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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.02.2023, RV/7102810/2022

Nichtanerkennung von Betriebsausgaben mangels Nachweis (Schätzung gem. § 184 BAO)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Günter Narat über die Beschwerde vom des Beschwerdeführers ***Bf1***, BF Adr, Steuernummer: ***BF1StNr1***, vertreten durch die mit Zustellvollmacht ausgewiesene Steuerberaterin Dr. Gabriele Regina Supan, Mariahilferstraße 81/2/5, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Einkommensteuer 2017 zu Recht:

I)
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II)
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gem. Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Die belangte Behörde erließ am betreffend den Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz BF) den Einkommensteuerbescheid 2017. Wegen Nichtabgabe der Steuererklärung wurden die Bemessungsgrundlagen gem. § 184 BAO im Schätzungsweg ermittelt.

Nach mehrfachen Fristverlängerungen brachte der BF am eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 bei der belangten Behörde ein und legte der Beschwerde die Einkommensteuererklärung 2017 bei.

Mit Ersuchen um Ergänzung vom forderte die belangte Behörde den BF auf, die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2017 vorzulegen und die übrigen Aufwendungen in Beilage E1a BF Adr, in Höhe von € 17.080,18 dem Grund und der Höhe nach zu erläutern sowie belegmäßig nachzuweisen.

Mit Vorhaltsbeantwortung vom legte der BF die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2017 vor und führte aus, dass der im Ergänzungsersuchen angeführte Betrag von € 17.080,18 ein Teilbetrag sei, der nicht in der Vermietung der E-Gasse, sondern in den selbständigen Einkünften angeführt werde.

Mit weiterem Ersuchen um Ergänzung der belangten Behörde vom wurde der BF aufgefordert, hinsichtlich der Betriebsausgaben Fortbildung in Höhe von € 10.335,60, Unfallversicherung (privat) in Höhe von € 316,42 bzw. Betriebskosten Mediation in Höhe von € 1.176,00 die berufliche Veranlassung darzulegen und belegmäßig nachzuweisen. Die vorgenommene Abschreibung Afa Mediation in Höhe von € 2.079,02 möge dem Grunde und der Höhe nach erläutert sowie durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund der Änderung des § 16 Abs 1 Z 8 lit d EStG 1988 für die Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seit von den Anschaffungskosten bebauter Grundstücke grundsätzlich 40 % als Anteil des Grund und Bodens auszuscheiden seien. Es könne daher auch rückwirkend zu geänderten Aufteilungsverhältnissen zwischen Grund und Boden bzw Gebäude kommen. Um diesbezügliche Stellungnahme werde ersucht.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab die belangte Behörde der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 teilweise statt. Wegen Nichtbeantwortung des Ergänzungsersuchens vom wurden die darin angeführten Betriebsausgaben Fortbildung in Höhe von € 10.335,60, Unfallversicherung (privat) in Höhe von € 316,42 bzw. Betriebskosten Mediation in Höhe von € 1.176,00 sowie die Abschreibung BK Mediation in Höhe von € 2.079,02 nicht anerkannt.

Nach drei stattgebend erledigten Fristverlängerungsansuchen brachte der BF am einen Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein.

Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurde der BF aufgefordert, nachfolgende Fragen binnen einer Frist von 8 Wochen (letzter Tag der Frist ) zu beantworten und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen:

"Fragen bzw. vorzulegende Unterlagen

a) Einkünfte aus selbständiger Arbeit:

Die geltend gemachten Betriebsausgaben für Fortbildung in Höhe von € 10.335,60 mögen detailliert aufgegliedert, die betriebliche Veranlassung der Ausgaben nachgewiesen und sämtliche Rechnungen sowie Zahlungsbelege vorgelegt werden.

- Die Fahrtkosten Weiterbildung in Höhe von € 2.472,80 mögen aufgegliedert werden. Bitte legen Sie zudem Belege über die angefallenen Kosten vor (Fahrkarten/Tickets bei Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln; Kopie des Zulassungsscheins sowie Aufzeichnungen über die Anzahl der gefahrenen Kilometer bei Reise mit einem PKW).

