Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung, die nicht an den Beschwerdeführer ergangen ist.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über den Vorlageantrag vom gegen die Beschwerdevorentscheidung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratssabteilung 31 Wiener Wasser, vom über die Beschwerde des ***Vertreters***, ***AdrVertr***, vom gegen den Bescheid vom betreffend Herabsetzung der Abwassergebühr, MA 31 - 0024363/12, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerdevorentscheidung wird gemäß § 279 BAO - ersatzlos - aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Magistrat der Stadt Wien gab mit Bescheid vom dem Antrag der ***Bf1*** vertreten durch das ***Vertreter***, auf Herabsetzung der Abwassergebühren statt und erkannte für den Zeitraum bis eine Nichteinleitungsmenge von Abwasser in das öffentliche Kanalnetz von 123 m3 an.
Dagegen erhob das ***Vertreter*** mit Schriftsatz vom im eigenen Namen Beschwerde, in der es für die Liegenschaft eine Nichteinleitungsmenge von 187 m3 beantragte.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom , die an die ***Bf1*** zuhanden des ***Vertreters*** gerichtet war, wurde die Beschwerde mit ausführlicher Begründung als unbegründet abgewiesen.
Dagegen brachte die ***Bf1*** vertreten durch das ***Vertreter*** mit Schreiben vom einen Vorlageantrag ein, in dem neuerlich die Anerkennung einer Nichteinleitungsmenge von 187 m3 beantragt wurde.
Mit Schriftsatz vom wurde die Vollmacht an dasBüro für Energieberatung ***Vertreter*** e.U. erteilte Vollmacht aufgekündigt.
Die Zuständigkeit der Gerichtsabteilung 1060 zur Entscheidung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren fußt auf der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom , mit welcher die Rechtssache der bis dahin zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen wurde. Die Umverteilung trat mit in Kraft.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der zu beurteilende Sachverhalt ergibt sich aus dem oben wiedergegebenen Verfahrensgang.
2. Beweiswürdigung
Der geschilderte Verfahrensgang stützt sich auf die von der belangten Behörde im Rahmen der Aktenvorlage übermittelten oben genannten Schriftstücke, insbesondere die Beschwerde des ***Vertreters***, in der die ***Bf1*** mit keinem Wort erwähnt wird. Es kann daher aus den Angaben der Beschwerde überhaupt nicht geschlossen werden, für wen diese Beschwerde erhoben werden sollte, zumal lediglich eine Liegenschaftsadresse angegeben wird.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung)
Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt (außer in den hier nicht relevanten Sonderfällen) bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung (§ 97 Abs. 1 lit. a BAO).
Da der Bescheid eine der Rechtskraft fähige, förmliche, hoheitliche Willensäußerung einer Abgabenbehörde für den Einzelfall darstellt, hat er, wie § 93 Abs. 2 BAO ausdrücklich normiert, im Spruch die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Adressat namentlich zu nennen (vgl. ), und gehört das Adressfeld zum Bescheidspruch (vgl. ).
Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist gemäß § 246 Abs. 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Ein Bescheid ergeht folglich an die Person, die gemäß § 93 Abs. 2 BAO im Spruch des Bescheides genannt ist (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 246 Tz 1f).
Soll eine Bescheidbeschwerde nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter erhoben werden, so muss dies entsprechend erklärt werden. Eine Person, die ein Rechtsmittel einreicht, ohne anzugeben, dass sie im Namen einer anderen Person handelt, ist selbst Einschreiter. Die gegenständliche Beschwerde ist objektiv betrachtet im eigenen Namen des ***Vertreters*** und nicht namens einer von ihm vertretenen Partei eingebracht worden. Da es sich bei dem ***Vertreter*** auch um keinen berufsmäßigen Parteienvertreter handelt, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dieses regelmäßig für andere einschreitet, weshalb der Wortlaut seiner Beschwerde, in dem Herr ***Vertreter*** ausdrücklich im eigenen Namen Beschwerde erhebt, auch zu keinen Zweifeln Anlass geben konnte.
Dementsprechend hätte auch die belangte Behörde über die Beschwerde des ***Vertreters*** und nicht über die Beschwerde der ***Bf1*** mit Beschwerdevorentscheidung absprechen müssen, da weder von dieser noch in ihrer Vertretung eine Beschwerde eingebracht worden war.
Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
Gemäß § 264 Abs. 2 BAO ist zur Einbringung eines Vorlageantrages befugt
a. der Beschwerdeführer, ferner
b. jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.
Da die Beschwerdevorentscheidung vom gegenüber der ***Bf1*** wirkt, war diese auch berechtigt, dagegen einen Vorlageantrag zu stellen.
Im Hinblick darauf aber, dass von der ***Bf1*** gar keine Beschwerde gegen den Bescheid vom eingebracht worden war, und somit gegenüber der ***Bf1*** auch keine Beschwerdevorentscheidung ergehen hätte dürfen, war die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos aufzuheben.
Es wird in diesem Zusammenhang angemerkt, dass über die Beschwerde des ***Vertreters*** bislang nicht entschieden wurde.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage bereits aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen ergibt, war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | Ritz/Koran, BAO7, § 246 Tz 1f |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7400096.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at