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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 17.01.2023, RV/7400064/2021

Zurückweisung eines Vorlageantrages

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Dr. Adebiola Bayer in der Beschwerdesache A, ***Adresse***, vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. Boris Knirsch, Mag. Michael Braun und Mag. Christian Fellner, Rudolfsplatz 12, 1010 Wien, betreffend die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Fachgruppe Gebühren, MA31, vom betreffend die Abweisung des Antrages von A, vertreten durch Peter Schabel, auf Herabsetzung der Abwassergebühr für die Zeit vom bis , MA 31 - xxx, den Beschluss:

1. Der Vorlageantrag von A wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

1. Verfahrensgang

A ist seit dem Jahr yyyy die alleinige Eigentümerin einer bebauten Liegenschaft an der Adresse ***Adresse***.

Die Verwalterin dieser Liegenschaft, die B GmbH, bevollmächtigte am den Sachverständigen Peter Schabel mit der Vertretung, Antragstellung und Empfangnahme von Bescheiden in der Angelegenheit "Herabsetzung der Abwassergebühr".

Die belangte Behörde wies den Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr mit dem angefochtenen Bescheid für die Zeit vom bis als unbegründet ab. Dieser Bescheid richtete sich an "A, vertreten durch […] Peter Schabel" und wurde am Peter Schabel zugestellt.

Gegen diesen Bescheid wurde im Namen von "WEG, Fr. Dr. A u.a. lt. Beilage Grundbuchsauszug" eine Beschwerde eingebracht. In der Beschwerde wurde der Antrag gestellt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, dem Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr stattzugeben und die Nichteinleitungsmenge ab dem Jahr 2014 mit 117 m³ festzusetzen.

Mit ihrer als "Beschwerdevorentscheidung" bezeichneten Erledigung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurück. Der durch Beschwerde angefochtene Bescheid sei an A erlassen worden. Im Hinblick auf § 246 Abs. 1 BAO sei somit nur sie beschwerdeberechtigt gewesen. Die von einer Personengemeinschaft bzw. Wohnungseigentümergemeinschaft "WEG, Fr. Dr. A u.a. lt. Grundbuchsauszug", vertreten durch die B GmbH, im eigenen Namen eingebrachte und somit nicht A zurechenbare Beschwerde sei daher als unzulässig zurückzuweisen. Hingewiesen werde auf die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7400101/2020.

In Folge stellten die "Beschwerdeführer: 1. WEG ***Adresse*** 2. Dr. A 3. u.a. lt. Grundbuchsauszug" einen Vorlageantrag. Entgegen der Annahme der belangten Behörde sei die Beschwerde namens mehrerer Beschwerdeführer, darunter A, eingebracht worden. Offenbar sei der "Beschwerdevorentscheidung" die unrichtige Annahme der belangten Behörde zu Grunde gelegt worden, die Beschwerde wäre lediglich namens der Wohnungseigentümergemeinschaft eingebracht worden. Wäre dem so gewesen, wäre mit Beschwerde als Beschwerdeführer ausschließlich die "WEG ***Adresse***" oder schlicht die "WEG" bezeichnet gewesen. Tatsächlich seien als Beschwerdeführer die "1. WEG, 2. Fr. Dr. A und 3. u.a. lt. Grundbuchsauszug" bezeichnet und damit mehrere Beschwerdeführer bezeichnet gewesen, namens welchen Beschwerde geführt werde.

