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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.01.2023, RV/7104239/2020

Keine Forschungsprämie bei verspäteter Beantragung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Maria Daniel in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mazars Austria GmbH Wirtschafts- prüfungs- und Steuerberatungs- gesellschaft, Kärntner Ring 5-7, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des damaligen Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom betreffend Festsetzung der Forschungsprämie 2017 für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung iSd § 108c Abs 2 Z 1 EStG 1988 mit 0 Euro, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensverlauf:

Am brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag zur Geltendmachung der Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung gem § 108c Abs 2 Z 1 EStG 1988 für das Jahr 2017 ein, in welchem sie ersuchte, die Prämie ausnahmsweise für dieses Jahr trotz verspäteter Geltendmachung zu berücksichtigen und verwies dabei auf Rz 8208a der Einkommensteuerrichtlinien. Die Anforderungen des FFG-Gutachtens sei am in FinanzOnline erfasst worden. Die Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2017 sei erst am elektronisch eingereicht worden. Der Antrag zur Geltendmachung der Forschungsprämie 2017 sei zwar vorbereitet gewesen, aber irrtümlich nicht mit dem Begleitbrief vom mitgeschickt worden. Das FFG-Gutachten sei am mit der Referenznummer ***1*** erstellt worden. Somit hätte sich das Gutachten über FinanzOnline im Machtbereich des Finanzamtes vor Rechtskraft des Körperschaftsteuerbescheides 2017 befunden.

Mit Bescheid vom (zugestellt am ) hat das Finanzamt die Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung iSd § 108c Abs 2 Z 1 EStG 1988 gem § 201 BAO für das Kalenderjahr 2017 mit 0 Euro festgesetzt, da nach Ansicht der belangten Behörde ein Antrag auf Forschungsprämie nur bis zur Rechtskraft des Körperschaftsteuerbescheides gestellt werden kann.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom . Die Beschwerdeführerin führt dabei aus, dass es für das Finanzamt unzweifelhaft erkennbar gewesen sei, dass eine Prämie rechtzeitig beantragt werden sollte und beruft sich auf die Erfassung der Anforderung des FFG-Gutachtens am über FinanzOnline vor Erlassung des Körperschaftsteuerbescheides sowie auf den Umstand, dass sie auch jeweils in den Vorjahren eine Forschungsprämie geltend gemacht hätte. Die Beschwerdeführerin gibt an, dass das FFG-Gutachten mit der Referenznummer ***1*** am erstellt worden sei. Der Antrag zur Geltendmachung einer Forschungsprämie 2017 sei zwar vorbereitet gewesen, aber nicht mit dem Begleitbrief vom mit dem Jahresabschluss und den anderen Beilagen mitgeschickt worden.

Die Beschwerde wurde mittels Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen, da nach Meinung der belangten Behörde die Anforderung eines FFG-Gutachtens als auch die Aufnahme in die Bilanz keinen impliziten Antrag auf Forschungsprämie darstellen würden. Die in den Richtlinien genannten Beispiele für eine unzweifelhafte Erkennbarkeit der rechtzeitig intendierten Antragstellung, wie ein entsprechender Antrag in den Beilagen zur Steuererklärung oder das ausgefüllte Ankreuzkästchen für Prämien, lägen im gegenständlichen Fall nicht vor.

Der Vorlageantrag vom verweist auf die Ausführungen der Beschwerde.

Mittels Telefax-Mitteilung der steuerlichen Vertretung, beim Bundesfinanzgericht eingelangt am um 8 Uhr 56 - somit noch vor Beginn der am um 9 Uhr anberaumten mündlichen Verhandlung, wurde auf die Abhaltung einer zuvor beantragten mündlichen Verhandlung verzichtet, da nach Ansicht der steuerlichen Vertretung keine neuen Tatsachen im Zusammenhang mit der Beschwerde hervorgekommen wären.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Anforderung des Gutachtens bei der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) mittels FinanzOnline, als rechtzeitiger Antrag zur Geltendmachung der Forschungsprämie zu werten ist.

Folgender Sachverhalt steht unstrittig fest:

Die Beschwerdeführerin reichte am die Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2017 elektronisch über FinanzOnline ein. Dabei wurde das Ankreuzkästchen bezüglich der Geltendmachung einer Forschungsprämie gem § 108c Abs 2 Z 1 EStG 1988 nicht angekreuzt. Die Beilage zur Körperschaftsteuererklärung 2017 enthielt keine Informationen darüber, ob eine Forschungsprämie für dieses Jahr in Anspruch genommen werden sollte.

Am wurde mittels FinanzOnline das erforderliche Gutachten bei der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) angefordert.

Der Körperschaftsteuerbescheid 2017 wurde am zugestellt und erwuchs somit am in Rechtskraft.

Die Forschungsprämie 2017 wurde am in Höhe von 35.735,11 Euro beantragt.

Rechtliche Grundlagen:

Gem § 108c Abs 1 EStG 1988 können Steuerpflichtige, soweit sie nicht Mitunternehmer sind, und Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, eine Forschungsprämie für Auftragsforschung in Höhe von jeweils 14% der prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen (-ausgaben) geltend machen.

