1. Winterfeiertagsvergütung schließt Pensionistenabsetzbetrag aus 2. Bezug deutscher Rente mit Progressionsvorbehalt
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag.Dr. Wolfgang Pagitsch in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über dessen Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich (vormals Finanzamtes Spittal Villach ) vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015, StNr. ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I.) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II.) Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Bisheriger Verfahrensgang
Gegen den am erlassenen Einkommensteuerbescheid 2015 erhob der Beschwerdeführer am Beschwerde und begründete diese damit, dass er die im Jahr 2015 ausbezahlte Winterfeiertagsvergütung nachträglich für seine Beschäftigung im Jahre 2011 erhalten habe. Daher gebe es keinen Grund diese Vergütung im Jahr 2015 der Einkommensteuer zu unterziehen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde ab, da die Winterfeiertagsvergütung im Jahr der Auszahlung zu versteuern sei. Weiters seien die Sozialversicherungsbeiträge bei den ausländischen Einkünften zu berücksichtigen gewesen.
Am stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag und begründete diesen damit, dass bei der Auszahlung der Winterfeiertagsvergütung bereits Lohnsteuer berücksichtigt worden sei und er somit für denselben Betrag doppelt Steuern bezahlt habe. Zudem stehe ihm trotz Winterfeiertagsvergütung der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag zu.
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom bekräftigte die belangte Behörde ihre Rechtsansicht, wonach wegen Vorliegens von Aktivbezügen der (erhöhte) Pensionistenabsetzbetrag nicht zustehe. Zudem wurde eine Kontrollmitteilung aus Deutschland vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer deutsche Pensionsbezüge von € 8.304,06 erhalten habe und demnach die Progressionseinkünfte unter Berücksichtigung nicht belegter Krankenversicherungsbeiträge (samt möglicher Zulagen) auf € 7.981,45 zu korrigieren seien.
Nach Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht legte der Beschwerdeführer Unterlagen hinsichtlich seiner ausländischen Pension vor und teilte mit, dass er die Kennzahl 717 verwechselt habe, die Krankenversicherungsbeiträge in Deutschland berücksichtigt worden seien und es sich bei der Winterfeiertagsvergütung nur um eine Nachzahlung aus 2011 handeln könne.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Festgestellter Sachverhalt
Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2015 ganzjährig eine inländische Pension. Daneben erhielt er für den Versicherungszeitraum 18.3. bis von der Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) eine Winterfeiertagsvergütung iHv € 157,24 brutto. Diese bezog sich auf seine im Jahr 2011 beendete Tätigkeit als Bauarbeiter. Die BUAK hat nach Abzug eines Sozialversicherungsbetrages iHv 23,91 Lohnsteuer von 22%, somit € 29,33, einbehalten. Weiters erhielt der Beschwerdeführer Pensionsbezüge von der deutschen Rentenversicherung Bayern iHv € 8.304,06. Er zahlte für diese Sozialversicherungsbeiträge iHv € 423,51, welche in Deutschland als Werbungskosten in Abzug gebracht wurden. Die Zulage der deutschen Rentenversicherung zur Krankenversicherung betrug € 211,80.
Beweiswürdigung
Der Bezug der inländischen Pension sowie der Winterfeiertagsvergütung sind dem Grunde und der Höhe nach unstrittig und gehen aus den übermittelten Lohnzetteln, des Schreibens der BUAK vom , der Arbeits- und Entgeltsbestätigung sowie einen Sozialversicherungsauszug vom hervor. Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass die Winterfeiertagsvergütung im März 2015 an den Beschwerdeführer ausbezahlt wurde und er aus diesen Grund bei der Sozialversicherung von 18.3. bis mit Beitragszeitraum 1.3. bis angemeldet war.
Die vom Beschwerdeführer in der Steuererklärung angegebenen Beträge hinsichtlich seiner ausländischen Einkünfte waren für das Bundesfinanzgericht zunächst nicht nachvollziehbar. Die Bemessungsgrundlagen für die ausländische Pension ergeben sich daher aus der deutschen Kontrollmitteilung und den übermittelten Unterlagen des Beschwerdeführers im Zuge der Vorhaltebeantwortung vom . Hinsichtlich der Krankenversicherungsbeiträge für die deutsche Rente wurden vom Beschwerdeführer versehentlich die Bescheinigung für das Jahr 2014 übermittelt. Das Bundesfinanzgericht geht aber davon aus, dass solche auch im Jahr 2015 in Abzug gebracht wurden und errechnete gem. § 73 ASVG und analog des Jahres 2014 einen Betrag von € 423,51 (5,1% von € 8.304,06).
