Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.11.2022, RV/7103223/2022

Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen wegen Überschreitung der Einkommensgrenze

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom , betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Jänner 2021 bis März 2022, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (Bf.), welche im März 2022 das 24. Lebensjahr vollendete ist seit dem WS 2020/21 an der Universität Wien bis laufend im Masterstudium des Faches Betriebswirtschaft inskribiert.

Mit Anspruchsüberprüfungsschreiben vom wurde die Bf. vom Finanzamt zur Vorlage eines Studienerfolgsnachweises aufgefordert. Dieser Aufforderung kam die Bf. am nach.

In Zuge der Anspruchsüberprüfung wurde von Amts wegen das Einkommen der Bf. überprüft und in der Folge mit Bescheid vom die für den Zeitraum Jänner 2021 bis März 2022 bezogenen Familienbeihilfen- und Kinderabsetzbeträge iHv insgesamt € 3.352,50 (Familienbeihilfe € 2.476,50, Kinderabsetzbetrag € 876,00) wegen Überschreitung der Einkommensgrenze von € 15.000,00 mit der Begründung zurückgefordert, dass, wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liege, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet habe, den Betrag von 15.000 € übersteige, sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt werde, für dieses Kalenderjahr um den 15.000 € übersteigenden Betrag verringere. § 10 Abs. 2 FLAG sei nicht anzuwenden.

Die Bf. erhob gegen den Rückforderungsbescheid am Beschwerde und brachte nach Anführung des bisherigen Verfahrensganges (Pkt. 1) vor, dass die Berechnung der Rückforderung unrichtig sei. Dazu wolle sie wie folgt ausführen:

"2. Inhaltliche Begründung

a. Begründungspflicht

Gemäß § 93 Abs 3 lit a Bundesabgabenordnung (BAO) sind Bescheide zu begründen. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu aus: "Nach der ständigen Rechtsprechung muss die Bescheidbegründung erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet." ( mwN).

Der Rückforderungsbescheid vom führt zwar an, dass die Zuverdienstgrenze von 15.000 Euro überschritten wurde, aber nicht um wie viel und inwiefern die volle Rückforderung der Familienbeihilfe inklusive Kinderabsetzbetrag von 3.352,50 Euro (15 Monate) gerechtfertigt ist. Somit bleibt eine wesentliche und notwendige Begründung ausständig.

b. Rechtliche Ausführungen

Studierende, die neben dem Studium arbeiten, haben grundsätzlich weiterhin Anspruch auf die Familienbeihilfe. Es dürfen jedoch höchstens 15.000 Euro brutto an zu versteuerndem Einkommen pro Kalenderjahr dazu verdient werden. Bei Arbeitnehmer innen ist das das jährlich zu versteuernde Bruttoeinkommen, ohne Berücksichtigung des 13. und 14. Gehalts (Sonderzahlungen werden herausgerechnet) und abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, der Sonderausgaben, der Werbungskosten und der AK-Umlage.Darüber hinaus wird die Zuverdienstgrenze (im Gegensatz zur Berechnung im Rahmen der Studienbeihilfe) nicht proportional auf die Bezugsmonate des Beihilfenbezugs gekürzt.

Steuerpflichtiges Einkommen eines Kalenderjahres, das vor oder nach den Zeiträumen desFamilienbeihilfenbezugs erzielt wird, ist nicht einzurechnen.Wird der Betrag von 15.000 Euro überschritten, ist aber nicht die gesamte bezogene Familienbeihilfezurückzuzahlen, sondern nur jener Betrag, um den der Grenzbetrag überschritten wurde. ImRückforderungsbescheid wird die gesamte erhaltene Familienbeihilfe iHv 3.352,50 Eurozurückgefordert. Dies ist nicht rechtmäßig. Dafür möchte ich meinen im Rahmen der Familienbeihilfezu berücksichtigenden Zuverdienst erläutern.

Kalenderjahr 2021 - zu berücksichtigendes Einkommen= brutto minus SV-Beiträge. abzüglich derSonderzahlungen

01_2021- 913,88 Euro
02_2021-1.442,96 Euro
03_2021 -1.432,76 Euro
04_2021-1.437,98 Euro
05_2021-1.492,55 Euro
06_2021 -1.509,84 Euro
07_2021 -1.509,84 Euro
08_2021 -1.509,84 Euro
09_2021 -1.509,84 Euro
10_2021 -1.509,84 Euro
11_2021- 1.509,84 Euro
12_2021 -1.518,36 Euro
= 17.297,53 Euro

Im Jahr 2021 wurde die Familienbeihilfe 12 Monate bezogen. Abzüglich der Werbungskosten- undSonderausgabenpauschale bleibt ein Einkommen von etwa 17.000 Euro. Abzüglich des 15.000 Eurozulässigen Zuverdienstes bleibt eine Rückforderungssumme von etwa 2.000 Euro für das Kalenderjahr2021.

