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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.10.2022, RV/6100299/2018

§ 12 GebG: Ein oder mehrere Anträge in einem Ansuchen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend 1. Gebühr gemäß § 14 TP 6 und TP 7 GebG und 2. Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG, ErfNr. ***123*** zu Recht erkannt:

I. 1.Der Gebührenbescheid wird abgeändert.

Hinsichtlich der Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG wird die Beschwerde abgewiesen.

Hinsichtlich der Gebühr gemäß § 14 TP 7 GebG wird der Beschwerde stattgegeben und die Festetzung aufgehoben.

2. Die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 BAO im Ausmaß von 50 % von der für die Eingaben zu entrichtenden Gebühr in Höhe von € 471,90 wird mit € 235,95 festgesetzt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Am langte beim damaligen Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel der amtliche Befund des ***Beh 1*** über die Verkürzung von Stempel- und Rechtsgebühren iHv € 486,20 betreffend der Beschwerdeführerin (in weiterer Folge Bf) in Haltestellenangelegenheiten zur Zahl *** Z 1*** ein.

Auf Nachfrage schlüsselte die ***Beh 1*** die Beträge auf.

In der Folge wurde mit Gebührenbescheid vom unter Bezugnahme auf die Eingabe vom in Haltestellenangelegenheiten zu Zl. *** Z 1*** bei der ***Beh 1*** für 33 Eingaben gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 € 471,90 und für 1 Protokoll (Niederschrift) gemäß § 14 TP 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 14 TP 6 Abs. 1 GebG € 14,30 festgesetzt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde. Gleichzeitig wurde mit Bescheid vom eine Gebührenerhöhung iHv € 243,10 festgesetzt. In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben sei, wenn eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird.

Gegen die Bescheide erhob die Bf. am Beschwerde. In dieser führte sie im Wesentlichen aus, dass lediglich ein Antrag beim ***Beh 1*** eingebracht worden sei. Die Bf. habe um Genehmigung einer (bereits bestehenden) Kraftfahrlinie angesucht, die von ***A*** nach ***B*** fahre und für die die Bf. im Zuge eines Ausschreibungsverfahrens den Auftrag zum Betrieb dieser Kraftfahrlinie erhalten habe. Das Genehmigungsverfahren bestehe aus zwei Teilen, die Genehmigung der Streckenführung und die Genehmigung der Haltestellen. Die Bf. habe in nur einem Antrag sowohl um Genehmigung der Streckenführung als auch um Genehmigung der Haltestellen angesucht. Um eine Kraftfahrlinie sinnvoll zu betreiben, sei die Genehmigung der Streckenführung alleine nicht ausreichend, denn der Bus könne dann nur entlang der Strecke fahren, ohne an Haltestellen anzuhalten. Aus diesem Grund seien die beiden Genehmigungsverfahren nicht voneinander getrennt zu betrachten. Es handle sich deshalb um ein einziges Verfahren, im Zuge dessen die Streckeneignung und die Eignung der Haltestellen festgestellt werde.

Die ***Beh 1*** übermittelte auf Ersuchen des Finanzamtes eine Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen und die zugrundeliegenden Anträge samt dazugehörigen E-Mails.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde ab, da gemäß § 12 Abs. 1 GebG für jedes Ansuchen Eingabegebühr zu entrichten sei, wenn in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt werden. Im gegenständlichen Fall sei eine (Zahlwort) Eingabe eingebracht worden, in der um Genehmigung der Streckenführung mehrerer Kraftfahrlinien und von Festlegung und Mitbenützung mehrerer Haltestellen ersucht worden sei. Aus § 33 Kraftfahrliniengesetz ergebe sich, dass die Behörde hinsichtlich der Festlegung einer Haltestelle und der Mitbenützung einer bereits bestehenden Haltestelle und jede Kraftfahrlinie gesondert abzusprechen habe, auch wenn dies wie im gegenständlichen Fall in einem einheitlichen Bescheid erfolgt sei. Da somit über jede Haltestelle gesondert abzusprechen sei, liege jeder einzelnen Genehmigung je Haltestelle und Kraftlinie ein eigener Antrag auf Genehmigung zu Grunde.
Auch wenn der Antrag auf Genehmigung der Haltestellen in einer einzigen Eingabe erfolgt sei, seien darin iSd § 12 Abs. 1 GebG jeweils einzelne Ansuchen auf Genehmigung einer Haltestelle gestellt worden, die jede für sich der Eingabegebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterliege.

Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die Bf rechtzeitig Vorlageantrag ein.

Auf Ersuchen übermittelte die ***Beh 1*** die Niederschrift der Ortsaugenscheinverhandlung vom .

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Mit Schreiben vom beantragte die Bf. beim ***Beh 1*** ua. die Genehmigung aller Haltestellen u.a. der Linie ***1***, ***2***, ***3*** und ***4*** ersucht.

