Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.02.2023, RV/7101609/2022

Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes ***A*** (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages für Umsatzsteuer 2015 und Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages für Umsatzsteuer 2016, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 129,06 fest, weil Umsatzsteuer 2015 iHv € 6.453,14 nicht bis entrichtet worden sei und einen ersten Säumniszuschlag von € 121,43 fest, weil Umsatzsteuer 2016 iHv € 6.071,56 nicht bis entrichtet worden sei.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge Bf.) mit Schreiben vom rechtzeitig Beschwerde und führte aus: "Dieser Bescheid ist unserer Meinung nach künstlich produziert - ohne jegliche Grundlage -beziehungsweise so negativ vorgegangen, dass für einen gesund denkenden Menschen das nicht verständlich ist bzw. sein kann.Resultat des Ganzen ist eine für uns exorbitante Nachzahlung statt eines Guthabens!"

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte in der Begründung aus: "Mit Beschluss vom wurde der Vorlageantrag betreffend Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nachforderungen der Umsatzsteuerveranlagungen 2015 und 2016 zurückgewiesen. Da sich am Bestand der Grundlagenbescheide somit nichts änderte, war die Beschwerde gegen die Festsetzung der Säumniszuschläge abzuweisen."

Am brachte die Bf. einen Vorlageantrag ein.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Am erließ das Finanzamt den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2015, welcher eine Nachforderung von € 6.453,14 ergab.
Eine Entrichtung bis erfolgte nicht.

Am erließ das Finanzamt den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2016, welcher eine Nachforderung von € 6.071,56 ergab.
Eine Entrichtung bis erfolgte nicht.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt
- einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 129,06 fest, weil Umsatzsteuer 2015 iHv € 6.453,14 nicht bis entrichtet wurde, und
- einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 121, 43 fest, weil Umsatzsteuer 2016 iHv € 6.071,56 nicht bis entrichtet wurde.

Gegen die zugrundeliegenden Umsatzsteuerbescheide wurde Beschwerde erhoben, welche mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom als verspätet zurückgewiesen wurde.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unbestritten aus den vorgelegtem Akt, insbesondere den Umsatzsteuerbescheiden und aus dem Abgabenkonto der Bf.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 217 Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Die Vorauszahlung und der Überschuss sind Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung. Ein vorangemeldeter Überschuss ist gutzuschreiben, sofern nicht Abs. 3 zur Anwendung gelangt. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, zurück.

Gemäß § 21 Abs. 5 UStG wird durch eine Nachforderung auf Grund der Veranlagung keine von Abs. 1 und 3 abweichende Fälligkeit begründet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Säumniszuschlag eine objektive Säumnisfolge (vgl. ; ). Bei festgesetzten Abgaben besteht eine allfällige Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung (vgl. ).
Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich (zB ; Ritz, BAO7, § 217 Tz 3 mit weiteren Judikaturhinweisen).

Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit; dies unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig oder ob die Festsetzung mit Bescheidbeschwerde angefochten ist (vgl. Ritz, BAO7, § 217 Tz 4).

Im gegenständlichen Fall wurde mit Bescheid vom die Umsatzsteuer 2015 mit € 5. 872,92 und somit einer Nachforderung von € 6.453,14 festgesetzt. Mit Bescheid vom wurde die Umsatzsteuer 2016 mit € 4.384,92 und somit einer Nachforderung von € 6.071,56 festgesetzt.

Gemäß § 21 Abs. 1 und 5 UStG war die Umsatzsteuerschuld betreffend 2015 spätestens am und die Umsatzsteuerschuld betreffend 2016 spätestens am fällig. Die Abgaben wurden bis zu diesen Fälligkeitstagen nicht entrichtet.

Da die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 2 BAO zwingende Folge der Nichtentrichtung der Abgabe spätestens zum Fälligkeitstag ist, erfolgte die Festsetzung der Säumniszuschläge zu Recht.

Der Einwand der Bf., dass der angefochtene Bescheid künstlich - ohne Grundlage - produziert worden sei, geht daher ins Leere.

Da die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2015 und 2016 mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom zurückgewiesen wurde und somit keine nachträgliche Herabsetzung der Abgabenschuld vorliegt, war § 217 Abs. 8 BAO nicht anwendbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Erkenntnis folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof. Es liegt daher keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, vor und ist die Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101609.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at