Kein Alleinerzieherabsetzbetrag ohne Familienbeihilfenbezug
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr*** vertreten durch Absenger - Dr. Rathausky Steuerberatungsgesellschaft mbH, Dr.-Karl-Widdmann-Straße 55, 8160 Weiz, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 Steuernummer ***Bf-StNr*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit elektronisch eingebrachter Abgabenerklärung vom beantragte der Beschwerdeführer (Bf) ua die Berücksichtigung eines Alleinerzieherabsetzbetrages (AEAB) für das Veranlagungsjahr 2018 und erklärte ua unter Progressionsvorbehalt steuerbefreite Auslandseinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der Höhe von € 7.117,-. Am wurde durch das Finanzamt ein Einkommensteuerbescheid 2018 (Arbeitnehmerveranlagung) erlassen. In der Veranlagung wurde ein AEAB nicht berücksichtigt und neben inländischen nichtselbständigen Einkünften für die Bemessung des Durchschnittssteuersatzes ausländische Einkünfte in der Höhe von € 10.255,- berücksichtigt. Dagegen erhob der Bf am eine Beschwerde. Am erging eine Beschwerdevorentscheidung (BVE) mit welcher der Bescheid vom abgeändert wurde. Konkret wurden in der BVE hinsichtlich der Auslandseinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten in der Höhe von € 102,- berücksichtigt. Mit Eingabe vom wurde durch den steuerlichen Vertreter des Bf ein Vorlageantrag erhoben.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf bezog im Veranlagungsjahr 2018 neben seinen Pensionseinkünften noch weitere Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit. Mit elektronischer Abgabenerklärung vom erklärte der Bf neben seinen inländischen Einkünften zusätzlich unter Progressionsvorbehalt steuerbefreite Auslandseinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der Höhe von € 7.117,- und beantragte ua die Berücksichtigung eines Alleinerzieherabsetzbetrages. Im daraufhin ergangenen Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2018 vom wurde ein AEAB mit folgender Begründung nicht gewährt:
"Der Alleinerzieherabsetzbetrag steht nur unter der Voraussetzung zu, dass Sie keine Ehe bzw. Lebensgemeinschaft führen.
Den Alleinverdienerabsetzbetrag haben wir nicht berücksichtigt.
Der Grund: Die steuerpflichtigen Einkünfte und ein allfälliges Wochengeld Ihrer Partnerin bzw. Ihres Partners sind höher als 6.000 Euro."
Im Erstbescheid vom berücksichtigte das Finanzamt darüber hinaus für die Bemessungsgrundlage für den Durchschnittssteuersatz (Progressionsvorbehalt) ausländische Einkünfte in der Höhe von € 10.255,-.
Am brachte der Bf gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 eine Beschwerde ein und begründete diese wie folgt:
"Im Namen und Auftrag unseres Klienten Herrn ***Bf*** erheben wir Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2018, ausgestellt am . mit dem Antrag, den Alleinverdienerabsetzbetrag zu gewähren und die ausländischen Einkünfte mit 7.117,00 Euro festzusetzen.
Begründung: Herr ***Bf*** ist seit August 2014 geschieden und lebt seit damals in keiner Partnerschaft. Laut Einkommensteuerbescheid der deutschen Steuerbehörde hat Herr ***Bf*** eine Rente von 10.255,00 bezogen, wovon 3.138,00 steuerfrei sind, der steuerpflichtige Teil beträgt 7.117,00 Euro."
In der daraufhin ergangenen BVE vom änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid insofern ab, als die ausländischen Einkünfte in der Höhe von € 10.255,- ,die für die Berechnung des Progressionsvorbehaltes herangezogen wurden, um den Werbungskosten-Pauschbetrag in der Höhe von € 102,- lt deutschem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 vom verringert wurden. Hinsichtlich des Einwandes des Bf in der Beschwerde, dass die ausländischen Einkünfte nur mit € 7.117,- festzusetzen seien, weil von der vom Bf bezogenen deutschen Rente in der Höhe von € 10.255,- lt deutschem Einkommensteuerbescheid € 3.138,- steuerfrei und daher abzuziehen wären, wurde die Beschwerde abgewiesen. Weiters wurde auch das Beschwerdebegehren, einen Alleinverdienerabsetzbetrag zu gewähren, abgewiesen. Begründend führte das Finanzamt in der BVE aus:
"Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht zu, wenn ein/e Steuerpflichtige/r mit mindestens einem Kind iSd § 106 Abs 1 EStG 1988 mehr als sechs Monate im Kalenderjahr -verheiratet oder eingetragene/r Partner/in ist und von ihrer/seiner unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegattin bzw. ihrem/seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partner/in nicht dauernd getrennt lebt oder -mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft lebt und -die/der (Ehe)Partner/in Einkünfte von höchstens 6.000 Euro im Kalenderjahr bezieht.