Am wurde eine Ortsaugenscheinverhandlung durchgeführt und darüber eine Niederschrift aufgenommen.

Mit Bescheid vom gab die ***Beh 1*** dem Ansuchen statt. Es wurde für die Kraftfahrlinie ***1*** die Festsetzung von insgesamt 2 Haltestellen (Spruchpunkt I) und die Mitbenützung von insgesamt 6 Haltestellen (Spruchpunkt II) genehmigt. Für die Kraftfahrlinie ***2*** wurde die Mitbenützung von insgesamt 6 Haltestellen (Spruchpunkt III), für die Kraftfahrlinie ***3*** die Festsetzung von 1 Haltestelle und die Mitbenützung von insgesamt 9 Haltestellen (Spruchpunkt V) und für die Kraftfahrlinie ***4*** die Festsetzung von insgesamt 2 Haltestellen und die Mitbenützung von insgesamt 7 Haltestellen (Spruchpunkt VI) genehmigt.

Die Bf. wurde im Bescheid aufgefordert, ua. die Eingabegebühr für 33 Eingaben zu je € 14,30 sowie für eine Verhandlungsschrift iHv € 14,30 (insgesamt € 486,20) abzuführen.

Dieser Betrag wurde nicht (ordnungsgemäß) entrichtet.

2. Beweiswürdigung

Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die elektronisch vorgelegten Aktenteile des Finanzamtes und der ***Beh 1***.

Der Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus dem Befund Stempel- und Rechtsgebühren, dem vorgelegten Haltestellenansuchen von und den dazugehörigen E-Mails.

Die beantragten Haltestellen sind eindeutig aus dem E-Mail der Bf. vom an die ***Beh 1*** ersichtlich.

Der Niederschrift über die Ortsaugenscheinverhandlung vom ist zu entnehmen, dass in der Ortsaugenscheinverhandlung keine weiteren Haltestellen beantragt wurden.

Eine ordnungsgemäße Entrichtung der Gebühren wurde weder von der Bf. noch vom Finanzamt behauptet und kann als unstrittig angesehen werden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I.

3.1.1. Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 und TP 7 GebG

Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von € 14,30.

Gemäß § 14 TP 7 Abs. 1 Z 1 GebG iVm § 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterliegen Protokolle, die an Stelle einer Eingabe entrichtet werden, der für die Eingabe, die sie vertreten, in der Tarifpost 6 festgesetzten Gebühr.

Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist gemäß § 12 GebG für jedes Ansuchen die Eingabegebühr zu entrichten.

Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob es sich beim Schreiben vom um einen Antrag, für den nur einmal die feste Gebühr anfällt, oder um mehrere Ansuchen in einer Eingabe handelt.

Zur Frage, ob in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt wurden oder ob nur ein Antrag vorliegt, hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise in seinem Erkenntnis vom () Folgendes ausgesagt:

"Nach stRsp des VwGH liegen mehrere gebührenpflichtige Ansuchen dann vor, wenn in ein und demselben Schriftsatz, sei es auch von ein und derselben Person, mehrere Amtshandlungen begehrt werden, die untereinander in keinem Zusammenhang stehen. Liegt allerdings ein innerer Zusammenhang der Anträge vor, dann ist eine Kumulierung der Gebührenpflicht nicht vorzunehmen. Ein innerer Zusammenhang mehrerer in einem Schriftsatz gestellter Anträge liegt dann vor, wenn ein Antrag nur ein Akzessorium zu einem der anderen Anträge darstellt. Die Gleichartigkeit von Ansuchen und der begehrten Amtshandlungen hingegen bedeutet noch nicht, dass die mehreren Amtshandlungen in einem inneren Zusammenhang stehen.

Durch § 12 Abs 1 GebG soll eine Umgehung der Gebührenpflicht durch sogenannte subjektive Kumulierung von verschiedenen Anträgen verhindert werden und ist eine solche subjektive Kumulierung dann anzunehmen, wenn in einer Eingabe mehrere Amtshandlungen begehrt werden, die miteinander in keinem Zusammenhang stehen (Hinweis E , 96/16/0287). Betreffend die Frage eines inneren Zusammenhanges von Anträgen kommt es darauf an, ob das rechtliche Schicksal kumulierter Anträge verschieden sein kann (Hinweis E , 95/16/0190).

Dass durch eine Eingabe mehrere Amtshandlungen veranlasst werden, kann ein Hinweis darauf sein, ob die Eingabe mehrere Ansuchen enthält (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 96/16/0287).

