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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 29.09.2022, RV/2300004/2022

Finanzordnungswidrigkeit, Selbstberechnungsabgaben wurden bei Fälligkeit nicht entrichtet

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Graz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Senatsvorsitzende ***32***, die Richterin ***33*** und die fachkundigen Laienrichter ***34*** und ***35*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch MOORE BG&P Wirtschaftsprüfung GmbH, Neufeldweg 93, 8010 Graz wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Beschwerde des Amtsbeauftragten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , ***FV***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verfahrenshelfers der MOORE BG&P Wirtschaftsprüfung GmbH, Mag. Peter Binder, des Amtsbeauftragten Mag. Stefan Plattner sowie der Schriftführerin Sf und einem ergänzenden Umlaufbeschluss des Senates zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, dass der Beschuldigte ***Bf1*** schuldig erkannt wird, vorsätzlich folgende selbst zu berechnende Abgaben nicht binnen 5 Tagen ab Fälligkeit entrichtet zu haben:

1) als Direktor der ***3***:

Umsatzsteuer für 12/2018 in der Höhe von € 32.802,84

Lohnabhängige Abgaben

Abgabe Betrag in €

L 3/2017 210,33

DB 3/2017 30,09

DZ 3/2017 2,86

L 4/2017 621,31

DB 4/2017 296,20

DZ 4/2017 28,18

L 5/2017 1.744,69

DB 5/2017 713,09

DZ 5/2017 67,83

L 7/2017 1.641,34

DB 7/2017 785,50

DZ 7/2017 74,72

L 8/2017 1.713,58

DB 8/2017 609,91

DZ 8/2017 58,02

L 9/2017 1.880,43

DB 9/2017 715,91

DZ 9/2017 68,10

L 10/2017 1.326,52

DB 10/2017 596,22

DZ 10/2017 56,71

L 11/2017 1.688,87

DB 11/2017 570,69

DZ 11/2017 54,29

L 12/2017 101,96

L 1/2018 120,21

L 2/2018 120,21

Summen: Lohnsteuer € 10.928,93, DB € 4.317,61, DZ € 410,71

Als strafbestimmender Wertbetrag werden jedoch nur folgende Beträge angesetzt L € 10.897,34, DB € 4.304,76, DZ € 409,48 (siehe Begründungsteil).

2) als Geschäftsführer der ***4***

  • Abgabe Betrag in €

  • L 3/2018 2.466,32

  • DB 3/2018 457,17

  • DZ 3/2018 43,37

  • L 4/2018 2.808,09

  • DB 4/2018 511,91

  • DZ 4/2018 48,57

  • L 5/2018 2.714,43

  • DB 5/2018 501,28

  • DZ 5/2018 47,56

  • L 6/2018 3.622,72

  • DB 6/2018 903,91

  • DZ 6/2018 85,76

  • L 7/2018 2.516,53

  • DB 7/2018 682,79

  • DZ 7/2018 64,78

  • L 8/2018 1.238,25

  • DB 8/2018 424,87

  • DZ 8/2018 40,31

  • L 11/2018 1.109,02

  • DB 11/2018 364,99

  • DZ 11/2018 34,63

  • L 12/2018 507,81

  • DB 12/2018 73,42

  • DZ 12/2018 6,97

  • L 1/2019 757,15

  • DB 1/2019 132,00

  • DZ 1/2019 12,52

  • Summen: L € 16.983,17, DB € 3.920,34, Dz € 371.96.

  • Als strafbestimmender Wertbetrag werden jedoch nur L € 16.103,40, DB € 2.757,85 und Dz € 371,96 angesetzt.

Er hat dadurch die Finanzvergehen nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen und wird hiefür nach § 49 Abs. 2 FinStrG mit einer Geldstrafe von € 6.800,00 bestraft.

Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten mit € 500,00 festgesetzt.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer FV-001109874, wurde das Finanzstrafverfahren gegen die Beschuldigten 1. ***1*** und 2. ***2***, wegen des Verdachtes der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG gemäß § 136 FinStrG iVm § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG eingestellt.

Zu den Entscheidungsgründen wird im Erkenntnis ausgeführt:

"Im gegenständlichen Finanzstrafverfahren wird ***Bf1*** zur Last gelegt, er habe vorsätzlich

1. als abgabenrechtlich Verantwortlicher der ***3***

a. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und die Nichtentrichtung der Vorauszahlungen spätestens zum Fälligkeitstag eine Verkürzung an Umsatzsteuer für 12/2018 in Höhe von € 32.802,84 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten,

b. selbst zu berechnende Abgaben, nämlich Lohnsteuer (L) für die Zeiträume 01 - 12/2017 iHv € 10.897,34 und für 01 - 03/2018 iHv € 240,42, an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) für die Zeiträume 01 - 12/2017 iHv € 4.304,76 sowie an Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen (DZ) für die Zeiträume 01 - 12/2017 iHv € 409,48 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt zu haben; weiters

2. als Geschäftsführer der ***4*** selbst zu berechnende Abgaben, nämlich Lohnsteuer für die Zeiträume 01 - 12/2018 iHv € 16.103,40 und für 01/2019 iHv € 757,15, Dienstgeberbeiträge für die Zeiträume 01 - 12/2018 iHv € 3.757,85 und für 01/2019 iHv € 132,00 sowie Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen für die Zeiträume 01 - 12/2018 iHv € 375,79 und 01/2019 iHv € 12,52 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt zu haben.

Betreffend den Zweitbeschuldigten ***2*** besteht der Verdacht, dass er die oben zum Erstbeschuldigten geschilderten Finanzvergehen als tatsächlich mit der Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Angelegenheiten der ***3*** bzw. der ***11*** GmbH Beauftragter begangen habe.

Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens wird nachstehender Sachverhalt festgestellt:

Zu den Personen:

Der Erstbeschuldigte ***Bf1*** wurde am ***6*** in Graz geboren. Er ist Österreicher. Er ist an der Adresse ***5*** wohnhaft. Er ist aktuell Pensionist und bezieht eine monatliche Pension in der Höhe von € 1.290,00 netto, dies 14x pro Jahr. Vormals war er Geschäftsführer der ***4***, sowie Company Director der ***3***. Sorgepflichten sind nicht vorhanden. Er ist Mitbesitzer einer Liegenschaft. Er ist finanzstrafrechtlich unbescholten.

Der Zweitbeschuldigte ***2*** wurde am ***7*** in Graz geboren. Er ist Österreicher und an der Adresse ***8***, wohnhaft. Er ist verheiratet, ihn treffen keine Sorgepflichten. Er bezieht ein Einkommen von € 800,00 bis € 1.200,00. Er ist Hälfteeigentümer einer Eigentumswohnung im geschätzten Wert von € 65.000,00. Schulden sind in der Höhe von € 12.000,00 vorhanden.

Zur Sache:

Die ***4*** wurde beim Finanzamt Graz-Stadt unter der Steuernummer ***9*** veranlagt. Über das Vermögen dieser Gesellschaft wurde mit Wirkung von das Insolvenzverfahren eröffnet, welches mittlerweile abgeschlossen ist. Der Erstbeschuldigte ***1*** war seit der Gründung der Gesellschaft selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer. Seit dem war der Zweitbeschuldigte als Prokurist gemeinsam mit einem weiteren Prokuristen vertretungsbefugt.

Im Zuge einer bei der ***4*** durchgeführten Prüfung der Lohnabgaben wurde festgestellt, dass die einbehaltene Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen nicht vollständig abgeführt wurden, woraus sich ein Verkürzungsbetrag von € 22.177,30 errechnete.

Die ***36*** Ltd & Co KG wurde beim Finanzamt Graz-Stadt unter der Steuernummer ***10*** veranlagt. Mit Beschluss vom wurde auch über das Vermögen dieser Gesellschaft des Insolvenzverfahren eröffnet und mittlerweile beendet. Kommanditist dieser Gesellschaft ist seit der Erstbeschuldigte ***1***. Seit Gründung ist unbeschränkt haftende Gesellschafterin die ***36*** LTD, die seit durch den Erstbeschuldigten als Geschäftsführer (Company Director) vertreten wird.

Im Zuge einer bei der ***36*** Ltd & Co KG durchgeführten Prüfung der Lohnabgaben wurde festgestellt, dass die einbehaltenen Lohnabgaben nicht vollständig an das Finanzamt abgeführt wurden. Insoweit errechnet sich für den oben angeführten Deliktszeitraum ein Verkürzungsbetrag von € 15.927,77.

Weiters war auf dem Abgabenkonto der ***36*** Ltd & Co KG erkennbar, dass für 12/2018 zunächst keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht und keine Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet wurden. Die UVA für 12/2018, die eine Umsatzsteuerzahllast iHv € 42.826,39 auswies, wurde erst am nachgereicht, wobei sich zu diesem Zeitpunkt ein Guthaben iHv € 10.023,55 am Abgabenkonto befand.

Es kann nicht festgestellt werden, ob der Erstbeschuldigte ***Bf1*** oder der Zweitbeschuldigte ***2*** für die Meldung und Entrichtung der in Rede stehenden Abgaben verantwortlich war. Weiters kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass entweder ***Bf1*** oder ***2*** betreffend die verspätete Einreichung der oben genannten Umsatzsteuervoranmeldung wissentlich handelten.

Diese Feststellungen gründen sich auf folgende beweiswürdigenden Erwägungen:

Die zu den Personen getroffenen Konstatierungen gründen sich auf ihre eigenen Angaben im Ermittlungsverfahren, sowie anlässlich der (ersten) Verhandlung vom dem Spruchsenat.

Die zur Sache getroffenen Feststellungen gründen sich auf folgende Überlegungen:

Die eingetretenen Verkürzungen an Lohnabgaben betreffend die ***36*** LTD & Co KG und die ***4*** im oben genannten Ausmaß gründet sich auf die Ergebnisse der bei den Gesellschaften durchgeführten Prüfungen der Lohnabgaben und wurde von den Beschuldigten auch nicht bestritten, sodass insoweit ein völlig unstrittiger Sachverhalt vorliegt.

Dass es weiters betreffend die Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat 12/2018 im Ausmaß von € 32.802,84 zu einer verspäteten Meldung erst im März 2019 kam, ergab sich unstrittig aus dem Abgabenkonto der ***36*** LTD & Co KG und wurde von beiden Beschuldigten gleichermaßen nicht bestritten, sodass auch insoweit ein unstrittiger Sachverhalt vorliegt.

Die einzig strittige Frage, die es im Rahmen der Spruchsenatsverhandlungen abzuklären galt, war, ob beide Beschuldigte, bloß der Erstbeschuldigte oder bloß der Zweitbeschuldigte für diese Malversationen verantwortlich zeichnet.

***Bf1*** verantwortete sich im Wesentlichen dahingehend, dass der Zweitbeschuldigte ***2*** als leitender Dienstnehmer und teils als Prokurist bei beiden Unternehmen tätig war. In seinen Aufgabenbereich fielen betreffend beide Unternehmungen die Wahrnehmungen der abgabenrechtlichen Verpflichtungen, wie etwa die Meldung von Lohnabgaben und der Erstellung und Meldung der monatlichen Umsatzsteuervorauszahlungen. Er sei verantwortlich gewesen, die zu meldenden Abgaben termingerecht zu entrichten. Der Beschuldigte ***2*** habe für beide Firmen das Rechnungswesen geführt und sei in seiner Position auch direkter Ansprechpartner für die steuerliche Vertretung gewesen.

Aus Sicht der steuerlichen Vertretung sei ***2*** stets als faktischer Geschäftsführer in diesen Belangen wahrgenommen worden. Dies ließe sich auch durch verschiedene E-Mails bestätigen. Aus diesem Grunde sei der Erstbeschuldigte nicht verantwortlich.

Der Zweitbeschuldigte verantwortete sich im Wesentlichen dahingehend, dass er als normaler Angestellter für den Verkauf und administrative Tätigkeiten zuständig gewesen sei, dies betreffend beide Unternehmen. Über die Firmenkonten sei alleine der Erstbeschuldigte zeichnungsberechtigt gewesen. Den TAN für die Bank habe auch immer der Erstbeschuldigte über sein Handy zugestellt bekommen. Sämtliche Überweisungen wären somit von ***Bf1*** bestimmt worden. Er selbst sei weisungsgebunden gewesen. Jedenfalls sei er für die Abgabenberechnungen und die Meldungen der Lohnabgaben nicht zuständig gewesen.

Auch die vorgelegten E-Mails vom , , , , und würden daran nichts ändern, da er stets auftrags des ***1*** gehandelt habe.

Auf Grund dieser Verantwortungen, dies sowohl im Ermittlungsverfahren, als auch im Rahmen der Spruchsenatsverhandlungen gleichlautend abgelegt wurden, wälzt jeder der Beschuldigten die Verantwortung auf den Mitbeschuldigten ab.