Da Sie wie angegeben seit dem Jahr 2014 geschieden sind und keine Familienbeihilfe beziehen, stehen die Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu. Dieser konnte daher nicht anerkannt werden.
Die steuerfreien Beträge in Höhe von 3.138,00 Euro welche auf dem deutschen Steuerbescheid ersichtlich sind, sind nach dem deutschen Steuergesetz steuerfrei, jedoch nicht nach dem Österreichischen.
Die erhaltenen Pensionseinkünfte (Jahresbetrag der Rente) in Summe von 10.255,20 Euro wurden daher nach Abzug der Werbungskosten in Höhe von 102,00 Euro mit Progressionsvorbehalt (Anwendung eines Durchschnittsteuersatzes auf das Welteinkommen) berücksichtigt."
Im dagegen am erhobenen Vorlageantrag führte der Bf aus wie folgt:
"Im Namen und im Auftrag unsers Klienten Herrn ***Bf*** stellen wir die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid vom entschieden durch Beschwerdevorentscheidung vom der zweiten Instanz vorzulegen. Wir beantragen den Alleinerzieherabsetzbetrag anzuerkennen.
Begründung:
Herr ***Bf*** ist seit dem Jahr 2014 geschieden und hat für den gesamten Unterhalt des Sohnes ***NN*** aufzukommen, der in seinem Haushalt lebt. Nach der Scheidung wurde die Auszahlung der Familienbeihilfe für den Sohn nicht angepasst, sodass diese weiter an die ehemalige Gattin Frau ***AB*** vom Finanzamt Graz - Umgebung ausbezahlt wird. Frau ***AB*** leitet die ausbezahlte Familienbeihilfe an den Sohn weiter, muss jedoch keine weiteren Unterhaltszahlungen leisten."
Der Bf ist von seiner Ex-Gattin seit geschieden. Ein entsprechender Beschluss des Bezirksgerichtes Weiz ist dem Finanzamt im Vorhaltswege übermittelt worden.
Die geschiedene Gattin des Bf war im Beschwerdezeitraum lt ZMR-Abfrage gemeinsam mit dem Bf an der Adresse ***Bf-Adr*** im Hauptwohnsitz gemeldet. An der Adresse ***Adr AB*** war sie im Nebenwohnsitz gemeldet. Das Finanzamt ersuchte den Bf daher mittels Vorhalt vom um die Bekanntgabe von Gründen, warum die geschiedene Gattin noch bei ihm im Hauptwohnsitz gemeldet ist.
Im Antwortschreiben vom gab der Bf an, dass seine Ex-Gattin noch in Kumberg an der Adresse des Bf gemeldet ist, weil sie weiterhin Hälfteeigentümerin dieser Liegenschaft sei und lt Richter im Scheidungsverfahren eine Aufteilung des Wohnhauses nur unterbleiben könne, wenn sie weiter dort gemeldet bliebe.
Im Beschwerdezeitraum 2018 bezog die Kindsmutter und Ex-Gattin des Bf für das gemeinsame Kind die Familienbeihilfe.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den jeweiligen Parteivorbringen, sowie aus dem vorgelegten Rechtsmittelakt.
Dass im Beschwerdezeitraum die Familienbeihilfe tatsächlich von der Ex-Gattin des Bf bezogen wurde, erschließt sich aus der Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom die das Bundesfinanzgericht aus den finanzinternen Datenbanken erheben konnte. Auch das Vorbringen des Bf in seinem Vorlageantrag führt aus, dass nach der Scheidung die Auszahlung der Familienbeihilfe nicht angepasst wurde, sondern weiterhin die ehemalige Gattin des Bf diese selbst bezogen hat.