- Betreffend die geltend gemachten Ausgaben für "Afa Mediation" in Höhe von € 2.079,02 und "BK Mediation" in Höhe von 1.176,00 mögen die Rechnungen und Zahlungsbelege vollständig vorgelegt und die betriebliche Veranlassung der Ausgaben nachgewiesen werden.

- Die Ausgaben "Pflichtversicherung Unfallversicherung (SV der Gewerbl. Wirtschaft) in Höhe von € 111,96 und "Unfallversicherung (privat)" in Höhe von € 316,42 mögen die Zahlungen und hinsichtlich der "Unfallversicherung (privat)" die betriebliche Veranlassung nachgewiesen werden.

- Betreffend die geltend gemachten Ausgaben für "EDV Domaine und Internetauftritt" in Höhe von € 649,75 mögen die Rechnungen und Zahlungsbelege vollständig vorgelegt und die betriebliche Veranlassung der Ausgaben nachgewiesen werden.

- Betreffend die geltend gemachten Ausgaben für "Telefon / Internet" in Höhe von € 542,50 (= 60 % von € 904,16) mögen die Rechnungen und Zahlungsbelege vollständig vorgelegt und das Ausmaß der betrieblichen Veranlassung der Ausgaben nachgewiesen werden.

- Betreffend die geltend gemachten Ausgaben für "Bankspesen" in Höhe von € 213,39 mögen die entsprechenden Bankbelege vorgelegt und die betriebliche Veranlassung der Ausgaben nachgewiesen werden.

b) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - Objekt "D"

- Die Aufwendungen nach § 28 Abs 2 EStG 1988 in Höhe von € 5.700,17 mögen entsprechend nachgewiesen werden.

- Die sofort abgesetzten Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten in Höhe von € 1.345,75 mögen entsprechend aufgegliedert und mittels Rechnungen und Zahlungsbelegen vollständig nachgewiesen werden.

- Die übrigen Werbungskosten in Höhe von € 17.128,96 mögen entsprechend aufgegliedert und mittels Rechnungen und Zahlungsbelegen vollständig nachgewiesen werden.

c) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - Objekt "F"

- Die Aufwendungen nach § 28 Abs 2 EStG 1988 in Höhe von € 687,37 und die AfA in Höhe von € 872,07 mögen entsprechend nachgewiesen werden.

Die übrigen Werbungskosten in Höhe von € 1.645,06 mögen entsprechend aufgegliedert und mittels Rechnungen und Zahlungsbelegen vollständig nachgewiesen werden.

d) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - Objekt "E"

- Bei der Anschrift "E" handelt es sich um ihre Wohnadresse. Welche Räumlichkeiten werden vermietet. Der Mietvertrag möge vorgelegt werden.

- Die Aufwendungen nach § 28 Abs 2 EStG 1988 in Höhe von € 1.360,90 und die AfA in Höhe von € 4.868,91 mögen entsprechend nachgewiesen werden.

- Die übrigen Werbungskosten in Höhe von € 2.406,63 mögen entsprechend aufgegliedert und mittels Rechnungen und Zahlungsbelegen vollständig nachgewiesen werden."

Mit Schreiben vom ersuchte die steuerliche Vertreterin des BF, die Frist zur Beantwortung des Ergänzungsersuchens bis zum zu erstrecken, da aufgrund eines krankheitsbedingten Ausfalls und aufgrund von Auslandsaufenthalten noch nicht alle Unterlagen bis zum heutigen Tag zusammengestellt hätten werden können.

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurde die mit ablaufende Frist zur Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom verlängert bis zum . In der Begründung wurde ausgeführt, dass eine Verlängerung bis als ausreichend angesehen werde und mit einer nochmaligen Verlängerung der Frist nicht gerechnet werden könne.

Mit Schreiben vom ersuchte die steuerliche Vertreterin des BF wiederum, die bis verlängerte Frist zur Beantwortung des Ergänzungsersuchens bis zum zu erstrecken, da aufgrund von EDV-Problemen und längerfristigen Ausfall des Datenzuganges noch nicht alle Unterlagen bis zum heutigen Tag zusammengestellt hätten werden können.