Ob im Beschwerdefall von einer Kumulierung von nicht miteinander im Zusammenhang stehenden Ansuchen auszugehen ist, ist einerseits anhand der materiellen Rechtsgrundlage und anderseits anhand der Frage zu klären, ob mehrere Amtshandlungen erforderlich waren (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , 2006/05/0266)."

Das Kraftfahrliniengesetz in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung lautet auszugsweise (Hervorhebungen durch das Bundesfinanzgericht):

"§ 2. (1) Die Erteilung einer Konzession oder einer Genehmigung bedarf eines Antrages des Personenverkehrsunternehmers. Dieser ist unmittelbar bei der Aufsichtsbehörde (§ 3) einzubringen.
(2) Der Konzessionsantrag hat zu enthalten:

6. die Namen der Gemeinden, die von der Kraftfahrlinie berührt werden;
7. die jeden Zweifel ausschließende Bezeichnung der beantragten Strecke und deren Länge in Kilometer;

11. einen Fahrplan
entwurf und ein Verzeichnis der vorgesehenen Haltestellen;

§ 3. (1) Zur Erteilung der in § 1 vorgesehenen Konzession ist der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau zuständig. Der Antrag auf Erteilung der in § 1 vorgesehenen Konzession für Kraftfahrlinien, die sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, ist nach Wahl des Unternehmens beim Landeshauptmann bzw. bei der Landeshauptfrau jenes Bundeslandes einzubringen, in dem sich der Anfangs- und der Endpunkt der Kraftfahrlinie befindet. Die Zuständigkeit bleibt auf Dauer der erteilten Konzession unverändert.

(3) In
jedem Fall ist der Landehauptmann bzw. die Landeshauptfrau des betreffenden Bundeslandes für die Feststellung, ob die Straßen, über die eine Kraftfahrlinie geführt werden soll, sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes für diesen Verkehr eignen (§ 7 Abs. 1 Z 4 lit. a) und zur Erteilung der Genehmigung zur Festlegung, Verlegung und Auflassung der Haltestellen zuständig.

§ 19. (1) Der Konzessionsbescheid ist dem Antragsteller und den in § 5 Abs. 1 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Er hat insbesondere zu enthalten:

1. Name und Betriebssitz des Konzessionsinhabers; ist der Konzessionsinhaber eine natürliche Person, weiters seine Geburtsdaten und die Anschrift seines Wohnortes;

2. die jeden Zweifel ausschließende Bezeichnung der zu befahrenden Strecke;

3. die Dauer der Konzession

4. etwaige Auflagen (§ 16)

5. eine Frist zur Aufnahme des Betriebes (§ 18).

§ 20. (1) Die Berechtigung verpflichtet deren Inhaber:

5. zur Einhaltung der Vorschriften der §§ 33 bis 35 über Haltestellen (Haltestellenpflicht);

§ 33 (1) Die Festsetzung sowie die Verlegung von Haltestellen wird über Antrag des Berechtigungsinhabers vom Landeshauptmann bzw. von der Landeshauptfrau auf Grund einer mit einem Lokalaugenschein verbundenen mündlichen Verhandlung bescheidmäßig genehmigt. Zu dieser Verhandlung sind insbesondere der Unternehmer, der Straßenbaulastträger, die Straßenaufsichtsbehörde, die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, auch die Landespolizeidirektion, und die Gemeinde zu laden. Die Auflassung einer Haltestelle kann sowohl über Antrag des Berechtigungsinhabers als auch erforderlichenfalls von Amts wegen vorgenommen werden. Die Durchführung einer mündlichen mit einem Lokalaugenschein verbundenen Verhandlung ist diesfalls nicht erforderlich.
(1a) Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau kann bei Festsetzung einer Haltestelle auf ein Ermittlungsverfahren samt Durchführung einer mündlichen mit einem Lokalaugenschein verbundenen Verhandlung verzichten, wenn die Haltestelle schon vorher für den Kraftfahrlinienbetrieb eines Personenkraftverkehrsunternehmers genehmigt war.
(2) Über Antrag kann die Mitbenützung einer für eine bestehende Kraftfahrlinie bereits genehmigte Haltestelle durch weitere Kraftfahrlinien desselben oder eines anderen Berechtigungsinhabers genehmigt werden. Es darf diesfalls nur ein Haltestellenzeichen angebracht werden, dessen Erhaltungskosten zu gleichen Teilen zu tragen sind. Die Durchführung einer mündlichen mit einem Lokalaugenschein verbundenen Verhandlung hat nur zu erfolgen, wenn dies sachlich gerechtfertigt und erforderlich ist.
(3) Befinden sich die Haltestellen mehrerer Linien oder Unternehmer in unmittelbarer Nähe voneinander, so sind sie, sofern nicht aus betrieblichen Gründen mehrere Haltestellenbereiche erforderlich sind, zu einer Haltestelle zusammenzufassen und mit nur einem Haltestellenzeichen kenntlich zu machen und jedenfalls einheitlich zu bezeichnen.
(4) Aus besonders wichtigen Gründen kann der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau dem Unternehmer die Ausgestaltung von Haltestellen in wirtschaftlich zumutbaren Grenzen, nicht jedoch straßenbauliche Maßnahmen, die Schneeräumung oder die Reinigung der Haltestellen vorschreiben."

