Trotz Vorlage ist eingebrachtes Schreiben nicht als "Vorlageantrag" zu werten
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck, nunmehr Finanzamt Österreich, StrNr, vom betreffend
1. Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 07-12/2012 und
2. Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 01-12/2013 + Verspätungszuschlag
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133
Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
1. Aufgrund verschiedener Wahrnehmungen und nach Befragung durch die Finanzpolizei (Niederschrift v. ) wurden dem Beschwerdeführer (Bf) ***Bf1*** für das auf ihn unter dem spanischen Kennzeichen (E) XX1 zugelassene Kraftfahrzeug Marke XY vom Finanzamt mit Bescheiden vom :
a) die Normverbrauchsabgabe (NoVA) für den Zeitraum Oktober 2013 in Höhe von
€ 199,28;
b) die Kraftfahrzeugsteuer (KR) für die Monate 11-12/2013 in Höhe von € 113,26 und
c) die Kraftfahrzeugsteuer (KR) für die Monate 01-10/2014 in Höhe von € 551,42 +
Verspätungszuschlag (10 %)
wegen "widerrechtlicher Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen im Inland" vorgeschrieben.
Dagegen wurden rechtzeitig Beschwerden eingebracht.
Nach weiteren Erhebungen (ua. zu ev. inländischen Parkstrafen) hat das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom dahin entschieden, dass
a) die Beschwerde hins. NoVA 10/2013 abgewiesen wird;
b) der Beschwerde hins. KR 11-12/2013 stattgegeben und der Bescheid aufgehoben wird;
c) der Beschwerde hins. KR 01-10/2014 teilweise stattgegeben und der Bescheid
abgeändert wird;
d) der Beschwerde hins. Verspätungszuschlag 01-10/2014 stattgegeben und der Bescheid
aufgehoben wird.
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung vom hat der Bf zum Betreff "Bescheide über die Festsetzung der NOVA bzw. Steuer und Verspätungszuschläge Zahl …" am einen Vorlageantrag eingebracht und die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht beantragt.
Beim Bundesfinanzgericht (BFG) behängt diesbezüglich das Beschwerdeverfahren zu Zl. RV/3100940/2015 ua.; auf die Bescheidbegründungen im dortigen Verfahren wird im Einzelnen verwiesen.
2. Gleichzeitig mit obgenannter BVE hat das Finanzamt am zwei neue, gegenständlich in Beschwerde gezogene Bescheide, StrNr, erlassen und dem Bf:
a) die Kraftfahrzeugsteuer (KR) für die Monate 07-12/2012 in Höhe von € 196,80 und
b) die Kraftfahrzeugsteuer (KR) für die Monate 01-12/2013 in Höhe von € 590,40 +
Verspätungszuschlag (8,5 %)
vorgeschrieben
(im Einzelnen: siehe Bescheide v. samt ausführlicher Begründung und Berechnungsblatt).
Gegen diese beiden Bescheide wurde am fristgerecht Beschwerde erhoben bzw. war der Vorlageantrag v. (siehe oben unter 1.) bezüglich dieser bezeichneten, gegenständlich angefochtenen Bescheide als Beschwerde zu werten.
Das Finanzamt hat die Beschwerde mit BVE vom als insgesamt unbegründet abgewiesen.
Nach zunächst erfolgloser Zustellung mittels RSb-Rückschein wurde das Dokument (BVE) ab beim Postamt zur Abholung hinterlegt. In der Folge hat der Bf dem Finanzamt telefonisch und mit e-mail seine Ortsabwesenheit (wg. Aufenthalts in Spanien) bekannt gegeben und wurden ihm ua. der Inhalt der BVE sowie die Voraussetzungen zur Wahrung der Rechtsmittelfrist für einen Vorlageantrag von Seiten des Finanzamtes erläutert.
Anschließend ist beim Finanzamt das undatierte Schreiben samt nachgereichten Unterlagen des Bf, Postaufgabedatum in Spanien am , folgenden Inhaltes eingelangt:
" … Betr.: Bescheide über die Festsetzung der NOVA bzw. Kfz-Steuer und Verspätungszuschläge
Meine Beschwerde gegen die Vorentscheidung vom
…. Sehr geehrter Herr … !
Bezugnehmend auf die mit Ihnen geführten Gespräche übermittle ich Ihnen in der Anlage folgende Unterlagen zum Beweis meines Aufenthaltes in Spanien:
Aufenthaltsnachweis im Haus von … in Ort1;
Telefonrechnungen des Festnetzes in Ort1 (…);
Rechnungen über Fahrzeugpannen im angegebenen Zeitraum;
Kreditkartenabrechnung von Oktober 2014; frühere Abrechnungen sind angefordert, liegen aber leider noch nicht vor.
