Anpassung einer Einkommensteuervorauszahlung iZm einem Optionsgeschäft (fortgesetztes Verfahren)
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***13***, ***14***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Einkommensteuervorauszahlungen 2013 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom wurde die Einkommensteuervorauszahlung gegenüber der Beschwerdeführerin für das Jahr 2013 mit einem Betrag von € 29.197,00 festgesetzt. In der Begründung führte das Finanzamt aus, die für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung betreffe das Jahr 2011. Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 werde daher die maßgebliche Abgabenschuld in Höhe von 26.787,00 um 9,00 % erhöht.
Mit Bescheid vom erfolgte eine Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2013 gegenüber der Beschwerdeführerin in der Höhe von € 129.197,00. In der Begründung führte das Finanzamt aus, die Festsetzung erfolge aufgrund der Feststellung der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien.
In der Niederschrift über die Schlussbesprechung am ging die belangte Behörde von der entgeltlichen Einräumung eines Optionsrechtes auf den Kauf eines Grundstückes gegen die Zahlung eines Betrages von 200.000,00 Euro als Stillhalterprämie an die Beschwerdeführerin als Optionsgeberin aus, die für sich nach § 30 Abs. 1 Z 2 EStG idF vor BBG 2011 steuerpflichtig wäre.
Der besondere Steuersatz von 25% könne gemäß § 124b Z 184 EStG könne allerdings im Beschwerdefall nicht zur Anwendung gelangen, da es sich bei der Option um ein nicht verbrieftes Derivat iSd § 27a Abs. 2 Z 7 EStG handle. Somit wären die Einkünfte zum Regelsteuersatz zu erfassen.
Als Zuflusszeitpunkt gelte gemäß Rz 6176 EStR (idF Wartungserlass 2013) der Zeitpunkt des wirtschaftlichen Erfolges aus dem Geschäft, im konkreten Fall also der Zeitpunkt des Verfalls der Option (), und die Versteuerung der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften gemäß § 30 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 sei im Rahmen der Veranlagung 2013 zu erfassen.
Mit Schreiben vom (innerhalb der bis verlängerten Berufungsfrist) bekämpfte die Beschwerdeführerin diesen Bescheid und führte im Wesentlichen aus, dass die Einräumung der Option sei unentgeltlich erfolgt und bei der Zahlung von 200.000,00 Euro durch den Optionsnehmer handle es sich um nicht steuerbaren Schadenersatz. Für den Fall, dass die belangte Behörde der Berufung nicht vollinhaltlich stattgeben könnte, verzichte die Beschwerdeführerin auf die Herausgabe einer Berufungsvorentscheidung und stellte den Antrag, die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat (UFS) vorzulegen.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht mit Schreiben vom zur Entscheidung vor und beantragte Abweisung.
Mit Bescheid vom wurde die Einkommensteuer 2013 veranlagt.
Mit Beschluss vom teilte das Bundesfinanzgericht den Parteien seine - vorläufige - rechtliche Beurteilung zur Beschwerdesache, nämlich im Wesentlichen, dass der bereits im Jahr 2011 erfolgte Zufluss der beschwerdegegenständlichen Zahlungen vor dem Hintergrund der anzuwendenden Rechtslage einer Besteuerung im Jahr 2013 und in der Folge somit auch einer Berücksichtigung bei der Einkommensteuervorauszahlung 2013 entgegensteht, mit.
Beide Verfahrensparteien gaben zu genannten Beschluss eine Stellungnahme ab, mit der sie ihre bereits bisher vertretene Position zum Beschwerdefall bekräftigten.
Mit Erkenntnis vom , RV/7100525/2014, gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde statt, hob den bekämpften Bescheid ersatzlos auf und erklärte eine Revision als unzulässig.
Mit Schreiben vom erhob die belangte Behörde gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom außerordentliche Revision.
Mit Erkenntnis vom , Ra 2022/13/0017, erklärte der Verwaltungsgerichtshof die Revision vom als zulässig sowie begründet und hob die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom als rechtswidrig auf.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die belangte Behörde qualifizierte die iZm mit einem Optionsvertrag im Jahr 2011 geleisteten Zahlungen im Gesamtbetrag von 200.00,00 Euro als im Jahr 2013 zu erfassende steuerpflichtige Einkünfte aus einem Spekulationsgeschäft. Die Beschwerdeführerin stellte dies in Abrede und sah in den genannten Zahlungen nicht steuerbaren Schadenersatz.
