zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.02.2023, RV/5100645/2022

Keine Bewilligung eines Stundungsansuchens nach Ablauf jener Zeitspanne, für die die Stundung beantragt worden ist.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch ***Richter R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***Stb***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom , mit dem das Stundungsansuchen vom abgewiesen wurde, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Schreiben vom beantragte der ausgewiesene Vertreter des Beschwerdeführers gemäß § 212 BAO die Stundung folgender Abgabenbeträge bis zum :


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabenart
Betrag
Einkommensteuern 2008 - 2011
63.086,67 €
Anspruchszinsen 2008 - 2011
5.618,44 €
Umsatzsteuer 2008 - 2016
116.816,77 €
Säumniszuschläge 2009 - 2016
512,80 €
Stundungsbetrag
186.034,68 €

Begründend wurde ausgeführt, dass der Antragsteller seine Vermögensverhältnisse neu ordnen müsse. Dazu brauche er noch etwas Zeit und in späterer Folge auch die Mitwirkung der Abgabenbehörde. Der abgabenrechtliche Vertreter werde deshalb bei der Behörde noch vorsprechen, wobei um telefonische Kontaktaufnahme zwecks Terminvereinbarung ersucht werde.
Das Finanzamt würde auf der Basis der Sicherstellungsaufträge über ausreichende Sicherheiten verfügen, sodass von einer Gefährdung der Einbringlichkeit der zu stundenden Abgaben-schuldigkeiten nicht auszugehen sei.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt das Stundungsansuchen vom ab, weil in Anbetracht der laufenden Exekutionsmaßnahmen die Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet erscheine.

