Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.01.2023, RV/7100118/2023

Zwangsstrafe aufgrund verspäteter Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nach § 5 WiEReG

Beachte

Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2023/13/0028. Zurückweisung mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom über die Festsetzung einer Zwangsstrafe, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (Bf.), eine GmbH, wurde mit Schreiben des ***FA*** vom (elektronisch an den zustellbevollmächtigten steuerlichen Vertreter, die ***A***, am gleichen Tag zugestellt (siehe S 7/Rückseite BFG-Akt)) unter Androhung einer Zwangsstrafe von 1.000,00 € daran erinnert, die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG bis zum nachzuholen.

Am setzte das ***FA*** die angedrohte Zwangsstrafe von 1.000,00 € bescheidmäßig fest (wiederum elektronisch an den oa. zustellbevollmächtigten steuerlichen Vertreter am gleichen Tag zugestellt (siehe S 8/Rückseite BFG Akt)) und forderte die Bf. neuerlich auf, die bisher unterlassene Handlung bis zum nachzuholen. Gleichzeitig wurde eine weitere Zwangsstrafe von 4.000,00 € angedroht, falls auch dieser Aufforderung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nach § 5 WiEReG nicht Folge geleistet werde.

Am erstattete die Bf. die Bezug habende Meldung gemäß § 5 WiEReG.

Gegen den oa. Bescheid vom über die Festsetzung einer Zwangsstrafe von 1.000,00 € erhob die Bf. am Beschwerde, in der sie Folgendes ausführte:

"Sehr geehrte Damen und Herren, da wir die WiEReG-Meldung angeblich nicht fristgerecht eingereicht haben, wurden wir mit einer Zwangsstrafe von 1.000,00 € belastet. Wir bitten, von dieser Strafe abzusehen, da das Erinnerungsschreiben, das Ihrerseits netterweise verschickt wird, weder unser Steuerberater noch wir erhalten haben. Den Bescheid der Festsetzung der Zwangsstrafe hat uns unser Steuerberater dann weitergeleitet, daraufhin haben wir die Meldung sofort durchgeführt. Des Weiteren haben wir uns die Meldung für das nächste Jahr bereits terminiert, damit es erst gar nicht zu einer Erinnerung kommen muss.

Wir danken vorab für Ihr Entgegenkommen und verbleiben mit freundlichen Grüßen [Name der Bf.]"

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das ***FA*** die Beschwerde als unbegründet ab, wobei es Folgendes ausführte:

Die Beschwerde werde damit begründet, dass weder die Bf. noch ihr Steuerberater das Erinnerungsschreiben erhalten hätten. Den Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe habe der Steuerberater der Bf. dann weitergeleitet, daraufhin sei die Meldung sofort durchgeführt worden. Des Weiteren habe die Bf. die Meldung für das nächste Jahr bereits terminiert, um eine weitere Säumnis zu vermeiden.

Dazu sei festzuhalten, dass das Erinnerungsschreiben vom mit Androhung der Zwangsstrafe aufgrund der aufrechten Zustellvollmacht am um 20.05 Uhr in die Databox der ***A*** zugestellt worden sei. Ebenso sei der Zwangsstrafenbescheid vom an diesem Tag um 11.17 Uhr in die Databox des Zustellbevollmächtigten ***A*** zugestellt worden.

Die Meldung der Bf. gemäß § 5 WiEReG sei am erfolgt.

Dieser Sachverhalt ergebe sich aufgrund der festgestellten Aktenlage.

Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen des § 111 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz BAO führte die belangte Behörde aus, Zweck der Zwangsstrafe sei, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten. Liege eine wirksame Zustellung einer schriftlichen Aufforderung iSd § 111 Abs. 2 BAO vor, so seien die Voraussetzungen für die Verhängung der Zwangsstrafe erfüllt, wenn die von der Behörde gesetzte Frist (so sie als angemessen zu qualifizieren sei) bei Erlassung des Bescheides ungenützt verstrichen sei (vgl. ).

Die Festsetzung einer Zwangsstrafe sei nur dann rechtswidrig, wenn die verlangte Leistung unmöglich oder unzumutbar wäre oder bereits erfolgt sei. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erbringung der angeordneten Leistung(en) sei die Wirksamkeit (§ 97 BAO) des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides (vgl. ).

Unbestritten sei, dass die Bf. ihrer Meldepflicht gemäß § 5 WiEReG nicht rechtzeitig nachgekommen sei. Das diesbezügliche Erinnerungsschreiben und die Androhung der Zwangsstrafe sei entgegen den Beschwerdeausführungen sehr wohl am der Zustellbevollmächtigten der Bf. wirksam zugestellt worden.