Das Vorbringen des Bf, dass die Gattin weiterhin an der Adresse des Bf im Hauptwohnsitz gemeldet ist, weil dies so im Scheidungsverfahren zwischen den ehemaligen Ehegatten besprochen wurde, erscheint dem Bundesfinanzgericht als glaubwürdig, zumal die Ex-Gattin des Bf über einen weiteren Wohnsitz verfügt. Aus der Vergleichsausfertigung betreffend die einvernehmliche Ehescheidung erschließt sich, dass der Bf und seine Ex-Gattin jeweils Hälfteeigentümer der bisherigen Ehewohnung waren. Hinsichtlich dieses Mehrfamilienhauses wurde im Scheidungsvergleich festgehalten, dass dieses Haus über getrennte Eingänge verfügt und intern eine Benützungsvereinbarung getroffen wurde. Aus der Niederschrift des Protokolls vom betreffend die einvernehmliche Ehescheidung geht hervor, dass der Bf und seine Ex-Gattin erklärten, dass die Eigentumsverhältnisse an der bisherigen Ehewohnung aufrecht bleiben sollen. Insofern erscheint das Vorbringen des Bf betreffend die noch immer im ZMR aufscheinende Hauptwohnsitzmeldung seiner geschiedenen Gattin an seiner Wohnadresse als glaubwürdig. Es bestehen daher für das Bundesfinanzgericht keine Anhaltspunkte, dass der Bf nicht von seiner geschiedenen Gattin getrennt leben würde.
Die vom Bf im Beschwerdejahr 2018 bezogene deutsche Rente war als eine deutsche Sozialversicherungspension iSd Art 18 Abs 2 Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Österreich (Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen) einzustufen. Gegenteilige Feststellungen konnte das BFG auf Basis des vorgelegten Rechtsmittelaktes nicht treffen und wurden auch keine gegenteiligen Vorbringen durch die Parteien erstattet.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 33 Abs 4 Z 2 EStG 1988 in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum anwendbaren Fassung steht einem Alleinerzieher ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu.
Alleinerzieher sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind iSd § 106 Abs 1 EStG 1988 mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.
Nach § 106 Abs 1 EStG 1988 gelten als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehepartner (Abs 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs 3 EStG 1988 zusteht.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren konnte festgestellt werden, dass im Streitjahr 2018 die Familienbeihilfe - ebenso wie der Kinderabsetzbetrag - nicht dem Bf, sondern dessen geschiedener Gattin gewährt wurde.
Nach der klaren Regelung des § 33 Abs 4 Z 2 EStG 1988 hat der Alleinerzieherabsetzbetrag ein Kind iSd § 106 Abs 1 EStG 1988 zur Voraussetzung. Ein Kind iSd § 106 Abs 1 EStG 1988 ist aber nur im Falle des tatsächlichen Familienbeihilfenbezuges durch den Steuerpflichtigen während mehr als sechs Monaten im Kalenderjahr gegeben. Die Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages ist somit an den tatsächlichen Bezug der Familienbeihilfe (durch den Steuerpflichtigen, der den Alleinerzieherabsetzbetrag geltend macht) geknüpft (vgl ; ; ).
Der Bf hat im Beschwerdejahr selbst keine Familienbeihilfe für sein Kind bezogen, weshalb die vom Gesetz vorgegebenen Voraussetzungen für die Gewährung des Alleinerzieherabsetzbetrages nicht erfüllt waren.
Hinsichtlich des in der Beschwerde alternativ beantragten Alleinverdienerabsetzbetrages ist auszuführen, dass gem § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 ein Alleinverdienerabsetzbetrag nur einem Alleinverdienenden zusteht. Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind iSd § 106 Abs 1 EStG 1988, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Da der Bf seit dem Jahr 2014 geschieden ist und im Beschwerdezeitraum in keiner Partnerschaft bzw Lebensgemeinschaft gelebt hat, erfüllt der Bf nicht die Voraussetzungen eines Alleinverdienenden. Darüber hinaus hat der Bf im Beschwerdejahr selbst keine Familienbeihilfe für sein Kind bezogen, weshalb die vom Gesetz vorgegebenen Voraussetzungen für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages nicht erfüllt waren. Ein Alleinverdienerabsetzbetrag steht dem Bf im Beschwerdezeitraum daher nicht zu.