Wäre ein Einschreiten lediglich namens der Erstbeschwerdeführerin, der WEG, gewollt gewesen, so wäre die Zweitbeschwerdeführerin, A, nicht im Einzelnen namentlich genannt worden. Die Bezeichnung der WEG, welche als solche teilrechtsfähig und parteifähig sei, erfolge üblich unter Bezeichnung der Adresse oder der Einlagezahlung [sic] und Katastralgemeinde, nicht aber unter Anführung der einzelnen Wohnungseigentümer. Eine solche Bezeichnung der WEG unter gleichzeitiger namentlicher Nennung sämtlicher der einzelnen Wohnungseigentümer würde eine absolut unübliche Schreibweise darstellen. Auch die Satzzeichen deuteten darauf hin, dass mehrere Beschwerdeführer einschritten; dies, da das dort aufgeführte "und" sowie auch die Beistrichsetzung nach der Abkürzung "WEG" sprachlich auf eine Aufzählung hindeute (WEG, Fr. Dr. A u.a. lt. Grundbuchsauszug). Diesbezüglich werde auch auf die Spruchpraxis des Bundesfinanzgerichtes, insbesondere zum Beispiel auf die Entscheidung vom , RV/7400112/2020, verwiesen. In dieser Entscheidung werde zwar in Übereinstimmung mit der zitierten Entscheidung festgestellt, dass die Beschwerde der Wohnungseigentümergemeinschaft als nicht zulässig zurückgewiesen werde. Auch werde entschieden, dass der Vorlageantrag des ***2*** und der weiteren Mitbesitzer der Liegenschaft als nicht zulässig zurückgewiesen werde. Der Entscheidung sei jedoch Folgendes zu entnehmen:

"Die belangte Behörde ging in der Beschwerdevorenscheidung vom davon aus, dass die Beschwerde ausschließlich von der Wohnungseigentümergemeinschaft der angeführten Liegenschaft eingebracht wurde, während sich aus der Benennung der Beschwerdeführerin der Beschwerde (insbesondere daraus, dass die WEG, Herr ***2*** und die anderen Miteigentümer der Liegenschaft angeführt werden) ergibt, dass nicht nur die Wohnungseigentümergemeinschaft sondern auch alle Miteigentümer der Liegenschaft (von denen namentlich Herr ***2***genannt wird) gegen die angefochtenen Bescheide Beschwerde erheben wollten.

Da die belangte Behörde dies verkannte, entschied sie in der Beschwerdevorentscheidung auch nur über die Beschwerde der Wohnungseigentümergemeinschaft der genannten Liegenschaft und nicht auch über die Beschwerden der einzelnen Miteigentümer. Dementsprechend wurde die Beschwerdevorentscheidung auch nur gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft erlassen. […]

Da - wie bereits dargelegt - die Beschwerdevorentscheidung vom gegenüber Herrn ***2*** und den übrigen Miteigentümern der genannten Liegenschaft nicht rechtswirksam ergangen ist, waren diese auch nicht berechtigt, einen Vorlageantrag einzubringen."

Richtigerweise hätte die belangte Behörde die Beschwerde namens A nicht zurückzuweisen, sondern inhaltlich zu behandeln gehabt; dies, da A gemäß § 93 Abs. 2 BAO als Bescheidadressatin sehr wohl beschwerdeberechtigt sei. Hinsichtlich der übrigen Beschwerdeführer hätte die belangte Behörde die Beschwerde wahrscheinlich zurückzuweisen gehabt.

Nach ständiger Rechtsprechung zähle auch das Adressfeld zum Bescheidspruch und wäre daher auch die dortige Nennung des Bescheidadressaten ausreichend (; ua). Zwar sei A im Bescheidspruch genannt, allerdings sei im Adressfeld lediglich die Adresse der betroffenen Liegenschaft, nicht aber sie selbst genannt, was ebenso den Interpretationsspielraum zulasse, dass auch die WEG von der Behörde angesprochen sei.

