Beschlussmäßige Zurückweisung von Beschwerden als verspätet
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat durch den Richter Mag. Christian Seywald in der Verwaltungsstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, (Beschwerdeführer, abgekürzt: Bf.) über die Beschwerden des Bf. vom gegen die Bescheide (Vollstreckungsverfügungen) des Magistrates der Stadt Wien
vom zu Zahl ***1***,
vom zu Zahl ***2*** und
vom zu Zahl ***3***
den Beschluss gefasst:
Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit (iVm) § 31 Abs. 1 und § 50 VwGVG und § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR) werden die Beschwerden vom als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG eine (ordentliche) Revision durch die belangte Behörde (Magistrat der Stadt Wien) nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Eine Revision durch den Bf. wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Begründung
[01] Der Magistrat der Stadt Wien erließ unter GZ. ***1*** eine mit datierte Strafverfügung hinsichtlich § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 an den Bf. (Adresse Adresse1 Wien) betr. Beanstandung am um 10:34 Uhr, worin 60,00 € Geldstrafe bzw. 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt wurden. Die an den Bf. mit vorgenannter Zustelladresse und RSb versandte Strafverfügung wurde bei der Post hinterlegt (Beginn der Abholfrist ) und vom Bf. nicht behoben.
[02] Der Magistrat der Stadt Wien erließ unter GZ. ***2*** eine mit datierte Strafverfügung hinsichtlich § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 an den Bf. (Adresse Adresse1 Wien) betr. Beanstandung am um 14:09 Uhr, worin 60,00 € Geldstrafe bzw. 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt wurden. Die an den Bf. mit vorgenannter Zustelladresse und RSb versandte Strafverfügung wurde bei der Post hinterlegt (Beginn der Abholfrist ) und vom Bf. nicht behoben.
[03] Der Magistrat der Stadt Wien erließ unter GZ. ***3*** eine mit datierte Strafverfügung hinsichtlich § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 an den Bf. (Adresse Adresse1 Wien) betr. Beanstandung am um 09:45 Uhr, worin 60,00 € Geldstrafe bzw. 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt wurden. Die an den Bf. mit vorgenannter Zustelladresse und RSb versandte Strafverfügung wurde bei der Post hinterlegt (Beginn der Abholfrist ) und vom Bf. nicht behoben.
[04] Der Magistrat der Stadt Wien erließ unter GZ. ***1*** eine mit datierte Vollstreckungsverfügung (Bescheid) unter Bezugnahme auf die unter dieser GZ. erlassene Strafverfügung (vgl. [1]), weil die Strafe nicht bezahlt worden sei, an den Bf. (Adresse Adresse1 Wien). Laut dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt (dreiseitiger Aktenlaufzettel) ist keine Versendung mit RSb erfolgt.
[05] Der Magistrat der Stadt Wien erließ unter GZ. ***2*** eine mit datierte Vollstreckungsverfügung (Bescheid) unter Bezugnahme auf die unter dieser GZ. erlassene Strafverfügung (vgl. [2]), weil die Strafe nicht bezahlt worden sei, an den Bf. (Adresse Adresse1 Wien). Laut dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt (dreiseitiger Aktenlaufzettel) ist keine Versendung mit RSb erfolgt.
[06] Der Magistrat der Stadt Wien erließ unter GZ. ***3*** eine mit datierte Vollstreckungsverfügung (Bescheid) unter Bezugnahme auf die unter dieser GZ. erlassene Strafverfügung (vgl. [3]), weil die Strafe nicht bezahlt worden sei, an den Bf. (Adresse Adresse1 Wien). Laut dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt (dreiseitiger Aktenlaufzettel) ist keine Versendung mit RSb erfolgt.
[07] Der Bf. brachte per E-Mail am ein als Einspruch gegen die Vollstreckungsverfügung ad [04] bezeichnetes Rechtsmittel ein, welches der Magistrat der Stadt Wien im September 2022 dem Bundesfinanzgericht (BFG) als Beschwerde vorlegte.
[08] Der Bf. brachte per E-Mail am ein als Einspruch gegen die Vollstreckungsverfügung ad [05] bezeichnetes Rechtsmittel ein, welches der Magistrat der Stadt Wien im September 2022 dem BFG als Beschwerde vorlegte.
[09] Der Bf. brachte per E-Mail am ein als Einspruch gegen die Vollstreckungsverfügung ad [06] bezeichnetes Rechtsmittel ein, welches der Magistrat der Stadt Wien im September 2022 dem BFG als Beschwerde vorlegte.
[10] Laut Abfrage des ZMR (Zentrales Melderegister) seitens des BFG am hatte der Bf. seit an der Adresse Adresse1 Wien, seinen Hauptwohnsitz.
