Zurücknahme der Beschwerde gemäß § 256 BAO
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Dieter Fröhlich über die Bescheidbeschwerde der Frau ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** wohnhaft,
StNr.: ***1***, vom , eingebracht am , vertreten durch
ALLRAT Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H., Liechtensteinstraße 23, 2170 Poysdorf,
gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2014 und 2015, vom , zugestellt am , des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach - nunmehr FA Österreich, vertreten durch Mag. Sabine Döltl - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am
beschlossen:
I. Die Bescheidbeschwerde vom gegen die Einkommensteuerbescheide 2014 und 2015 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Das Finanzamt hat nach einer abgabenbehördlichen Prüfung das Verfahren betreffend die Einkommensteuer 2014 von Amts wegen wiederaufgenommen und den erklärungsgemäß ergangenen Einkommensteuerbescheide mit einer Einkommensteuer von Euro 0,00 durch den geänderten Einkommensteuerbescheid 2014 vom mit der gleichen Einkommensteuerschuld von Euro 0,00 ersetzt. Ebenso hat das Finanzamt den erklärungsgemäß ergangen Einkommensteuerbescheid 2015 vom mit Einkommensteuer von Euro 0,00 wegen Rechtswidrigkeit des Spruches gemäß § 299 BAO aufgehoben und durch den geänderten Einkommensteuerbescheid 2015 vom mit Einkommensteuer Euro 0,00 ersetzt. Die Bescheidänderungen betrafen nicht zu einem Verlustausgleich oder Verlustvortrag führende negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von Euro - 1.525 (2014) und Euro - 49,70 (2015).
Gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide 2014 und 2015 hat die Bf. durch ihren steuerlichen Vertreter (StV) mit Schriftsatz vom rechtzeitig und formgerecht Bescheidbeschwerde erhoben.
Wie vom StV beantragt wurde die Beschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 262 Abs. 2 BAO) dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom mitsamt den bezugshabenden Verwaltungsakten zur Entscheidung vorgelegt.
Da die strittigen Bescheidänderungen (geringe Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) mit keiner abgabenrechtlichen Auswirkung für die Beschwerdeführerin verbunden sind, wurde vom StV aus verwaltungsökonomischen Gründen auf eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht über diese Angelegenheit verzichtet und die Beschwerde gegen die bezeichneten Einkommensteuerbescheide 2014 und 2015, in dem am stattgefundenen Erörterungsgespräch rechtswirksam zurückgenommen.
Die Bestimmung des § 256 BAO über die Zurücknahme der Beschwerde lautet:
"(1) Beschwerden können bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.
(2) Wurden Beitrittserklärungen abgegeben, so ist die Zurücknahme der Bescheidbeschwerde nur wirksam, wenn ihr alle zustimmen, die der Beschwerde beigetreten sind.
(3) Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären."
Da vom StV niederschriftlich die Parteienerklärung abgegeben wurde, die Bescheidbeschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2014 und 2015 zurückzunehmen, war diese Beschwerde für gegenstandslos zu erklärten. Die Zurücknahmeerklärung hat zur Folge, dass die Einkommensteuerbescheide 2014 und 2015 vom in formelle Rechtskraft erwachsen sind.
Das Beschwerdeverfahren ist mit der Gegenstandsloserklärung beendet.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung des § 256 BAO, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 256 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7105149.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
TAAAC-32704