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurde die am ablaufende Frist zur Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom letztmalig verlängert bis zum . In der Begründung wurde ausgeführt, dass mit einer nochmaligen Verlängerung der Frist nicht gerechnet werden könne. Zudem wurde ausdrücklich auf die Verfahrensförderungspflicht des § 270 Abs 2 BAO hingewiesen.

Das Ergänzungsersuchen wurde vom BF innerhalb der gesetzten Frist nicht beantwortet. Mit Email vom wurde von der steuerlichen Vertreterin des BF zugesichert, die angeforderten Unterlagen am postalisch an das Bundesfinanzgericht zur übermitteln. Bis zum sind die angeforderten Unterlagen und Beweismittel beim Bundesfinanzgericht nicht eingelangt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:

Der BF erzielt neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Der BF wurde mit Ergänzungsersuchen des Bundesfinanzgerichtes vom aufgefordert, hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit die betriebliche Veranlassung und die Höhe nachfolgender Ausgaben nachzuweisen:

Kosten für Fortbildung in Höhe von € 10.335,60

Fahrtkosten Weiterbildung in Höhe von € 2.472,80

Betriebskosten Mediation in Höhe von € 1.176,00

Afa Mediation in Höhe von € 2.079,02

Unfallversicherung (privat) in Höhe von € 316,42

Das Ergänzungsersuchen des Bundesfinanzgerichtes vom wurde vom BF trotz mehrfacher Fristverlängerungen nicht beantwortet.

Eine betriebliche Veranlassung der angeführten Ausgaben liegt nicht vor.

2. Beweiswürdigung

Gem. § 167 Abs 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom BF bzw. der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen bzw dem geschilderten Verfahrensverlauf.

Für die vom Bundesfinanzgericht nicht anerkannten Ausgaben ist davon auszugehen, dass sie nicht betrieblich veranlasst sind, weil der BF trotz mehrmaligen Verlangens, einerseits durch die belangte Behörde und andererseits durch das Bundesfinanzgericht, diesbezügliche Aufklärung unterlassen hat. Dass gegenständlich ein Beweis der geltend gemachten Ausgaben, nämlich durch Vorlage der angeforderten Unterlagen und Belege, nicht zumutbar gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Da die betriebliche Veranlassung der Kosten für Fortbildung vom BF nicht nachgewiesen wurde, sind konsequenterweise auch die Fahrtkosten Weiterbildung als nicht betrieblich veranlasst zu beurteilen.

Die vom Bundesfinanzgericht trotz Nichtbeantwortung des Ergänzungsersuchens berücksichtigten Ausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit bzw. Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erscheinen vor dem wiedergegebenen Verwaltungsgeschehen und der vom BF vorgelegten Einkommensteuererklärung 2017 bzw Einnahmen-Ausgaben-Rechnung plausibel und haben die höchste Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich, zumal aus Rechtsschutzerwägungen von einer darüberhinausgehenden Verböserung Abstand genommen wird.

Vor diesem Hintergrund können die unter Punkt 2 getroffenen Sachverhaltsfeststellungen gem. § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

Außer in den Fällen des § 278 BAO hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen (§ 279 Abs 1 BAO).

Gem. § 4 Abs 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Gem. § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen. Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind.

Betriebsausgaben liegen dann vor, wenn die Aufwendungen mit dem Betrieb im Zusammenhang stehen; die betriebliche Veranlassung ist weit zu sehen; auf die Angemessenheit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit kommt es grundsätzlich nicht an (Jakom EStG15, § 4 Tz 272; Doralt/​Kirchmayr/​Mayr/​Zorn, EStG22, § 4 Tz 228). Die Nachweispflicht des Steuerpflichtigen ergibt sich aus den allgemeinen Verfahrensvorschriften. Danach hat der Steuerpflichtige die Richtigkeit seiner Ausgaben zu beweisen; kann ein Beweis nach den Umständen des Einzelfalles nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.