§ 124b Z 405 EStG 1988 bestimmt:

§ 108c Abs 2 Z 1 und Abs 3 in der Fassung BGBl I Nr 108/2022 ist erstmalig auf Prämien anzuwenden, die das Kalenderjahr 2022 betreffen und nach dem erstmalig beantragt werden.

Nach § 108c Abs 3 EStG 1988 in der Fassung BGBl I Nr 82/2017 können die Prämien erst nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres geltend gemacht werden, spätestens jedoch bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides (§ 188 BAO).

§ 108c Abs 7 EStG 1988 bestimmt:

Das Finanzamt kann sich bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen einer Forschung und experimentellen Entwicklung im Sinne des Abs. 2 Z 1 vorliegen, der Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) bedienen. Voraussetzung für die Gewährung einer Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung ist ein vom Steuerpflichtigen bei der FFG anzuforderndes Gutachten (Abs. 8), welches die Beurteilung zum Gegenstand hat, inwieweit eine Forschung und experimentelle Entwicklung unter Zugrundelegung der vom Steuerpflichtigen bekanntgegebenen Informationen die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 erfüllt. Liegt bereits eine diesbezügliche bescheidmäßige Bestätigung nach § 118a der Bundesabgabenordnung vor, genügt die Glaubhaftmachung, dass die durchgeführte Forschung und experimentelle Entwicklung der der Bestätigung zu Grunde gelegten entspricht oder davon nicht wesentlich abweicht.

§ 108c Abs 8 EStG 1988 bestimmt:

Für die Erstellung von Gutachten durch die FFG gilt Folgendes:

1.Die FFG hat Gutachten ausschließlich auf Grundlage der vom Steuerpflichtigen zur Verfügung gestellten Informationen zu erstellen und - vorbehaltlich der Z 4 - deren Richtigkeit und Vollständigkeit nicht zu beurteilen.

2.Die FFG hat in ihrem Gutachten nicht zu beurteilen, ob und in welchem Umfang Aufwendungen oder Ausgaben für Forschung und experimentelle Entwicklung Bestandteil der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie sind.

3.Die FFG hat ein von ihr erstelltes Gutachten bis zu einer Löschungsanordnung durch das Finanzamt aufzubewahren.

4.Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann die FFG, die von ihm übermittelten Informationen mit den über den jeweiligen Steuerpflichtigen bei ihr vorhandenen personenbezogenen Daten aus bereits erledigten oder anhängigen Förderungsfällen vergleichen. Ansonsten ist die FFG nur bei begründetem Verdacht auf Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der ihr vom Steuerpflichtigen zur Verfügung gestellten Informationen ermächtigt, diesen Datenvergleich vorzunehmen. Auf das Ergebnis dieses Vergleichs ist im Gutachten ergänzend hinzuweisen.

5.Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen hat das Finanzamt der FFG den Zugriff auf Informationen aus einer Anforderung eines Gutachtens zur Vornahme eines Vergleichs mit den über denselben Steuerpflichtigen bei ihr vorhandenen personenbezogenen Daten aus bereits erledigten oder anhängigen Förderungsfällen einzuräumen. Ansonsten darf das Finanzamt nur bei begründetem Verdacht auf Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der denselben Steuerpflichtigen betreffenden Informationen aus erledigten oder anhängigen Förderungsfällen einen Datenvergleich zulassen.

6.Der Steuerpflichtige hat Gutachten der FFG elektronisch anzufordern, wobei FinanzOnline als Authentifizierungsprovider zu fungieren hat. Die FFG hat Gutachten unter Bezugnahme auf die Anforderung durch den Steuerpflichtigen im Wege von FinanzOnline der Abgabenbehörde zu übermitteln und dem Steuerpflichtigen zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

7.Die Bundesministerin für Finanzen wird ermächtigt, die Durchführung der Gutachtenserstellung sowie den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Anforderung und Übermittlung von Gutachten mit Verordnung festzulegen.

Rechtlich ergibt sich daraus:

Obwohl der Antrag zur Gutachtenerstellung über FinanzOnline erfolgt, richtet sich dieser ausdrücklich nicht an das Finanzamt, sondern an die FFG, weshalb das Finanzamt über diesen Antrag auch keine Kenntnis erlangt. Somit kann die Antragstellung an die FFG den fristgerechten Antrag zur Geltendmachung einer Forschungsprämie an das Finanzamt nicht ersetzen (vgl ).

Die Einkommensteuerrichtlinien stellen mangels Kundmachung im Bundesgesetz weder für das Bundesfinanzgericht noch für den Verwaltungsgerichtshof eine verbindliche Rechtsquelle dar (vgl ). Auch wenn die Verwaltungspraxis eine Prämie trotz verspäteter Geltendmachung berücksichtigt, wenn für das Finanzamt beispielsweise aus den Beilagen zur Steuererklärung oder aus dem ausgefüllten Ankreuzkästchen für Prämien unzweifelhaft erkennbar wäre, dass die Prämie rechtzeitig in Anspruch genommen hätte werden sollen (was im gegenständlichen Fall unstrittig nicht gegeben ist), begründet diese Verwaltungspraxis jedoch für den einzelnen Steuerpflichtigen kein subjektives Recht.

Da der Antrag zur Geltendmachung der Forschungsprämie für das Jahr 2017 nach Eintritt der Rechtskraft des Körperschaftsteuerbescheides 2017 eingebracht wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da das gegenständliche Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ist die ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7104239.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at