Strittig ist, in welchem Jahr die Winterfeiertagsvergütung zu versteuern ist und ob der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag zusteht.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.) (Abänderung)
Winterfeiertagsvergütung gem. § 69 Abs. 4 EStG 1988
Gem. § 14 Abs. 2 des Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) ist die BUAK eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit Sitz in Wien.
Gem. § 85 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 haben Körperschaften des öffentlichen Rechts die Lohnsteuer nach diesem Bundesgesetz wie alle sonstigen Arbeitgeber einzubehalten.
Gem. § 13j BUAG haben Arbeitnehmer unter den dort näher geregelten Voraussetzungen einen (ersatzweisen) Anspruch auf Winterfeiertagsvergütung gegenüber der BUAK.
Gem. § 69 Abs. 4 EStG 1988 idF vor BGBl I Nr. 3/2021 sind bei Auszahlung einer Winterfeiertagsvergütung durch die BUAK 22 % Lohnsteuer einzubehalten. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren hat die BUAK bis zum 31. Jänner des Folgejahres einen Lohnzettel auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln.
Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, dass die BAUK den sonstigen Arbeitgebern gleichgestellt ist (vgl. -G/06) und die Winterfeiertagsvergütung gem. § 13j BUAG einen Arbeitslohn iSd § 25 Abs. 1 Z 1 lit a EStG 1988 darstellt.
Gem. § 19 Abs. 1 EStG 1988 gelten Einnahmen - abgesehen vom zweiten Satz dieser Bestimmung, welche hier nicht vorliegt - in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Zugeflossen ist eine Einnahme dann, wenn der Empfänger über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann, sobald er also die volle Verfügungsmacht über sie erhält (vgl. ).
Gem. § 2 Abs. 1 EStG 1988 ist der Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, dass der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Da dem Beschwerdeführer im März 2015 die Winterfeiertagsvergütung ausbezahlt wurde und er ab diesem Zeitpunkt über den Betrag frei verfügen konnte, gilt diese im Jahr 2015 als zugeflossen. Entsprechend obiger Bestimmungen ist die Winterfeiertagsvergütung daher im Jahr 2015 zu versteuern, auch wenn deren Wurzel im Jahr 2011 gelegen ist. (vgl. ).
Wenn der Beschwerdeführer meint, dass er für die Winterfeiertagsvergütung doppelt Steuer bezahlt habe, so ist ihm zu entgegnen, dass die von der BUAK einbehaltene Lohnsteuer iHv € 29,33 (22%) im Veranlagungsverfahren - somit im bekämpften Bescheid - richtigerweise wieder als anrechenbare Lohnsteuer abgezogen wurde. Der Lohnsteuerabzug ist bloß eine vorläufige Maßnahme, wenn es - wie im gegenständlichen Fall - zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Veranlagung kommt.
Unabhängig vom Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitnehmerveranlagung liegt aufgrund der erhaltenen Winterfeiertagsvergütung ohnehin ein Pflichtveranlagungstatbestand gem. § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 vor, da der Beschwerdeführer 2015 zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen hat. Dadurch wird dem progressiven Einkommensteuertarif Rechnung getragen, der bei Versteuerung des Gesamteinkommens (§ 2 Abs 2 EStG 1988) idR eine höhere Einkommensteuerschuld ergibt als bei der getrennten Lohnversteuerung zweier jeweils für sich niedriger Einkommen (Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 41 Anm 16). Bei der Arbeitnehmerveranlagung werden diese Bezüge daher so besteuert, als hätte man den Gesamtbetrag in Form eines Bezugs erhalten. Man wird also jemandem gleichgestellt, der nur ein Dienstverhältnis hat, aber eben so viel Gehalt (oder Pension) bezieht, wie ihm aus mehreren Bezügen zugeflossen ist ().
Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag gem. § 33 Abs. 6 EStG 1988
Gem. § 33 Abs. 5 EStG 1988 stehen bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis folgende Absetzbeträge zu:
Der Arbeitnehmerabsetzbetrag von € 54,00 jährlich steht gem. § 33 Abs. 5 Z 2 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 53/2013 bis zum Veranlagungsjahr 2015 Arbeitnehmern (Dienstverhältnis iSd § 47 Abs 2 EStG 1988) zu, wenn die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen (). Dies ist somit bei allen Dienstnehmern der Fall, die Arbeitslohn von einem Arbeitgeber mit inländischer Betriebsstätte bezogen haben.
Der Verkehrsabsetzbetrag von € 291,00 jährlich steht gem. § 33 Abs. 5 Z 1 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 53/2013 nur Arbeitnehmern (Dienstverhältnis iSd § 47 Abs 2 EStG 1988) zu, und zwar (im Unterschied zum Arbeitnehmerabsetzbetrag) unabhängig davon, ob Lohnsteuer einbehalten oder ob der Arbeitnehmer veranlagt wurde ().