Ebenso werde davon ausgegangen, dass die belangte Behörde entgegen der nunmehr ergangenen "Beschwerdevorentscheidung" entsprechend der obigen Ausführungen erkannt habe, dass die Beschwerde nicht ausschließlich von der Partei "WEG, Fr. Dr. A u.a. lt. Grundbuchsauszug", sondern von mehreren Parteien, darunter A, stamme. Im Spruch des Bescheids vom führe die belangte Behörde aus, dass dieser den Antrag von A betreffe. Dieser Bescheid sei gleichlautend ebenso an A adressiert, wie dem Adressfeld zu entnehmen sei. Dieselbe Behörde gehe nun aktenwidrig mit ihrer "Beschwerdevorentscheidung" davon aus, dass die Beschwerde ausschließlich von einer Partei, nämlich der "WEG, Fr. Dr. A u.a. lt. Grundbuchsauszug" eingebracht worden wäre. Ein solches Vorgehen sei nicht nachvollziehbar und unrichtig. Das Vorgehen der Behörde lege ebenso das Vorliegen eines verbesserungsfähigen Mangels betreffend die Parteienbezeichnung bzw. die Bezeichnung der Personen der Beschwerdeführer nahe. Die belangte Behörde hätte daher richtig nach § 85 Abs. 2 BAO vorzugehen gehabt und den Beschwerdeführern die Verbesserung der Beschwerde aufzutragen gehabt, insofern als die Bezeichnung der Parteien derart berichtigt werde, als diese unmissverständlich bezeichnet würden. Zu einer Zurückweisung sei die Behörde daher nicht berechtigt gewesen. Hierzu sei festzuhalten, dass die Zurückweisung der erhobenen Beschwerde ohne Verbesserungsverfahren wegen unrichtiger Parteienbezeichnung als Verweigerung der Sachentscheidung zu qualifizieren sei, womit das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt werde (; ). Die Zurückweisung der Beschwerde insbesondere von A erfolge daher zu Unrecht. Diese sei auch gemäß § 264 Abs. 2 lit. a BAO zur Einbringung eines Vorlageantrags berechtigt. Da die belangte Behörde von einer Partei ausgehe, sei der Vollständigkeit halber überdies auf § 264 Abs. 2 lit. b BAO zu verweisen, nachdem jeder zur Einbringung eines Vorlageantrags befugt sei, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirke. Mit der "Beschwerdevorentscheidung" sei auf die Zustellfiktion des § 101 Abs. 3 BAO verwiesen worden, sie entfalte daher ebenso Wirkung gegen A. Sie sei daher berechtigt, einen Vorlageantrag zu stellen.

In Folge legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht vor. In ihrer Stellungnahme verwies sie insbesondere darauf, dass der Beschwerde, im Gegensatz zum Vorlageantrag, nicht zu entnehmen sei, dass neben der Eigentümergemeinschaft auch andere eine Beschwerde erhoben hätten. Laut Erkenntnis des , sei auch im Falle des Miteigentums von Wohnungseigentümern nicht die teilrechtsfähige juristische Person "Eigentümergemeinschaft" abgabepflichtig, sondern es seien die Miteigentümer, die gemäß § 7 Abs. 2 WVG die Abgabe zur ungeteilten Hand schuldeten.

Am gab der Rechtsvertreter Christian Fellner gegenüber der zuständigen Richterin telefonisch an, dass A die einzige Eigentümerin der Liegenschaft sei und somit keine Eigentümergemeinschaft vorliege. Dementsprechend blieb ein Beschluss des Bundesfinanzgerichtes unbeantwortet, wonach die beschwerdeführende Partei aufgefordert wurde, Unterlagen zu übermitteln, die das Vorliegen einer Eigentümergemeinschaft belegten.

2. Festgestellter Sachverhalt

A ist seit dem Jahr yyyy die alleinige Eigentümerin einer bebauten Liegenschaft an der Adresse ***Adresse***. Die Verwalterin dieser Liegenschaft, die B GmbH, bevollmächtigte am den Sachverständigen Peter Schabel mit der Vertretung, Antragstellung und Empfangnahme von Bescheiden in der Angelegenheit "Herabsetzung der Abwassergebühr".

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde einen Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr in Bezug auf die genannte Liegenschaft für die Zeit vom bis als unbegründet ab. Dieser Bescheid richtete sich an "A, vertreten durch […] Peter Schabel" und wurde am Peter Schabel zugestellt.