Im beschwerdegegenständlichen Verfahren hat das Bundesfinanzgericht zu klären, ob die Anpassung Einkommensteuervorauszahlung 2013 zu Recht erfolgt ist. Dafür ist entscheidend, ob die beschwerdegegenständlichen Zahlungen tatsächlich geeignet sind, bei der Beschwerdeführerin im Jahr 2013 zu steuerpflichtigen Einkünften zu führen und somit eine Erhöhung der Vorauszahlungen zu rechtfertigen
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die mit dem Vorlagebericht von der belangten Behörde und im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht von den Parteien vorgelegten Unterlagen, insbesondere den beschwerdegegenständlichen Einkommensteuervorauszahlungsbescheid vom , die Beschwerde vom , den Vorlagebericht vom , den (ersten) Optionsvertrag vom , den Nachtrag zum (ersten) Optionsvertrag vom , den (zweiten) Optionsvertrag vom , den Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung bei der Beschwerdeführerin vom , die Niederschrift über die Schlussbesprechung am , die Kontoauszüge der ***1*** ***2*** GmbH vom und vom , die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom sowie den Arbeitsbogen zur Außenprüfung bei der Beschwerdeführerin.Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft ***7***, Grundbuch ***9*** ***10***, ***11*** (siehe auch unten: "Optionsgegenstand").
Diese Liegenschaft wurde im beschwerdegegenständlichen Zeitraum an Landwirte verpachtet (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iSd § 28 EStG 1988).
Zwischen der Beschwerdeführerin und der ***1*** ***2*** GmbH wurde ein (erster) "Optionsvertrag zum Abschluss eines Kaufvertrages" vom hinsichtlich des oben genannten Grundstücks abgeschlossen, der im Wesentlichen wie folgt lautet:
"Optionsgegenstand
Der Optionsgeber räumt dem Optionsnehmer unentgeltlich das Recht ein, aus der sub. 1 näher definierten Liegenschaft die Grundstücke ***3*** (***6***), ***4*** (***6***) und ***5*** (***6***) inliegend der ***7*** im unverbürgten Katasterausmaß von ***8***°m2, Grundbuch ***9*** ***10***, ***11*** zu kaufen.
Kaufpreis
a) Der Kaufpreis beträgt EUR 54,61 (Euro vierundfünfzig einundsechzig Cent) pro Quadratmeter, sohin gesamt EUR ***12*** …
b) Das Recht zur Ausübung der Option erlischt grundsätzlich am , außer der Optionsnehmer erlegt bis zum … ein Angeld in der Höhe von EUR 50.000,00 (in Worten Euro fünfzigtausend), diesfalls erlischt das Recht zur Ausübung der Option am . Für den Fall, dass die Option bis angenommen wird, wird das Angeld in der Höhe von EUR 50.000,00 auf den vereinbarten Kaufpreis angerechnet, ansonsten verfällt das Angeld zugunsten des Optionsgebers.
Abtretungen
Dem Optionsnehmer steht es frei, alle ihm aus dieser Option zustehenden Rechte, auch anteilig, jederzeit an jede dritte, natürliche oder juristische Person, abzutreten so dass diese an Stelle der bisherigen Optionsnehmerin im gleichem Umfang sämtliche dieser aus der Option zustehenden Rechte ausüben kann und somit der in der Folge abgeschlossene Kaufvertrag primär, direkt und unmittelbar zwischen Optionsgeber und neuer Optionsnehmerin zu Stande kommt.
Optionsausübung
Die Optionsausübung erfolgt durch Gegenzeichnung des in der Folge wiedergegebenen Kaufvertrages durch den Optionsnehmer. Üben der alte oder neue Optionsnehmer das ihm/ihnen eingeräumte Recht aus, so kommt der in der Folge wiedergegebene Kaufvertrag zustande und ist der Optionsgeber verpflichtet, binnen 30 Tagen die zur grundbücherlichen Durchführung erforderlichen Unterschriften in öffentlich beglaubigter Form zu leisten.
Die Überweisung des "Angelds" von 50.000,00 Euro durch die ***1*** ***2*** GmbH auf das Konto der Beschwerdeführerin erfolgte am . Die Beschwerdeführerin erlangte volle Verfügungsmacht über die an sie gezahlten Beträge.