Von maßgeblicher Bedeutung im Rahmen von mündlichen Verhandlungen - hier vor dem Spruchsenat ist zunächst jeweils der persönlich gewonnene Eindruck von Vernehmenspersonen.

Nach Eindruck des im Finanzstrafverfahren durchaus erfahrenen Spruchsenates hinterließen sowohl ***Bf1*** als auch ***2*** einen guten und überzeugenden persönlichen Eindruck. Es liegt jeweils ein konsistentes Aussageverhalten vor und entstand für den Spruchsenat betreffend beide Beschuldigte - wenn gleich dies freilich abstrakt betrachtet auszuschließen ist - niemals der Eindruck, dass einer der Beschuldigten in dieser Angelegenheit unwahre Angaben tätigt. Beide Beschuldigten präsentierten auf Grund ihres persönlichen Auftretens und des dadurch gewonnenen persönlichen Eindrucks des Spruchsenates überzeugend, dass jeweils der andere Mitbeschuldigte steuerlich verantwortlich gewesen sein soll.

Gegen den Zweitbeschuldigten sprechen freilich die bereits oben erwähnten E-Mails und der Umstand, dass sämtliche Korrespondenzen mit der seinerzeitigen steuerlichen Vertretung in diesen Angelegenheiten von ihm geführt worden sind. Gegen den Erstbeschuldigten spricht freilich der Umstand, dass dieser Geschäftsführer der jeweils genannten Unternehmungen und er alleine betreffend die Firmenkonten zeichnungsberechtigt war. Gegen den Beschuldigten ***2*** spricht weiters die Aussage des Zeugen ***40*** der angab, ***2*** habe die Bilanz vorbereitet, Buchhaltungsunterlagen übermittelt und sei für sämtliche Rückfragen in diesen Zusammenhängen zur Verfügung gestanden.

Konkret an Gespräche betreffend steuerliche Agenden oder die Entrichtung der Abgaben könne er sich jedoch nicht erinnern.

Die Zeugin ***22*** gab an, dass ***Bf1*** für den Verkauf verantwortlich gewesen sei und ***2*** für steuerliche Agenden. Die Frage, wer letztendlich für Überweisungen oder Meldungen verantwortliche gewesen sei, konnte sie mangels eigener Wahrnehmung dazu nicht beantworten. Chef des Unternehmens sei jedenfalls ***Bf1*** gewesen.

Mit Blick auf den oben geschilderten persönlich gewonnenen Eindruck der Beschuldigten, ließ sich somit die einzig relevante abschließende Frage, wer letztendlich für die Meldung und Entrichtung der in Rede stehenden Abgaben verantwortlich war, nicht mit der im Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit feststellen. Dem Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) Rechnung tragend, konnte somit nicht festgestellt werden, wer letztendlich für die hier objektivierten finanzstrafrechtlichen Malversationen verantwortlich zeichnet.

Geht es übrigens um die verspätete Meldung der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen ist anzumerken, dass es im Zuge der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens bloß betreffend den in Rede stehenden Vorauszahlungszeitraum von einem Monat zu einer verspäteten Entrichtung gekommen ist. Auf Grund dieses offenbar einmaligen Versehens, kann nicht mit der im Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit konstatiert werden, dass insoweit eine wissentliche Tatbegehung vorliegt.

In rechtlicher Hinsicht bleibt somit anzumerken, dass hinsichtlich beider Beschuldigten der erforderliche mit an Sicherheit grenzende Schuldnachweis nicht erbracht werden konnte, weswegen das Finanzstrafverfahren gegen beide Beschuldigte einzustellen war."

****

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Amtsbeauftragten mit folgendem Vorbringen:

"Gegen das am verkündete Erkenntnis des Spruchsenates, welches am zugestellt wurde, wurde in der Verhandlung vom das Rechtsmittel der Beschwerde angemeldet, welches nunmehr wie folgt ausgeführt wird:

Der Spruchsenat G-l als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde hat das Finanzstrafverfahren gegen den Erstbeschuldigten ***1*** wegen des Verdachts, er habe vorsätzlich

1. a. als abgabenrechtlich Verantwortlicher der ***3*** a. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldung und die Nichtentrichtung der Vorauszahlung spätestens zum Fälligkeitstag eine Verkürzung an Umsatzsteuer für 12/2018 in Höhe von (iHv) € 32.802,84 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten

b. selbst zu berechnende Abgaben, nämlich Lohnsteuer für die Zeiträume 01 -12/2017 iHv € 10.897,34 und für 01 - 03/2018 iHv € 240,42, an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für die Zeiträume 01 -12/2017 iHv € 4.304,76 sowie an Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen für die Zeiträume 01 - 12/2017 iHv € 409,48 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt; weiters

2. als Geschäftsführer der ***4*** selbst zu berechnende Abgaben, nämlich Lohnsteuer für die Zeiträume 01 - 12/2018 iHv € 16.103,40 und für 01/2019 iHv € 757,15, Dienstgeberbeiträge für die Zeiträume 01 - 12/2018 iHv € 3.757,85 und für 01/2019 iHv € 132,00 sowie Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen für die Zeiträume 01 - 12/2018 iHv € 375,79 und 01/2019 iHv € 12,52 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt gemäß § 136 FinStrG iVm § 82 Abs 3 lit c FinStrG eingestellt.

Das Verfahren gegen den Zweitbeschuldigten ***2*** wurde ebenso eingestellt.

Gegen die Einstellung des Verfahrens betreffend ***1*** richtet sich die gegenständliche Beschwerde des Amtsbeauftragten.

Es ergeht der Antrag auf Fällung eines Erkenntnisses folgenden Inhalts, dass ***Bf1*** schuldig sei, im Bereich des Finanzamtes Graz-Stadt vorsätzlich

1. als abgabenrechtlich Verantwortlicher der ***3***

a. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldung und die Nichtentrichtung der Vorauszahlung spätestens zum Fälligkeitstag eine Verkürzung an Umsatzsteuer für 12/2018 in Höhe von (iHv) € 32.802,84 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten,

b. selbst zu berechnende Abgaben, nämlich Lohnsteuer für die Zeiträume 01 -12/2017 iHv € 10.897,34 und für 01 - 03/2018 iHv € 240,42, an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für die Zeiträume 01 -12/2017 iHv € 4.304,76 sowie an Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen für die Zeiträume 01 - 12/2017 iHv € 409,48 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt; weiters

2. als Geschäftsführer der ***4*** selbst zu berechnende Abgaben, nämlich Lohnsteuer für die Zeiträume 01 - 12/2018 iHv € 16.103,40 und für 01/2019 iHv € 757,15, Dienstgeberbeiträge für die Zeiträume 01 - 12/2018 iHv € 3.757,85 und für 01/2019 iHv € 132,00 sowie Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen für die Zeiträume 01 - 12/2018 iHv € 375,79 und 01/2019 iHv € 12,52 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt und hiedurch die Finanzvergehen zu l. a. der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit. a und zu l. b. und 2. der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) begangen zu haben.

Es wird weiters beantragt, eine der Schwere der Tat angemessene Geldstrafe gemäß § 33 Abs 5 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG sowie eine adäquate Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

1. Sachverhalt und Verfahrensablauf:

1.1. zur ***4***

Die ***4*** (***11***) war beim ehemaligen Finanzamt Graz-Stadt unter der Steuernummer ***9*** veranlagt. Über das Vermögen dieser Gesellschaft wurde mit Wirkung von xx.xx.2019 das Konkursverfahren eröffnet und ist diese mittlerweile gelöscht.

Aus dem Firmenbuchauszug ist erkennbar, dass der Erstbeschuldigte ***1*** seit der Gründung selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Gesellschaft ist. Seit war der Zweitbeschuldigte ***2*** als Prokurist gemeinsam mit einem weiteren Prokuristen vertretungsbefugt. Weitere Prokuristin war ebenfalls ab ***12***, geb. ***13***.

Im Zuge einer bei der ***4*** durchgeführten Prüfung der Lohnabgaben (Bericht vom ) wurde festgestellt, dass die einbehaltene Lohnsteuer (L), Dienstgeberbeiträge (DB) und Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen (DZ) It. Lohnkonto nicht vollständig abgeführt wurde. Insgesamt wurden folgende Nachforderungen festgestellt:

Abgabe Lt. Lohnkonto, abgeführt, Nachforderung

L 03/2018 € 2.466,32, € 0,00, € 2.466,32

DB 03/2018 € 457,17, € 0,00, € 457,17

DZ 03/2018 € 43,37, € 0,00, € 43,37

L 04/2018 € 2.808,09, € 0,00, € 2.808,09

DB 04/2018 € 511,91, € 0,00, € 511,91

DZ 04/2018 € 48,57, € 0,00, € 48,57

L 05/2018 € 2.714,43, € 0,00, € 2.714,43

DB 05/2018 € 501,28, € 0,00, € 501,28

DZ 05/2018 € 47,56, € 0,00, € 47,56

L 06/2018 € 3.622,72, € 0,00, € 3.622,72

DB 06/2018 € 903,91, € 0,00, € 903,91

DZ 06/2018 € 85,76, € 0,00, € 85,76

L 07/2018 € 2.516,53, € 0,00, € 2.516,5

DB 07/2018 € 682,79, € 0,00, € 682,79

DZ 07/2018 € 64,78, € 0,00, € 64,78

L 08/2018 € 1.238,25, € 0,00, € 1.238,25

DB 08/2018 € 424,87, € 0,00, € 424,87

DZ 08/2018 € 40,31, € 0,00, € 40,31

L11/2018 € 1.109,02, € 0,00, € 1.109,02

DB 11/2018 € 364,99, € 0,00, € 364,99

DZ 11/2018 € 34,63, € 0,00, € 34,63

L12/2018 € 507,81, € 0,00, € 507,81

DB 12/2018 € 73,42, € 0,00, € 73,42

DZ 12/2018 € 6,97, € 0,00, € 6,97

L 01/2019 € 757,15, € 0,00, € 757,15

DB 01/2019 € 132,00, € 0,00, € 132,00

DZ 01/2019 € 12,52, € 0,00, € 12,52

1.2. zur ***36*** Ltd & Co KG:

Die ***36*** Ltd & Co KG (***36***) war beim ehemaligen Finanzamt Graz-Stadt unter der Steuernummer ***10*** veranlagt. Mit Beschluss vom xx.xx.2019 wurde über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet und ist diese mittlerweile gelöscht.

Kommanditist dieser Gesellschaft ist seit der Erstbeschuldigte. Seit Gründung ist unbeschränkt haftende Gesellschafterin die ***36*** LTD die seit durch den Erstbeschuldigten ***1*** als Geschäftsführer (Company Director) vertreten wird.

Im Zuge einer bei der ***36*** Ltd & Co KG durchgeführten Prüfung der Lohnabgaben wurde festgestellt, dass die einbehaltenen Lohnabgaben nicht vollständig an das Finanzamt abgeführt wurden:

Abgabe, abgeführt, Nachforderung

L 03/2017 € 514,92, € 304,59, € 210,33

DB 03/2017 € 250,66, € 220,57, € 30,09

DZ 03/2017 € 23,84, € 20,98, € 2,86

L 04/2017 € 621,31, € 0,00, € 621,31

DB 04/2017 € 296,20, € 0,00, € 296,20

DZ 04/2017 € 28,18, € 0,00, € 28,18

L 05/2017 € 1.774,69, € 0,00, € 1.774,6

DB 05/2017 € 713,09, € 0,00, € 713,09

DZ 05/2017 € 67,83, € 0,00, € 67,83

L 07/2017 € 1.641,34, € 0,00, € 1.641,34

DB 07/2017 € 785,50, € 0,00, € 785,50

DZ 07/2017 € 74,72, € 0,00, € 74,72

L 08/2017 € 1.713,58, € 0,00, € 1.713,58

DB 08/2017 € 609,91, € 0,00, € 609,91

DZ 08/2017 € 58,02, € 0,00, € 58,02

L 09/2017 € 1.880,43, € 0,00, € 1.880,43

DB 09/2017 € 715,91, € 0,00, € 715,91

DZ 09/2017 € 68,10, € 0,00, € 68,10

L 10/2017 € 1.326,52, € 0,00, € 1.326,52

DB 10/2017 € 596,22, € 0,00, € 596,22

DZ 10/2017 € 56,71, € 0,00, € 56,71

L 11/2017 € 1.688,87, € 0,00, € 1.688,87

DB 11/2017 € 570,69, € 0,00, € 570,69

DZ 11/2017 € 54,29, € 0,00, € 54,29

L 12/2017 € 101,96, € 0,00, € 101,96

L 1-3/2018 € 240,42, € 0,00, € 240,4

Auf dem Abgabenkonto der ***36*** Ltd & Co KG ist zudem erkennbar, dass für 12/2018 zunächst keine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht und keine Umsatzsteuervorauszahlung geleistet wurde. Die UVA für 12/2018, welche eine Umsatzsteuerzahllast iHv € 42.826,39 auswies, wurde am nachgereicht, wobei sich zu diesem Zeitpunkt ein Guthaben iHv € 10.023,55 am Abgabenkonto befand.