[11] Da der Bf. in seinen Beschwerden - neben dem Vorbringen, nicht der Lenker gewesen zu sein - einen Krankenhausaufenthalt erwähnte, richtete das BFG an den Bf., Adresse Adresse1 Wien, mit RSb folgenden, mit datierten Vorhalt: "Der Magistrat der Stadt Wien hat Ihre Eingaben vom als Beschwerden gegen die oben angeführten drei Vollstreckungsverfügungen vom an das Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Gemäß § 26 Abs. 2 erster Satz Zustellgesetz gelten die angefochtenen Bescheide (Vollstreckungsverfügungen) als am Mittwoch, zugestellt. Die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde endete auf dieser Basis daher am Mittwoch, . Ihre Beschwerden vom erscheinen somit nach Aktenlage als verspätet.
Jedoch bestimmt § 26 Abs. 2 dritter Satz Zustellgesetz: "Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."
Es wird Ihnen hiermit Gelegenheit gegeben, beim Bundesfinanzgericht Ihre allfällige Abwesenheit von der Abgabestelle (insb. im Zeitraum ab ) geltend zu machen und durch Nachweise zumindest glaubhaft zu machen. Hierzu wird Ihnen eine Frist bis gesetzt."
[12] Laut Rückschein wurde am ein Versuch der Zustellung des zuvor bei [11] genannten Vorhaltes des BFG gemacht, eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt und die Sendung bei der Post hinterlegt. Am langte die Sendung wiederum beim BFG ein mit dem postalischen Vermerk "Nicht behoben, retour".
[13] Laut Abfrage des ZMR seitens des BFG am war der Hauptwohnsitz des Bf. seit an der Adresse Adresse2 Wien. Der Versuch der Zustellung an der Adresse Adresse1 Wien am war daher an einer laut ZMR nicht mehr aktuellen Abgabestelle erfolgt.
[14] Daher richtete das BFG einen mit datierten Vorhalt an den Bf., Adresse Adresse2 Wien, per RSb, mit demselben Inhalt wie der Vorhalt ad [11], jedoch mit einer Frist bis .
[15] Laut Rückschein wurde ein Versuch der Zustellung des zuvor bei [14] genannten Vorhaltes des BFG am gemacht, eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt und die Sendung bei der Post hinterlegt. Am langte die Sendung wiederum beim BFG ein mit dem postalischen Vermerk "Nicht behoben". Der Bf. äußerte sich nicht zu dem Vorhalt ad [14].
[16] Laut Abfrage des ZMR seitens des BFG am war der Hauptwohnsitz des Bf. weiterhin seit an der Adresse Adresse2 Wien.
Über die Beschwerden wurde erwogen:
[17] Es gibt keinen Hinweis darauf, dass von bis dato an der Adresse Adresse2 Wien, an welcher der Bf. mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, nicht die Wohnung des Bf. wäre. Der an diese Adresse, welche eine geeignete Abgabestelle gemäß § 2 Z 4 ZustG ist, gesandte Vorhalt vom ad [14] ist somit dem Bf. rechtlich zugestellt worden. Der Bf. hat trotz der rechtlich erfolgten Zustellung zum Vorhalt ad [14] keine Stellungnahme beim BFG eingebracht.
[18] § 26 Zustellgesetz (ZustG) bestimmt: "(1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."
[19] Gemäß § 26 Abs. 2 erster Satz Zustellgesetz gelten die angefochtenen Bescheide (Vollstreckungsverfügungen) vom Freitag, als am Donnerstag, (dritter Werktag nach Montag, ) zugestellt. Die vierwöchige Frist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG zur Erhebung einer Beschwerde endete daher am Donnerstag, um 24:00 Uhr. Somit sind die mit E-Mails am zwischen 20:32 Uhr und 20:33 Uhr eingebrachten Beschwerden nicht fristgerecht, sondern verspätet eingebracht worden.
[20] Da eine nicht rechtzeitig eingebrachte Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen ist, ist es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, auf das (materielle) Vorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen (vgl. , , , , 0003, ).
Zur Unzulässigkeit einer Revision
[21] Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
[22] Die beurteilten Tatfragen sind keine Rechtsfragen, weshalb diesbezüglich die (ordentliche) Revision der belangten Behörde an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist (vgl. ).
[23] Angesichts der eindeutigen Rechtslage war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zu lösen, weshalb die (ordentliche) Revision der belangten Behörde nicht zulässig ist, selbst dann, wenn zu der anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. ; ; ; ; , RNr. 10).
[24] Für den Beschwerdeführer hingegen geht die absolute Unzulässigkeit einer Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 7 Abs. 4 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 26 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500399.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at