In einem "Nachtrag zum Optionsvertrag" (von der Optionsgeberin am unterzeichnet) wurde - in Abänderung des Punktes Voraussetzungen für die Optionsausübung lit b) - festgehalten, dass das Recht zur Ausübung der Option grundsätzlich am erloschen solle, außer der Optionsnehmer erlegt bis zum … "ein Angeld in der Höhe von EUR 50.000,00, diesfalls erlischt das Recht zur Ausübung der Option am . Für den Fall. dass die Option bis angenommen wird, wird das Angeld in der Höhe von EUR 50.000,00 auf den vereinbarten Kaufpreis angerechnet, ansonsten verfällt das Angeld zugunsten des Optionsgebers."
In der Folge wurde zwischen der Beschwerdeführerin und der ***1*** ***2*** GmbH hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft ein weiterer (zweiter) "Optionsvertrag zum Abschluss eines Kaufvertrages" mit Datum geschlossen, dessen Inhalt - mit Ausnahme des Optionsentgeltes und der Optionsfrist - im Wesentlichen dem des ersten Optionsvertrages entsprach.
Für den Beschwerdefall maßgeblich sind folgende Passagen:
"Optionsgegenstand
Der Optionsgeber räumt dem Optionsnehmer unentgeltlich das Recht ein, aus der sub. 1 näher definierten Liegenschaft die Grundstücke ***3*** (***6***). ***4*** (***6***) und ***5*** (***6***) inliegend der ***7*** Im unverbürgten Katasterausmaß von ***8*** m2, Grundbuch ***9*** ***10***, ***11*** zu kaufen.
…
b) Das Recht zur Ausübung der Option erlischt am . sofern der Optionsnehmer ein Angeld in der Höhe von gesamt EUR 200.000.- ( … ) an den Optionsgeber bis bezahlt ….
Festgehalten wird, dass ein Teilbetrag in der Höhe von EUR 50.000,-- ,(Euro fünfzigtausend) bereits an den Optionsgeber bezahlt wurde, der hiermit den Erhalt bestätigt, sodass der Optionsnehmer einen weiteren Teilbetrag in der Höhe von EUR 150.000,- ( … ) zu erlegen hat.
Für den Fall, dass die Option bis angenommen wird, wird das Angeld in der Höhe von EUR 200.000,- ( … ) auf den vereinbarten Kaufpreis angerechnet, ansonsten verfällt des Angeld zugunsten des Optionsgebers".
Die Überweisung des weiteren "Angelds" von 150.000,00 Euro durch die ***1*** ***2*** GmbH auf das Konto der Beschwerdeführerin erfolgte am . Die Beschwerdeführerin erlegte volle Verfügungsmacht über die an sie gezahlten Beträge.
Die ***1*** ***2*** GmbH machte von ihrem Optionsrecht bis zum Ablauf der Optionsfrist am keinen Gebrauch.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum Inhalt der Verträge zwischen der Beschwerdeführerin und der ***1*** ***2*** GmbH ergeben sich aus dem (ersten) Optionsvertrag vom , dem Nachtrag zum (ersten) Optionsvertrag vom , dem (zweiten) Optionsvertrag vom .
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 45 Abs 1 EStG 1988 hat der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer nach dem allgemeinen Steuertarif und nach einem besonderen Steuersatz gemäß § 27a leg. cit. Vorauszahlungen zu entrichten.
Gemäß § 45 Abs 4 EStG 1988 kann das Finanzamt die Vorauszahlung der Steuer anpassen, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird.
Somit ist es in das - unter Beachtung des § 20 BAO zu übende - Ermessen der Behörde gestellt, die Vorauszahlung abweichend von der sich aus § 45 Abs. 1 EStG 1988 ergebenden Höhe mit dem Betrag festzusetzen, der der voraussichtlichen Jahressteuer entspricht ( mwN).
Die Einkommensteuer-Vorauszahlung für ein bestimmtes Kalenderjahr ist eine Abgabenschuld, die von der Jahres-Einkommensteuerschuld zu unterscheiden ist, sodass es im Verfahren betreffend Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen einerseits und in jenem betreffend Festsetzung von Jahres-Einkommensteuer andererseits nicht um dieselbe Sache geht (). Somit bewirkt das Ergehen des Einkommensteuer-Jahresbescheides auch keine Beseitigung des Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheides ().
Gegen Vorauszahlungsbescheide gerichtete Bescheidbeschwerden werden durch Erlassung des Jahresbescheides weder gegenstandslos noch unzulässig (Ritz/Koran, BAO7, § 253 Rz 5 und § 260 Rz 18).
Somit war vom Bundesfinanzgericht über die Beschwerde inhaltlich zu entscheiden.