1.3. Zum Ermittlungsverfahren:

Aufgrund dieser Umstände wurde mit Verständigung vom das gegenständliche Finanzstrafverfahren gegen den Erstbeschuldigten ***Bf1*** eingeleitet. Aufgrund der Situation rund um das neuartige Corona Virus wurde vereinbart, dass der Erstbeschuldigte anstatt der mündlichen Einvernahme eine schriftliche Stellungnahme einbringt. Zu diesem Zwecke wurde ihm auch der bis dahin bestehende Akteninhalt zur Einsicht übermittelt.

1.3.1. Stellungnahme des Erstbeschuldigten ***1***:

Am langte letztendlich eine schriftliche Stellungnahme, datiert vom , ein, in der sich der Erstbeschuldigte, vertreten von Steuerberater Dr. ***29***, wie folgt rechtfertigte:

"Voran zu stellen ist, dass für diese inkriminierten Sachverhalte sowohl bei der ***36*** LTD & Co KG als auch bei der ***4*** Herr ***2***, als leitender Dienstnehmer bei der ***36*** LTD & Co KG und bei der ***4***, ab in der Funktion als Prokurist, zuständig war.

In seinen Aufgabenbereich fielen bei beiden Firmen die Wahrnehmung abgabenrechtlicher Verpflichtungen wie die Meldung von Lohnabgaben sowie die Erstellung und Meldung der mtl. Umsatzsteuervoranmeldungen. Er war auch verantwortlich, die zu meldenden Abgaben termingerecht zu entrichten. Herr ***2*** führte für beide Firmen die Rechnungswesen und war in dieser Position für unsere Kanzlei auch direkter Ansprechpartner für alle steuerlichen und arbeitsrechtlichen Agenden (wie Bekanntgabe von An- und Abmeldung von Dienstnehmer, Erhalt der mtl. Lohnabrechnung samt Zahlungsanweisungen, Erstellung Jahresabschluss). Wir haben Herrn ***2*** im Zuge der Vertretung immer als faktischen Geschäftsführer in diesen Belangen wahrgenommen.

Wir haben die steuerliche Vertretung der ***36*** LTD & Co KG im Mai 2017 übernommen. Die Vertretung der ***4*** haben wir nach Gründung ab Juli 2017 übernommen.

Ab der Übernahme der Vertretung war unser Ansprechpartner in abgabenrechtlichen und auch arbeitsrechtlichen Belangen Herr ***2***.

Zum Beweis dafür übermitteln wir E-mails von Herrn Peter ***37*** an unsere Kanzlei und vice versa.

Hervorzuheben ist die Mail von von ***2*** mit Unterlagen zur Abschlusserstellung 2016 (=erstmalige Abschlusserstellung im Zuge unserer Vertretung) in welcher er festhält, dass bei weiteren Fragen diese an seine Mail Adresse ***14*** zu stellen sind.

Zuletzt übermitteln wir noch ein Schreiben der ***15*** an ***2***, in welchem der ob dargestellte Sachverhalt nochmals klargestellt wird und auch festgehalten, dass Herr ***2*** auch für die Überweisung der Löhne/Gehälter zuständig war.

Daraus erhellt, dass Herr ***2*** auch die Bezahlung der Lohnabgaben durchführen hätte müssen.

In Würdigung dieser Sachverhalte iZm Herrn ***2*** ist festzustellen, dass die Herrn ***Bf1*** vorgehaltenen abgabenrechtlichen Verfehlungen iSd vorliegenden Einleitung eines Finanzstrafverfahrens dieser nicht begangen hat.

Daher stellen wir den Antrag das Finanzstrafverfahren gegen Herrn ***Bf1*** mit Bescheid einzustellen."

1.3.2. Stellungnahme des Zweitbeschuldigten ***2***:

Daraufhin wurde mit Verständigung vom gegen den Zweitbeschuldigten ***2*** das gegenständliche Finanzstrafverfahren eingeleitet. Dessen Verteidiger, ***16***, wurde am Akteneinsicht durch Übermittlung des Strafaktes per E-Mail gewährt. Am gab der Zweitbeschuldigte im Zuge seiner Einvernahme vor der Finanzstrafbehörde Folgendes zu Protokoll:

"Ich wurde über die mir gegenüber bestehenden Vorwürfe aufgeklärt. Ich möchte heute aussagen. Ich fühle mich nicht schuldig. Ich war normaler Angestellter der Firma. Hauptsächlich für den Verkauf, daneben habe ich administrative Arbeiten geleistet. Das betrifft beide Gesellschaften, also sowohl ***11*** als auch die ***3***.

Über das Konto war alleine Herr ***1*** zeichnungsberechtigt. Den TAN für die Bank hat auch er auf sein Handy bekommen. Über alle Überweisungen hat somit Herr ***1*** bestimmt.

Gefragt, wer für die Abfuhr der Abgaben der ***36*** Ltd & Co KG bzw. der ***11*** Global GmbH verantwortlich war, gebe ich an:

Die Berechnungen hat alleine Herr ***1*** gemacht. Ich habe lediglich auf seine Anweisung gehandelt. Mehr war nicht möglich, weil ich weisungsgebunden war.

Gefragt, was ich als administrative Tätigkeiten erledigt habe: Ich habe die Bestellungen der Kunden erledigt, die Rechnungen, die mir Herr ***1*** gegeben hat, online aufgebucht. Ich habe auch die Zahlungseingänge kontrolliert.

Die Zahlungseingänge haben wir zu Dritt kontrolliert. Die Angestellte und ich hatten die Berechtigung, ins Konto reinzuschauen, sonst wäre das Online-Geschäft nicht möglich gewesen.

Gefragt, wer die anderen beiden Angestellten, die da dabei waren, gewesen sind: Ich weiß das momentan nicht, eine hat ***17*** geheißen, Nachname ***18***. Sie hat immer nachgeschaut. Die Zweite fällt mir momentan nicht ein. Frau ***18*** hat schon vorher in der Früh alles kontrolliert, sonst hätten wir nichts verschicken können. Am Vormittag kam dann der LKW vorbei, dem wir die entsprechenden Waren übergeben haben.

Gefragt, ob ich mit der Abgabenberechnung überhaupt nichts zu tun hatte, gebe ich an:

Nein, gar nichts. Die Lohnabrechnungen hat der Chef bekommen. Die Löhne hat Herr Dr. ***29*** berechnet.

Über Vorhalt der in der Stellungnahme des ***Bf1*** getroffenen Aussage, dass ich in beiden Firmen als leitender Angestellter bzw. als Prokurist die abgabenrechtlichen Verpflichtungen, wie die Meldung von Lohnabgaben sowie die Erstellung und Meldung der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen, sowie die termingerechte Entrichtung zuständig gewesen sei, gebe ich an:

Über Vorhalt des E-Mail-Verkehrs des ***19*** (Steuerberatung ***20***, Mails vom , , , , und ) gebe ich an:

Das ist alles immer im Auftrag von Herrn ***1*** gegangen. Alleine konnte ich überhaupt nichts entscheiden.

Aber er selbst hat auch genug E-Mails mit Mag. ***38*** geschrieben, und war auch persönlich dort, ohne mich, hat auch mit dem Steuerberater telefoniert.

Es war auch so, dass alle Mails, die in der Firma verschickt wurden, über Herrn ***Bf1*** gelaufen sind. Er war immer zu 100 % informiert.

Gefragt, weshalb ich im Zuge der GPLA der ***36*** Ltd & Co KG an der Schlussbesprechung mit der GKK teilgenommen habe, gebe ich an:

Daran kann ich mich jetzt nicht erinnern.

Das einzige, was angefordert wurde, waren die verbuchten Rechnungen. Alles andere wurde mit Herrn ***21*** von der Lohnverrechnung gemacht. Da war ich nicht zuständig.

Das ist zwar meine Unterschrift, aber warum ich dabei war, weiß ich trotzdem nicht.

Vielleich stehe ich da drauf, weil ich die verbuchten Lohnkonten geschickt habe, ich weiß es nicht.

Gefragt, was meine Tätigkeit in der ***4*** war, gebe ich an:

Da ist alles gleich gelaufen.

Ich war zwar Prokurist, allerdings nur mit einer zweiten Zeichnungsberechtigten, ***12***. Es ist nie eine Aktion gelaufen, wo wir beide unterschrieben hätten.

Jetzt fällt mir ein, Frau ***22***, hat ebenfalls die Zahlungseingänge kontrolliert.

Obwohl ich Prokurist war, hat sich meine Tätigkeit auf das oben beschriebene beschränkt.

Frau ***12*** ist dann einmal ausgetreten. Eigentlich hat mir Herr ***1*** versprochen, meine Prokura zu löschen, dazu ist es dann aber nicht gekommen.

Ich hatte normale Arbeitszeiten, also eigentlich von 8:00 - 17:00. Es gab aber sehr viele Überstunden. Ich war oft schon um 6:00 oder 7:00 Uhr in der Firma. Auch am Samstag war sonst niemand bereit, zu arbeiten, deshalb habe ich auch am Samstag gearbeitet. Ich hatte dadurch sehr viele Überstunden.

Auch am Abend musste ich oft länger bleiben. Wenn viele Bestellungen waren, habe ich auch sonntags diese durchgeschaut.

Herr ***1*** hat mir das indirekt angeordnet. Er hat gemeint, samstags ist außer ihm keiner da, und dann habe ich mich eben bereit erklärt, auch zu kommen.

Gefragt, welche Aufgabe ***12*** in der ***11*** GmbH hatte, gebe ich an:

Sie war geringfügig in der Firma beschäftigt.

Der Verteidiger wirft ein: Daraus sieht man, dass Herr ***1*** Herrn ***2*** nicht vertraut hat. Denn Frau ***12*** war offensichtlich nur in der Firma, dass Herr ***2*** nicht alleine entscheiden konnte, wenn Herr ***1*** nicht in der Firma war.

Gefragt, weshalb für die ***36*** Ltd & Co KG die Lohnabgaben für die Zeiträume 1/2017 - 3/2018 nicht vollständig, bzw. außer L für 02/2017 und L, DB, DZ für 03 und 06/2017 überhaupt nicht und die Lohnabgaben der ***4*** für den Zeitraum 1/2018 - 1/2019 nicht vollständig bzw. bis auf L, DB, DZ für09 und10/2018 überhaupt nicht entrichtet wurden, gebe ich an:

Weil es wahrscheinlich Herr ***1*** nicht überwiesen hat. Die Krankenkasse hat er nach Mahnungen überwiesen. Das hat aber immer er gemacht, dafür war er zuständig. Warum er die Sachen nicht erledigt hat, weiß ich nicht, das war nicht meine Aufgabe.

Der Verteidiger führt aus: Nachdem Herr ***2*** keine Pflicht verletzt hat, kann ihn keine finanzstrafrechtliche Verantwortung treffen. Herr ***2*** hat auch keinen sonstigen Beitrag iSd§ 11 FinStrG geleistet.

Das Geschäftsmodell war es, günstige Rasenmäher aus China zu importieren. Diese ganze Organisation (zB der Transportwege) war das, was als administrative Tätigkeit für Herrn ***2*** gezählt hat.

Über Befragen durch den Verteidiger: Wussten Sie, dass man Lohnabgaben bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen melden muss, wenn man sie nicht zahlen kann?

Nein, das wurde mir nie mitgeteilt.

Wäre es ihre Verpflichtung gewesen, Meldungen zu machen?

Nein.

Es wird ersucht, das Verfahren einzustellen.

Keine weiteren Anträge, keine Beweisanträge."

Nachträglich wurde mit Schriftsatz vom , eingelangt am , noch folgende Stellungnahme des Zweitbeschuldigten ***2*** abgegeben, die dieser zum Inhalt seiner Verantwortung erhob:

Aufgrund der günstigen Preise, die wir anbieten konnten, standen oft bis zu zehn Leute gleichzeitig im Geschäft und wir waren nur zu zweit. Wir mussten aber auch die Auslieferung der Ware vornehmen, das heißt, ich musste oft auch mit dem Staplerfahren, um die entsprechenden Rasenmähermodelle hervorzuholen und den Kunden zu übergeben. Natürlich mussten auch alle dazugehörigen Papiere verfasst und ausgefertigt werden und gleichzeitig auch der Zahlungsverkehr im Versandhandel mit Amazon mit den notwendigen Aufgaben erledigt werden. So war es so, dass Amazon-Geschäftspartner24 Stunden am Tag erreichbar sein müssen, weil auf die Bestellungen eben innerhalb von 24 Stunden reagiert werden muss. Deshalb war von meiner Seite auch sehr viel Wochenendarbeit notwendig und natürlich auch der gesamte Schriftverkehr, der großteils über E-Mail erfolgte.