Kalenderjahr 2022 - zu berücksichtigendes Einkommen= brutto minus SV-Beiträge. abzüglich derSonderzahlungen und ohne Berücksichtigung von Einkommen aus Monaten, in denen keineFamilienbeihilfe bezogen wurde für April 2022)

01_2022 -1527,84 Euro
02_2022 - 4527,84 Euro
03_2022 - 1528,26 Euro
= 7.583,94

Im Jahr 2022 wurde die Familienbeihilfe nur 3 Monate von Jänner bis März bezogen. Dennoch darf hierdie Zuverdienstgrenze nicht reduziert werden und das Einkommen ab April 2022 bleibtunberücksichtigt. Von Jänner bis März 2022 bleibt ein Einkommen von etwa 7.583,94 Euro. Hier wirddie Zuverdienstgrenze von 15.000 Euro gar nicht überschritten. Daher besteht für das Kalenderjahr2022 keine Rückforderungsverpflichtung.

Insgesamt erweist sich also der zurückzuzahlende Betrag als zu hoch.

3. Anträge

- Den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben, die Höhe der Rückforderung zukorrigieren und einen neuen Bescheid zu erlassen.

- Falls nicht alle zu meinen Lasten gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in derBeschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufzugreifen bzw. mir allenfalls einenVerbesserungsauftrag zu erteilen.

- Die Einhebung des in Streit stehenden Betrages gemäß § 212a BAO bis auf weiteres auszusetzen."

Mit Schreiben vom teilte die Bf. dem Finanzamt ua. mit, dass ihr Einkommen im Jahr 2022 weit über der Zuverdienstgrenze von 15.000 Euro liegen werde, weshalb sie es beim Auszahlungsende der Familienbeihilfe mit März 2022 belassen wolle. In diesem Fall wären dann auch nur die ersten 3 Monate aus 2022 für die Berechnung der Überschreitung der Zuverdienstgrenze relevant. In diesem Zeitraum habe sie die Zuverdienstgrenze nicht überschritten.


Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom nach Anführung der Begründung im Rückforderungsbescheid mit nachstehender Begründung ab
:

Folgender Sachverhalt steht fest:

Sie haben das Bachelorstudium UA033 514 am abgeschlossen. Seit dem Wintersemester 2020/21 sind Sie ins Masterstudium UA066 915 zur Fortsetzung gemeldet. Sie haben am das 24. Lebensjahr vollendet. Die Familienbeihilfe wurde von - zurückgefordert, weil die Einkommensgrenze von Euro 15.000,00 in den Kalenderjahren 2021 und 2022 nach § 5 Abs. 1 FLAG 1967 überschritten wurde bzw. wird.

Dagegen richtet sich Ihre Beschwerde.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden.

Bei Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.

§ 2 Abs. 9 FLAG 1967 sieht vor:

Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,

d) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.

Somit haben Sie einen Anspruch auf die Familienbeihilfe längstens bis .

Ein zu versteuerndes Einkommen welches im Anspruchszeitraum bezogen wird, ist daher nach § 5 Abs. 1 FLAG 1967 zu berücksichtigten.

§ 5 Abs. 1 FLAG 1967 sieht vor:

Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes führt bis zu eine Ein zu versteuerndes Einkommen welches im Anspruchszeitraum bezogen wird, ist daher nach § 5 Abs. 1 FLAG 1967 zu berücksichtigten.

§ 5 Abs. 1 FLAG 1967 sieht vor:

Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes führt bis zu einem Betrag von 15.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr iegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 15.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 15.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Kindes bleiben außer Betracht:

a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,

b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse,
d) Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden.
e) …

Nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 iVm § 33 Abs. 1 EStG 1988 ist das Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104, 105 und 106a.

Gemäß § 8 Abs. 1 FLAG 1967 bestimmt sich der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.

