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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 13.01.2023, RV/7103684/2022

Zurückweisung einer nicht fristgerecht eingebrachten Beschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das Kind ***1*** im Zeitraum vom bis zum beschlossen:

Die Beschwerde vom wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Mit Bescheid vom wurde - unter Hinweis auf Verletzung der in § 119 BAO statuierten Mitwirkungspflicht - von der Bf. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das (Enkel)Kind ***1*** als im Zeitraum vom bis zum zu Unrecht bezogen zurückgefordert.

Nach Aktenlage wurde obiger Bescheid am , 04:16 Uhr in der Databox der Bf. zugestellt und schlussendlich dieser am , 12:19 Uhr gelesen.

In der Folge langte am eine gegen den Rückforderungsbescheid gerichtete Beschwerde ein, wobei eingangs moniert wurde, dass die Bf. in Ermangelung der Zustellung desselben kein Rechtsmittel zu einem früheren Zeitpunkt habe ergreifen können, da diese überhaupt nur mittels Telefonat ihres Ehegatten bei der Beihilfenstelle von der Rückforderung erfahren habe.

Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom wurde das Rechtsmittel mit der Begründung, dass sich die Enkeltochter in quantitativer Hinsicht nicht in Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 befunden habe abgewiesen.

Gegen die mit RSb versandte, respektive nachweislich am übernommene BVE wurde mit Eingabe vom ein Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt.

Eingangs ist seitens des Verwaltungsgerichtes festzuhalten, dass in Entsprechung der Norm des § 264 Abs. 3 BAO durch rechtzeitige, sprich am erfolgte Einbringung des Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde vom von nämlichem Zeitpunkt an wiederum als unerledigt gilt.

Nach der Bestimmung des § 245 Abs. 1 erster Satz BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss (278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Schriftliche Erledigungen werden durch Zustellung demjenigen bekanntgegeben, für den sie nach ihrem Inhalt nach bestimmt sind (§ 97 Abs. 1 BAO).

An Stelle der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung kann auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung der Inhalt von Erledigungen bekannt gegeben werden (§ 97 Abs. 3 BAO iZm FinanzOnline-Verordnung 2006).

Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.

Der Zeitpunkt, in dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 (Stand , rdb.at), § 98 Anm. 8).

Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (z.B. Öffnen, Lesen, oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (z.B. ; , RV/0002-F/13; , RV/2100371/2015; , RV/5100404/2016; , RV/7104423/2014; , RV/7103033/2018).

Der Rückforderungsbescheid vom wurden - wie bereits an oberer Stelle ausgeführt -, am in die Databox der Bf. zugestellt.

Vica versa hat sohin - ungeachtet dessen, dass der Bescheid tatsächlich erst am gelesen wurde -, am die Frist zur Erhebung einer Beschwerde zu laufen begonnen.

Mit anderen Worten ist daher die Frist zur Einbringung einer Beschwerde nach § 108 Abs. 3 BAO, am Montag den abgelaufen.

In Ansehung obiger Ausführungen geht sohin auch der im Beschwerdeschriftsatz erhobene Einwand, wonach die Bf. den Rückforderungsbescheid nicht erhalten habe, ins Leere.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes ist vielmehr davon auszugehen, dass sich die Bf. offenbar durch die telefonische Auskunft der Abgabenbehörde betreffend das Bestehen einer Rückforderung veranlasst sah, Einschau in die Databox zu nehmen, respektive den Rückforderungsbescheid am zu lesen.

Zusammenfassend ist die seitens der Bf. am erhobene Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht zu qualifizieren.

Es war daher wie im Spruch zu befinden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor, da die Rechtsfolge der Zurückweisung direkt auf den gesetzlichen Bestimmungen der BAO fußt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 97 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 Satz 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103684.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at