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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.02.2023, RV/7102389/2021

Abzugsverbot von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten bei Erhalt einer steuerfreien Auslandsverwendungszulage

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Patrick Brandstetter in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Franz-Josefs-Kai 5/DG, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2019 zu Recht:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei begehrte im Rahmen ihrer Steuererklärung betreffend das Jahr 2019 die Berücksichtigung von Werbungskosten in Form von Familienheimfahrten in Höhe von EUR 1.519,86 sowie doppelter Haushaltsführung in Höhe von EUR 731,20.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt Österreich die Einkommensteuer der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2019 fest und wurden hierbei weder die Aufwendungen für die Familienheimfahrten noch die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung berücksichtigt. Begründet wurde dies damit, dass die beschwerdeführende Partei als Beamter des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten nach ***Land*** entsandt worden sei und sie infolgedessen eine steuerfreie Auslandsverwendungszulage erhalten habe. Diese Auslandsverwendungszulage solle die Kosten aufgrund des Auslandsaufenthalts abdecken und seien Aufwendungen, die im direkten kausalen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stünden, nicht abzugsfähig.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom Beschwerde und führte sie darin zusammengefasst aus, dass man keinesfalls von einem direkten kausalen Zusammenhang der tatsächlich ohne Abgeltung erwachsenen Kosten mit den steuerfreien Einnahmen ausgehen könne. Bundesbeamte hätten durch den beruflichen Aufenthalt im Ausland spezielle Kosten, für welche keine Abgeltung durch gem. §§ 21a bis g GG vorgesehen sei. In diesem Zusammenhang sei auf die Gesetzesstellen zu verweisen, aus denen klar hervorgehe, dass verbrauchsabhängige Nebenkosten der ausländischen Wohnung nicht durch den Wohnkostenzuschuss vergütet würden, sondern zu 100 % vom jeweiligen Bediensteten zu tragen seien. Dementsprechend seien diese Nebenkosten steuerlich als Werbungskosten zu berücksichtigen. Zudem habe das Finanzamt speziell betreffend den Zeitraum 2007 bis 2011 Werbungskosten in Form von doppelter Haushaltsführung stets anerkannt.

Zu den Familienheimfahrten in Form von Heimflügen wird in der Beschwerde vorgebracht, dass diese ebenfalls nicht Teil der Auslandsverwendungszulage sein können, da zwar der Dienstgeber bei einigen außereuropäischen Dienstorten die Heimflüge zahle, aber nach § 73 BDG bei dem Dienstort ***DO*** weder Heimaturlaube noch Reisekostenersätze vorgesehen seien. Auch könne der pauschale Zonenzuschuss die tatsächlich anfallenden Kosten nicht abdecken.

Das Finanzamt Österreich wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab und führte es zur Begründung aus, dass die Auslandszulage gem. § 21 Gehaltsgesetz eine Einheit bilde und weitgehend auf eine Pauschalabgeltung abstelle. Daraus ergebe sich, dass selbst bei Bezeichnung einzelner Zulagenbestandteile der Gesamtzweck maßgeblich sei und damit auch die mit der Auslandsverwendung wirtschaftlich zusammenhängenden Ausgaben einer Gesamtbetrachtung unterliegen würden. Mit der Auslandsverwendungszulage seien sämtliche im Zusammenhang mit der Auslandsverwendung entstandenen Aufwendungen, somit auch jene für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten, zu verrechnen.

Mit Antrag vom begehrte die beschwerdeführende Partei die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Sachverhalt

Die beschwerdeführende Partei war im Jahr 2019 als Beamter für das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten mit Dienstort ***DO***, ***Land***, tätigt.

Aufgrund dieses ausländischen Dienstortes erwuchsen der beschwerdeführenden Partei im Jahr 2019 Kosten in Höhe von EUR 1.519,86 für Heimflüge zu seinen am Wohnsitz in Österreich verbliebenden Familienangehörigen sowie Mietnebenkosten betreffend die Wohnung am Dienstort ***DO*** in Höhe von EUR 731,20.

Die beschwerdeführende Partei erhielt im Jahr 2019 infolge dieses ausländischen Dienstortes von Seiten des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten eine Auslandsverwendungszulage gem. § 21a GehG in Höhe von EUR 27.814,20.

Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellung betreffend den Dienstort der beschwerdeführenden Partei aufgrund ihrer Tätigkeit für das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten sowie die in diesem Zusammenhang angefallenen Kosten für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung basieren auf dem glaubhaften Parteivorbringen.

Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei im Jahr 2019 vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten eine Auslandsverwendungszulage in Höhe von EUR 27.814,20 erhielt, hat ihre Grundlage in dem Schreiben des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten vom mit der ***GZ***.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Nach § 21 Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) hat der Beamte, solange er einer im Ausland gelegenen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist und dort wohnen muss, nach Maßgabe der §§ 21a bis 21h Anspruch auf den Ersatz der besonderen Kosten, die ihm durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen oder entstanden sind.

