Werbungskosten: Abgabenbehörde hat den Inhalt fremdsprachiger Belege zu ermitteln (Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde)
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7103536/2022-RS1 | Werden zum Nachweis von Werbungskosten Belege in fremder Sprache offengelegt, hat die Abgabenbehörde – mag dies auch Mühe kosten - den Inhalt aller (lesbaren) Belege zu ermitteln, sodass ihr eine Beurteilung der Abzugsfähigkeit der Ausgaben als Werbungskosten möglich ist (und das Verwaltungsgericht dies im Nachhinein überprüfen kann). |
RV/7103536/2022-RS2 | Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, anstelle der Abgabenbehörde erstmals im Abgabenverfahren vollständig zu ermitteln, welche Ausgaben in fremdsprachigen Belegen verzeichnet sind, um anschließend erstmals jene Ermittlungen anzustellen, die notwendig sind, um die Abzugsfähigkeit von Ausgaben als Werbungskosten beurteilen zu können. |
RV/7103536/2022-RS3 | Für die Abzugsfähigkeit von Ausgaben für (nach der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 1 Z. 7 EStG 1988 steuerlich abzugsfähigen) Arbeitsmitteln (Werkzeug und Berufskleidung) kommt es nicht auf die Vorlage einer Bestätigung des Arbeitgebers, dass Arbeitsmittel vom Arbeitnehmer auf eigene Kosten angeschafft und auch bezahlt werden mussten, an, weil der Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf eine solche Bestätigung hat, weshalb er diesbezüglich auf den guten Willen des Arbeitgebers zur Ausstellung einer solchen Bestätigung angewiesen ist. Hat die Abgabenbehörde Zweifel, dass Arbeitsmittel vom Arbeitnehmer auf eigene Kosten angeschafft und auch bezahlt wurden, muss sie deshalb – wenn eine solche Bestätigung des Arbeitgebers aus welchem Grund immer nicht vorgelegt wird - von Amts wegen diesbezügliche Ermittlungen beim Arbeitgeber anstellen. |
RV/7103536/2022-RS4 | Die Vorlage der Bescheidbeschwerde gemäß § 265 Abs. 2 BAO hat jedenfalls auch die Vorlage von Ablichtungen (Ausdrucken) des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung, des Vorlageantrages und von Beitrittserklärungen zu umfassen. Die Abgabenbehörde hat gemäß § 266 Abs. 1 BAO gleichzeitig mit der Vorlage der Bescheidbeschwerde die Akten (samt Aktenverzeichnis) vorzulegen. Mit der Übermittlung von Screenshots anstelle vollständiger Ablichtungen (elektronischer oder physischer) Eingaben (wie hier hinsichtlich des elektronisch eingebrachten Anbringens vom und des Vorlageantrages) verletzt die Abgabenbehörde ihre gesetzliche Obliegenheit zur vollständigen Aktenvorlage und erschwert damit unnötig die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. |
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den *Einzelrichter* über die Beschwerde des *Bf*, *Bf-Adr*, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2020 (Arbeitnehmerveranlagung) beschlossen:
Der angefochtene Bescheid wird unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist nichtselbständiger Zimmermann. Im Kalenderjahr 2020 bezog der Beschwerdeführer laut Lohnzetteln - neben Einkünften von der BUAK - Lohneinkünfte von der *Bau-GmbH* (1.936,24 €) und von der *KG* (5.099,01 € und 15.607,65 €).
Am reichte der Beschwerdeführer auf elektronischem Weg die Einkommensteuererklärung für 2020 (OZ 1) ein, wobei er ua. den Alleinverdienerabsetzbetrag und für sein Kind in Polen den ganzen Familienbonus Plus beantragte.
Mit dem Schreiben vom (OZ 9) beantwortete der Beschwerdeführer das Ergänzungsersuchen der Abgabenbehörde ua. dahingehend, dass seine Frau Paulina jetzt in Polen arbeite und dort versichert sei und sein Sohn Kevin dort die Schule besuche. Dem Schreiben legte der Beschwerdeführer eine Einkommensbescheinigung der polnischen Steuerbehörde für 2020 (Einkommen umgerechnet rund 536 €) vor (OZ 9/6).