Gegen diesen Bescheid wurde im Namen von "WEG, Fr. Dr. A u.a. lt. Beilage Grundbuchsauszug" eine Beschwerde eingebracht.

Mit ihrer als "Beschwerdevorentscheidung" bezeichneten Erledigung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurück. In ihrer Begründung führte sie aus, dass der durch Beschwerde angefochtene Bescheid an A erlassen worden sei, nur sie im Hinblick auf § 246 Abs. 1 BAO beschwerdeberechtigt gewesen sei und die von einer Personengemeinschaft bzw. Wohnungseigentümergemeinschaft "WEG, Fr. Dr. A u.a. lt. Grundbuchsauszug", vertreten durch die B GmbH, im eigenen Namen eingebrachte und somit nicht A zurechenbare Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen sei.

In Folge stellten die "Beschwerdeführer: 1. WEG ***Adresse*** 2. Dr. A 3. u.a. lt. Grundbuchsauszug" einen Vorlageantrag.

3. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig. Dass A die alleinige Eigentümerin der bebauten Liegenschaft an der Adresse ***Adresse*** ist, ergibt sich insbesondere aus dem Grundbuchsauszug vom , der Bestandteil des von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsaktes ist. Dass A die alleinige Eigentümerin der Liegenschaft ist, wurde auch von Christian Fellner, einem der Rechtsvertreter von A, bestätigt.

4. Rechtliche Beurteilung

4.1. Zu Spruchpunkt 1: Zurückweisung des Vorlageantrages

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Nach § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist die Bestimmung des § 260 Abs. 1 lit. a BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.

Nach § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Nach § 246 Abs. 2 leg. cit. ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen Feststellungsbescheide und Grundsteuerbemessungsbescheide ferner jeder befugt, gegen den diese Bescheide gemäß § 191 Abs. 3, 4 und 5 und gemäß § 194 Abs. 5 wirken. Daneben sieht die Bundesabgabenordnung noch eine Rechtsmittellegitimation für Bescheidbeschwerden gegen Abgabenbescheide für nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige (§ 248 BAO) und für Adressaten eines Beschlagnahmebescheides (§ 225 Abs. 1 BAO) vor.

Ein Bescheid ergeht an die Person, die gemäß § 93 Abs. 2 BAO im Spruch des Bescheides genannt ist. Die Rechtsmittellegitimation setzt überdies voraus, dass der Bescheid dem Betreffenden gegenüber wirksam bekannt gegeben ist (vgl. § 97 BAO; Ritz/Koran, BAO7, § 246 Tz 2). Beschwerdeführer kann somit nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekannt gegeben wurde und für den der Bescheid auch inhaltlich bestimmt ist (vgl. ).

Gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 lit. a BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Beschwerde beantragt wird.

Nach § 274 Abs. 3 Z 1 BAO iVm § 274 Abs. 5 BAO kann ungeachtet eines Antrages (§ 274 Abs. 1 Z 1 BAO) von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Beschwerde als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260 BAO).

Der angefochtene Bescheid erging an A, der dem Zustellbevollmächtigten Peter Schabel als gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zugestellt wurde. Daher hat der Bescheid nur gegenüber A Wirkungen entfaltet und nur sie war als Bescheidadressatin aktiv legitimiert, gegen diesen Bescheid eine Beschwerde einzubringen. Es liegen keine der Voraussetzungen für eine Erweiterung des Kreises der Beschwerdebefugten nach § 246 Abs. 2, § 248 oder § 225 Abs. 1 BAO vor.

Ungeachtet dessen und obwohl in Bezug auf die Liegenschaft an der Adresse ***Adresse*** weder Miteigentümer noch eine Wohnungseigentümergemeinschaft existieren, wurde im Namen von "WEG, Fr. Dr. A u.a. lt. Beilage Grundbuchsauszug" eine Beschwerde eingebracht.