In der Beschwerde vom führte die beschwerdeführende Partei aus, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich anderer Abgabenschuldigkeiten in Höhe von 581.660,66 €, die im Zeitpunkt der Antragstellung auf dem Abgabenkonto mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 767.695,34 € ausgewiesen gewesen wären, weitere, mittlerweile teilweise bewilligte Anträge, gestellt hätte.
Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides habe das Abgabenkonto einen Gesamtrückstand iHv 762.593,77 € ausgewiesen, der sich nunmehr auf einen Betrag von 342.386,59 € reduziert habe. Im Zeitpunkt der Entscheidung seien im Rückstand also Abgabenschuldigkeiten enthalten gewesen, die im Zeitpunkt der Antragstellung einerseits noch nicht berücksichtigt gewesen seien und andererseits bereits fortgefallen seien. Der angefochtene Bescheid erstrecke sich daher (analog zu § 212 Abs. 1 letzter Satz BAO) auf den aktuellen Gesamtrückstand in Höhe von 342.386,59 €.
Mit dem angefochtenen Bescheid würde das Finanzamt den Stundungsantrag mit der Begründung abweisen, dass in Anbetracht der laufenden Exekutionsmaßnahmen die Einbringlichkeit der Abgaben als gefährdet erscheinen würden.
Die Behauptung, es würde laufend Exekutionen geben, sei rechtswidrig, weil die Einbringung hinsichtlich sämtlicher Abgabenschuldigkeiten des Beschwerdeführers gemäß § 230 BAO gehemmt sei. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer bereits im Antrag vorgebracht habe, dass er seine Vermögensverhältnisse neu ordnen müsse, wozu er (in Hinblick auf Pfandrechtsvormerkungen) die Mitwirkung der Finanzverwaltung brauche. Die Gesprächsverweigerung bzw. Berührungsangst sei völlig unverständlich. Die Einbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten erscheine daher keineswegs als gefährdet.
Es werde daher beantragt,
die Stundung hinsichtlich der Abgabenschuldigkeiten iHv 195.382,71 € (Berücksichtigung der Lohnsteuer 2011 iHv 9.523,34 €) zu bewilligen,
gemäß § 272 Abs. 2 BAO den gesamten Senat mit der Entscheidung über die Bescheidbeschwerde zu befassen,
gemäß § 274 Abs. 1 BAO eine mündliche Senatsverhandlung durchzuführen, wobei
der Berichterstatter auf die in § 269 Abs. 3 BAO vorgesehene Erörterungsmöglichkeit hingewiesen werde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde gegen die Abweisung des Stundungsansuchens als unbegründet ab. Nach ausführlicher Darlegung der Rechtslage führte das Finanzamt bezogen auf den gegenständlichen Fall aus, dass es der Beschwerdeführer unterlassen habe, die Berechtigung seines Antrages konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen. Der Antrag und die Beschwerde würden nur den beantragten Umfang der Stundung und die der Abgabenbehörde ohnehin bekannte Rückstandsaufgliederung enthalten. Im Anbringen selbst werde nur darauf verwiesen, dass der Antragsteller seine Vermögensverhältnisse neu ordnen müsse und dass die Abgaben durch Sicherstellungsaufträge gesichert seien. Was der Beschwerdeführer unter Neuordnung der Vermögensverhältnisse verstehe, werde auch in der Beschwerde nicht näher ausgeführt. Insofern würde die Beschwerde bereits an einem für eine Stattgabe erforderlichen substantiierten Vorbringen scheitern und sei allein schon deshalb als unbegründet abzuweisen.
In Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse sei in einer sofortigen vollen Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten keine erhebliche Härte zu erkennen. Das Ausmaß der Abgaben sei dem Beschwerdeführer bekannt gewesen. Die von ihm angestrengten Prozesse im Abgaben-verfahren wären mit dem für ihn kalkulierbaren Risiko verknüpft, die Abgaben in der festgesetzten Höhe oder unter Umständen in noch weiterem Umfang (Verböserung) entrichten zu müssen. Die Rechtsprechung verlange, sich auf solche Szenarien vorzubereiten. Die "Neuordnung der Vermögensverhältnisse" sei jedenfalls keine ausreichende Begründung für das Vorliegen einer erheblichen Härte.
Die von der Behörde erlangten Sicherheiten seien durch Sicherstellungsaufträge iSd § 232 BAO zwangsweise eingebracht und nicht freiwillig vom Beschwerdeführer als angebotene Sicherheitsleistung iSd § 222 f BAO erlegt worden. Sicherstellungsaufträge seien kein Beleg für die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub, sondern würden eben gerade die Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben untermauern. Die rechtliche Voraussetzung für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages sei die Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der Abgaben. Die Beurteilung durch die Behörde habe sich seither nicht geändert und gehe weiterhin von einer Gefährdung der Einbringung der Abgaben durch den Zahlungsaufschub aus. Die Einschätzung der Gefährdung der Einbringung der Abgaben gelte aufgrund des Verhaltens des Abgabenpflichtigen und in Anbetracht der Gesamtlage sowohl für die von den Sicherstellungsaufträgen betroffenen Abgaben als auch für die restlichen im Stundungsansuchen angeführten Abgaben. Erschwerend trete auch hiebei die strafrechtliche Verfolgung des Antragstellers hinzu, weil die vorge-worfenen Delikte im Zusammenhang mit der Abgabenentrichtung stehen.
Abschließend wies das Finanzamt darauf hin, dass folgende Gründe gegen eine positive Ermessensübung sprechen würden:
Der Beschwerdeführer habe keine entsprechende Vorsorge für die Entrichtung der Abgabenschuld getroffen. Er habe es in Kauf genommen, die Abgabenschulden nicht bedienen zu können.
Obwohl er bis 2018 als Selbständiger deutlich höhere Einnahmen erzielt habe, sei er nunmehr als Unselbständiger bei der ***AG*** GmbH als Techniker beschäftigt. Dort erbringe er hohe Wertschöpfung in diesem Unternehmen, wofür er 2019 etwa 1.500 € vor Abzug der Steuern bezogen habe. Dieselbe Tätigkeit samt Kundenstamm habe der Beschwerdeführer so in die ***AG*** GmbH transferiert und damit versucht, das höhere Einkommen der abgabenrechtlichen Exekution zu entziehen. Damit habe der Beschwerdeführer seine objektive Lage schuldhaft selbst verschlechtert.
Der Beschwerdeführer sei Beschuldigter in einem Strafverfahren und die vorgeworfenen Delikte (Abgabenbetrug, Beweismittelfälschung, Fälschung von Büchern und Bilanzen…) würden in Zusammenhang mit der Abgabeneinhebung stehen.

Mit Schriftsatz vom wurde durch den ausgewiesenen Vertreter Vorlageantrag eingebracht. Die Anträge, die bereits in der Beschwerde vorgebracht wurden, wurden wiederholt. Den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung wurde nichts entgegnet.

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerdesache dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Mit Schriftsatz vom wurden die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Zuständigkeit des Senates zurückgezogen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die beschwerdeführenden Partei beantragt die Stundung folgender Abgabenverbindlichkeiten bis zum .


