zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.03.2022, RV/6100301/2021

COVID-19-Ratenzahlungsansuchen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Abweisung eines COVID-19-Ratenzahlungsansuchens, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Schriftsatz vom brachte die ***Bf1*** (in der Folge Bf. genannt) beim Finanzamt Österreich ein COVID-19-Ratenzahlungsansuchen mit folgendem Inhalt ein:

"Gemäß Ihrem Anschreiben vom werden nachstehende Anträge gestellt:

Da noch Liquiditätsprobleme von Juli bis September 2021 zu erwarten sind, wird im Rahmen der Safety-Car-Phase gebeten, die gesamten Abgabenrückstände zum in einem Ausmaß von 0,5% vorab tilgen zu können.

Für die weiteren Rückstände wird vorerst die Variante 1 des Covid-19-Ratenzahlungsmodells beantragt mit einer Laufzeit bis zum . Ein eventueller Antrag auf Phase 2 wird zu gegebener Zeit eingereicht."

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt Österreich das Ansuchen mit der Begründung ab, dass der Rückstand nicht überwiegend aus Abgaben, die zwischen dem und dem fällig geworden seien, bestehe. Dabei seien auch die bescheidmäßig festgesetzten (zukünftigen) Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer in die Ermittlung des Überwiegens miteinbezogen worden. Die Voraussetzungen des § 323e Abs. 2 Z 1 BAO seien nicht erfüllt.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom führte die Bf. aus:

"Im vorliegenden Bescheid wurde unser Antrag unter Hinweis auf den § 323e Abs. 2 BAO abgewiesen, weil angeblich der überwiegende Teil aus Abgaben bestehe, die vor dem fällig geworden sind. In der beigelegten Begründung haben wir die uns bekannten Abgaben nochmals aufgelistet, aus denen ersichtlich ist, dass dies aus unserer Sicht nicht zutrifft, sondern sich unser Ersuchen im Rahmen der Bestimmungen zu den COVID-19-Ratenansuchen befinden. Wir verweisen in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die anhängigen und unerledigten Verfahren.

Gleichzeitig erneuern wir nochmals unser COVID-19-Ratenansuchen und beantragen in eventu die vorläufige Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO bis zur endgültigen Entscheidung."

Die beigelegte Begründung lautet:

"1.) Mit wurde über unser Unternehmen zu ***1*** ein Konkursverfahren eröffnet. Nach den verschiedenen Tagsatzungen und Prüfungen meldete das Finanzamt Salzburg-Land eine Gesamtforderung zu ON 9 von 1.931,47 EUR zum als Konkursforderung an. Laut Protokoll der Gläubigerversammlung im Konkursverfahren zur ergänzenden Rechnungslegungstagsatzung und erstreckten Sanierungstagsatzung vom wurde die Forderung seitens des Vertreters des Finanzamtes ausdrücklich auf Befragen bestätigt und mit dem Einverständnis des Finanzamtes in dieser Form als Forderung im Sanierungsverfahren aufgenommen.

Gemäß dem Sanierungsplan, dem im Übrigen das Finanzamt nicht widersprochen hat, wurde die erste Quote von 15 % direkt durch den Masseverwalter ***MV*** an das Finanzamt überwiesen. Die beiden weiteren Quoten zu je 10 % wurden von uns nach Rechtskraft der Sanierung im Abstand von je 12 Monaten am und am (trotz Corona) mit je 193,15 EUR überwiesen, damit die Restschuldbefreiung eintreten kann.

Mit der Zahlung der letzten Quote waren alle Forderungen seitens der Finanz verrechnet und verglichen.

2.) Für das restliche Geschäftsjahr 2018 haben wir korrigierte Umsatzsteuervoranmeldungen vorgelegt, aus denen sich gemäß der vorgelegten Jahreserklärung für 2018 eine Umsatzsteuerlast von 8.912,28 EUR unberichtigt für das Restgeschäftsjahr 06 bis 12/2018 ergibt.

Zudem wurden von uns an Lohnabgaben für den gleichen Zeitraum des Restgeschäftsjahres von 777,37 EUR erklärt.