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Wie bereits oben ausgeführt stellt die im Jahr 2015 ausbezahlte Winterfeiertagsvergütung einen Arbeitslohn gem. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 dar und beruht diese somit auf ein bestehendes Dienstverhältnis gem. § 47 Abs. 2 EStG 1988. Zudem ist die BUAK ein Arbeitgeber mit inländischer Betriebsstätte und hat gem. § 69 Abs. 4 EStG 1988 Lohnsteuer einbehalten. Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung des Arbeitnehmer- und des Verkehrsabsetzbetrages im Jahr 2015 vorlagen, hat die belangte Behörde zu Recht von Amtes wegen diese Absetzbeträge in Abzug gebracht.
Gem. § 33 Abs. 6 erster Satz EStG 1988 schließen aber Verkehrsabsetz- und Arbeitnehmerabsetzbetrag den Pensionistenabsetzbetrag aus (). Dies gilt auch für den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag () und auch im Falle, dass der Steuerpflichtige im Veranlagungsjahr - so wie im gegenständlichen Fall - nur vorübergehend Dienstnehmer war. Selbst, wenn die Einkünfte aus einem neben der Pension aufrechten Dienstverhältnis wegen gleich hoher Werbungskosten null oder sogar negativ wären, steht kein Pensionistenabsetzbetrag zu, weil jedenfalls die Voraussetzungen für den Arbeitnehmer- und Verkehrsabsetzbetrag abstrakt vorgelegen sind (-G/03; ; ). Aufgrund der eindeutigen Formulierung des § 33 Abs. 6 erster Satz EStG 1988 gibt es auch kein Wahlrecht der vorhin genannten Absetzbeträge, sodass die belangte Behörde zu Recht den (erhöhten) Pensionistenabsetzbetrag nicht gewährt hat.
Gem. § 16 Abs. 3 EStG 1988 ist für Werbungskosten, die bei nichtselbständigen Einkünften erwachsen, ohne Nachweis ein Pauschbetrag von € 132,00 jährlich anzusetzen. Dies gilt nicht, wenn diese Einkünfte den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 6 EStG 1988) begründen. Da der Beschwerdeführer im Jahr 2015 nichtselbständige Einkünfte von der BUAK bezogen hat, hat ihm die belangte Behörde zu Recht von Amts wegen das Werbungskostenpauschale iHv € 132,00 gewährt.
Im Ergebnis liegen aufgrund der im Jahr 2015 ausbezahlten Winterfeiertagsvergütung (Aktivbezug) die Voraussetzungen für den Verkehrsabsetz- und Arbeitnehmerabsetzbetrag sowie das Werbungskostenpauschale, nicht aber für den (erhöhten) Pensionistenabsetzbetrag, vor.
Ausländische Pensionseinkünfte mit Progressionsvorbehalt
Der Beschwerdeführer ist unstrittig in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Gem. § 1 Abs. 2 EStG 1988 erstreckt sich die unbeschränkte Steuerpflicht auf alle in- und ausländischen Einkünfte (Welteinkommen).
§ 2 Abs. 8 Z 1 EStG 1988 bestimmt, dass soweit im Einkommen oder bei Berechnung der Steuer ausländische Einkünfte zu berücksichtigen sind, für die Ermittlung der ausländischen Einkünfte die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebend sind.
Gem. § 25 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 gehören Pensionen aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht, zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Die vom Beschwerdeführer im Jahr 2015 von der Deutschen Rentenversicherung Bayern bezogene Altersrente entspricht einer von einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung geleisteten Pension. Die Altersrente beruht auf einer gesetzlichen Beitragspflicht und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf monatliche Rentenzahlung.
Im gegenständlichen Fall wird das Besteuerungsrecht Österreichs jedoch durch das Abkommen vom , BGBl. III Nr. 182/2002, zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen (Doppelbesteuerungsabkommen) - kurz DBA- Deutschland - eingeschränkt:
Nach Art. 4 Abs. 1 DBA-Deutschland ist eine Person, die nur einen Wohnsitz in einem der beiden Vertragsstaaten hat, im Wohnsitzstaat - im gegenständlichen Fall also in Österreich - ansässig.
Gem. Art. 18 Abs. 2 DBA-Deutschland dürfen Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaates erhält, nur in diesem anderen Staat besteuert werden.
Das Besteuerungsrecht an der Altersrente, die der Beschwerdeführer aus der Deutschen Rentenversicherung bezieht, steht somit dem Quellenstaat Deutschland zu.
Gem. Art. 23 Abs. 2 lit. a DBA-Deutschland nimmt Österreich Einkünfte von der Besteuerung aus, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden dürfen.