Gem. § 21a GehG gebührt dem Beamten eine Auslandsverwendungszulage, bestehend aus

1. einem Grundbetrag,

2. einem Funktionszuschlag nach Maßgabe seiner dauernden dienstlichen Verwendung,

3. einem Zonenzuschlag nach Maßgabe der kürzesten geographischen Entfernung seines ausländischen Dienst- und Wohnortes von Wien, sofern diese Entfernung mehr als 200 Kilometer beträgt und der Dienstort nicht als Grenzort im Sinne des § 25 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, gilt,

4. einem Kilmazuschlag, wenn die klimatischen Verhältnisse am ausländischen Dienst- und Wohnort wesentlich von denen in Wien abweichen,

5. einem Härtezuschlag, wenn am ausländischen Dienst- und Wohnort im Vergleich zu Wien dauernd besondere schwierige Lebensverhältnisse in Form von politischer oder kultureller Isolation, Umweltbelastung, Sicherheits-, Versorgungs- oder Infrastrukturmängel vorliegen,

6. einem Krisenzuschlag auf die begrenzte Dauer außerordentlicher Ereignisse am ausländischen Dienst- und Wohnort wie Krieg, Bürgerkrieg, Aufruhr und Terror sowie Katastrophen, wenn diese Ereignisse dem Beamten zusätzliche Kosten verursachen,

7. einem Ehegattenzuschlag, solange sich der Ehegatte bei gemeinsamer Haushaltsführung mit dem Beamten ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort aufhält, und

8. einem Kinderzuschlag für jedes Kind, Wahl-, Pflege- oder Stiefkind des Beamten, für das er gemäß § 4 Kinderzuschuss hat, solange es sich ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten aufhält.

Aus § 21g Abs. 2 GehG 1956 ergibt sich, dass der Grundbetrag sowie die Zuschüsse nach § 21a Z 1 bis 6 GehG 1956 ohne gesonderter Antragstellung zustehen.

Laut § 1 der Verordnung der Bundesregierung über Kostenersätze auf Grund von Auslandsverwendungen von Beamten und Vertragsbediensteten des Bundes (Auslandsverwendungsverordnung - AVV), BGBl. II 107/2005, werden die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gem. § 21g Abs. 4 Z 1 GehG in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, - soweit nichts anderes bestimmt ist - in Werteinheiten festgesetzt.

Nach der Kundmachung des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport über die Valorisierung der in der Auslandsverwendungsverordnung (AVV) festgesetzten Beträge, BGBl. II 343/2018, beträgt eine Werteinheit betreffend das Jahr 2019 EUR 76,77.

Gem. § 2 Abs. 1 der Auslandsverwendungsverordnung setzt sich die Auslandsverwendungszulage aus dem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen zusammen.

Laut Abs. 2 beträgt der Grundbetrag acht Werteinheiten.

Nach § 3 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 sind bei Auslandsbeamten (§ 92) die Zulagen und Zuschüsse gemäß § 21 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 53. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 314/1992, sowie Kostenersätze und Entschädigungen für den Heimaturlaub oder dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Bezüge, Kostenersätze und Entschädigungen auf Grund von Dienst(Besoldungs)ordnungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts von der Einkommensteuer befreit.

Gem. § 20 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt der Grundbetrag gem. § 21a Z 1 GehG 1956 einen pauschalen Ersatz von nicht näher spezifizierten besonderen Kosten, die einem Beamten oder Vertragsbediensteten des Bundes durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen oder entstanden sind, dar. Er steht somit - auch für den Fall, dass die Auslandsverwendungszulage in die einzelnen Komponenten aufgeteilt und ein sachlicher Zusammenhang (Zweckbestimmung) zwischen den steuerfreien Ersätzen und den tatsächlichen Aufwendungen gefordert wird - auch mit Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelter Haushaltsführung in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang. Insoweit steht dem Abzug ebenjener Aufwendungen daher § 20 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 entgegen ().

Im vorliegenden Fall gebührte der beschwerdeführenden Partei im Jahr 2019 infolge der Dienstzuteilung nach ***DO***, ***Land***, sowie des Wohnens an ebendiesem Dienstort ein monatlicher Grundbetrag von acht Werteinheiten zu je EUR 76,77, sohin EUR 614,16, bzw. ein jährlicher Grundbetrag von EUR 7.369,92. Da dieser Betrag die von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachten Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung sowie Familienheimfahrten in Höhe von insgesamt EUR 2.251,06 übersteigt und diese Aufwendungen entgegen den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei nach der obig zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem gem. § 3 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 steuerfreien Grundbetrag nach § 21a Z 1 GehG 1956 stehen, ist den geltend gemachten Aufwendungen gem. § 20 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 der Abzug zu versagen.

An dieser Beurteilung vermag auch das Vorbringen in der Beschwerde, die Abgabenbehörde habe speziell im Zeitraum 2007 bis 2011 die geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit doppelter Haushaltsführung stets anerkannt, keine Änderung herbeizuführen, trifft doch die Abgabenbehörde die Verpflichtung, von einer von ihr als unrichtig erkannten Beurteilung für noch nicht rechtskräftig veranlagte Jahre oder aus Anlass von Bescheidänderungen abzugehen (; vom , 2000/13/0179). Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits durch den Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der zitierten Judikatur einheitlich beantwortet wurden und das Bundesfinanzgericht von dieser Judikatur im vorliegenden Erkenntnis nicht abgewichen ist, liegen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor. Eine Revision ist folglich nicht zulässig.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 20 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 21 GehG, Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102389.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at