Es darf angemerkt werden, dass bis zur Rechtskraft des Sanierungsplanes der Masseverwalter für die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten verantwortlich war.

3.) Für das Jahr 2019 wurden von uns 7.107,79 an Umsatzsteuer erklärt, sowie 1.002.60 EUR an Lohnabgaben.

4.) Für das Jahr 2020 wurden von uns 12.437,71 EUR an Umsatzsteuer erklärt und 1.913,72 EUR an Lohnabgaben.

5.) Für das Rumpfgeschäftsjahr 2021 wurden zur steuerlichen Fälligkeit zum an Umsatzsteuer 5.540,08 EUR, sowie an Lohnabgaben 700,63 EUR erklärt.

6.) Während der Zeit der Corona-Pandemie, wurden von unbeachtet der steuerlichen Erleichterungen, welche uns zugesichert wurden:

2020 / 193,15 EUR zu Quotenzahlung
2020 / 1.226,87 EUR zu Ust.
2021 / 3.520,77 EUR zu Ust.
2021 / 780,63 EUR zu Lohnabgaben, bezahlt.

Es darf angemerkt werden, dass bezüglich der abweichenden Feststellungen jeweils Wiederaufnahmeanträge im Laufen sind, wozu die endgültigen Entscheidungen noch ausstehen."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt Österreich die Beschwerde ab und führte zur Begründung aus, dass Voraussetzung für die Bewilligung des Covid-19-Ratenzahlungsmodells nach § 323e Abs. 2 Z 1 BAO sei, dass mehr als 50% des Gesamtrückstandes zwischen und fällig geworden sei. Auf dem Abgabenkonto hafte ein Rückstand von € 122.486,53 aus, davon seien Abgabenschuldigkeiten im Betrag von € 31.725,53 zwischen und fällig geworden, das seien 25,9%. € 90.761,26 seien vor dem fällig geworden, das seien 74,1% des aushaftenden Gesamtrückstandes. Somit lägen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor.

Dagegen wurde mit einem mit datierten Vorlageantrag mit Postaufgabetag die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht in öffentlicher Verhandlung gemäß § 264 BAO beantragt.

Die Begründung sei unrichtig, da genau ausgeführt und dokumentiert worden sei, warum aus Sicht der Einschreiterin die Ablehnung des Covid-19-Ratenzahlungsmodells nicht gerechtfertigt sei. Es werde auf die Beschwerde verwiesen.

Bis zur öffentlichen Verhandlung werde die Vorlage weiterer Unterlagen ausdrücklich vorbehalten und um antragsgemäße Entscheidung ersucht. Weiters werde um Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO bis zur abschließenden Erledigung ersucht.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

COVID-19-Ratenzahlungsmodell

§ 323e BAO

(1) Abweichend von § 212 Abs. 1 besteht nach Maßgabe der Abs. 2 bis 3 die Möglichkeit zur Entrichtung eines überwiegend COVID-19-bedingten Abgabenrückstandes (Abs. 2 Z 1) in angemessenen Raten in zwei Phasen über die Dauer von längstens sechsunddreißig Monaten. Die Zinsen betragen zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr. Die gleichzeitige Gewährung einer Zahlungserleichterung gemäß § 212 ist ausgeschlossen.

(2) Für die Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells gilt Folgendes:

1. Gegenstand des Antrags auf Ratenzahlung sind Abgabenschuldigkeiten, die überwiegend zwischen dem und dem fällig geworden sind einschließlich die der Höhe nach bescheidmäßig festgesetzten Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer, hinsichtlich derer die Zahlungstermine in der Phase 1 gelegen sind.

2. Der Antrag auf Ratenzahlung ist ab dem bis zum einzubringen.

3. Der Ratenzahlungszeitraum endet am .

4. Innerhalb des Ratenzahlungszeitraumes kann der Abgabepflichtige einmal einen Antrag auf Neuverteilung der Ratenbeträge stellen.