Ich werde mich zu diesen Unterlagen noch telefonisch bei Ihnen melden.
Mit freundlichen Grüßen …".
Dieses Schreiben wurde vom Finanzamt als wegen Ortsabwesenheit des Bf noch rechtzeitiger "Vorlageantrag vom " gewertet und die Beschwerde samt FA-Akt dem BFG am zur Entscheidung vorgelegt.
Sachverhalt:
Aufgrund des oben dargestellten Akteninhaltes steht fest, dass gegen die KR-Bescheide 07-12/2012 und 01-12/2013 vom am fristgerecht die Beschwerde erhoben wurde und das Finanzamt am eine abweisende Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.
Ca. Ende November 2015 ist beim Finanzamt das (undatierte) Schreiben des Bf mit spanischem Poststempel eingelangt, worin der Bf - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die "Vorentscheidung vom " sowie auf die "Bescheide über die Festsetzung der NOVA bzw. Kfz-Steuer und Verspätungszuschläge" - beiliegend übermittelte weitere Unterlagen auflistet.
Dieses Schreiben wurde vom Finanzamt als (rechtzeitiger) Vorlageantrag gewertet und die Beschwerde samt FA-Akt dem BFG zur Entscheidung vorgelegt.
Rechtslage:
§ 264 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 1961/194 idgF., lautet:
(1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt
a) der Beschwerdeführer, ferner
b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.
(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.
(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:
a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),
b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),
c) § 255 (Verzicht),
d) § 256 (Zurücknahme),
e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).
(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.
(6) Erfolgt die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 3 und 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde, so kann die Partei (§ 78) beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Beschwerde. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages zu enthalten.
(7) Durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung scheidet der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus.
Gemäß § 265 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
In § 281a BAO idF BGBl. I Nr. 62/2018 wird bestimmt:
Wenn das Verwaltungsgericht nach einer Vorlage (§ 265) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, hat es die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen.
Erwägungen
1. Gemäß § 264 Abs. 1 BAO hat der Vorlageantrag die Bezeichnung der Beschwerdevor-entscheidung zu enthalten.
Fehlt eine solche Bezeichnung, so liegt ein inhaltlicher Mangel iSd § 85 Abs. 2 BAO vor, daher ist mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen (siehe zB Rauscher, SWK 2015, 357).
Das Mängelbehebungsverfahren obliegt dem Verwaltungsgericht.
Als Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung genügt es, dass aus dem gesamten Inhalt der Antragsbeschreibung hervorgeht, wogegen er sich richtet, und das Verwaltungsgericht aufgrund des Antragsvorbringens nicht zweifeln kann, welche Beschwerdevorentscheidung angefochten ist. Mit der Angabe des Datums der Beschwerdevorentscheidung, der Abgabenart und des Abgabenzeitraumes ist die Bezeichnung jedenfalls ausreichend bestimmt und bestimmbar (Rauscher, SWK 2015, 357; siehe zu vor in: Ritz, BAO-Kommentar, 6. Aufl.,
Rzn. 4 - 4a zu § 264).
2. Im Gegenstandsfall wurde im Betreff des Schreibens vom ausdrücklich die "Vorentscheidung vom " sowie als angefochtene Abgabenart "die Festsetzung der NOVA bzw. Kfz-Steuer und Verspätungszuschläge" vom Bf bezeichnet und richtet sich damit eindeutig gegen die BVE vom in dem zu RV/3100940/2015 ua. beim BFG behängenden Beschwerdeverfahren (siehe eingangs Punkt 1.).
Es kann insofern auch nicht von einer "fehlenden" Bezeichnung der BVE gesprochen werden, wogegen vom Verwaltungsgericht mit einem Mängelbehebungsverfahren aufgrund eines inhaltlichen Mangels vorzugehen wäre.
Tatsächlich handelt es sich nach Ansicht des BFG bei dem Schreiben offenkundig um ein im Beschwerdeverfahren zu Zahl RV/3100940/2015 an das Finanzamt gerichtetes (Begleit)Schreiben samt Nachreichung/erstmaliger Vorlage von in diesem Verfahren mehrfach avisierten Unterlagen aus Spanien, die in dem Schreiben im Detail aufgelistet werden (Bestätigung der Vermieterin; Telefonrechnungen etc.). Daneben wird die eventuelle Beibringung weiterer Unterlagen angesprochen.
