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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 11.01.2023, RV/3100448/2022

Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter_A in der Beschwerdesache Beschwerdeführer, Anschrift_A, betreffend die Beschwerden vom gegen die Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes_A bzw. Finanzamtes Österreich für die Jahre 2017 (mit Ausfertigungsdatum ), 2018 (mit Ausfertigungsdatum ), 2019 (mit Ausfertigungsdatum ) sowie 2020 (mit Ausfertigungsdatum ), Steuernummer Zahl_1, beschlossen:

Die Beschwerden vom werden gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

1.) Sachverhalt:
Über Antrag des Beschwerdeführers erließen das Finanzamt_A (für die Jahre 2017 bis 2019) bzw. das Finanzamt Österreich (für das Jahr 2020) antrags- und erklärungsgemäß die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2017 bis 2020 (mit Ausfertigungsdaten bzw. bzw. bzw. ). Die Bescheide wurden dem Abgabepflichtigen mittels FinanzOnline (dh. durch elektronische Übermittlung in dessen DataBox) rechtswirksam zugestellt.

Der Beschwerdeführer erhob mit den elektronisch eingereichten Eingaben vom Beschwerden gegen die obigen Einkommensteuerbescheide 2017 bis 2020 und führte hierin begründend aus, er habe erst nunmehr bemerkt, dass er das Pendlerpauschale und den Pendlereuro nicht beantragt habe. Es werde daher in den bekämpften Bescheiden der diesbezügliche Ansatz beantragt.

Das Finanzamt Österreich wies die Beschwerden mit Beschwerdevorentscheidungen vom gemäß § 260 BAO mit der Begründung zurück, in der Rechtsmittelbelehrung sei auf die Möglichkeit einer Bescheidbeschwerde innerhalb eines Monats nach Bescheidzu-stellung hingewiesen worden. Beschwerden seien daher nur fristgerecht, wenn sie spätestens am letzten Tag der Beschwerdefrist eingereicht werden würden. Die am eingebrachten Bescheidbeschwerden seien daher zurückzuweisen.

Mit dem am elektronisch eingereichten "Einspruch auf die Beschwerdevorentscheidungen gem. § 262 BAO für die Jahre 2017 - 2020" beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht.

2.) Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus der unstrittigen Aktenlage, insbesondere aus den oben näher bezeichneten Unterlagen.

3.) Rechtslage:
3.a) Die Beschwerdefrist beträgt gemäß § 245 Abs. 1 BAO einen Monat.
Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist nach § 109 BAO für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 97 Abs. 1 BAO).

Für den Beginn der Beschwerdefrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist (nach § 109 BAO). Bei schriftlichen Bescheiden beginnt die Frist daher in der Regel am Tag von dessen Zustellung (Ritz/Koran, BAO7, § 245 Rz 4f). Elektronisch zugestellte Dokumente gelten gemäß § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen, oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (Ritz/ Koran, BAO7, § 98 Rz 4 und die hierin zitierte Judikatur).

3.b) Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebrachte Beschwerden sind gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als verspätet zurückzuweisen. Dies hat durch die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) bzw. durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss (§ 278 BAO) zu erfolgen (Ritz/Koran, BAO7, § 245 Rz 41). Der Ablauf der Rechtsmittelfrist führt zur Rechtskraft (im formellen Sinn) des Bescheides (Ritz/Koran, BAO7, § 245 Rz 43).

Beschwerden (nämlich Bescheidbeschwerden und Maßnahmenbeschwerden) sind fristgerecht, wenn sie spätestens am letzten Tag der Beschwerdefrist eingebracht werden. § 108 Abs. 4 BAO ist anwendbar; daher reicht zur Fristwahrung, wenn die Postaufgabe am letzten Tag der Rechtsmittelfrist erfolgt (Ritz/Koran, BAO7, § 260 Rz 20).

4.) Erwägungen:
Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass die strittigen Bescheide dem Beschwerdeführer mittels FinanzOnline (dh. durch elektronische Übermittlung in dessen DataBox) am (betreffend Einkommensteuer 2017) bzw. am (betreffend Einkommensteuer 2018) bzw. am (betreffend Einkommensteuer 2019) bzw. am (betreffend Einkommensteuer 2020) rechtswirksam zugestellt wurden; mit deren jeweiligen Zugängen in der DataBox begann die einmonatige Frist für die Einbringung einer Beschwerde. Der Abgabepflichtige hat die streitgegenständlichen Beschwerden jedoch nicht binnen dieser Monatsfrist, sondern erst hiernach, nämlich am elektronisch per FinanzOnline eingebracht.

Die Beschwerden wurden somit erst nach Ablauf der Beschwerdefristen erhoben, weshalb diese verspätet sind. Verspätet eingebrachte Beschwerden sind gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO in Verbindung mit § 278 BAO als verspätet zurückzuweisen.

Ergänzend wird angemerkt, dass das Finanzamt Österreich in einem von dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren abgesonderten Verfahren bereits über die in den Beschwerdeeingaben weiters gestellten Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren bescheidmäßig abgesprochen hat; hierzu ergingen sämtliche Bescheide mit Ausfertigungsdatum .

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

5.) Revision:
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nachdem die Beschwerde insoweit keine für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen aufwirft, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme, und Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen die Unzulässigkeit der Revision sprechen würden, nicht vorgebracht wurden, war unter Hinweis auf die im Zusammenhang mit dem im Rahmen der Beweiswürdigung ermittelten Sachverhalt zitierte eindeutige und einheitliche Rechtsprechung die Revision nicht zuzulassen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.3100448.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at