5. Die während des Ratenzahlungszeitraumes an eine Abgabenbehörde geleisteten Zahlungen können weder nach der Insolvenzordnung noch nach der Anfechtungsordnung angefochten werden.

Abgesehen von den Voraussetzungen für die Gewährung der Ratenzahlung ist im Übrigen § 212 BAO anzuwenden.

Gemäß § 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.

Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend angeführt, ist gemäß § 323e Abs. 2 BAO für die Anwendung des COVID-19-Ratenzahlungsmodells Voraussetzung, dass ein überwiegend COVID-19-bedingter Abgabenrückstand vorliegt. Die zugrundeliegenden Abgabenschuldigkeiten müssen überwiegend zwischen dem und dem fällig geworden sein.

Gemäß der vorliegenden Rückstandsaufgliederung waren zum am Abgabenkonto der ***Bf1*** Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 122.486,79 fällig, davon vor dem :


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabe
Zeitraum
Fälligkeit
Betrag
Umsatzsteuer
2016
16.411,24
Umsatzsteuer
01/16
1.872,76
Umsatzsteuer
05/16
1.971,33
Umsatzsteuer
06/16
2.956,99
Umsatzsteuer
07/16
5.421,15
Umsatzsteuer
08/16
1.281,36
Umsatzsteuer
09/16
2.619,84
Umsatzsteuer
11/16
579,02
Umsatzsteuer
12/16
2.018,64
Umsatzsteuer
2017
20.863,82
Verspätungszuschlag
01/16
187,28
Verspätungszuschlag
05/16
197,13
Verspätungszuschlag
06/16
236,56
Verspätungszuschlag
07/16
325,27
Verspätungszuschlag
08/16
51,25
Verspätungszuschlag
04/18
223,92
Verspätungszuschlag
05/18
219,38
Säumniszuschlag1
2016
167,56
Säumniszuschlag1
2017
382,11
Säumniszuschlag1
2018
536,29
Säumniszuschlag2
2017
191,06
Säumniszuschlag1
2018
208,66
Umsatzsteuer
07/18
3.538,13
Verspätungszuschlag
06/18
186,40
Verspätungszuschlag
08/18
84,11
Verspätungszuschlag
07/18
603,69
Zwangs- und Ordnungsstrafe
12/18
1.000,00
Verspätungszuschlag
11/18
152,34
Säumniszuschlag2
2018
60,37
Zwangs- und Ordnungsstrafe
04/19
3.000,00
Aussetzungszinsen
2019
598,70
Umsatzsteuer
08/19
1.156,75
Stundungszinsen
2019
723,26
Zwangs- und Ordnungsstrafe
10/19
1.000,00
Umsatzsteuer
09/19
1.383,12
Säumniszuschlag1
2019
60,00
Säumniszuschlag1
2019
110,00
Säumniszuschlag
2019
53,16
Säumniszuschlag1
2019
60,00
Stundungszinsen
2019
173,28
Umsatzsteuer
01/19
2.168,14
Umsatzsteuer
02/19
3.192,49
Umsatzsteuer
03/19
3.404,77
Umsatzsteuer
04/19
2.847,70
Umsatzsteuer
05/19
2.673,79
Umsatzsteuer
10/19
1.687,39
Säumniszuschlag1
2019
63,85
Säumniszuschlag1
2019
68,10
Säumniszuschlag1
2019
56,95
Säumniszuschlag1
2019
53,48
Umsatzsteuer
12/19
1.678,67
SUMME
90.761,26

Zwischen und waren folgende Abgabenschuldigkeiten fällig:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabe
Zeitraum
Fälligkeit
Betrag
Säumniszuschlag3
2018
51,06
Umsatzsteuer
01/20
502,98
Umsatzseuer
04/20
129,92
Umsatzsteuer
05/20
585,09
Umsatzsteuer
07/20
5.377,23
Umsatzsteuer
08/20
132,28
Umsatzsteuer
09/20
2.577,86
Umsatzsteuer
10/20
3.923,20
Umsatzsteuer
10/20
9.800,53
Umsatzsteuer
11/20
5.768,43
Umsatzsteuer
12/20
1.324,84
Umsatzsteuer
03/21
1.536,51
Umsatzsteuer
04/21
15,60
SUMME
31.725,93