Wenn also eine Bestellung hereingekommen ist, musste ich dann gleichzeitig die Rechnung vorbereiten, den Versandschein ausfüllen und drucken, die Daten (Rechnungs- und Senderverfolgungsnummer) eingeben, Kopie der Rechnung an Amazon schicken. Das war aber nur die Geschäftsbeziehung zu Amazon. Großen Aufwand verursachten auch die Bestellungen, die über die Homepage und "***23***" hereingekommen sind. Ich musste dann natürlich bestellen, die Geräte disponieren und überwachen, den Bezahlvorgang überwachen. So wurde ein Großteil der Zahlungen über PayPal abgewickelt. Ich musste aber auch Vorauszahlungen, die auf dem Bankweg gekommen sind, kontrollieren und zuordnen. Wenn also z.B. ein Kunde sich für ein Produkt entschieden hat, habe ich diesem per E-Mail die Rechnung geschickt, dieser hat die Zahlung in Auftrag gegeben, ich habe dann nachgeschaut ob binnen einer Frist von 2 bis 3 Tagen die Zahlung tatsächlich gekommen ist und dann habe ich die Lieferung freigegeben. Darüber hinaus gab es noch Bestellungen mit Nachnahme-Lieferung. Dazu war bei der Spedition ein Versandschein auszufüllen, es wurde "per Nachnahme" eingetragen mit dem Betrag und der Fahrer hat dann nach dem System "Ware gegen Geld" beim Kunden geliefert. Wir haben dabei mit ***24*** Express zusammengearbeitet, wobei es so war, dass der Fahrer der Firma ***24*** das einkassierte Geld ausgefolgt hat und binnen 14 Tage bis 6 Wochen hat ***24*** dann mit uns abgerechnet. Da gab es eine Liste, wo jeder einkassierte Kunde oben gestanden ist, mit dem Betrag, den dieser übergeben hatte und wurden uns dann die entsprechenden Beträge von ***24*** überwiesen. Auch diese Listen mussten wir natürlich genau kontrollieren, damit keine Fehler passieren. Es kam leider manchmal vor, dass Fahrer z.B. das Geld nicht in der Firma abgegeben haben - aus welchem Grund auch immer- dann wurde das uns natürlich auch nicht weiter ausgefolgt. Dann musste ich sozusagen Beschwerde erheben, damit abgeklärt wurde, warum uns das Geld nicht ausgefolgt worden war. Auch das war natürlich eine erhebliche Arbeit. Aufgrund dieser Liste mit den Zahlungen habe ich dann die Kunden, die gezahlt hatten, ausgeziffert und auf Null gestellt. Dann sind natürlich immer wieder welche übriggeblieben, die keine X-Nummer von ***24*** bekommen hatten und daher auf unserer Liste offengeblieben sind. Dem musste ich dann natürlich nachgehen. Allein diese Administration hat mich naturgemäß sehr beansprucht. Nachdem wir ein 24 Stunden Service hatten, war das eigentlich ein Job rund um die Uhr an 7 Tagen die Woche. Es gehe um eine rasche Auslieferung und das heißt z.B. am Montag die Bestellung, am Dienstag Express Übergabe, am Mittwoch Zustellung beim Kunden. Und dies täglich.

Man darf auch nicht vergessen, dass es ja nicht nur der Versand der bestellten Rasenmäher war. Z.B. manche Kunden haben auch ein 2. Messer bestellt, ein Öl oder sonstiges Zubehör, das natürlich dann auch in der Bestellung mit dabei sein muss. Auch das hat einen enormen administrativen Aufwand verursacht, damit hier keine Fehlerpassieren. Ich habe auch für unsere chinesischen Lieferanten entsprechende Strichcodes der einzelnen Produkte erstellt, damit wir die entsprechende Lieferung erhalten und administrieren können. Außerdem darf man nicht vergessen, dass ich auch die Reklamationen zu bearbeiten hatte, was mich erheblich beansprucht hat."

1.3.3. Stellungnahme des Lohnabgabenprüfers:

Am langte aufgrund Nachfrage des Amtsbeauftragten ein E-Mail des zuständigen Prüfers der GPLB, ***25***, ***26***, ein, in dem dieser zum Prüfungsablauf der vorigen (nicht Verfahrensgegenständlichen) GPLA Prüfung der ***36*** LTD & Co KG folgendes angab:

Sehr geehrter Herr Mag. Plattner,

bezüglich Ihrer Anfrage kann ich Ihnen folgende Auskünfte geben:

Herr ***2*** war während der gesamten GPLA meine Ansprechperson. Ich habe ihm den Prüfungsauftrag zur Unterschrift per Mail übermittelt, er hat mir die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen bereitgestellt und war auch bei der Schlussbesprechung persönlich anwesend.

Mit dem Herrn ***Bf1*** hatte ich während der Prüfung nie Kontakt. Herr ***2*** hat ihm den Prüfungsauftrag und die Schlussbesprechung zur Unterschrift weitergeleitet.

Ich kann Ihnen leider nicht sagen, wer für die Berechnung und die Abfuhr der Beiträge intern zuständig war. Herr ***2*** war die Person, die mir alle Unterlagen bereitgestellt hat aber ob er tatsächlich dafür zuständig war, kann ich nicht beantworten.

Falls sie noch weitere Fragen haben stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

1.3.4. Ergebnisse der Einsicht ins Kontenregister:

Am wurde eine Einsicht in das Kontenregister durchgeführt. Diese hat ergeben, dass für das betriebliche Konto der ***4*** mit der ***30*** sowie das betriebliche Konto der ***36*** LTD & Co KG mit der ***31*** lediglich der Erstbeschuldigte zeichnungsberechtigt gewesen ist.

1.4. Zum Verfahren vor dem Spruchsenat:

Am wurde der gegenständliche Fall dem Spruchsenat zur weiteren Entscheidung vorgelegt.

1.4.1. Mündliche Verhandlung vom :

Die erste mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat fand am statt. Im Zuge dieser Verhandlung führte der Erstbeschuldigte ***1*** zu seinen persönlichen Daten aus, er sei mittlerweile Pensionist und beziehe eine Nettopension von € 1.290,00, wobei er jedoch auf das Existenzminimum gepfändet sei. An Vermögen sei ein Hausanteil im Wert von ca. € 250.000 vorhanden, der jedoch mit einem Kredit iHv € 200.000 belastet sei.

Er führte weiters aus, dass sowohl für die Abfuhr der betreffenden Lohnabgaben als auch für die Meldung der gegenständlichen UVA ausschließlich der Zweitbeschuldigte ***2*** zuständig gewesen sei. Aus vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass sämtliche steuerliche Agenden zwischen der Steuerberatungskanzlei und ***2*** besprochen worden seien.

***2*** sei die letzten 42 Jahre bei verschiedenen seiner Unternehmen für die Buchhaltung und die steuerlichen Agenden zuständig gewesen, der Erstbeschuldigte kenne sich in solchen Belangen überhaupt nicht aus.

Die Zahlungen vom Firmenkonto seien von ***2*** über Onlinebanking veranlasst worden, der TAN an den Erstbeschuldigten geschickt worden, der diesen wiederum an ***2*** mitgeteilt oder ihm sein Handy gegeben hätte.

***2*** sei auch noch im Rahmen seiner Beschäftigung bei der ***4*** für die ***3*** verantwortlich gewesen, obwohl er bei zweitgenannter Gesellschaft nicht mehr beschäftigt war.

Die Lohnabgaben seien von ***2*** zwar gebucht, jedoch nicht abgeführt worden.

Vom Steuerberater ***19*** sei in einem Schreiben, welches auch an ***2*** gerichtet sei, darauf hingewiesen worden, dass die Lohnabgaben zum Teil weder gemeldet noch entrichtet worden seien.

Die Aufgabe des Erstbeschuldigten als Geschäftsführer sei die Konstruktion neuer Rasenmäher, die Kommunikation mit chinesischen Lieferanten und die Werbung gewesen.

Es seien sieben bis achttausend Geräte jährlich produziert worden.

Die Überweisung der Umsatzsteuer habe er überprüft, die Lohnabgaben habe er jedoch nicht bemerkt, da es sich hierbei im Vergleich zu den Umsätzen um eher kleine Beträge gehandelt habe, die sofort entrichtet werden hätten können.

Es habe bezüglich der Arbeitsaufteilung keine schriftlichen Vereinbarungen gegeben, dies sei alles mündlich vereinbart worden.

Der Zweitbeschuldigte ***2*** gab an, für den Verkauf, das Verbuchen von Rechnungen und die Kundenbetreuung zuständig gewesen zu sein. Hinsichtlich der Umsatzsteuer habe er entsprechende Belege ausgedruckt und dem Erstbeschuldigten ***1*** vorgelegt. Die Löhne habe ***2*** im Auftrag des Erstbeschuldigten überwiesen, die Beiträge zur Sozialversicherung und die Entrichtung der Lohnabgaben seien jedoch nicht in seinem Aufgabengebiet gelegen.

Die Kommunikation mit dem Steuerberater und im Zuge der GPLA-Prüfung sei im Auftrag des ***1*** erfolgt.

***2*** habe die Buchungen in der Buchungssoftware des Unternehmens vorgenommen.

Die Rohbilanz habe er jedoch nicht erstellt.

Die Lohnverrechnung habe der Steuerberater ***29*** erledigt und ***2*** die Lohn- und Gehaltsabrechnungen geschickt, die dieser dann verbucht habe. Ihm sei aufgefallen, dass die Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt immer höher geworden seien und habe er dies ***1*** auch mitgeteilt. Selbst habe ***2*** die Lohnabgaben gegenüber dem Finanzamt nicht melden können, da er hierfür das Einverständnis des Erstbeschuldigten benötigt hätte.

Die Kommunalsteuer und die SV-Beiträge habe ***1*** überwiesen.

Der Erstbeschuldigte habe im Dezember 2018 gemeint, die Steuerberatung werde sich um die weitere Bearbeitung kümmern, weshalb ***2*** sich daher für die Meldung und Abfuhr der Umsatzsteuer nicht mehr zuständig gefühlt habe.

Der Zeuge ***19*** gab an, sein Ansprechpartner sei ausschließlich Herr ***2*** gewesen. Er habe sämtliche Bilanzunterlagen erstellt, die Buchhaltungsunterlagen übermittelt und sei für Rückfragen zur Verfügung gestanden.

***19*** sei aufgefallen, dass die Lohnabgaben nicht entrichtet wurden und habe er dies in einem E-Mail an ***2*** mitgeteilt.

Die Zeugin ***22***, die ehemals bei den gegenständlichen Unternehmen als Angestellte tätig gewesen ist, gab an, für die Buchhaltung und steuerliche Fragen sei ausschließlich ***2*** verantwortlich gewesen. ***1*** sei hauptsächlich im Verkauf und der Bestellung der Rasenmäher tätig gewesen. ***1*** sei in ihren Augen der Chef der Firma gewesen. Sein Verhältnis zu ***2*** sei freundschaftlich gewesen. Sie wisse nicht, wer für die Durchführung von Überweisungen zuständig war.

Die Verhandlung wurde vertagt und beiden Beschuldigten in weiterer Folge Verfahrenshilfeverteidiger iSd § 77 Abs. 3 FinStrG zur Seite gestellt.

1.4.2. Schriftsatz des ***2*** vom :

Der Zweitbeschuldigte ***2*** brachte mit Schriftsatz vom vor, es sei vom Erstbeschuldigten ***1*** in der Verhandlung behauptet worden, er habe ihn € 90.000 im Jahr gekostet. (Anm.: Diese Aussage findet sich nicht im Verhandlungsprotokoll)

Inklusive Lohnnebenkosten habe seine Anstellung jedoch lediglich rund € 60.000 an Bruttolohnkosten ausgemacht.

Der Erstbeschuldigte ***1*** sei seiner Überwachungspflicht hinsichtlich der Umsatzsteuer nicht ordnungsgemäß nachgekommen.

Die Darstellung des Zweitbeschuldigten als Alleinverantwortlicher seit bereits deshalb unglaubwürdig, da die Codes für die Durchführung von Überweisungen im Besitz des ***1*** gestanden seien.

Die Überweisungen an die Sozialversicherung habe ***1*** stets selbst nach Abwarten der Mahnungen der Gebietskrankenkasse durchgeführt.

Der Zweitbeschuldigte ***2*** sei ausdrücklich angewiesen worden, sämtliche Eingaben in Zusammenhang mit abgabenrechtlichen Verpflichtungen nur nach Anweisung des Erstbeschuldigten durchzuführen.