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabenart
Betrag
Einkommensteuern 2008 - 2011
63.086,67 €
Anspruchszinsen 2008 - 2011
5.618,44 €
Umsatzsteuer 2008 - 2016
116.816,77 €
Säumniszuschläge 2009 - 2016
512,80 €
Lohnsteuer 2011
9.523,34 €
Stundungsbetrag
195.558,02 €

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich einerseits aus dem Vorbringen der Parteien sowie dem Einblick in die Datenbanken der Finanzverwaltung, soweit sie dem Bundesverwaltungsgericht zugänglich sind.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I.

§ 212 BAO lautet:
"(1) Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefaßt verbucht wird (§ 213), erstrecken.
(2) Für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen, sind,
a) solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs. 3) oder
b) soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt,
Stundungszinsen in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten; Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
(3) Wird die Bewilligung einer Zahlungserleichterung durch Abänderung oder Zurücknahme des Bescheides widerrufen (§ 294), so steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung des noch aushaftenden Abgabenbetrages eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Widerrufsbescheides zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterungen nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des das Ansuchen erledigenden Bescheides zu. Dies gilt - abgesehen von Fällen des Abs. 4 - nicht für innerhalb der Nachfristen des ersten oder zweiten Satzes eingebrachte Ansuchen um Zahlungserleichterungen.
(4) Die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften sind auf Beschwerden gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden."

Nach dieser Gesetzesstelle setzt die Bewilligung einer Zahlungserleichterung neben einem entsprechenden Antrag voraus, dass die sofortige (volle) Abgabenentrichtung eine erhebliche Härte darstellt. Zudem darf die Einbringung der Abgaben nicht gefährdet sein. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so bleibt für die Ermessensübung kein Raum und der Antrag ist aus Rechtsgründen abzuweisen (vgl. z. B. ).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Bewilligung von Zahlungserleichterungen eine abgabenrechtliche Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Wer eine Begünstigung in Anspruch nehmen möchte, hat also einwandfrei selbst und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Stundung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. z. B. ; ).

Festgestellt wird, dass vom Beschwerdeführer eine Stundung des Abgabenrückstandes bis beantragt wurde.

Wenn der im Zahlungserleichterungsansuchen bzw. in der Beschwerde oder im Vorlageantrag begehrte letzte Zahlungstermin im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bereits abgelaufen ist, ist aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Berufung als gegenstandslos abzuweisen (), weil die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht über den beantragten Rahmen, insbesondere über den zeitlichen, hinausgehen darf, da Zahlungserleichterungsbescheide antragsgebundene Verwaltungsakte sind und die Behörde im Falle der Bewilligung von Zahlungserleichterungen ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen würde (; ; ).

Da darüber hinaus eine gewährte Stundung lediglich ex nunc wirkt, kann nach Verstreichen des Termins, bis zu welchem ein Abgabepflichtiger die Stundung begehrt hat, die Behörde bei Erlassen ihres Bescheides diese vom Abgabepflichtigen begehrte Stundung nicht mehr (rückwirkend - ex tunc) gewähren ().

Da zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes das Ende der beantragten Stundung bereits abgelaufen ist, kann sinnvollerweise über das Zahlungserleichterungs-ansuchen nur in Form einer Abweisung der Beschwerde entschieden werden. Dies ergibt sich aus der strengen Antragsgebundenheit des Zahlungserleichterungsverfahrens im Sinne des § 212 BAO. Aufgrund dieser Bestimmung ist die Abgabenbehörde nicht ermächtigt, von sich aus eine Stundung über den beantragten Zeitpunkt hinaus zu gewähren. Eine Zahlungs-erleichterungsbewilligung darf (von hier nicht relevanten Ausnahmen gem § 212 Abs. 1 letzter Satz abgesehen) nicht über das Ansuchen des Abgabepflichtigen hinausgehen. Es darf somit grundsätzlich weder hinsichtlich des zeitlichen Rahmens noch bezüglich der Art der Zahlungserleichterung (Stundung, Raten) das Ansuchen des Abgabepflichtigen überschritten werden.

Da bereits aus den genannten Gründen die beantragte Stundung (aufgrund des zwischenzeitigen Ablaufs der beantragten Frist) nicht (mehr) zu bewilligen ist, war eine Auseinandersetzung mit den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Zahlungserleichterungen (Vorliegen einer erheblichen Härte und Nichtvorliegen einer Gefährdung der Einbringlichkeit) somit nicht mehr geboten.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100645.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at