Innerhalb der gesetzten Nachfrist (bis zum ) sei trotz dieser Aufforderung wiederum keine Meldung iSd § 5 WiEReG durch die Bf. erfolgt. Die Meldung sei erst am , somit nach Zustellung des Zwangsstrafenbescheides, erfolgt.

Da somit die Voraussetzung des § 111 Abs. 2 BAO gegeben gewesen sei, sei die Festsetzung der Zwangsstrafe sohin dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

Gemäß § 20 BAO müssten sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen hätten (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen ziehe. Innerhalb dieser Grenzen seien Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei werde dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliche Anliegen an der Einbringung von Abgaben" beigemessen (zB ). Bei der Ermessensübung sei ua. das bisherige, die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffende Verhalten der Partei zu berücksichtigen, der Grad des Verschuldens der Partei, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen und die abgabenrechtliche Bedeutung (Auswirkung) der verlangten Leistung (vgl. Ritz, BAO6, § 111 Tz 10 und die dort zitierte Judikatur und Literatur).

Es sei nicht erkennbar, dass das von der Abgabenbehörde angewandte Zwangsmittel mit dem angestrebten Ziel der Erklärungsabgabe unvereinbar wäre. Gelindere Mittel, mit denen die Bf. zur Erfüllung ihrer Meldeverpflichtung bewegt hätte werden können, seien nicht erkennbar. Davon abgesehen verweise das WiEReG im Falle keiner oder einer unvollständigen Meldung in seinem § 16 selbst auf die Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO und bringe somit die Zweckmäßigkeit einer solchen Maßnahme zum Ausdruck.

Zu beachten sei im Rahmen des Ermessens auch die Bedeutung der gemäß § 5 WiEReG bestehenden Meldepflicht. In Umsetzung der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie sollten dadurch die hinter Unternehmen und Vermögensmassen stehenden Eigentümer transparent und überprüfbar gemacht werden und somit ein Beitrag zur Vermeidung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung geleistet werden.

Was die Höhe der verhängten Zwangsstrafe anbelange, sei darauf hinzuweisen, dass das Gesetz für die Ermessensübung hinsichtlich der Höhe der Zwangsstrafe keine verbindlichen Vorgaben vorsehe. § 111 Abs. 3 BAO sehe lediglich vor, dass die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000,00 € nicht übersteigen dürfe. Daher sei jeweils im Einzelfall zu entscheiden, welche Höhe angemessen erscheine.

Unter Berücksichtigung der oa. Zweckausrichtung sowie bei Würdigung des Umstandes, dass die Bf. bereits in den Jahren 2019 und 2021 an die Abgabe der Meldung gemäß § 5 WiEReG erinnert und eine Zwangsstrafe angedroht hätte werden müssen, erscheine die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe (1.000,00 €) nicht unangemessen, bewege sich diese mit 20% des in § 111 Abs. 3 BAO vorgesehenen Höchstbetrages doch in einem verhältnismäßig moderaten Bereich.

Am beantragte die Bf. die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Am wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Im Bezug habenden Vorlagebericht führte das ***FA*** aus, die Bf. sei mit Schreiben vom , elektronisch an den zustellbevollmächtigten steuerlichen Vertreter am gleichen Tag zugestellt, unter Androhung einer Zwangsstrafe daran erinnert worden, die Meldung gemäß § 5 WiEReG bis zum nachzuholen. Die Bf. sei ihrer Meldepflicht bis zur Festsetzung der Zwangsstrafe am nicht nachgekommen. Die Meldung sei erst am erfolgt.

Das ***FA*** beantrage unter Verweis auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom und die Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes (vgl. etwa , und ), die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

§ 16 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) lautet:

"§ 16. (1) Wird die Meldung gemäß § 5 nicht erstattet, kann das Finanzamt Österreich deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen.

(2) Zwangsstrafen gemäß Abs. 1 gelten als Abgaben im Sinne des § 213 Abs. 2 BAO."

§ 111 BAO weist folgenden Wortlaut auf:

"§ 111. (1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.

(2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muß der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.

(3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.

(4) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig."

§ 20 BAO normiert:

"§ 20. Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen."

Gemäß §§ 2a und 269 Abs. 1 BAO gilt dies auch für Ermessensentscheidungen des Bundesfinanzgerichtes.