Die Familienbeihilfe beträgt gemäß § 8 Abs. 2 Z. 2 lit. d FLAG 1967 ab für Sie monatlich 165,10 €.

Im Kalenderjahr 2021 betrug das Einkommen aufgrund des Einkommensteuerbescheides 2021 vom Euro 17.327,44.

Davon ist der auf Grund der Kontrollrechnung nach § 3 Abs. 2 EStG 1988 anzusetzende Betrag von Euro 189,84 in Abzug zu bringen.

Das nach § 5 Abs. 1 FLAG 1967 maßgebliche Einkommen beträgt somit Euro 17.137,60.

Der grundsätzliche Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 2 FLAG 1967 für das Kalenderjahr 2021 beträgt Euro 165,10 x 12, das sind Euro 1.981,20.

Die im § 5 Abs. 1 zitierte "Einschleifregelung" erhöhte somit die Einkommensgrenze von Euro 15.000,00 um Euro 1.981,20 auf Euro 16.981,20.

Unterschreitet das Jahreseinkommen 2021 den Betrag von Euro 16.981,20, ist lediglich der Überschreitungsbetrag von Euro 15.000,00 auf Euro 16.981,20 zurück zu zahlen.

Wird der Betrag von Euro 16.981,20 allerdings überschritten, sind die gesamte Familienbeihilfe und der gesamte Kinderabsetzbetrag für dieses Jahr zurück zu zahlen.

Das monatliche zu versteuernde Einkommen für das Jahr 2022 wurde auf 12 Monate hochgerechnet.

Die Hochrechnung ergab ebenfalls eine Einkommensüberschreitung:

BMGL LSt Euro 1.800,00 abzüglich der LSt Euro 88,81 = Euro 1.711,19 x 12 Monate = Euro 20.534,28.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen."

Die Bf. stellte am einen Vorlageantrag und brachte unter Pkt. 1 (Sachverhalt und Verfahrensgang) vor, dass die Rechtsauslegung des Finanzamtes unrichtig sei.

Unter Pkt. 2 (Inhaltliche Rechtswidrigkeit) brachte die Bf. vor wie in der Beschwerde unter Pkt. 2 b.

Weiters machte die Bf. folgende Ausführungen:

"Kalenderjahr 2021:

Die Behörde gehe von einem zu berücksichtigenden Jahreseinkommen aus 2021 von 17.137,60 Euro somit 2.137,60 Euro über der Einkommensgrenze. Die Familienbeihilfe inklusive Kinderabsetzbetrag sei 2021 das gesamte Jahr (12 Monate) bezogen worden. Werde von den 17.137,60 Euro der zulässige Zuverdienst von 15.000 Euro abgezogen, bleibe eine Rückforderungssumme von 2.137,60 Euro für das Kalenderjahr 2021.

Wie die Behörde richtigerweise ausführe, habe die im gesamten Jahr 2021 bezogene Familienbeihilfe 1.981,20 Euro betragen. Diese sei jedoch wie üblich zusammen mit dem Kindermehrbetrag von monatlich 58,40 Euro ausbezahlt worden. Sie habe somit im Jahr 2021 insgesamt 2.682 Euro erhalten.

§ 33 Abs 3 EStG verweise bezüglich der Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Kinderabsetzbeträgen auf § 26 FLAG, der die Rückforderung der Familienbeihilfe regle. Aufgrund ihres Verdienstes von 17.137,60 Euro sei ihr daher lediglich ein Überschuss von höchstens 2.137,60 Euro zurückzufordern. Im Rahmen der Überprüfung einer Rückforderung seien die bezogeneFamilienbeihilfe und der bezogene Kinderabsetzbetrag als Gesamtes zu betrachten. Die Rückforderungder kompletten bezogenen Beihilfen aus 2021 in der Höhe von 2.682 Euro stelle sich als unrechtmäßigdar, da diese über ihrem Mehrverdienst aus 2021 hinausgehe (Beilage 4: Gesammelte LohnzettelJänner 2021 bis März 2022: Beilage 5: Einkommenssteuerbescheid 2021).