Hinsichtlich der BVE, mit welcher die ausländischen Einkünfte aus einer deutschen Rente um den deutschen "Werbungskosten-Pauschbetrag" lt deutschem Einkommensteuerbescheid vom in der Höhe von € 102,- gekürzt wurden, ist ergänzend folgendes festzustellen:
§ 1 Abs 2 EStG 1988 in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung bestimmt, dass natürliche Personen, die im Inland über einen Wohnsitz verfügen, der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, die sich auf das gesamte Welteinkommen bezieht (vgl. auch ).
Der Einkommensteuer ist nach § 2 Abs 1 EStG 1988 das Einkommen zu Grunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Einkommen ist nach § 2 Abs 2 EStG 1988 der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den in Abs 3 leg cit aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug ua der Sonderausgaben (§ 18).
§ 2 Abs 8 Z 1 EStG 1988 besagt: "Soweit im Einkommen oder bei Berechnung der Steuer ausländische Einkünfte zu berücksichtigen sind, gilt Folgendes: Für die Ermittlung der ausländischen Einkünfte sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebend."
Entsprechend dem deutschen Einkommensteuerbescheid bezog der Bf im Beschwerdejahr 2018 eine deutsche Rente mit einem Bruttojahresbetrag von € 10.255,-. Unbestrittener Weise hatte der Bf im Beschwerdejahr 2018 seinen Wohnsitz in Österreich. Dieser Rentenbezug wurde bereits in der Abgabenerklärung vom Bf als "unter Progressionsvorbehalt steuerbefreite Auslandseinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" fallende Einkünfte erklärt. Unstrittiger Weise sind diese Renteneinkünfte in Österreich gem Art 23 Abs 2 lit d iVm Art 18 Abs 2 DBA Deutschland - Österreich unter Progressionsvorbehalt steuerbefreit zu behandeln. Damit werden diese deutschen Renteneinkünfte in Österreich zwar nicht versteuert, jedoch bei der Ermittlung des Steuersatzes als Bestandteil des Einkommens betrachtet (vgl ). Dabei ist das Gesamteinkommen inklusive der ausländischen Einkünfte nach den Vorschriften des österreichischen Einkommensteuergesetzes zu ermitteln (vgl ). Der lt deutschem Einkommensteuerbescheid steuerfreie Betrag von € 3.138,- mag zwar nach dem deutschen Einkommensteuerrecht steuerfrei sein, jedoch ist er das nicht nach dem österreichischen Steuerrecht. Daher war der in Deutschland steuerfreie Betrag von € 3.138,- bei der Ermittlung des Progressionsvorbehaltes mitzuerfassen.
Ebenso war festzustellen, dass der vom Finanzamt in der BVE bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte berücksichtigte Werbungskosten-Pauschbetrag in der Höhe von € 102,- lt deutschem Einkommensteuerbescheid, auf der gesetzlichen Grundlage des deutschen Einkommensteuergesetzes (§ 9a dt EStG) beruht. Da dieser Pauschbetrag aber der deutschen Rechtslage entspringt, war dieser Werbungskosten-Pauschbetrag bei der Ermittlung des Progressionsvorbehaltes ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Richtigerweise hat der Bf in seiner Abgabenerklärung die steuerliche Berücksichtigung des dt Werbungskosten-Pauschbetrages auch gar nicht beantragt. Ergänzend sei aber angemerkt, dass sehr wohl der österreichische Werbungskostenpauschbetrag gem § 16 Abs 3 EStG 1988 in der Veranlagung berücksichtigt wurde.
Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Mit diesem Erkenntnis tritt die Beschwerdevorentscheidung außer Kraft und der mit Beschwerde angefochtene Bescheid tritt wieder in Wirksamkeit, weil diese abschließende Beschwerdeerledigung am angefochtenen Bescheid keine inhaltlichen Änderungen vornimmt (vgl Ritz/Koran, BAO7, § 264 Rz 3; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 264 Rz 11).
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu Grunde liegenden Rechtsfragen sind von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH in einheitlicher Weise beantwortet worden bzw leitet sich die Lösung dieser Rechtsfragen direkt aus dem Gesetz ab. Dieses Erkenntnis stützt sich auf diese Rechtsprechung des VwGH bzw wurden die hier zu lösenden Rechtsfragen direkt anhand der gesetzlichen Vorschriften gelöst. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dementsprechend nicht vor, weshalb eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.2100180.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at