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom (OZ 2) setzte die Abgabenbehörde die Einkommensteuer unter Berücksichtigung des Werbungskostenpauschbetrages (-133 €), des Familienbonus Plus (-189,39 €) und ua. ohne Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages mit -351 € fest. Der Bescheidbegründung ist zu entnehmen:
Aufwendungen für Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind im Rahmen der durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 gesetzten Grenzen Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Da Sie in Polen über keinen eigenen Hausstand verfügen, It. Ihren Angaben leben Sie im Haushalt der Eltern, sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die beantragten Werbungskosten nicht in Abzug zu bringen waren.
Der Familienbonus Plus steht gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 nur für ein Kind zu, für das Familienbeihilfe (Ausgleichs-/Differenzzahlung) in Österreich gewährt wird. Bisher wurde für das Kind, das im EU-EWR-Raum oder der Schweiz lebt, kein Antrag auf Familienbeihilfe gestellt, sodass eine Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe (Ausgleichs-/Differenzzahlung) in Österreich nicht erfolgen kann. Erst wenn positiv über einen Anspruch auf Familienbeihilfe (Ausgleichs- oder Differenzzahlung) abgesprochen wurde, kann der Familienbonus Plus für ein Kind im EU-EWR-Raum oder der Schweiz berücksichtigt werden.
Zur Information:
Für die Gewährung des Familienbonus Plus ist es gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 erforderlich, dass in Österreich für das Kind Familienbeihilfe (Ausgleichs-/Differenzzahlung) gewährt wird. Dieser Antrag muss von der Person gestellt werden, mit der das Kind im gemeinsamen Haushalt leben. Erst wenn positiv über einen Anspruch auf Familienbeihilfe (Ausgleichs-/Differenzzahlung) abgesprochen wurde, kann der Familienbonus Plus für ein Kind im EU-EWR-Raum oder der Schweiz berücksichtigt werden.
Wir haben den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt.
Der Grund: Es gibt keine Kinder, für die Sie oder Ihre Ehepartnerin/Ihr Ehepartner oder Ihre Partnerin/Ihr Partner mindestens 7 Monate den Kinderabsetzbetrag erhalten haben. Dieser wird mit der Familienbeihilfe ausbezahlt.
Mit Schreiben vom (OZ 4) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages und des "ganzen" Familienbonus Plus. Die Familienbeihilfe für seinen Sohn sei am von der Abgabenbehörde genehmigt worden.
Mit elektronischer Eingabe vom (OZ 3) - deren vollständige Übermittlung die Abgabenbehörde trotz Aufforderung durch das BFG unterlassen hat - begehrte der Beschwerdeführer zusätzlich die Berücksichtigung der Ausgaben für selbst gekaufte Arbeitskleidung und selbst gekauftes Werkzeug im Betrag von 800 € (die Abgabenbehörde hat dem Bundesfinanzgericht dazu bei der Beschwerdevorlage lediglich einen Screenshot der Eingabe mit unvollständigem, weil abgeschnittenem Text und ohne Betrag übermittelt).
Dem darauf folgenden abgabenbehördlichen Ergänzungsersuchen vom (OZ 10) ist zu entnehmen:
Es wurden in der Beschwerde koste für Arbeitskleidung und Arbeitsmaterial beantragt.
Arbeitskleidung:
Die Rechnungen über die beantragte Arbeitskleidung ist vorzulegen; es muss die genaue Art der Kleidung ersichtlich sein.
Arbeitsmaterial:
Arbeitsmaterial ist bei Arbeitnehmern grundsätzlich vom Dienstgeber bereitzustellen. Sie werden daher ersucht, bekanntzugeben, warum dies in Ihrem Fall bei der Tätigkeit als Zimmerman nicht der Fall war.
Weites ist eine Bestätigung des Dienstgebers vorzulegen, aus der hervorgeht, dass Arbeitsmittel von Ihnen auf eigene Kosten angeschafft und auch bezahlt werden mussten.
Die Rechnungen über die Arbeitsmittel sind vorzulegen.
Mit dem am bei der Abgabenbehörde eingegangenem Schreiben (OZ 11) beantwortete der Beschwerdeführer das Ergänzungsersuchen wie folgt:
Anbei schicke ich die Rechnungen für Arbeitskleidung und Arbeitswerkzeug. Ich kaufe immer selber die o.a. Sache, es war immer so in diese Firma, wo ich jetzt arbeite, das wir haben die Arbeitsmaterial gekauft.