Kalenderjahr 2022:

Die Behörde gehe von Jahreseinkommen aus 2022 von 20.534,28 Euro aus. Zu dieser Berechnunggelange sie, indem die das (bisher vorhandene) Einkommen auf 12 Monate hochgerechnet habe. DieFamilienbeihilfe inklusive Kinderabsetzbetrag sei 2022 nur für die ersten 3 Monate bis inklusiveMärz 2022 bezogen worden. Die Zuverdienstgrenze dürfe hier aber nicht reduziert werden und das Einkommenab April 2022 müsse unberücksichtigt bleiben. Selbst wenn von einem von Jänner bis März 2022zugeflossenen Einkommen von etwa 7.583,94 Euro auszugehen sei, werde die zulässigeZuverdienstgrenze von 15.000 Euro gar nicht überschritten. Daher bestehe für das Kalenderjahr 2022keine Rückforderungsverpflichtung.

Die für das Jahr 2022 von der Behörde durchgeführte Hochrechnung des Einkommens 2022 führe zueiner aliquoten Einkommensgrenze, für die im Gesetz kein Ansatzpunkt zu finden sei.

Insgesamt erweise sich also der zurückzuzahlende Betrag als zu hoch. Abschließend stelle sie daherfolgendeAnträge

- Dem Vorlageantrag gegen die Ablehnung ihrer Bescheidbeschwerde stattzugeben, denangefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben, die Höhe der Rückforderung zukorrigieren und einen neuen Bescheid zu erlassen.

- Falls nicht alle zu ihren Lasten gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in derBeschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufzugreifen bzw. ihr allenfalls einenVerbesserungsauftrag zu erteilen.

- Darüber hinaus stelle sie gemäß § 212a BAO den Antrag, von der Einhebung des in Streit stehendenBetrages bis zur Erledigung des Vorlageantrags / der Beschwerde abzusehen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Feststellungen

Die im März 2022 ihr 24. Lebensjahr vollendende Beschwerdeführerin (Bf.) ist an der Universität Wien seit dem WS 2020/21 bis laufend im Masterstudium Betriebswirtschaft inskribiert.

Bezogen auf den Rückforderungszeitraum gelangten an die Bf. - aus dem Titel des Eigenanspruches - Familienbeihilfe im Ausmaß von € 2.476,50 sowie Kinderabsetzbeträge in Höhe von € 876,00 zur Auszahlung.

Die Bf. erzielte in den Jahren 2021 und 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Rechtsgrundlagen

In Ansehung der Tatsache, dass Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge der Bf. - aus dem Titel des Eigenanspruchs - gewährt, respektive an diese zur Auszahlung gelangten, sind im zu beurteilenden Fall betreffend auf die Anspruchsberechtigung auf Familienbeihilfe sowie die "Ausmessung der Zuverdienstgrenze" nachstehende Rechtsgrundlagen einschlägig.

§ 6 FLAG 1967 lautet - in den für das Erkenntnis relevanten Passagen - wie folgt:

(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn

a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und

c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie

a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden;

(3) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einer Vollwaise führt bis zu einem Betrag von 15.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 15.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die der Vollwaise nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 15.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise bleiben außer Betracht:

a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,

(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).

(7) Die Anspruchsdauer nach Abs. 2 lit. a bis c und lit. f bis i verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

b) für volljährige Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,

Gemäß § 33 Abs. 3 Z. 1 EStG steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu.

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen (§ 26 Abs. 1 FLAG 1967). Gleiches gilt für die bezogenen Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs. 3 Z. 1 EStG).

Rechtliche Beurteilung

Zeitraum des Anspruches der Bf. auf Familienbeihilfe

Nach dem Dafürhalten des Verwaltungsgerichtes ist - im Vorfeld der Beurteilung der Rechtsmäßigkeit der Rückforderung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge - über den Zeitraum des Anspruches der Bf. auf Familienbeihilfe, respektive der Kinderabsetzbeträge zu befinden.

Ausgehend von der Tatsache, dass die Bf. das Masterstudium im Fach Betriebswirtschaftslehre im WS/2020/2021 und sohin vor Vollendung ihres 24. Lebensjahres begonnen hat, kommt im zu beurteilenden Fall die - den Anspruch auf Familienbeihilfe über die Altersgrenze hinaus verlängernde Bestimmung des § 6 Abs. 7 lit. b FLAG 1967 - zum Tragen.

In Ansehung der Tatsache, dass die Bf. das 24. Lebensjahr im März 2022, sprich im SS 2022 vollendet hat, verlängert sich unter Anwendung des § 6 Abs. 7 lit. b FLAG 1967 deren Anspruch auf Familienbeihilfe um ein weiteres Semester (WS 2022/2023), sprich sohin bis zum .