Gem. Art. 23 Abs. 2 lit. d DBA-Deutschland dürfen diese Einkünfte gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen einbezogen werden.
Ist bei der Berechnung der Steuer - wie im gegenständlichen Fall - ein Progressionsvorbehalt aus der Anwendung eines Doppelbesteuerungsankommens zu berücksichtigen, gilt gemäß § 33 Abs. 11 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 118/2015 Folgendes:
Der Durchschnittssteuersatz ist zunächst ohne Berücksichtigung der Abzüge nach Abs. 4 bis 6 zu ermitteln. Von der unter Anwendung dieses Durchschnittssteuersatzes ermittelten Steuer sind die Abzüge nach Abs. 4 bis 6 (ausgenommen Kinderabsetzbeträge nach Abs. 3) abzuziehen.
Bei der Anwendung des Progressionsvorbehaltes wird das Gesamteinkommen nach den Vorschriften des österreichischen EStG ermittelt (; unter Hinweis auf ), die auf dieses Einkommen entfallende österreichische Einkommensteuer eruiert, und sodann der Durchschnittssteuersatz errechnet. Dieser wird auf jenen Einkommensteil angewandt, der von Österreich besteuert werden darf (; ).
Durch die Anwendung des Progressionsvorbehaltes wird somit die deutsche Pension in Österreich nicht besteuert, sondern es werden lediglich die steuerpflichtigen inländischen Einkünfte mit jenem Steuersatz erfasst, der zum Tragen käme, wenn alle Einkünfte aus inländischen Quellen stammten ().
Werbungskosten sind gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung sind Werbungskosten bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Gem. § 16 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 sind auch Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung Werbungskosten.
Gem. § 73a ASVG in der ab geltenden Fassung BGBl. I Nr. 102/2010 ist in Österreich auch von ausländischen Renten ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 73 Abs. 1 und 1a ASVG zu entrichten, wenn ein Anspruch der Bezieherin der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung im Inland besteht.
Pflichtbeiträge iSd § 16 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 liegen auch vor, wenn - wie im gegenständlichen Fall - bei Bezug einer ausländischen Rente der für diese nach § 73a ASVG zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag von der inländischen Pension einbehalten oder gesondert vorgeschrieben wird. Diese Werbungskosten stehen im Zusammenhang mit der ausländischen Rente und sind bei ihr in Abzug zu bringen (). Dies ist auch im vorliegenden Fall geschehen.
Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften, die auf Grund des Art. 23 DBA-Deutschland iVm § 33 Abs. 11 EStG 1988 nur für die Berechnung des Durchschnittssteuersatzes heranzuziehen sind, können auf Grund der Bestimmung des § 20 Abs. 2 EStG 1988 aber nicht zusätzlich vom maßgebenden Einkommen vor Anwendung des ermittelten Durchschnittssteuersatzes abgezogen werden.
Insofern erweist sich der bekämpfte Bescheid als unrichtig, hat doch die belangte Behörde zunächst - erklärungsgemäß - die Krankenversicherungsbeiträge hinsichtlich der ausländischen Altersrente als Werbungskosten bei den inländischen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, nicht aber bei der Berechnung des Durchschnittssteuersatzes in Abzug gebracht.
In der Beschwerdevorentscheidung hat die belangte Behörde aber richtigerweise die nach § 73a ASVG einbehaltenen Beträge im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen nur bei Ansatz der insoweit verminderten deutschen Altersrente zur Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes berücksichtigt. Allerdings ist aufgrund der nunmehr im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Unterlagen die Berechnung der ausländischen Pensionseinkünfte mit Progressionsvorbehalt betragsmäßig wie folgt abzuändern:
Ausgehend von den erhaltenen Pensionsbezügen von der deutschen Rentenversicherung Bayern iHv € 8.304,06 ist die ausbezahlte Zulage zur Krankenversicherung in Höhe von € 211,80 (6 x € 17,47 und 6 x € 17,83) als Einnahme zu berücksichtigen, da sie einen Teil der ausbezahlten Rente darstellt. Im Gegenzug sind die entrichteten Krankenversicherungsbeiträge iHv € 423,51 (KZ 493) als Werbungskosten in Abzug zu bringen, sodass die ausländischen Pensionseinkünfte mit Progressionsvorbehalt € 8.092,35 (KZ 453 und KZ 791) betragen.
Zusammenfassend erwies sich der bekämpfte Bescheid als unrichtig, sodass dieser abzuändern war. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen.
Zu Spruchpunkt II.) (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles sowie auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortenden Sachfragen ab. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.
Wien, am
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 11 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 69 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | -G/03 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.4100129.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at