Mit dem Schreiben legte der Beschwerdeführer etwa 29 Rechnungen in vermutlich polnischer Sprache offen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom (OZ 5) wies die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde als unbegründet ab. Die Begründung lautet:
Arbeitsmittel (Kleidung):
Gem. § 16 EstG: Aufwendungen für Kleidung, die während der Berufsausübung getragen werden, sind nur dann Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten, wenn eine außerberufliche Verwendung der Kleidungsstücke infolge ihres rein funktionalen Charakters ausgeschlossen erscheint. Liegt die Benutzung der Kleidungsstücke als normale bürgerliche Kleidung dagegen zumindest im Rahmen des Möglichen oder Üblichen, sind die diesbezüglichen Aufwendungen auf Grund des einkommensteuerrechtlichen Abzugsverbotes ebenso wenig absetzbar wie die für jede andere bürgerliche Kleidung, die überwiegend oder aus so gut wie ausschließlich im Beruf getragen wird. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige die beruflich getragene Kleidung in der Ordination bzw. am Arbeitsplatz aufbewahrt und sich bei Arbeitsbeginn und Arbeitsende umzieht.
Eine stichprobenartige Überprüfung der vorgelegten - teilweise unlesbaren - Belege ergab, dass es sich bei der beantragten "Berufskleidung" (Hosen, T-Shirts, Sturmhaube, Parke, Jacke, ...) um durchaus normale Kleidung handelt, die auch üblicherweise außerhalb der beruflichen Tätigkeit getragen werden können.
Die Aufwendungen für die beantragte Berufskleidung können daher aus oben genannten Gründen nicht gewährt werden.
Arbeitsmaterial:
Lt. Beschwerde wurden für die berufliche Tätigkeit div. Arbeitsmaterial auf eigene Kosten gekauft.
Im Ergänzungsersuchen wurden Sie aufgefordert, eine Stellungnahme abzugeben, warum Arbeitsmittel nicht von der Firma zur Verfügung gestellt werden. Weiters wurde auch eine Bestätigung des Dienstgebers verlangt, aus der ersichtlich ist, warum keine (ausreichenden) Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden, bzw. warum diese von Ihnen selbst aus eigenen Mitteln gekauft werden müssen.
In der Beantwortung des Ergänzungsersuchens wurde Ihrerseits nur angeführt, dass "es immer schon so war, dass wir die Arbeitsmittel gekauft haben"; eine genauere Erklärung dazu wurde nicht angeführt.
Die verlangte Bestätigung des Dienstgebers wurde nicht vorgelegt.
Seitens des Finanzamts ist es unglaubhaft, dass für die Beschäftigung als Zimmermann die Arbeitsmittel selbst gekauft werden müssen, zumal der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, die zur Ausübung der Beschäftigung notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Da weder eine genaue Begründung angeführt wurde, warum Arbeitsmittel selber gekauft werden müssen, noch die verlangte Bestätigung des Dienstgebers vorgelegt wurde, müssen die Kosten für die beantragten Arbeitsmittel abgewiesen werden.
Mit am eingelangtem Vorlageantrag (OZ 6) begehrte der Beschwerdeführer- soweit dies aus dem von der Abgabenbehörde anstelle des vollständigen Vorlageantrages übermittelten Screenshots zu erkennen ist - weiterhin den Werbungskostenabzug für die Ausgaben für Arbeitskleidung und Arbeitswerkzeug sowie den Familienbonus Plus und den Alleinverdienerabsetzbetrag.
Mit Vorlagebericht vom (OZ 12) legte die Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht die Bescheidbeschwerde ohne eine dem Gesetz entsprechende Sachverhaltsdarstellung, ohne Nennung der Beweismittel und ohne Stellungnahme zur Entscheidung vor.