Gem. § 138 Abs 1 BAO haben auf Verlangen der Abgabenbehörde die Abgabepflichtigen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie deren Richtigkeit zu beweisen.

Nach § 119 Abs 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

Der Abgabepflichtige, der Aufwendungen als Werbungskosten (Betriebsausgaben) berücksichtigt wissen will, hat das Vorliegen dieser Aufwendungen grundsätzlich entsprechend nachzuweisen. Er hat dem Finanzamt gem. § 138 Abs 1 BAO über Verlangen die geltend gemachten Werbungskosten (Betriebsausgaben) in Erfüllung seiner Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) nach Art und Umfang nachzuweisen oder, wenn dies nicht zumutbar ist, wenigstens glaubhaft zu machen (vgl Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG22, § 4, Rz 269f bzw. § 16, Rz 55, mwN). Voraussetzung für das Hinreichen einer bloßen Glaubhaftmachung im Sinne des § 138 Abs 1 letzter Satz BAO ist der Umstand, dass dem Abgabepflichtigen ein Beweis nicht zugemutet werden kann, und dass darüber hinaus die Glaubhaftmachung - anders als die Beweisführung - zwar nur den Nachweis der Wahrscheinlichkeit eines behaupteten Sachverhaltes zum Gegenstand hat, dabei aber ebenso wie die Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung unterliegt.

Zwar trägt die Abgabenbehörde die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können. Dies befreit den Abgabepflichtigen jedoch nicht von der Verpflichtung, seinerseits zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und die für den Bestand und Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen ().

"Offenlegen" bedeutet, der Abgabenbehörde ein richtiges, umfassendes und klares Bild von den für die Entscheidung maßgebenden Umständen zu verschaffen (). Dem Abgabepflichtigen kann dabei unter Umständen auch zugemutet werden, von sich aus eine gewisse Initiative zu entfalten, vor allem dann, wenn es gilt, eigene Behauptungen unter Beweis zu stellen bzw. glaubhaft zu machen.

Es ist grundsätzlich Aufgabe des Abgabepflichtigen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die erforderlichen Nachweise bezüglich der geltend gemachten Aufwandspositionen zu erbringen (). Steht der Abgabepflichtige der Beweisführung wesentlich näher als die Abgabenbehörde, hätte er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die entsprechenden Nachweise erbringen müssen ().

Gem. § 167 Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.

Gem. § 184 BAO sind die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit die Abgabenbehörde diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Wird durch die Nichtvorlage von zweckentsprechenden Unterlagen Anlass zur Schätzung gegeben, hat der Abgabepflichtige etwaige Unsicherheiten, die einer Schätzung immanent sind, hinzunehmen (), bzw. hat der Abgabepflichtige, der zur Schätzung Anlass gibt, das Risiko unvermeidbarer Schätzungsungenauigkeiten zu tragen ().

Nachdem der BF trotz entsprechendem Verlangen bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit die nachfolgend angeführten Ausgaben weder entsprechend nachgewiesen noch hinreichend glaubhaft gemacht hat, werden die Einkünfte aus selbständiger Arbeit gem. § 184 BAO wie folgt ermittelt:

Einkünfte aus selbständiger Arbeit:

Die Kosten für Fortbildung in Höhe von € 10.335,60, Fahrtkosten Weiterbildung in Höhe von € 2.472,80, Betriebskosten Mediation in Höhe von € 1.176,00, Abschreibung Afa Mediation in Höhe von € 2.079,02 und Unfallversicherung (privat) in Höhe von € 316,42 werden nicht anerkannt.

Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit (unter Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages von 13 %) betragen: € 22.202,30

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs 1 VwGG).

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs 4 B-VG).

Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl mit vielen weiteren Nachweisen).

Zudem kommt einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Die im Beschwerdefall vom Bundesfinanzgericht vorgenommene Schätzung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit gem. § 184 BAO wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG auf, weshalb gem. § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden ist.

Beilage:

1 Berechnungsblatt

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 25a Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102810.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at