Bei den verfahrensgegenständlichen Zahlungen handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um Einkünfte im Sinne des § 15 EStG 1988 und nicht im "Schadenersatz":
Die Beschwerdeführerin räumte der ***1*** ***2*** GmbH zuletzt mit einer als "Optionsvertrag" bezeichneten Vereinbarung vom das Recht ein, eine im Eigentum der Beschwerdeführerin befindliche Liegenschaft bis zum zu einem bestimmten Preis anzukaufen, wobei für das Weiterbestehen der Berechtigung der ***1*** ***2*** GmbH ein "Angeld" bis zum (bei sonstigem Erlöschen der Berechtigung) zu zahlen war. Für den Fall der Ausübung der Option, sollte das "Angeld" auf den Kaufpreis angerechnet werden, ansonsten sollte das "Angeld" zugunsten der Beschwerdeführerin "verfallen".
Eine Option ist ein Vertrag, durch den eine Partei das Recht erhält, ein inhaltlich vorausbestimmtes Schuldverhältnis in Geltung zu setzen, somit das Gestaltungsrecht, durch einseitige Erklärung das schon inhaltlich festgelegte Schuldverhältnis in Geltung zu setzen (, mHa sowie ).
Ein Angeld iSd § 908 ABGB stellt ein Beweis- und Sicherungsmittel eines verbindlichen Vertrags dar, das bei Vertragsschluss gegeben wird. Im Beschwerdefall liegt kein Angeld vor, weil die Zahlung nicht nach (Kauf)Vertragsschluss erfolgte, somit nicht der Erfüllungssicherung diente, und ein schriftlicher Vertragsabschluss erfolgte, sodass die Zahlung somit auch nicht der Beweissicherung diente (vgl. , mwN).
Ein Kaufvertrag kam im Beschwerdefall gar nicht zustande. Für das Entgelt ("Angeld"), dass von der ***1*** ***2*** GmbH zu leisten war, erwarb diese lediglich die Berechtigung, nicht aber die Verpflichtung, zum Ankauf der Liegenschaft, sodass in diesem Zusammenhang auch der behauptete Schadenersatzanspruch ausscheidet.
Bei den verfahrensgegenständlichen Zahlungen handelt es sich somit - auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Zahlung gegen Einräumung eines Gestaltungsrechts) - um ein Optionsentgelt und nicht um ein Angeld im Sinne des § 908 AGBG.
§ 30 Abs 1 Z 2 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 111/2010 erfasste als Einkünfte aus Spekulationsgeschäften: "Termingeschäfte einschließlich Differenzgeschäfte, weiters innerhalb von einem Jahr abgewickelte Optionsgeschäfte einschließlich geschriebene Optionen und Swaphandelsgeschäfte".
Mit dem Begriff der "geschriebenen Option" wurde die Funktion des Stillhalters, also jener Person, die das Optionsrecht vertraglich einräumt, angesprochen (, mwN).
§ 124b Z 184 EStG 1988 idF BGBl. Nr. I 111/2010 lautete:
"§ 20 Abs. 2, § 98 Abs. 1, § 99 Abs. 1 und § 100 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit in Kraft. § 29 Z 2, § 30 und § 37 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, sind
- bei Anteilen an Körperschaften und Anteilscheinen an Investmentfonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes und an Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes letztmalig auf vor dem verwirklichte Besteuerungstatbestände anzuwenden; dabei verlängert sich die Spekulationsfrist für nach dem und vor dem entgeltlich erworbene Anteile an Körperschaften und Anteilscheine an Investmentfonds und Immobilienfonds bis .
- bei anderen vor dem entgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern und Derivaten im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 weiter anzuwenden; dabei gilt bei nach dem und vor dem entgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern und Derivaten im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 jede Veräußerung oder sonstige Abwicklung (beispielsweise Glattstellung oder Differenzausgleich) als Spekulationsgeschäft im Sinne des § 30 Abs. 1 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010. Auf die Veräußerung oder sonstige Abwicklung nach dem ist bereits der besondere Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 und 2 anzuwenden."
