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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 17.11.2022, RV/7102640/2016

Unterzeichnung eines als BVE bezeichneten Schriftstücks durch eine für die Behörde nicht approbationsbefugte Person

Entscheidungstext

Verständigung

Das Bundesfinanzgericht teilt durch die Richterin Mag. Andrea Pamperl im Beschwerdeverfahren über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Baldinger & Partner Untern u Stb GmbH, Ferrogasse 35, 1180 Wien, vom gegen den Bescheid des Finanzamts ***1*** (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Körperschaftsteuer 2011 Steuernummer ***BF1StNr1***, mit:

Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts wurde in Bezug auf die Beschwerde vom gegen den Bescheid Körperschaftsteuer 2011 vom eine Beschwerdevorentscheidung nicht erlassen.

Die Parteien werden hierüber gemäß § 281a BAO formlos in Kenntnis gesetzt.

Das Beschwerdeverfahren in Bezug auf die Beschwerde vom gegen den Bescheid Körperschaftsteuer 2011 vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt.

Begründung

Bisheriger Verfahrensgang

Mit Körperschaftsteuerbescheid 2011 vom wurde die Körperschaftsteuer für 2011 mit 7.337 Euro festgesetzt. Dieser Bescheid erging nach einer Außenprüfung. Die diesbezügliche Schlussbesprechung hatte am stattgefunden und wurde niederschriftlich festgehalten. Der Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom liegt vor.

Mit Beschwerde vom erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde unter anderem gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2011.

Mit Vorlagebericht des Finanzamts ***2*** vom erfolgte durch das Finanzamt ***2*** die Vorlage betreffend ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes ***1*** vom betreffend Körperschaftsteuer 2011. Angemerkt wurde, dass die gegenständliche Beschwerdevorlage aus verfahrensökonomischen Gründen durch das Finanzamt ***2*** für das Finanzamt ***1*** erfolge. Zur Begründung werde auf die Tatsache verwiesen, dass die Außenprüfung von einem Prüforgan des Finanzamts ***2*** durchgeführt worden wäre. Vorgelegt wird ein als "Beschwerdevorentscheidung" bezeichnetes Schriftstück vom . Als bescheiderlassende Behörde wird darin das Finanzamt ***1*** angeführt; als Sachbearbeiter wird ***3*** angeführt. Die Unterschrift ist nicht leserlich. Mit Bezug auf dieses Schriftstück stellt die Beschwerdeführerin mit einen Vorlageantrag.

Feststellungen und Beweiswürdigung

Zuständig für den vorliegenden Akt ist das Finanzamt ***1***. Dies ergibt sich aus dem Steuerakt und den übereinstimmenden Parteienvorbringen.

Nach Auskunft der Fachdienststellenleiterin der Dienststelle ***4*** des Finanzamts Österreich hat die Prüferin Frau ***5***, ein Organ des damaligen Finanzamts ***2*** am die zuständige Teamleiterin des Finanzamts ***1*** Frau ***6*** um technische Freischaltung ***7*** ersucht, da der Fall zur Gegenprüfung zugeteilt wurde (E-Mail ***15*** vom ).

In der Folge hat das Finanzamt ***1*** mit Bescheid über einen Prüfungsauftrag des Finanzamts ***1*** vom Frau ***8*** mit der Prüfung der Kapitalertragsteuer, Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und zusammenfassenden Meldung für die Jahre 2010 bis 2011 beauftragt. Die Zuständigkeit des Finanzamts ***1*** blieb davon unberührt. Die Außenprüfung wurde mit Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom abgeschlossen. Daraufhin erließ das Finanzamt ***1*** am den Körperschaftsteuerbescheid 2011.

Mit Beschwerde vom erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde unter anderem gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2011.

Ein als "Beschwerdevorentscheidung" bezeichnetes Schriftstück vom wurde der Beschwerdeführerin am zugestellt. Als bescheiderlassende Behörde wird darin das Finanzamt ***1*** angeführt; als Sachbearbeiter wird ***3*** angeführt. Die Unterschrift ist nicht leserlich. Nach Auskunft von ***9***, Dienststellenleiter der Dienststelle ***10***, stammt die Unterschrift auf der BVE vom von Frau ***11***, der ehemaligen Teamleiterin des betrieblichen Veranlagungsteams ***12*** des Finanzamtes ***2***. Frau ***13*** war die Teamleiterin der Betriebsprüferin des gegenständlichen Falles (E-Mail ***9*** vom in Beantwortung des Beschlusses des Bundesfinanzgerichts vom ). Auch die Fachdienststellenleiterin der Dienstelle ***4***, Finanzamt Österreich, führt aus, dass Frau ***13*** kein Organ des damaligen Finanzamts ***1*** war (E-Mail ***15*** vom ).