Die Rechtstreue des Erstbeschuldigten ***1*** sei in Frage zu stellen, da dieser unter dem Verein ***27*** unter der Website ***28*** einen Handel von Elektrofahrrädern und Mopeds betreibe, was mit dem Vereinszweck der häuslichen Versorgung, Pflege und Diensten für ältere Menschen nicht zu vereinbaren sei und hier wohl auch ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb ausscheide.

1.4.3. Mündliche Verhandlung vom :

Im Zuge der weiteren Verhandlung am gab ***1*** ergänzend an, ***2*** habe die Lohnabgaben zwar gebucht aber letztendlich nicht entrichtet. ***1*** selbst habe nicht überprüft, ob die Lohnabgaben tatsächlich abgeführt worden sind.

Der Steuerberater ***29*** selbst habe im Schreiben vom bekannt gegeben, dass ***2*** für die Entrichtung verantwortlich gewesen sei. (Anm. Das angesprochene Schreiben wurde von Mag. ***29*** im Auftrag des Beschuldigten als dessen Verteidiger eingebracht)

***1*** sei selbstverständlich bekannt gewesen, dass die Lohnabgaben monatlich zu bezahlen seien.

***2*** gab an, ***1*** monatlich mitgeteilt zu haben, welche Beträge an die Finanz zu entrichtet seien. Die Entrichtung der Lohnabgaben sei jedoch nicht in seine Zuständigkeit gefallen und hätte er dazu auch nicht die Möglichkeit gehabt.

Der Spruchsenat stellte daraufhin mit Erkenntnis vom das gegenständliche Verfahren gegen beide Beschuldigten ein. Der Umstand der Nichtentrichtung der Lohnabgaben und verspätenden Meldung der Umsatzsteuervorauszahlung wurde vom Spruchsenat als unstrittig beurteilt.

Als zentral wurde die Frage angesehen, wer für die Malversationen verantwortlich zeichnet.

Aus Sicht des Spruchsenates hätten beide Beschuldigten einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und seien konsistent in ihren Aussagen gewesen.

Es lägen Beweismittel vor, die sowohl gegenüber dem Erstbeschuldigten als auch gegenüber dem Zweitbeschuldigten die Annahme der Verantwortlichkeit für die Malversationen rechtfertigen würden, wobei letztendlich nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt habe werden können, wer für die Meldung und Abfuhr der gegenständlichen Abgaben verantwortlich gewesen sei.

Es habe daher mangels entsprechender Feststellungen die Entscheidung in dubio pro reo ergehen müssen.

Hinsichtlich des Vorwurfes der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sei es lediglich hinsichtlich eines Monats zur verspäteten Entrichtung gekommen, weshalb von einem einmaligen Versehen auszugehen sei, und wissentliche Tatbegehung ausscheide.

2. Stellungnahme des Amtsbeauftragten:

2.1. Zur objektiven Tatseite:

Wie der Spruchsenat richtig erkannt hat, ist der objektive Tatbestand jedenfalls als unstrittig anzusehen und liegt die Subsumtionsfrage auf der Verantwortlichkeit der handelnden Personen und letztendlich der subjektiven Tatseite.

2.2. Zur subjektiven Tatseite:

2.2.1. Allgemeines:

Die Frage, wer für die Meldung der Lohnabgaben verantwortlich war ist hierbei irrelevant, da sich der geforderte Vorsatz bloß auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins für die Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben richten muss. (vgl. zu 92/14/0147)

2.2.2. Zur internen Arbeitsaufteilung:

Zur Frage, wer für die Entrichtung bzw. Abfuhr der Lohnabgaben verantwortlich war, hat keiner der einvernommenen Zeugen Wahrnehmungen gemacht, was in der Natur der Sache liegt.

Grundsätzlich hat nach § 80 Abs. 1 BAO der Geschäftsführer einer GmbH, somit der Beschuldigte ***1***, deren abgabenrechtlichen Pflichten, insbesondere die Entrichtung der Abgaben, wahrzunehmen.

Der Umstand, dass die Buchhaltung sowie die Kommunikation mit der steuerlichen Vertretung allenfalls in ***2*** Verantwortung gelegen ist, lässt keinen Schluss darauf zu, dass diesem auch die Abfuhr der Lohnabgaben aufgetragen worden wäre, da es nach der allgemeinen Lebenserfahrung üblich ist, dass die Buchhaltung nicht vom Geschäftsführer selbst erledigt, sondern an Angestellte übertragen wird.

Der Beschuldigte ***1*** war als einziger für das Geschäftskonto zeichnungsberechtigt, was sich sowohl aus der Abfrage aus dem Kontenregister, als auch den übereinstimmenden Aussagen beider Beschuldigter ergibt.

***2*** hat die gegenständlichen Überweisungen zwar allenfalls vorbereitet, die Freigabe ist jedoch immer beim Beschuldigten ***1*** gelegen, der ja auch über die entsprechenden TANs, also die Freigabecodes für das Onlinebanking, verfügte.

***2*** hätte an sich auch nichts davon gehabt, die Überweisungen entgegen einer etwaigen Vereinbarung nicht vorzubereiten, da er sich das Geld vom Konto mangels Zeichnungsberechtigung ohnehin nicht zueignen hätte können. Zudem bezog er als Angestellter der Gesellschaften ohnehin ein Fixgehalt.

2.2.3. Zum Motiv des Beschuldigten ***1***:

Auf dem Abgabenkonto des Beschuldigten ***1*** ist zu erkennen, dass dieser in den Jahren 2018, 2019 und 2020 selbst keine Einkünfte aus der Gesellschaft erhalten, sondern lediglich eine Jahrespension von ca. € 14.600 It. Lohnzettel der PVA bezogen hat. Bei der ***11*** Global GmbH sind keine offiziellen Ausschüttungen erfolgt. Von der ***36*** Ltd & Co KG erhielt er im Jahr 2017 ca. € 1.000,00 und danach offiziell keine Gewinnzuweisung und aus der ***36*** Ltd wurden ebenfalls keine offiziellen Ausschüttungen geleistet. Er hatte somit trotz seiner Tätigkeit als Geschäftsführer keinerlei nennenswerten Vorteil, den er offiziell aus den Gesellschaften gezogen hätte. Zudem hatte er als Zeichnungsberechtigter der Bankkonten die Möglichkeit, sich an den ersparten Lohnabgaben zu bereichern, weshalb seine Motive, die Lohnabgaben nicht zu entrichten, im Vergleich zum Zweitbeschuldigten ***2*** deutlich höher waren.

Der Rechtfertigung des Beschuldigten ***1***, es habe sich bei den Lohnabgaben um relativ geringe Beträge gehandelt, die jederzeit entrichtet werden hätten können, und die Umsatzsteuer sei ja entrichtet worden, ist Folgendes zu entgegnen:

Hinsichtlich der verfahrensrelevanten Zeiträume wurde lediglich für die ***36*** Ltd & Co KG für das Jahr 2017 eine Feststellungserklärung eingebracht, aus der Bilanz ergibt sich ein Gewinn von € 4.953,85. Die angesprochenen hohen Umsätze von ca. € 1.800.000 relativieren sich durch die annähernd gleichhohen Betriebsausgaben. Mangels Einreichung von Abgabenerklärungen für die gegenständlichen Gesellschaften hinsichtlich der restlichen Jahre, können zu deren Betriebsergebnis keine Aussagen getroffen werden.

Allerdings ist aus der Tatsache, dass über beide gegenständliche Gesellschaften kurz nach dem relevanten Zeitraum (jeweils mit Wirkung vom ) Insolvenzverfahren eröffnet wurden, zu schließen, dass die wirtschaftliche Lage trotz der hohen Umsätze eben tatsächlich nicht so gut war, wie vom Beschuldigten behauptet.

Auch wäre es aus Tätersicht unklug, keine Umsatzsteuern zu entrichten, da diese vom Finanzamt bekanntermaßen strenger überwacht werden und als klassischer Durchlaufposten im Normalfall ohnehin vom Kunden vereinnahmt werden, somit keine zusätzliche Belastung des Budgets darstellen. Die Lohnabgaben hingegen müssen letztendlich aus den Gewinnen des Arbeitgebers finanziert werden. Nachdem die Nichtabfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen unter der strafrechtlichen Sanktionsdrohung des § 153c StGB steht (Freiheitsstrafdrohung von bis zu einem Jahr), und die Nichtabfuhr der Lohnabgaben bei korrekter Führung der Lohnkonten lediglich eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG nach sich ziehen kann, ist es auch hier die aus Tätersicht "sicherere" Variante, die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, jedoch die Lohnabgaben nicht zu entrichten.

2.2.4. Zur Beweislast:

Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Verantwortung für Zahlungen, insbesondere von Abgaben, in den Verantwortungsbereich des Geschäftsführers fällt und ist dies auch die gesetzlich in § 80 Abs. 1 BAO vorgesehene Grundkonstellation. Im Strafverfahren liegt die Beweislast zwar beim Ankläger, allerdings erscheint die vom Spruchsenat vertretene Auslegung, dass die bloße Behauptung einer vom gesetzlich vorgesehenen Grundsatz abweichenden Gestaltungsweise, die durch keinerlei Dokumente belegt werden kann, ausreicht, um zu einer Einstellung des Verfahrens zu führen, als übertrieben.

Eine derartig strenge Auslegung des Zweifelsgrundsatzes würde letztendlich dazu führen, dass sich jeder Unternehmer von einer strafrechtlichen Verantwortung dadurch befreien könnte, indem er behauptet, die abgabenrechtliche Verantwortung an einen Mitarbeiter übertragen zu haben, selbst wenn dieser es, wie im gegenständlichen Fall, bestreitet.

Es ist zudem als unglaubwürdig zu beurteilen, wenn der Beschuldigte ***1*** behauptet, es sei ihm nicht aufgefallen, dass keine Lohnabgaben bezahlt werden, da er ja jede einzelne Überweisung freigeben musste und als langjähriger Unternehmer - wie er auch selbst zugegeben hat- natürlich über die Verpflichtung zur monatlichen Abfuhr von Lohnabgaben Bescheid wusste.

2.2.5. Conclusio:

Es ist somit als erwiesen anzusehen, dass die Zahlungen der gegenständlichen Lohnabgaben durch den Erstbeschuldigten ***1*** erfolgen hätten müssen und ist in subjektiver Hinsicht von zumindest bedingtem Vorsatz auszugehen.

In Zusammenschau mit den Verfehlungen in Bezug auf die Lohnabgaben erscheint auch die Nichtabfuhr der Umsatzsteuervorauszahlung nicht als einmaliges Versehen, sondern ist als zumindest bedingt vorsätzlich, wenn nicht sogar wissentlich zu beurteilen, weshalb eine Bestrafung zumindest für eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, wenn nicht für eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu erfolgen hätte."

****

In der mündlichen Verhandlung vom wurde wie folgt ergänzend erhoben, vorgebracht und festgestellt:

"Die Vorsitzende (V) begrüßt die anwesenden Parteien, ruft die aktuellen Corona-Schutzmaßnahmen in Erinnerung (keine Maskenpflicht am BFG, es besteht ein ausreichender Sicherheitsabstand zwischen den anwesenden Personen und es wurden Plastikabtrennungen aufgestellt.

Der Berichterstatterin wird das Wort erteilt, die den Sachverhalt und die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens vorträgt.

Amtsbeauftragter (AB): Ich verweise auf meine schriftliche Beschwerde.

Der Beschuldigte: Ich habe das Datum der Konkurseröffnung über die ***36*** LTD & Co KG nicht richtig verstanden.

V: Es wurde aus dem Erkenntnis des Spruchsenates wiedergegeben. Dort steht .

AB: Tatsächlich wurde der Konkurs am xx.xx.2019 eröffnet.

Verfahrenshelfer (Vertr.) übergibt eine schriftliche Aufstellung seiner Einwände gegen die Beschwerde des AB, die zur Niederschrift genommen wird (Beilage 1)

AB: Gegenstand dieses Verfahrens ist für mich nicht, wer jeweils steuerliche Unterlagen aufbereitet und den Kontakt zum Steuerberater gehabt hat, es geht um die Verletzung der Zahlungspflichten. Wie in der Beschwerde ausgeführt, war nur der Beschuldigte auf den Firmenkonten zeichnungsberechtigt, daher konnte ***2*** keine eigenständigen Entscheidungen zu den Geldmitteln treffen.

Zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gibt der Beschuldigte (Besch.) an:

Pensionist, monatliche Pension € 1.290,00. Mitbesitzer einer Liegenschaft, keine Sorgepflichten, 200.000 Euro Kreditverbindlichkeiten und eine Ratenvereinbarung mit der Abgabenbehörde, ich glaube 160 Euro pro Monat.

