Einstellung nach § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO auch nach Ablauf der dem FA gesetzten Frist
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, vertreten durch ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Stahlstraße 14, 4020 Linz, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnis) des Finanzamtes Österreich betreffend Veranlagung zur Einkommensteuer 2017 bis 2019 beschlossen:
I. Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gemäß § 284 Abs. 2 (letzter Satz) BAO eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Eingabe vom erhob der Beschwerdeführer (Bf.) die gegenständliche Säumnisbeschwerde. Die Abgabenerklärungen betreffend die Jahre 2017 bis 2019 seien am (2017) bzw. am (2018 und 2019) eingereicht worden. Seither seien mehr als sechs Monate vergangen, aber noch keine entsprechenden Bescheide ergangen.
Mit hg. Beschluss vom wurde dem Finanzamt aufgetragen, die ausstehenden Erledigungen bis spätestens zu erlassen oder anzugeben, warum eine Säumnis nicht oder nicht mehr vorliegt.
Die genannte Frist wurde über Ersuchen der Abgabenbehörde mit Beschluss vom bis zum verlängert.
Am erließ das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide für 2017 bis 2019. Diese sind dem Bf. bzw. dessen steuerlicher Vertretung am zugegangen (Telefonat des Richters mit der stV am ).
Gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO ist das Säumnisbeschwerdeverfahren einzustellen, wenn der ("säumige") Bescheid erlassen wurde.
Durch die Erlassung der Einkommensteuerbescheide 2017 bis 2019 (jeweils) am wurde dem (den Gegenstand der Säumnisbeschwerde darstellenden) Begehren des Bf. entsprochen und war das Säumnisverfahren nach § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO einzustellen. Dem steht auch der Umstand nicht entgegen, dass die Bescheide erst (kurz) nach Ablauf der dem Finanzamt eingeräumten Frist ergangen sind (zB Ritz, BAO 6. Auflage, § 284 Tz 26; sowie , und die dort zitierte VwGH-Judikatur).
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Einstellung des Säumnisverfahrens als Folge der Erlassung der ausständigen Bescheide ergibt sich zwingend aus dem Gesetz. Eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung im oa. Sinne lag daher nicht vor und war die Revision folglich nicht zuzulassen.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 284 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RS.2100022.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at