Das bedeutet aber, dass auch aus dem gesamten Inhalt des Schreibens keinerlei Antrag des Bf betreffend die im gegenständlichen Verfahren zu den Abgaben KR 07-12/2012 und KR 01-12/2013 erlassene BVE vom auf Vorlage zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht hervorkommt.
Abgesehen von der - vom Finanzamt nicht näher abgeklärten - Frage der Rechtzeitigkeit (wg. der vom Bf angeführten Ortsabwesenheit) kann daher auch inhaltlich nicht iSd § 264 BAO auf einen im gegenständlichen Verfahren eingebrachten Vorlageantrag geschlossen werden (vgl. wiederum in Ritz, BAO-Kommentar, 6. Aufl., Rzn. 4a zu § 264) bzw. kann das betreffende Schreiben nicht als Vorlageantrag qualifiziert werden.
Mangels Einbringung eines Vorlageantrages ist die Beschwerde somit bereits durch die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom als rechtskräftig erledigt zu werten.
3. Das Finanzamt hat demgegenüber das Schreiben "vom " als "Vorlageantrag" angesehen und hat die Beschwerde dem BFG gemäß § 265 BAO mit Vorlagebericht vorgelegt. Aus der Vorlage nach § 265 BAO ergibt sich eine Entscheidungspflicht des BFG nach § 291 BAO (vgl. ). Das Beschwerdeverfahren ist somit beim BFG anhängig.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes () ist ein Vorlagebericht kein Anbringen iSd § 85 BAO und daher einem Mängelbehebungsverfahren nicht zugänglich (vgl. auch Ritz, aaO, Rz 15 zu § 265). Der Vorlagebericht diene bloß dazu, um den Verwaltungsgerichten den Überblick zu erleichtern.
In der Literatur wurde darauf geschlossen (siehe bei Urban-Kompek, Zur Zuständigkeitsfrage des BFG bei fehlender Beschwerdevorentscheidung, SWK 2018, 97), dass - entgegen der älteren Rechtsprechung des BFG - ein fehlerhafter Vorlagebericht vom Verwaltungsgericht auch nicht zurückzuweisen ist (vgl. ).
Die Verwaltungsgerichte haben nach Art. 133 B-VG sowie ausdrücklich nach § 31 Abs. 1 VwGVG ("Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss") grundsätzlich entweder mittels Erkenntnis oder mittels Beschluss zu entscheiden (vgl. etwa auch , Rn 9.6.).
In der Bundesabgabenordnung (BAO) ist diese Trennung in den §§ 278, 279 geregelt.
(siehe zu vor insbesondere auch: Ritz/Koran, BAO-Kommentar, 7. Aufl., Rzn 10-11 zu § 281a mit Verweis auf ).
Das BFG darf nach der VwGH-Rechtsprechung über einen rechtsunwirksamen Vorlageantrag nicht entscheiden, ebenso wenig darf es einen Beschluss zur Feststellung der eigenen Unzuständigkeit zur Entscheidung über die vorgelegte Beschwerde erlassen (). Dieser Lösungsweg wurde verbaut, indem der VwGH einen derartigen Unzuständigkeitsbeschluss als rechtswidrig aufgehoben hat mit der Begründung, dass das BFG seinerseits nicht zuständig sei, derartige Unzuständigkeitsbeschlüsse zu erlassen (vgl. ).
4. Die Verständigung nach§ 281a BAO idF BGBl. I Nr. 62/2018 JStG 2018 (in Kraft ab ) sieht vor, dass das Verwaltungsgericht, wenn es nach einer Vorlage (§ 265 BAO) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung (BVE) zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen hat.
Im beschwerdegegenständlichen Verfahren wurde - wie zuvor dargelegt - ein Vorlageantrag nicht eingebracht und werden die Parteien hierüber formlos in Kenntnis gesetzt.
5. Nachdem das Finanzamt bereits eine Beschwerdevorentscheidung (BVE) erlassen hat, führt die Mitteilung nach § 281a BAO nicht zu einer Weiterführung des Verfahrens vor dem Finanzamt, da nach der Aktenlage durch die BVE die Beschwerde als rechtskräftig abgeschlossen zu werten ist.
Um aber das anhängige Verfahren beim BFG zu beenden, wird auch dessen Einstellung verfügt (vgl. ).
Es war daher spruchgemäß die Einstellung des Verfahrens vor dem BFG auszusprechen.
Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der Frage, ob ein "Vorlageantrag" in gegenständlichem Verfahren eingebracht wurde, ergibt sich anhand des Gesetzes in Würdigung der Tatumstände (Beurteilung des Schreibens "v. "). Mangels einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist daher eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 265 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 281a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.3101156.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at