Aus dieser Rückstandsaufgliederung ist ersichtlich, dass im Pandemie-Zeitraum bis insgesamt € 31.725,93 an Abgabenschuldigkeiten samt Nebengebühren fällig wurden, dies bei einem Gesamtrückstand von € 122.486,79

Der COVID-19-bedingte Abgabenrückstand beträgt daher im gegenständlichen Fall, wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom zutreffend festgestellt hat, 25,9% des von der beantragten Zahlungserleichterung umfassten Gesamtrückstandes. Die im § 323e BAO normierten Voraussetzungen für die Anwendung des COVID-19-Ratenzahlungsmodells sind daher nicht erfüllt.

Sollte die Bf. die Ansicht vertreten (was man aus ihren Vorbringen in der Beschwerde eventuell schließen könnte, aber nicht ausdrücklich eingewendet wurde), dass die Verbuchung der Gebarung (§ 213 BAO) am Abgabenkonto unrichtig erfolgt wäre und damit die Zusammensetzung des Abgabenrückstandes nicht korrekt dargestellt sei, so könnte das nur in einem Abrechnungsverfahren gemäß § 216 BAO, welches hier nicht Gegenstand ist, einer Klärung zugeführt werden.

Ein Wiederaufnahmeantrag selbst hat keine Auswirkungen auf das Abgabenkonto. Bis zum heutigen Tag sind keine Vorgänge zu einem Wiederaufnahmeverfahren ersichtlich.

Einer Antragstellung und Gewährung einer Zahlungserleichterung gemäß 212 Abs. 1 BAO steht - bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen - kein Hindernis entgegen.

Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Abschließend darf zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung festgehalten werden, dass das Unterbleiben einer (gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO beantragten) mündlichen Verhandlung zwar eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darstellen mag, dieser Verfahrensfehler ist jedoch - außerhalb des von Art. 51 GRC erfassten Bereichs des Unionrechts - kein absoluter (; ).

Art. 6 Abs. 1 EMRK garantiert das Recht auf ein faires Verfahren als Grundrecht. Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. die Entscheidung vom , Fall SPEIL v. Austria, Appl. 42057/98) kann das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zwar dann ausnahmsweise als mit der EMRK vereinbar angesehen werden, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen (vgl. hiezu etwa ). Solche besonderen Umstände nimmt der EGMR an, wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machen könnte (vgl. ). Es ist vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 EMRK maßgeblich, welcher Natur die Fragen sind, die für die Beurteilung der gegen den angefochtenen Bescheid relevierten Bedenken zu beantworten sind. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK kann dabei im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (vgl. ua). Nach der Rechtsprechung des EGMR und - ihm folgend - des VfGH kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012, ). Das Gericht kann unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR , Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z37 ff.; EGMR , Fall Miller, Appl. 55.853/00, Z29; ).

Auch der Hinweis, sich für die beantragte mündliche Verhandlung die Nachreichung von Unterlagen vorzubehalten, kann keine andere Beurteilung der Sache ermöglichen, da sich die Voraussetzungen für die Entscheidung über das Ratenzahlungsansuchen nicht ändern werden.

Da es im gegenständlichen Fall ausschließlich um die Frage ging, ob ein überwiegend Covid-19-bedingter Abgabenrückstand gemäß § 232e BAO vorlag und diese Frage ausschließlich durch Einsichtnahme in das Abgabenkonto der ***Bf1*** zu klären war, konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da kein ergänzendes Vorbringen vorstellbar ist, das zu einem anderen Ergebnis in der Sache geführt hätte.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens war keine Rechtsfrage, sondern die Sachverhaltsfrage, ob ein überwiegend COVID-19-bedingter Abgabenrückstand als Voraussetzung für die Anwendung des COVID-19-Ratenzahlungsmodells gegeben ist.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 323e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 323e Abs. 2 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.6100301.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at