Bei undeutlichem Inhalt eines Parteienanbringens hat die Behörde die Absicht der Partei zu erforschen. Ist zweifelhaft, wem ein Anbringen zuzurechnen ist, ist die Behörde zu entsprechenden Ermittlungen verpflichtet (vgl. etwa ). Vor dem Hintergrund, dass die Aktenlage keinen Hinweis auf das Bestehen einer Wohnungseigentümergemeinschaft in Bezug auf die betroffene Liegenschaft gab, durfte die belangte Behörde nicht von einer zweifelsfreien Zurechnung der Beschwerde ausschließlich an eine solche ausgehen.

Dessen ungeachtet war die in Folge der eingebrachten Beschwerde von der belangten Behörde erlassene und als "Beschwerdevorentscheidung" bezeichnete Erledigung vom ausschließlich an eine nicht existente Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet. Somit verkannte die Behörde einerseits die Erhebung der Beschwerde durch die in der Beschwerde namentlich als Beschwerdeführerin angeführten A. Andererseits kommt der als "Beschwerdevorentscheidung" bezeichneten Erledigung keine Bescheidqualität zu, da sie an keine Rechtsperson gerichtet war (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 260 Tz. 8, sowie u.a. ).

Im Ergebnis wurde in Bezug auf die gegenständliche Beschwerde keine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Ein Vorlageantrag setzt jedoch unabdingbar eine Beschwerdevorentscheidung voraus (vgl. ; , 2006/15/0373). Vorher gestellte Vorlageanträge sind daher vom Verwaltungsgericht als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 264, Tz 6).

Da der als "Beschwerdevorentscheidung" bezeichneten Erledigung der belangten Behörde vom keine Bescheidqualität zukommt, geht die Argumentation im Vorlageantrag ins Leere, dass diese Erledigung ebenso gegen A Wirkung entfalte und sie daher berechtigt sei, einen Vorlageantrag zu stellen.

Es war somit in Bezug auf A spruchgemäß zu entscheiden. Da in Bezug auf die Liegenschaft an der Adresse ***Adresse*** weder eine Wohnungseigentümergemeinschaft noch Miteigentümer existieren, erübrigt sich in Bezug auf diese eine Entscheidung.

Gegenstand des Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes ist ausschließlich die Frage der Aktivlegitimation von A. Da diese in Bezug auf ihren Vorlageantrag zu verneinen war, kann nicht auf die Frage eingegangen werden, ob der Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr von der belangten Behörde zu Recht abgewiesen wurde. Der Senat und auch der Einzelrichter können trotz rechtzeitigen Antrages eine mündliche Verhandlung unterlassen, wenn eine Formalentscheidung über die Beschwerde (im gegenständlichen Fall eine Zurückweisung nach § 260 Abs. 1 lit. a iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO) zu erfolgen hat. § 274 Abs. 3 Z 1 BAO und § 274 Abs. 5 BAO gestatten in diesem Fall das Unterbleiben beantragter mündlicher Verhandlungen. Dies liegt auch bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmung im Ermessen des Verwaltungsgerichtes.

Entscheidungen, die die Abgabenbehörden und gemäß § 2a BAO auch das Verwaltungsgericht nach ihrem Ermessen zu treffen haben, müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen.

Im Hinblick darauf, dass sich die mangelnde Aktivlegitimation von A in Bezug auf die Einbringung eines Vorlageantrages aus dem Fehlen einer Beschwerdevorentscheidung ergibt und dem Verwaltungsgericht ein Eingehen auf die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide verwehrt ist, kann die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung keinen Beitrag zur Klärung der hier zu beurteilenden Rechtsfrage leisten. Dementsprechend stehen keine berechtigten Interessen von A der Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung entgegen. Im Sinne einer rascheren Entscheidung erscheint es aber sinnvoll, von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen.

4.2. Zu Spruchpunkt 2: Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da der Beschluss der oben genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, ist eine Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7400064.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at