Die Bf. bringt vor, dass sie in nur einem Antrag sowohl um Genehmigung der Streckenführung als auch um Genehmigung der Haltestellen angesucht habe. Um eine Kraftfahrlinie sinnvoll zu betreiben, sei die Genehmigung der Streckenführung alleine nicht ausreichend, denn der Bus könne dann nur entlang der Strecke fahren, ohne an Haltestellen anzuhalten. Aus diesem Grund seien die beiden Genehmigungsverfahren nicht voneinander getrennt zu betrachten. Es handle sich deshalb um ein einziges Verfahren, im Zuge dessen die Streckeneignung und die Eignung der Haltestellen festgestellt werde. Es handle sich weder um eine Neufestsetzung oder Verlegung der Haltestellen noch um einen Antrag auf Mitbenützung, daher komme § 33 Abs. 1 KflG nicht zur Anwendung.

Dem ist der Gesetzeswortlaut entgegenzuhalten: der Antrag auf Erteilung einer Konzession hat gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 KflG lediglich einen Entwurf des Fahrplanes und ein Verzeichnis der vorgesehenen Haltestellen zu enthalten. Der Konzessionsbescheid spricht auch nicht über Haltestellen ab (§ 19 Abs. 1 KflG). Ebenso wird in § 20 Abs. 1 Z 5 KflG der Inhaber der Konzession zur Einhaltung der Vorschriften der §§ 33 bis 35 KflG über Haltestellen verpflichtet. Es wird daher im Zuge des Verfahrens zur Erteilung einer Konzession keine Haltestelle genehmigt, sondern auf das Verfahren der §§ 33 bis 35 KflG verwiesen.

Es liegen somit getrennte Verfahren vor.

Zur Erteilung der Genehmigung von Festsetzung, Verlegung und Anpassung von Haltestellen ist in jedem Fall die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann des Bundeslandes zuständig, in dem die Haltestelle gelegen ist; also unabhängig davon, welche Landeshauptfrau bzw. Landeshauptmann für die Genehmigung der Konzession zuständig ist.

Da theoretisch über jede einzelne Haltestelle je Kraftfahrlinie unterschiedlich entschieden werden kann, liegt keine Abhängigkeit der Anträge um Genehmigung der einzelnen Haltestellen voneinander vor. Es liegen somit mehrere Anträge in einer Eingabe vor.
Die Abgabenbehörde hat daherzu Recht die Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG für 33 Eingaben iHv je € 14,30 (insgesamt € 471,90) festgesetzt.

Gemäß § 14 TP 7 Abs. 1 Z 1 GebG unterliegen Protokolle, die an Stelle einer Eingabe errichtet werden, der für die Eingabe, die sie vertreten, in der Tarifpost 6 festgesetzten Gebühr. Dies gilt nicht für Protokolle, die Eingaben an die Gerichte vertreten; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn hierfür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist.

Das Protokoll muss eine gebührenpflichtige Eingabe enthalten, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll ().

In der Ortsaugenscheinverhandlung vom wurde nicht um Genehmigung von zusätzlichen Haltestellen ersucht, so dass der Gebührentatbestand des § 14 TP 7 GebG nicht erfüllt war. Die Festsetzung einer Gebühr in Höhe von € 14,30 gemäß § 14 TP 7 Z 1 GebG iVm § 14 TP 6 Abs. 1 GebG erfolgte daher zu Unrecht und war der Beschwerde in diesem Ausmaß stattzugeben.

Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG bei den übrigen Eingaben in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wurden.

Im konkreten Fall erging die abschließende Entscheidung mit Bescheid des ***Beh 1*** vom und ist mit Zustellung dieser die Gebührenschuld für 33 Eingaben entstanden.

3.1.2. Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG

Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 GebG sind die festen Gebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässige Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu geben. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO.

Gemäß § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.

Da die Gebühren nicht ordnungsgemäß entrichtet wurden, wurde vom Finanzamt zu Recht gem. § 203 BAO mit Abgabenbescheid eine Gebührenhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG festgesetzt.

Aufgrund der abgeänderten Gebührenfestsetzung war daher spruchgemäß eine Gebührenerhöhung iHv € 235,95 (50% von € 471,90) festzusetzen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Erkenntnis folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof und dem eindeutigen Gesetzeswortlaut. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor und ist eine Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 14 TP 7 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 12 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.6100299.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at