Vertr.: Es gibt eine Pfändung auf das Existenzminimum.

V: Was haben Sie beruflich vor den Gründungen der Gesellschaften gemacht, die Gegenstand des Finanzstrafverfahrens sind? Die Tatzeiträume betreffen Jahre, in denen angestellte Personen in Ihrem Alter schon in Pension gewesen wären, daher waren Sie wohl zeitlebens in der Wirtschaft tätig?

Besch.: Ja, ich habe mein gesamtes Berufsleben in der Wirtschaft verbracht, habe zunächst eine Fachmatura gemacht und begonnen Jus zu studieren, dann aber das Familienunternehmen, das sich mit dem Verkauf von Nähmaschinen und Fahrrädern befasst hat, übernommen. Schon in jungen Jahren war ich dann der beste Verkäufer von Husquarna in Europa. Ich habe von technischen Geräten bis zu Küchen im Laufe meines Lebens alles verkauft. Ich war ein Berufsleben lang der Verkäufer und kreativ. Zunächst war meine Mutter und dann Herr ***37*** für alle buchhaltärischen Angelegenheiten zuständig.

Ich hatte mit 74 Jahren aber ein sehr geringes Einkommen, daher habe ich eine neue Idee entwickelt, noch einmal erwerbstätig zu sein und habe zunächst ein paar Rasenmäher aus Tchechien importiert. Daraus ist in der Folge ein Geschäft im Umfang eines Handels mit ca. 8.000 Rasenmähern pro Jahr geworden. Ich habe im Alter von ca. Mitte 70 ein neues Rasenmähermodel erfunden. Das Knowhow kam aus Österreich, die Produktion aus China. Im Jahr 2017 hatten wir ein Wunderjahr, dann kam Verschiedenes zusammen und im Jahr 2018 ging es plötzlich sehr schlecht. Es gab persönliche Probleme im Team, zu dem auch der Freund meiner Tochter gehörte, der in der Werkstatt gearbeitet hat, bevor sie sich getrennt haben.

V: Vorhalt objektiver Tatbestand

***3***:

1) Umsatzsteuer:

Die Umsatzsteuervoranmeldung der ***3*** für 12/2018 wurde am eingereicht und eine Zahllast von € 42.826,39 bekannt gegeben, wobei im Zeitpunkt der Einreichung das Abgabenkonto ein Guthaben von € 10.023,55 ausgewiesen hat.

Die verspätete Einreichung einer Umsatzsteuervoranmeldung kann als konkludente Selbstanzeige gewertet werden und zu einer Strafaufhebung führen, dies gilt jedoch lediglich für die abgabepflichtige Ltd & Co KG, da der Beschuldigte nicht als Täter genannt wurde, dennoch wurde seitens der Behörde dem Beschuldigten nur eine Abgabenverkürzung im Ausmaß von € 32.802,84 zur Last gelegt und ist das BFG somit an diese Anlastung gebunden.

Für den Tatzeitraum 12/2018 wurde demnach bei Fälligkeit der Vorauszahlung weder eine Voranmeldung einreicht noch (auch nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit) eine entsprechende Vorauszahlung entrichtet.

Sie waren seit Kommanditist der ***3***. Seit Gründung ist unbeschränkt haftende Gesellschafterin die ***36*** LTD die seit durch Sie als Geschäftsführer (Company Director) vertreten wird.

Bei der ***3*** wurden, wie das Abgabenkonto zeigt, die Voranmeldungen vor Dezember 2018 über Jahre hinweg stets fristgerecht eingebracht und die Vorauszahlungen auch entrichtet. Wer hat die Umsatzsteuervorauszahlungen berechnet, der steuerliche Vertreter?

Besch.: Die Vorauszahlungen wurde von Herrn ***37*** errechnet. Ich habe auch geglaubt, dass er wie immer eine Voranmeldung einreicht.

V: Sie haben jetzt auf seine Aussage im behördlichen Verfahren hingewiesen, dass ab Dezember 2018 sich jemand anderer um die Voranmeldungen hätte kümmern sollen.

Besch.: Wir wollten schon im Jänner 2019 Konkurs anmelden. Ich habe ihm gesagt, dass dies die letzte Voranmeldung ist, die wir einreichen werden.

V: Die Gesellschaft ist dann aber erst am xx.xx.2018 in Konkurs gegangen, fehlten die Mittel um die Umsatzsteuer zu entrichten?

Besch.: Nein, die Geldmittel zur Bezahlung der Vorauszahlung von Euro 30.000 wären am noch vorhanden gewesen. Ich bin mir jetzt nicht sicher, ich müsste nachschauen.

Es hat dann Herr ***37*** für den Masseverwalter die Voranmeldung erstellt und nachgereicht. Im Zeitraum der Nachreichung konnte ich keine Überweisung mehr vornehmen.

Zu den Überweisungen: Im behördlichen Verfahren war stets davon die Rede, dass die Überweisungen so erfolgt sind, dass ich den Tan auf mein Handy bekommen habe und ihn an Herrn ***37*** weitergegeben habe. Dies war auch so, solange wir in einem Büro quasi vis a vis gesessen sind. Zuletzt waren wir jedoch am Ostbahnhof und hatten dort ein großes Lager.

Herr ***37*** saß dann allein in seinem Büro, daher habe ich ihm meine BankCard gegeben. Diese Karten berechtigen zu Überweisungen. Mit dieser Karte und einem Code konnte man über Bildschirme auch Überweisungen vornehmen. Die Grenze war das Bank-Konto. Wir hatten keinen Kredit.

Herr ***37*** hat in der Folge auch für den Masseverwalter Überweisungen vorgenommen. Die Kontoauszüge wie die BankCard (2 Karten) werden nach Einsichtnahme retourniert.

Weiters wird eine USt-Voranmeldung 12/2018 der ***36*** LTD & Co KG mit einer Aufschrift Dr. Alfred ***29***, jedoch ohne Angabe einer Vorauszahlung sowie ohne Unterschrift zur Einsicht vorgelegt sowie eine Voranmeldung 12/2018 der ***39***., ebenfalls ohne Vorauszahlungsangabe/Gutschriftsangabe, ohne Unterschrift.

Besch.: Diese Entwürfe wurden mit mir abgesprochen. Sichtlich wurden jedoch dazu keine Voranmeldungen eingereicht. Ich habe geglaubt, dass sich aus der Voranmeldung der ***39***. eine Gutschrift ergibt, die als Guthaben auf das Konto der ***36*** LTD & Co KG überrechnet werden kann.

Über Befragen der Beisitzerin: Dr. ***29*** war der steuerliche Vertreter im Zeitpunkt, wo die Umsatzsteuervoranmeldungen für 12/2018 abzugeben waren. Die Voranmeldungen hat jedoch Herr ***37*** auf dem Formular der Steuerberatungskanzlei erstellt.

V. gibt bekannt, dass auf dem Abgabenkonto der ***39***. eine Buchung mit ersichtlich ist, wonach am für Dezember 2018 eine Gutschrift von Euro 42.796,47 verbucht wurde. Im Zeitpunkt der Verbuchung der Gutschrift bestand auf dem Abgabenkonto jedoch eine Zahllast von Euro 24.020,33. Das Guthaben wurde am durch Einbuchung der Nachforderungen aus der Lohnsteuerprüfung aufgebraucht.

Eine Überrechnung auf das Konto der ***36*** LTD & Co KG wurde nicht durchgeführt und hätte demnach auch nicht durchgeführt werden können, da eine Verrechnung mit dem offenen Rückstand erfolgen musste. Der verbliebene Rückstand nach Anrechnung der Gutschrift wurde letztlich gelöscht, genauso der Rückstand auf dem Abgabenkonto der ***36*** LTD & Co KG.

V: Über Befragung durch den Laienrichter, selbst wenn die Voranmeldungen zeitgleich bei Fälligkeit eingereicht worden wären, hätte die Geltendmachung einer Gutschrift nicht zu einem überrechenbaren Guthaben auf dem Abgabenkonto der ***39***. geführt, weil sie in diesem Zeitpunkt bereits alte Abgabenschuldigten hatte, die vorrangig zu bedienen gewesen sind.

Über Befragen des AB: Der Umzug in 2 Büros ist Anfang des Jahres 2017 erfolgt. Herr ***37*** war nicht durchgehend bei uns beschäftigt, er ist im Winter immer stempeln gegangen. Ich glaube, dass es erst mit März 2017 so war, dass er eine BankCard hatte.

AB: Woraus ergibt sich, dass diese BankCard von Herrn ***37*** und nicht von Ihnen zur Überweisung genutzt wurde?

Besch.: Richtig, das weiß ich auch nicht. Ich weiß auch nicht, wie diese Karte funktioniert hat, wahrscheinlich über ein Lesegerät. Ich habe eine Vielzahl von Karten und alle funktionieren anders.

Der Besch. legt eine Beschreibung zur Funktionsweise einer BankCard aus dem Internet ausgedruckt vor: "Als kontogebundene Zahlungskarten ohne Zahlungsfunktion können reine Bankkarten lediglich für Barauszahlungen oder Bareinzahlungen sowie auch für den Kontoauszugs-Drucker oder das Überweisungs-Terminal verwendet werden. Die Bargeldfunktion kann am Geldautomaten oder am Bankschalter erfüllt werden."

V: Wenn das diese Sorte Bankkarte war, steht keine Möglichkeit zur Verfügung, über einen Computer einer Firma eine Überweisung damit vorzunehmen. (Dieses Blatt wird zum Akt benommen, Beil/2).

Vertr.: Dies war ein besonderer Modus. Es gab damals kleine Kasterln, die einen Code generiert haben, mit dem man auch auf einem Computer eine Überweisung vornehmen konnte. Ich habe vor mir einen Ordner mit Überweisungen, die Herr ***37*** im Jänner 2018 vorgenommen hat, dazu hat er ebenfalls diese Bankkarte verwendet.

Besch.: Herr ***37*** war nicht am Bankkonto zeichnungsberechtigt, weil er dies wegen eines Abschöpfungsverfahrens nicht wollte. Er wollte auch nicht einmal Prokurist sein. Ich habe dies zunächst nicht gewusst.

Vertr. zeigt auf seinem Handy einen Tan-Generator. Sowas wurde mittlerweile technisch überholt.

AB: Vorhalt der Angaben von ***2*** im behördlichen Verfahren zur Weitergabe des Tan.

Besch.: Ich habe es nicht gemacht. Das hat alles Herr ***37*** gemacht.

Lohnabhängige Abgaben ***3***:

Für März 2017 wurden bereits am Einzahlungen zu den lohnabhängigen Abgaben vorgenommen und zwar für L € 304,59, für DB € 220,57 und für DZ € 20,98.

Die abgabenbehördliche Prüfung, deren Ergebnisse im Prüfbericht vom dargestellt sind, hat in der Folge Abfuhrdifferenzen für diesen Monat festgestellt, L € 210,33, DB € 30,09, DZ € 2,86.

Für die Monate April und Mai 2017 wurden weder Meldungen noch Einzahlungen vorgenommen, für Juni 2017 zwar fristgerecht eine Meldung erstattet, jedoch keine Einzahlung geleistet und danach bis zur abgabenbehördlichen Prüfung keine weiteren Meldungen und Zahlungen mehr vorgenommen.

Die Prüfung hat somit folgende lohnabhängige Abgaben ergeben, die jeweils nicht binnen 5 Tagen nach deren Fälligkeit entrichtet wurden:

Abgabe Betrag in € Fälligkeit

L 3/2017 210,33

DB 3/2017 30,09

DZ 3/2017 2,86

L 4/2017 621,31 15.5.2017

DB 4/2017 296,20

DZ 4/2017 28,18

L 5/2017 1.744,69

DB 5/2017 713,09

DZ 5/2017 67,83

L 7/2017 1.641,34

DB 7/2017 785,50

DZ 7/2017 74,72

L 8/2017 1.713,58

DB 8/2017 609,91

DZ 8/2017 58,02

L 9/2017 1.880,43

DB 9/2017 715,91

DZ 9/2017 68,10

L 10/2017 1.326,52

DB 10/2017 596,22

DZ 10/2017 56,71

L 11/2017 1.688,87

DB 11/2017 570,69

DZ 11/2017 54,29

L 12/2017 101,96

L 1-3/2018 240,42

L 2/2018 ?

L 3/2018 ?

V: Für mich ist vorstellbar, dass lediglich die Monate Jänner und Februar 2018 zu Abgabennachforderungen führen, da mit März 2018 die Dienstnehmer bei der ***39***. erfasst sein sollten und dort die Prüfung eine Nachforderung von Euro 2.466,32 für Lohnsteuer März 2018 ergeben hat.

Kann man daher die Nachforderung von Euro 240,42 anteilig auf die Monate Jänner und Februar 2018 ansetzen?