Mit Bezug auf dieses als Beschwerdevorentscheidung bezeichnetes Schriftstück vom stellte die Beschwerdeführerin mit einen Vorlageantrag.

Mit Vorlagebericht des Finanzamts ***2*** vom erfolgte durch das Finanzamt ***2*** die Vorlage an das Bundesfinanzgericht. Angemerkt wurde, dass die gegenständliche Beschwerdevorlage aus verfahrensökonomischen Gründen durch das Finanzamt ***2*** für das Finanzamt ***1*** erfolge. Zur Begründung werde auf die Tatsache verwiesen, dass die Außenprüfung von einem Prüforgan des Finanzamts ***2*** durchgeführt worden wäre.

Gemäß Verfügung des GV-Ausschusses vom wurde der vorliegenden Fall der nun zuständigen Gerichtsabteilung ***14*** zugeteilt.

Mit Eingabe vom zieht der steuerliche Vertreter die gestellten Anträge auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den gesamten Senat zurück.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung

§ 96 BAO in der hier maßgeblichen Fassung lautet: "Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, daß die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt."

Nach Ritz/Koran, BAO, 2021, § 93, Rz 25, ist nach der Judikatur die Unterschrift einer für die betreffende Behörde an sich approbationsbefugten Person erforderlich (mwN). Das Fehlen dieser Unterschrift auf einer Erledigung führe dazu, dass kein Bescheid vorliege.

Zum AVG hat der VwGH ausgesprochen (vgl Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz in Ellinger/Sutter/Urtz, BAO, § 96, E 26, E 28 und E 38): Fehlt das für das Zustandekommen eines Bescheides wesentliche Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift des Genehmigenden oder der Beglaubigung, so mangelt dem betreffenden Schriftstück die Bescheidqualität (vgl ). Das Fehlen der ordnungsgemäßen Unterfertigung ist als wesentlicher Fehler anzusehen, der zur absoluten Nichtigkeit eines (erlassenen) "Bescheides" führt (). Zur Genehmigung (Approbation) ist die Person berufen, die den behördlichen Willen in den betreffenden Angelegenheiten zu bilden hat. Handelt eine Person, die nicht dazu ermächtigt ist, "für die Behörde" Bescheide zu erlassen, dann fehlt die abstrakte Kompetenz zu hoheitlichem Handeln und der gesetzte Akt ist als Bescheid absolut nichtig. Der von einem solcherart nicht approbationsbefugten Bediensteten unterschriebene Bescheid wird der Behörde nicht zugerechnet. Wird hingegen bloß die vorhandene Approbationsbefugnis überschritten, dann ist der genehmigte Akt der Behörde zuzurechnen ().

Das als "Beschwerdevorentscheidung" vom titulierte Schriftstück weist im Kopf das Finanzamt ***1*** als bescheiderlassende Behörde auf. Nach übereinstimmenden Parteienvorbringen handelte es sich bei der BV-Teamleiterin Frau ***13*** um kein Organ des damaligen Finanzamts ***1***. Fest steht somit, dass diese Erledigung von einer für das Finanzamt ***1*** nicht approbationsbefugten Person unterzeichnet wurde. Damit handelt es sich bei dem als "Beschwerdevorentscheidung" bezeichneten Schriftstück vom um keinen Bescheid.

Bis dato ist daher zur Beschwerde vom keine rechtswirksame Beschwerdevorentscheidung ergangen.

Nach § 262 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen. Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat nach Abs. 2 leg cit zu unterbleiben, wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlagen dem Verwaltungsgericht vorlegt.

Da die Voraussetzungen des § 262 Abs 2 BAO und auch die in den Absätzen 3 und 4 angeführten Fallkonstellationen im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, ist von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid noch abzusprechen.

Nach § 281a BAO hat das Verwaltungsgericht, wenn es nach einer Vorlage zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen.

Einstellung des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht

Das Bundesfinanzgericht ist daher der Auffassung, dass eine Beschwerdevorentscheidung nicht erlassen wurde.

Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist daher einzustellen.

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden hiervon gemäß § 281a BAO formlos in Kenntnis gesetzt.

Information für die Parteien (Belehrung gemäß § 280 Abs. 4 BAO)

Gegen diese Verständigung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 262 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 281a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102640.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at