Strittig ist im gegenständlichen Fall die Rechtmäßigkeit der mit Bescheid vom festgesetzten Zwangsstrafe von 1.000,00 €.

Fest steht im vorliegenden Fall, dass, wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung vom ausgeführt wurde, das Erinnerungsschreiben vom mit Androhung der Zwangsstrafe aufgrund der aufrechten Zustellvollmacht am selben Tag um 20.05 Uhr elektronisch in die Databox der ***A*** zugestellt wurde (siehe den sich auf S 7 und S 7/Rückseite BFG-Akt befindenden Ausdruck des Bezug habenden Erinnerungsschreibens samt elektronischer Signatur).

Ebenso steht fest, dass der angefochtene Zwangsstrafenbescheid vom amselben Tag um 11.17 Uhr wiederum elektronisch in die Databox des Zustellbevollmächtigten ***A*** zugestellt wurde (siehe den sich auf S 8 und S 8/Rückseite BFG-Akt befindenden, Bezug habenden Bescheidausdruck samt elektronischer Signatur) und dass die Meldung der Bf. gemäß § 5 WiEReG erst am , somit nach Ablauf der gesetzten Nachfrist am sowie nach Zustellung des Zwangsstrafenbescheides am und damit verspätet, erfolgt ist.

Diesem Sachverhalt, der sich aus der festgestellten Aktenlage ergibt und den die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom ausführlich dargestellt hat (einer Beschwerdevorentscheidung kommt Vorhaltscharakter zu (zB , )), hat die Bf. in ihrem Vorlageantrag vom nicht widersprochen.

Auch das Bundesfinanzgericht geht von diesem festgestellten Sachverhalt aus.

Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung jenes Sachverhaltes genügt es, auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom , in der die Behörde zu dem Schluss kam, dassaufgrund dererst am erfolgten und somit verspäteten Meldung der Bf. gemäß § 5 WiEReG die Voraussetzung des § 111 Abs. 2 BAO gegeben war und die Festsetzung der Zwangsstrafe sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht erfolgte, zu verweisen und sie zum integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses zu erklären. Auch ihre Ermessensentscheidung (§ 20 BAO) hat die belangte Behörde rechtsrichtig begründet:

So hat sie ua. auf die im Rahmen der Ermessensübung auch zu beachtende Bedeutung der gemäß § 5 WiEReG bestehenden Meldepflicht verwiesen (in Umsetzung der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie sollen dadurch die hinter Unternehmen und Vermögensmassen stehenden Eigentümer transparent und überprüfbar gemacht werden und somit ein Beitrag zur Vermeidung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung geleistet werden); zur Höhe der verhängten Zwangsstrafe hat die belangte Behörde ua. auf die erwähnte Zweckausrichtung sowie auf den Umstand verwiesen, dass die Bf. bereits in den Jahren 2019 und 2021 an die Abgabe der Meldung gemäß § 5 WiEReG erinnert und eine Zwangsstrafe angedroht werden musste (diese Erinnerungsschreiben an die Bf. vom und mit jeweiliger Androhung einer Zwangsstrafe sind aktenkundig (S 5 f. BFG-Akt)), weshalb die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe (1.000,00 €) nicht unangemessen ist, zumal sie sich mit 20% des in § 111 Abs. 3 BAO vorgesehenen Höchstbetrages in einem verhältnismäßig moderaten Bereich bewegt.

Somit spricht die Zweckmäßigkeit dafür, die zeitgerechte Einhaltung der Meldeverpflichtungen gemäß § 5 WiEReG durch die Androhung und gegebenenfalls die Festsetzung von Zwangsstrafen durchzusetzen. Damit die Androhung von Zwangsstrafen ernst genommen wird, ist die allenfalls gebotene Festsetzung von Zwangsstrafen unerlässlich und daher zweckmäßig. Das Interesse der Bf., nicht durch eine Zwangsstrafe finanziell belastet zu sein, steht hier hinter dem Gewicht der Zweckmäßigkeit zurück.

Dem Grunde und der Höhe nach erweist sich daher im vorliegenden Fall die Festsetzung der strittigen Zwangsstrafe iHv 1.000,00 € mit Bescheid vom als rechtskonform, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Festsetzung der Zwangsstrafe ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes (§ 16 WiEReG). Tatsachenfragen sind einer Revision im Allgemeinen nicht zugänglich. Eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage war im gegenständlichen Fall nicht zu lösen. Die (ordentliche) Revision war deshalb als unzulässig zu erklären.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 16 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100118.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at