Besch.: Wir sind Anfang 2018 direkt in eine Spedition übersiedelt und die Dienstnehmer waren ab März daher alle bei der ***39***. angestellt. Demnach ist es richtig, dass für März 2018 bei der ***36*** LTD & Co KG keine Lohnabgaben mehr angefallen sind.

Die Ware wurde unter ***36*** LTD & Co KG bestellt. Wir wollten jedoch in der Folge unter dem Markennamen ***11*** über die ***39***. die Waren verkaufen. Dies hat zu Problemen geführt, weil die Lieferanten mit dem neuen Namen nichts anfangen konnten. Ich habe verschiedene Bezeichnungen, wie ***11***-President oder ***11***-Mamba mit einem Aligatormesser erfunden. Dazu werden Fotos zur Einsichtnahme zum Produktionswerk in China mit einer Produktionsstraße sowie zu den Marken ***11***, angebracht auf Mähern, vorgelegt, eingesehen und retourniert.

V: Lohnabhängige Abgaben wurden so gut wie immer auch schon für das Jahr 2016 lediglich gemeldet, jedoch nicht bei Fälligkeit entrichtet. Dies betrifft die Monate 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12/2016, 2, 3, 6/2017. Lediglich bei Nachmeldungen von geringen Beträgen für 6 und 12/2016 wurden auch in Summe unter € 800,00 an lohnabhängigen Abgaben bezahlt.

V: Lag die Unterlassung der Entrichtung an finanziellen Schwierigkeiten?

Besch.: Nein. Wir haben über 500.000 Euro Umsatzsteuer bezahlt. Ich weiß nicht, wieso die Lohnabgaben nicht entrichtet bzw. auch nicht gemeldet wurden. Herr ***37*** hat die Löhne ausbezahlt. Ich weiß nicht, warum die Meldungen dann auch 2017 schon unterblieben sind. Es ist ärgerlich, ich weiß, dass ich eine Letztverantwortung habe.

Vertr.: Die Meldung der lohnabhängigen Abgaben erfolgt im Regelfall durch die Überweisung in einem Schritt. Demnach wurden mit der Nichtentrichtung auch keine Meldungen erstattet.

Besch.: Ausgerechnet hat die Lohnabgaben das Unternehmen Dr. ***29***. Ich habe mich immer nur um die Umsatzsteuer angenommen und habe auch bedeutende Zahlungen im Jahr 2017 geleistet. In diesem Jahr wollte ich im Sommer auf Urlaub gehen und kann mich an ein Gespräch mit Herrn ***37*** zur Bezahlung der USt-Zahllasten erinnern.

V: ***4***:

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung, deren Ergebnisse im Prüfbericht vom aufscheinen, wurden ebenfalls Abfuhrdifferenzen hinsichtlich der lohnabhängigen Abgaben festgestellt, wobei vor der Prüfung für die Monate 3, 4, 5, 6, 7, 8/2018 keinerlei Meldungen oder Zahlungen erfolgt sind und erstmals eine Meldung und Einzahlung für 9/2018 am Abgabenkonto aufscheint.

Folgende Abgabenschuldigkeiten wurden demnach wiederum nicht binnen 5 Tagen ab Fälligkeit entrichtet:

Abgabe Betrag in €

L 3/2018 2.466,32

DB 3/2018 457,17

DZ 3/2018 43,37

L 4/2018 2.808,09

DB 4/2018 511,91

DZ 4/2018 48,57

L 5/2018 2.714,43

DB 5/2018 501,28

DZ 5/2018 47,56

L 6/2018 3.622,72

DB 6/2018 903,91

DZ 6/2018 85,76

L 7/2018 2.516,53

DB 7/2018 682,79

DZ 7/2018 64,78

L 8/2018 1.238,25

DB 8/2018 424,87

DZ 8/2018 40,31

L 11/2018 1.109,02

DB 11/2018 364,99

DZ 11/2018 34,63

L 12/2018 507,81

DB 12/2018 73,42

DZ 12/2018 6,97

L 1/2019 757,15

DB 1/2019 132,00

DZ 1/2019 12,52

Seit fungieren Sie als Geschäftsführer der ***4***.

Bei der ***4*** wurden die lohnabhängigen Abgaben vor der Prüfung bis auf wenige Ausnahmen weder gemeldet noch entrichtet. Für L, DB, DZ 9/2018 gab es eine Meldung und keine Entrichtung, für L 10/2018 und 3/2019 eine Meldung und Entrichtung.

V: War der Grund dafür finanzielle Schwierigkeiten? Am wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.

Besch.: Ich habe zugesperrt, weil ich in diesem Zeitpunkt genug von diesem Unternahmen hatte. Ich habe beispielsweise die Bilanz 2017 erst Anfang November 2018 bekommen.

Vertr.: Ich ergänze dazu, dass es im Jahr 2018 noch keine wirtschaftlichen Probleme gegeben hat.

Besch.: Es hat bis zum Schluss keine wirtschaftlichen Probleme gegeben.

V: Das ist nicht zutreffend. Nach Abschluss des Konkursverfahrens musste auf dem Abgabenkonto in Summe ein Betrag von Euro 19.106,83 gelöscht werden. Bei der ***36*** LTD & Co KG wurde ein Betrag von Euro 65.478,90 gelöscht, darunter USt 12/2018 in der Höhe von Euro 30.073. Die Überrechnung hat wie bereits gesagt, nicht stattgefunden.

Besch.: Es wurde alles bezahlt.

Dem Vertr. wie dem Besch. werden die Löschungsdaten der beiden Gesellschaften sowie der Kontoauszug der ***39***. zur Einsichtnahme vorgehalten.

Keine weiteren Fragen.

Unterbrechung der Verhandlung zur Beratung um 11:50 Uhr.

Beendigung der Beratung um 12:05 Uhr.

Nach Beratung des Senates gibt die Vorsitzende bekannt, dass die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt wird. Der Senat beabsichtigt nach dem neuen Vorbringen in der heutigen Verhandlung den Zeuge ***2*** nochmals einzuvernehmen.

****

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage auf Basis der Verhandlung vor dem BFG mit den Parteien des Verfahrens wurde am bekannt gegeben, dass der Beschuldigte und der Amtsbeauftragte auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung verzichten.

Die Vorsitzende hat in der Folge gemäß § 160 Abs. 5 FinStrG die Beratung und Beschlussfassung des Senates unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel veranlasst. Von der neuerlichen Einvernahme von ***2*** wurde Abstand genommen und die im Spruch dieses Erkenntnisses angeführte Entscheidung in der Sache getroffen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.

Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

§ 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.

Zum objektiven Tatbestand :

Umsatzsteuer:

Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Die Umsatzsteuervoranmeldung der ***3*** für 12/2018 wurde am eingereicht und eine Zahllast von € 42.826,39 bekannt gegeben, wobei im Zeitpunkt der Einreichung das Abgabenkonto ein Guthaben von € 10.023,55 ausgewiesen hat.

Die verspätete Einreichung einer Umsatzsteuervoranmeldung kann als konkludente Selbstanzeige gewertet werden und zu einer Strafaufhebung führen, dies gilt jedoch lediglich für die abgabepflichtige Ltd & Co KG, da der Beschuldigte nicht als Täter genannt wurde, dennoch wurde seitens der Behörde dem Beschuldigten nur eine Abgabenverkürzung im Ausmaß von € 32.802,84 zur Last gelegt und ist das BFG somit an diese Anlastung gebunden.

Für den Tatzeitraum 12/2018 wurde demnach bei Fälligkeit der Vorauszahlung weder eine Voranmeldung einreicht noch (auch nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit) eine entsprechende Vorauszahlung entrichtet, damit ist der objektive Tatbestand sowohl der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als auch der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG mit einem angelasteten strafbestimmenden Wertbetrag von € 32.802,84 erfüllt.

Lohnabhängige Abgaben:

Gemäß § 79 Abs. 1 EStG hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen.

Gemäß § 41 Abs. 2 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.

Gemäß § 41 Abs. 2 FLAG in der Fassung BGBL 1993/818 sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2 EStG 1988.

Gemäß § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl 1998/818 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988, sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988.

Gemäß § 43 Abs. 1 FLAG ist der Dienstgeberbeitrag für jeden Monat bis spätestens zum 15. Tag des nachfolgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten.

Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, welcher von der in § 41 FLAG 1967 festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).

Die lohnabhängigen Abgaben, Lohnsteuer (L), Dienstgeberbeitrag (DB) und Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen (DZ) sind demnach jeweils am 15. des nächstfolgenden Monats zu melden und zu entrichten, was verfahrensgegenständlich im Umfang der Nachforderungsbeträge zu den im Prüfungsbericht genannten Zeiträumen unterblieb.

***3***:

Für März 2017 wurden bereits am Einzahlungen zu den lohnabhängigen Abgaben vorgenommen und zwar für L € 304,59, für DB € 220,57 und für DZ € 20,98.

Die abgabenbehördliche Prüfung, deren Ergebnisse im Prüfbericht vom dargestellt sind, hat in der Folge Abfuhrdifferenzen für diesen Monat festgestellt, L € 210,33, DB € 30,09, DZ € 2,86.

Für die Monate April und Mai 2017 wurden weder Meldungen noch Einzahlungen vorgenommen, für Juni 2017 zwar fristgerecht eine Meldung erstattet, jedoch keine Einzahlung geleistet und danach bis zur abgabenbehördlichen Prüfung keine weiteren Meldungen und Zahlungen mehr vorgenommen.

Die Prüfung hat somit folgende lohnabhängige Abgaben ergeben, die jeweils nicht binnen 5 Tagen nach deren Fälligkeit entrichtet wurden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabe
Betrag in €
Fälligkeit
L 3/2017
210,33
DB 3/2017
30,09
DZ 3/2017
2,86
L 4/2017
621,31
DB 4/2017
296,20
DZ 4/2017
28,18
L 5/2017
1.744,69
DB 5/2017
713,09
DZ 5/2017
67,83
L 7/2017
1.641,34
DB 7/2017
785,50
DZ 7/2017
74,72
L 8/2017
1.713,58
DB 8/2017
609,91
DZ 8/2017
58,02
L 9/2017
1.880,43
DB 9/2017
715,91
DZ 9/2017
68,10
L 10/2017
1.326,52
DB 10/2017
596,22
DZ 10/2017
56,71
L 11/2017
1.688,87
DB 11/2017
570,69
DZ 11/2017
54,29
L 12/2017
101,96
L 1/2018
120,21
L 2/2018
120,21

***19***:

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung, deren Ergebnisse im Prüfbericht vom aufscheinen, wurden ebenfalls Abfuhrdifferenzen hinsichtlich der lohnabhängigen Abgaben festgestellt, wobei vor der Prüfung für die Monate 3, 4, 5, 6, 7, 8/2018 keinerlei Meldungen oder Zahlungen erfolgt sind und erstmals eine Meldung und Einzahlung für 9/2018 am Abgabenkonto aufscheint.

Folgende Abgabenschuldigkeiten wurden demnach wiederum nicht binnen 5 Tagen ab Fälligkeit entrichtet:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabe
Betrag in €
L 3/2018
2.466,32
DB 3/2018
457,17
DZ 3/2018
43,37
L 4/2018
2.808,09
DB 4/2018
511,91
DZ 4/2018
48,57
L 5/2018
2.714,43
DB 5/2018
501,28
DZ 5/2018
47,56
L 6/2018
3.622,72
DB 6/2018
903,91
DZ 6/2018
85,76
L 7/2018
2.516,53
DB 7/2018
682,79
DZ 7/2018
64,78
L 8/2018
1.238,25
DB 8/2018
424,87
DZ 8/2018
40,31
L 11/2018
1.109,02
DB 11/2018
364,99
DZ 11/2018
34,63
L 12/2018
507,81
DB 12/2018
73,42
DZ 12/2018
6,97
L 1/2019
757,15
DB 1/2019
132,00
DZ 1/2019
12,52

Die abgabenrechtliche Verpflichtung die Meldungen und die Entrichtung vorzunehmen liegt bei dem jeweiligen handelsrechtlichen Vertreter, dies war der Beschuldigte als Direktor der ***3*** und als Geschäftsführer der ***4***.

Der Beschuldigte ist seit Kommanditist der ***3***. Seit Gründung ist unbeschränkt haftende Gesellschafterin die ***36*** LTD die seit durch ***1*** als Geschäftsführer (Company Director) vertreten wird.

Seit fungierte er als Geschäftsführer der ***4***.

Zum subjektiven Tatbestand :

Bei einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist in subjektiver Hinsicht Wissentlichkeit hinsichtlich der Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlung bei deren Fälligkeit und ein ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, dass auch eine Meldungslegung bei Fälligkeit unterbleibt, gefordert.