Rechtmäßigkeit der Rückforderung wegen Überschreitung der Einkommensgrenze

Zeitraum vom bis zum

Das Einkommen der Bf. betrug im Kalenderjahr 2021 aufgrund des Einkommensteuerbescheides 2021 vom Euro 17.327,44.

Davon ist der auf Grund der Kontrollrechnung nach § 3 Abs. 2 EStG 1988 anzusetzende Betrag von Euro 189,84 in Abzug zu bringen.

Das nach § 6 Abs. 3 FLAG 1967 maßgebliche Einkommen lautet somit auf den Betrag von Euro17.137,60.

Da für die Bf. aus dem Titel der Berufsausbildung ein (grundsätzlicher) Anspruch auf Familienbeihilfe nach den §§ 6 Abs. 2 lit. a und 6 Abs. 5 FLAG 1967 für das Kalenderjahr 2021 bestanden hat, lautete die Auszahlung an Familienbeihilfe auf den Gesamtbetrag von Euro 1.981,20 (Euro 165,10 x 12).

Die im § 6 Abs. 3 FLAG 1967 zitierte "Einschleifregelung" erhöhte somit die Einkommensgrenze von Euro 15.000,00 um Euro 1.981,20 auf den Betrag Euro 16.981,20.

Unterschreitet das Jahreseinkommen 2021 den Betrag von Euro 16.981,20, ist lediglich der Überschreitungsbetrag von Euro 15.000,00 auf Euro 16.981,20 zurück zu zahlen.

Wird - so wie im vorliegenden Fall - der Betrag von Euro 16.981,20 jedoch überschritten, sind die gesamte Familienbeihilfe und der gesamte Kinderabsetzbetrag für dieses Jahr zurück zu zahlen.

Die "Einschleifregelung" des § 6 Abs. 3 FLAG 1967 bedeutet, dass auf Grund der Überschreitung des eingeschliffenen Grenzbetrages von € 16.981,20 die gesamte Familienbeihilfe und der gesamte Kinderabsetzbetrag rückgefordert werden mussten (vgl. , vgl. weiters , ).

Demzufolge war dem Rechtsmittel bezogen auf obigen Zeitraum eine Absage zu erteilen.

Zeitraum vom bis zum

Wie bereits an oberer Stelle ausgeführt bestand für die Bf. angesichts des Status in "Berufsausbildung Befindens" sowie der Anwendung der Norm des § 6 Abs. 7 lit. b FLAG 1967 ein (grundsätzlicher) Anspruch auf Familienbeihilfe bis zum .

In Anbetracht dieser Tatsache war das - seitens der Bf. durch Unterlagen - belegte monatlich zu versteuernde Einkommen zwingend auf einen Jahresbetrag hochzurechnen, wobei dieses - entsprechend der Berechnung: Bemessungsgrundlage Lohnsteuer Euro 1.800,00 abzüglich der Lohnsteuer Euro 88,81 = Euro 1.711,19 x 12 Monate) in ein auf Euro 20.534,28 lautendes - die für 2022 errechnete Einkommensgrenze von Euro 15.495,30 ( die der Bf. im Jahr 2022 gewährte FB lautete auf 165,10 x 3 = 495,30) jedenfalls übersteigendes - Gesamteinkommen mündet.

Entgegen der Auffassung der Bf. ist für die Berechnung des Grenzbetrages Bf. nicht die Anzahl derMonate (Jänner 2022 bis März 2022) für welche Familienbeihilfe ausbezahlt wurde, sondern für vielmehr die Anzahl der Monate für welcheAnspruch auf Familienbeihilfe besteht, maßgeblich.

Angesichts eines für das gesamte Jahr 2022 bestehenden Anspruches auf Familienbeihilfe kommt - in Ermangelung des Vorhandenseins außerhalb des Anspruchszeitraumes gelegener Zeiträume - eine Einkommensreduktion im Sinne des § 6 Abs. 3 letzter Satz lit. a FLAG 1967 gerade nicht zum Tragen.

Ergo dessen erfolgte die Rückforderung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum vom bis zum in völligem Einklang mit der Sach- und Rechtslage.

Zusammenfassend war daher wie im Spruch zu befinden.

Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge ergibt sich aus dem Wortlaut des § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Der Lösung der Frage, inwieweit die Einkommensgrenze überschritten wurde, liegt eine Beurteilung des Sachverhalts zugrunde, welche einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich ist.

Wien, am

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