Vorweg weist das Bundesfinanzgericht in verfahrensrechtlicher Hinsicht darauf hin, dass die Vorlage der Bescheidbeschwerde gemäß § 265 Abs. 2 BAO jedenfalls auch die Vorlage von Ablichtungen (Ausdrucken) des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung, des Vorlageantrages und von Beitrittserklärungen zu umfassen hat. Die Abgabenbehörde hat gemäß § 266 Abs. 1 BAO gleichzeitig mit der Vorlage der Bescheidbeschwerde die Akten (samt Aktenverzeichnis) vorzulegen. Mit der Übermittlung von Screenshots anstelle vollständiger Ablichtungen (elektronischer oder physischer) Eingaben (wie hier hinsichtlich des elektronisch eingebrachten Anbringens vom und des Vorlageantrages) verletzt die Abgabenbehörde ihre gesetzliche Obliegenheit zur vollständigen Aktenvorlage und erschwert damit unnötig die Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 auch Ausgaben für Arbeitsmittel (z.B. Werkzeug und Berufskleidung).
Bei den einzelnen Einkünften dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden.
Gemäß § 278 Abs. 1 BAO kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anderslautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.
Wie der Beschwerdevorentscheidung zu entnehmen ist, hat die Abgabenbehörde die Belege nur stichprobenartig überprüft. Werden zum Nachweis von Werbungskosten Belege in fremder Sprache offengelegt, hat die Abgabenbehörde - mag dies auch Mühe kosten - den Inhalt aller (lesbaren) Belege zu ermitteln (z. B. durch Abverlangen von Übersetzungen in deutscher Sprache), sodass ihr eine Beurteilung der Abzugsfähigkeit der Ausgaben als Werbungskosten möglich ist (und das Verwaltungsgericht dies im Nachhinein überprüfen kann).
Das Bundesfinanzgericht hat die Abgabenbehörde mit Schreiben vom (OZ 13) aufgefordert, das Ergebnis der (bisherigen) Ermittlungen, welche Gegenstände in den (fremdsprachigen) Rechnungen verzeichnet sind (durch Auflistung der Gegenstände unter Angabe der jeweiligen Rechnung) bekanntzugeben.
Die Abgabenbehörde hat dieser Aufforderung nicht entsprochen, weshalb das Bundesfinanzgericht davon ausgeht, dass die Abgabenbehörde diesbezügliche Ermittlungen unterlassen hat.
Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, anstelle der Abgabenbehörde erstmals im Abgabenverfahren vollständig zu ermitteln, welche Ausgaben in fremdsprachigen Belegen verzeichnet sind, um anschließend erstmals jene Ermittlungen anzustellen, die notwendig sind, um die Abzugsfähigkeit dieser Ausgaben als Werbungskosten beurteilen zu können.
Im Beschwerdefall ist auch nicht zu erkennen, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Das Bundesfinanzgericht geht vielmehr davon aus, dass die notwendigen Ermittlungen von der Abgabenbehörde rascher und kostensparender angestellt werden können.
Die Abgabenbehörde hat daher im Beschwerdefall zu ermitteln, welche Ausgaben in den (lesbaren) fremdsprachigen Belegen des Beschwerdeführers verzeichnet sind. Anschließend hat die Abgabenbehörde jene Ermittlungen anzustellen, die notwendig sind, um die Abzugsfähigkeit von Ausgaben als Werbungskosten unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beurteilen zu können.
Da nicht nur ergänzende Ermittlungen anzustellen sind, war der angefochtene Bescheid - ohne das über den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Familienbonus Plus zu entscheiden war - unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufzuheben.
Das BFG weist abschließend darauf hin, dass es für die Abzugsfähigkeit von Ausgaben für (nach der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 1 Z. 7 EStG 1988 steuerlich abzugsfähigen) Arbeitsmitteln (Werkzeug und Berufskleidung) nicht auf die Vorlage einer Bestätigung des Arbeitgebers, dass Arbeitsmittel vom Arbeitnehmer auf eigene Kosten angeschafft und auch bezahlt werden mussten, ankommt, weil der Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf eine solche Bestätigung hat, weshalb er diesbezüglich auf den guten Willen des Arbeitgebers zur Ausstellung einer solchen Bestätigung angewiesen ist. Hat die Abgabenbehörde Zweifel, dass Arbeitsmittel vom Arbeitnehmer auf eigene Kosten angeschafft und auch bezahlt wurden, muss sie deshalb - wenn eine solche Bestätigung des Arbeitgebers aus welchem Grund immer nicht vorgelegt wird - von Amts wegen diesbezügliche Ermittlungen beim Arbeitgeber anstellen.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 266 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 265 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103536.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at