Bei einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG wird die vorsätzliche Nichtentrichtung einer Abgabe binnen 5 Tagen nach deren Fälligkeit unter Strafsanktion gestellt. Es ist dabei jedoch gänzlich irrelevant aus welchem Grund eine entsprechende Meldung unterblieben ist, weil eine fristgerechte Meldung bei Unterlassung der Entrichtung lediglich zu einer Aufhebung der Strafbarkeit der Nichtentrichtung bis spätestens zum 20. des nächstfolgenden Monats führt.

Der Vorsatz bezieht sich darauf, dass der Abgabepflichtige in Kenntnis der gesetzlichen Termine zur Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten dieser Zahlungspflicht nicht nachkommt, wobei eine Verkürzung bereits dann bewirkt ist, wenn die geschuldete Abgabe der Behörde nicht zu den vorgesehenen Terminen zukommt und nicht erst dann, wenn ein endgültiger Abgabenausfall bewirkt wurde.

Der Beschuldigte fungierte bereits seit vielen Jahren als Geschäftsmann, daher kannte er die Fälligkeiten der Selbstberechnungsabgaben und seine Entrichtungsverpflichtung als Vertreter der juristischen Person.

Es wäre seine Aufgabe gewesen, die Überweisungen an die Abgabenbehörde vorzunehmen oder für die Überweisungen Sorge zu tragen.

Zu Spruchpunkt 1 des Erkenntnisses des Spruchsenates:

Bei der ***3*** wurden, wie das Abgabenkonto zeigt, die Voranmeldungen vor Dezember 2018 über Jahre hinweg stets fristgerecht eingebracht und die Vorauszahlungen auch entrichtet, weswegen der Senat zu dem Schluss kam, dass der Beschuldigte es nicht ernstlich für möglich hielt, dass auch eine Meldung bei Fälligkeit unterbleiben würde.

Es verblieb jedoch die Zahlungsverpflichtung bei Fälligkeit am .

Mehr als € 30.000,00 zu haben oder eben nicht, ist eine für dieses Unternehmen bedeutsame Größenordnung in diesem Zeitpunkt gewesen. Es sollte die letzte Voranmeldung für die ***3*** sein, bevor sie in Konkurs gehen sollte, so die Angaben des Beschuldigten vor dem Senat des BFG. In seiner Vorstellung lag eine Entrichtung durch Überrechnung vom Abgabenkonto der ***4***, bei der die korrespondierende Gutschrifts UVA für 12/2018 jedoch ebenfalls erst verspätet einlangte.

Bei Fälligkeit der UVz 12/2018 der ***3*** bestand kein überrechenbares Guthaben am Abgabenkonto der ***4***. Die Gutschrift aus der UVA 12/2018 wurde in der Folge dann auch zunächst auf die offenen Abgabenschuldigkeiten der ***4*** aus den zwar gemeldeten, aber nicht entrichteten Vorauszahlungen aus den beiden Vormonaten angerechnet und wäre bei richtiger Erfassung der lohnabhängigen Abgaben für 2018 für die ***4*** gänzlich aufgebraucht worden. Eine Überrechnungsmöglichkeit stellt sich daher lediglich als Hoffnung dar, basiert aber nicht auf der reellen Lage. Eine Überrechnung wurden nicht vorgenommen und wäre auch nicht vornehmbar gewesen, dass offenbar auch keine Geldmittel zur Begleichung der UVz 12/2018 vorhanden gewesen sind, zeigt der Umstand, dass diese Nachforderung letztlich nach Abschluss des Konkursverfahrens gelöscht werden musste. Wäre die Gesellschaft 3 Wochen früher in Konkurs gegangen, wäre die Bezahlung bei Fälligkeit nicht mehr in die Verantwortung des Beschuldigten gefallen. Dies sind aber alles Umstände, die eben im Rahmen der freien Beweiswürdigung dafürsprechen, dass er es bei Fälligkeit der UVz 12/2018 ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass er seiner Zahlungsverpflichtung nicht entsprechend nachkommt. Bei einem Finanzvergehen nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist es irrelevant aus welchem Grund eine fristgerechte Meldungslegung unterblieben ist, weil dies nur einen Strafaufhebungsgrund, der bewirkt ist oder nicht, darstellen könnte.

Ganz anders stellt sich die Situation bei den Unterlassungen bezüglich gesetzlicher Verpflichtungen hinsichtlich der lohnabhängigen Abgaben dar. Lohnabhängige Abgaben wurden so gut wie immer auch schon für das Jahr 2016 lediglich einerseits gemeldet und zunächst gesondert bezahlt, jedoch für viele Monate weder gemeldet noch entrichtet. Lediglich bei Nachmeldungen von geringen Beträgen für 6 und 12/2016 wurden in Summe letztlich unter € 800,00 an lohnabhängigen Abgaben bezahlt.

Der Spruchsenat hat die Einstellung des Verfahrens zu Spruchpunkt 1 b den Zeiträumen 1-12/2017 Lohnsteuer in der Höhe von € 10.897,34, L 1-3/2018 € 240,42, Dienstgeberbeiträge 1-12/2017 € 4.304,76 sowie an Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen für die Zeiträume 01 - 12/2017 iHv € 409,48 ausgesprochen.

Der Senat des BFG ist zum Schluss gekommen, dass es der Beschuldigte ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er die Entrichtung der lohnabhängigen Abgaben für die Tatzeiträume L 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12/2017 und 1, 2, 3/2018, DB und DZ jeweils 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 11/2017 nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend vornimmt und somit die ihm angelasteten Finanzordnungswidrigkeiten begangen habe. Als Motiv liegen sehr wohl Zahlungsengpäße nahe, weil ein Gutteil der Nachforderungsbeträge immer noch aushaftet.

Zur Beweiswürdigung hat der Senat folgende Überlegungen angestellt: Der Beschuldigte hat in der mündlichen Verhandlung den Eindruck eines Verkäufers aus Leidenschaft hinterlassen. Über sein Familienunternehmen in diesen Beruf eingestiegen, hatte er bei Gründung der verfahrensgegenständlichen Firmen bereits jahrzehntelange Erfahrung in kaufmännischen Belangen und ist nicht davor zurückgeschreckt auch mit Mitte 70 noch einen neuen Geschäftsbetrieb mit Produktion in China zu starten. Er ist eine Chefpersönlichkeit, die es gewohnt war, dass sämtliche buchhalterischen Angelegenheiten zunächst von seiner Mutter und dann ebenfalls über Jahrzehnte hinweg von ***2*** im Zusammenwirken mit einem steuerlichen Vertreter erledigt werden.

Das hat hinsichtlich der von der Größenordnung her bedeutenden Umsatzsteuervorauszahlungen bis auf die letzte UVA der ***3*** laut Abgabenkontolage immer zur vollsten Zufriedenheit funktioniert. Die Abgabenschuldigkeiten an Umsatzsteuer wurden gemeldet und entrichtet.

Er gestand aber im Verfahrensablauf immer wieder zu, dass er den lohnabhängigen Abgaben keine Aufmerksamkeit geschenkt habe. ***2*** wollte jedoch auch nach den Angaben des Beschuldigten in diesen Firmen keine offizielle Position einnehmen (nicht Prokurist sein). Das zeigt, dass ***2*** eben kein "geborener" Chef ist und nicht die damit verbundene Verantwortung für die Einteilung der Geldmittel tragen wollte. Auch wenn er in der Folge Überweisungen mittels Weitergabe des Tan, der auf das Handy des Beschuldigten kam oder der BankCard über einen Laptop vorgenommen haben soll, ändert dies nichts an dem Umstand, dass eben Lohnabgaben vielfach nicht überwiesen wurden und er eine Verantwortung dafür abstreitet. Das ist nicht einmal passiert und der Beschuldigte konnte glauben, dass diese Belange hinkünftig wieder funktionieren werden, es handelt sich um 20 Taten, der Nichtentrichtung von selbst zu berechnenden lohnabhängigen Abgaben bei deren Fälligkeit.

Bei der Vielzahl der Unterlassungen kann dem Beschuldigten nicht verborgen geblieben sein, dass Lohnabgaben nicht bezahlt werden, daher hat er es nach Ansicht des Senates auch ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass gegen diese Zahlungsverpflichtung laufend verstoßen wird.

Hinsichtlich der Tatzeiträume 1, 2 und 6/2017 war die Beschwerde jedoch mangels anlastbarer Finanzordnungswidrigkeiten als unbegründet abzuweisen. Hinsichtlich L 3/2018 wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem BFG herausgearbeitet, dass die Dienstnehmer in diesem Zeitraum bereits bei der ***4*** angestellt waren und die global ausgewiesene Nachforderung lediglich die Monate 1 und 2/2018 betreffen kann, weswegen die Beschwerde des AB auch für 3/2018 abzuweisen war.

In die Anlastung sind bisher Summenbeträge aufgenommen worden, in die auch Gutschriften eingeflossen sind, eine Tat ist jedoch die Verkürzung einer Abgabe für einen bestimmten Zeitraum, daher ist eine monatsweise Feststellung zu treffen.

Die festgestellten Mehrbeträge (wegen Anrechnung von Gutschriften für 6/2017) können mangels Abspruch dazu (sie waren nicht Sache des Verfahrens bei der Behörde) jedoch nicht zur Gänze als strafbestimmender Wertbetrag angesetzt werden.

Es ergibt sich daher für die Strafbemessung lediglich die Summe aus der Anlastung im behördlichen Verfahren.

Zu Spruchpunkt 2 des Erkenntnisses des Spruchsenates:

Bei der ***4*** wurden die lohnabhängigen Abgaben vor der Prüfung bis auf wenige Ausnahmen weder gemeldet noch entrichtet. Für L, DB, DZ 9/2018 gab es eine Meldung und keine Entrichtung, für L 10/2018 und 3/2019 eine Meldung und Entrichtung.

Der Spruchsenat hat die Einstellung des Verfahrens zu Spruchpunkt 2 den Zeiträumen Lohnsteuer 01 - 12/2018, 01/2019, Dienstgeberbeiträge 01 - 12/2018 und 01/2019 sowie Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen 01 - 12/2018 und 01/2019 ausgesprochen.

Der Senat des BFG ist, siehe dazu auch die Ausführungen zur ***3***, zum Schluss gekommen, dass es der Beschuldigte ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er die Entrichtung der lohnabhängigen Abgaben für die Tatzeiträume L, DB und DZ 3, 4, 5, 6, 7, 8, 11, 12/2018 und 1/2019 nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend vornimmt und somit die ihm angelasteten Finanzordnungswidrigkeiten begangen habe. Auch zu diesen Abgabennachforderungen haftet noch ein Gutteil unberichtigt aus.

Hinsichtlich der Tatzeiträume 1, 2, 9 und 10/2018 war demnach die Beschwerde mangels anlastbarer Finanzordnungswidrigkeiten als unbegründet abzuweisen.

Wiederum sind in die Anlastung bisher Summenbeträge aufgenommen worden, in die auch Gutschriften (für 9 und 10/2018) eingeflossen sind.

Die festgestellten Mehrbeträge können mangels Abspruch dazu ebenfalls nicht als strafbestimmender Wertbetrag angesetzt werden.

Es ergibt sich daher für die Strafbemessung lediglich die Summe aus der Anlastung im behördlichen Verfahren.

Strafbemessung:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.

§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.

§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt.

Der strafbestimmende Wertbetrag macht € 67.647,63 aus, die Strafdrohung beträgt daher € 33.823,81.

Als mildernd sind die Unbescholtenheit und die teilweise Schadensgutmachung bei der ***3*** und bei ***4*** zu werten.

Zudem ist die schlechte wirtschaftliche Lage des Beschuldigten zu berücksichtigen.

Erschwerend ist der oftmalige Tatentschluss (21 Taten) sowie der Umstand, dass in Folge der Konkursverfahren von einem endgültigen Abgabenausfall auszugehen ist. Bei der ***3*** wurden € 65.478,95 und bei der ***39*** € 19.106,83 wegen Uneinbringlichkeit gelöscht.

Unter Abwägung der genannten Milderungs- und Erschwerungsgründe erschien dem Senat die ausgesprochene Geldstrafe von € 6.800,00 sowie die Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen als tat- und schuldangemessen. Sie entspricht auch den generalpräventiven (Abhalten potentieller Nachahmungstäter) Erfordernissen. Spezialpräventive Erfordernisse (Abhalten des Beschuldigten von weiteren Taten) erscheinen wegen des fortgeschrittenen Alters des Beschuldigten nicht mehr als gegeben.

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten in der Höhe von € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.

Zahlungsaufforderung:

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das Straf-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre bei der Finanzstrafbehörde (Amt für Betrugsbekämpfung Bereich Finanzstrafsachen) einzubringen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.2300004.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
YAAAC-32711