§ 124b Z 185 EStG 1988 idF BGBl. Nr. I 111/2010 lautete:
"Die §§ 27, 27a, 93, 94, 95, 96 und 97 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 treten mit nach Maßgabe der folgenden Regelungen in Kraft, soweit sich nicht aus Z 193 anderes ergibt:
a) § 27 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 sind ab erstmals anzuwenden auf
- Beteiligungen, die am die Voraussetzungen des § 31 erfüllen; bei vor dem erworbenen Beteiligungen, an denen der Steuerpflichtige zum mit weniger als einem Prozent beteiligt ist, gilt dies nur dann, wenn die Beteiligungen innerhalb der Frist gemäß § 31 Abs. 1 oder innerhalb einer durch das Umgründungssteuergesetz verlängerten Frist veräußert wird;
- Anteile an Körperschaften, die nach dem entgeltlich erworben worden sind;
- Anteilscheine an Investmentfonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes und an Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, die nach dem entgeltlich erworben worden sind;
- alle anderen Wirtschaftsgüter und Derivate im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4, die nach dem entgeltlich erworben worden sind; dies umfasst auch Kapitalanlagen im Sinne der Z 85. …"
Soweit die zitierten Übergangsbestimmungen auf den "entgeltlichen Erwerb" eines Wirtschaftsgutes oder Derivats (zB einer Option) Bezug nehmen, sind diese betreffend die Beschwerdeführerin - mangels des entgeltlichen Erwerbs eines Wirtschaftsguts oder Derivats -nicht anwendbar (die Beschwerdeführerin räumte vielmehr selbst der der ***1*** ***2*** GmbH gegen Entgelt ein Gestaltungsrecht ein).
Nach , ist "betreffend die Abgrenzung der Anwendbarkeit der Regelungen (Spekulationstatbestand nach § 30 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 idF vor dem BBG 2011; oder Besteuerung nach§ 27 Abs. 4 und § 27a Abs. 3 Z 3 EStG 1988 idF BBG 2011) bei einem Stillhalter auf das Datum des Abschlusses der Derivatposition abzustellen ist (ebenso Marschner, SWK 2011,S 752 ff)
Dass der Abschluss der Derivatposition nach dem und vor dem erfolgte (nämlich am ), ist im Revisionsverfahren nicht strittig. Damitgilt jede "Veräußerung oder sonstige Abwicklung (beispielsweise Glattstellung oder Differenzausgleich)" als Spekulationsgeschäft im Sinne des § 30 Abs. 1 EStG 1988 in der Fassung vor dem BBG 2011."
Der Verfall einer Option ist diesbezüglich als "(sonstige) Abwicklung" der Option anzusehen (, mwN).
Zur zeitlichen Erfassung von verfallenen Optionsprämien wird in ausgeführt:
"Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt bei der Ermittlung der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften eine Annäherung an die Regelung im betrieblichen Bereich.
Mit § 30 Abs. 4 EStG 1988 (idF vor dem BBG 2011, insoweit durch dieses aber nicht verändert) wurde das Abflussprinzip des § 19 Abs. 2 EStG 1988 durchbrochen; alle Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen aus der Anschaffung des Spekulationsobjektes und seiner Erhaltung bis zur Veräußerung erwachsen, waren in einer Art Vermögensvergleich dem Veräußerungserlös gegenüberzustellen und solcherart der Überschuss bzw. Verlust aus dem Spekulationsobjekt zu ermitteln. Hiezu wurde auch ausgesprochen, dass das Zu- und Abflussprinzip nur ausgabenseitig modifiziert worden sei; das Erzielen des Veräußerungserlöses orientiere sich nach Zuflusskriterien (vgl. ). Dies betraf allerdings Spekulationsgeschäfte im Sinne des damaligen § 30 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, also "Veräußerungsgeschäfte".
Bei den hier zu behandelnden Optionsgeschäften ist Steuertatbestand aber nicht die "Veräußerung" (innerhalb bestimmter Fristen ab Anschaffung), sondern die "Abwicklung" (innerhalb bestimmter Fristen). Dieser Tatbestand ist sohin mit der Abwicklung erfüllt und unterliegt erst in diesem Zeitpunkt der Besteuerung (vgl. Biegler/Wöber, SWK 2003, S 702 ff). Bei diesen Optionsgeschäften hat daher die Ermittlung des Überschusses oder Verlustes (erst) zu diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Betreffend diese Spekulationsgeschäfte (Optionsgeschäfte) wird sohin das Zu- und Abflussprinzip auch einnahmenseitig modifiziert. Entgegen der Ansicht des Bundesfinanzgerichts sind damit die Einnahmen aus diesem Spekulationsgeschäft erst im Jahr der Abwicklung (Verfall der Option), also im Jahr 2013 zu berücksichtigen."
Die Erfassung der Einkünfte erfolgte daher zu Recht im Jahr 2013.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da das Bundesfinanzgericht in seiner Entscheidung dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2022/13/0017, folgt, ist eine Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 124b Z 185 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 45 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 908 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 § 30 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 15 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 45 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 30 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103375.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at