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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 27.01.2022, RV/2300011/2021

Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Wahrnehmung der steuerlichen Agenden durch die Mutter des Geschäftsführers

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Graz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Senatsvorsitzende***29***, die Richterin***30*** und die fachkundigen Laienrichter Dr. ***24*** und ***21*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, (Bf. 1) vertreten durch Schäning & Stocker Wirtschaftstreuhand GmbH Bahnhofstraße 13, 8430 Leibnitz wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) 1) über die Beschwerde des Beschuldigten vom und 2) die Beschwerde der Amtsbeauftragten (AB, Bf. 2) vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , ***17***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers Schäning & Stocker Wirtschaftstreuhand GmbH, KR ***5***, der Amtsbeauftragten Mag. Ab sowie der Schriftführerin Sf zu Recht erkannt:

1) Der Beschwerde des Beschuldigten wird stattgegeben, das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach §§ 136, 157 FinStrG eingestellt.

2) Die Beschwerde der Amtsbeauftragten wird als unbegründet abgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , ***17***, wurde ***Bf1*** schuldig gesprochen, er habe in ***18*** vorsätzlich als für die abgabenrechtlichen Belange verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***25*** Ges.m.b.H, FN ***19***, unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer für den Zeitraum 12/2018 in Höhe von zumindest € 5.000,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, indem er verabsäumte bis spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat Dezember 2018 (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldungserklärung für den Monat Dezember 2018 die für den angesprochenen Voranmeldungszeitraum selbst zu berechnende Umsatzsteuer in der vollständig geschuldeten Höhe offen zu legen und eine aus einer von der ***1*** an die ***2*** ausgestellten Rechnung mit der Rechnungsnummer 641 resultierende Umsatzsteuervorauszahlung abzuführen.

***Bf1*** habe hierdurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG begangen und werde hierfür gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe in Höhe von € 1.500,- (in Worten: Euro eintausendfünfhundert) bestraft.

Gemäß § 20 FinStrG wurde die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 1 (einer) Woche festgesetzt.

Gemäß § 185 FinStrG wurde ausgesprochen, dass der Beschuldigte die Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 150,- (in Worten: Euro einhundertfünfzig) zu tragen habe.

Zu den Entscheidungsgründen wurde im Erkenntnis wie folgt ausgeführt:

"Von Dezember 2018 bis war ***Bf1*** als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***1*** unter anderem auch für die abgabenrechtlichen Verpflichtungen der vorgenannten Gesellschaft verantwortlich. Im Rahmen einer sich im Dezember 2018 abzeichnenden Betriebsaufgabe der ***1*** veräußerte ***Bf1*** als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer per Material und Werkzeug der vorgenannten Gesellschaft an die ***2***. Nach dem Wortlaut einer von der ***1***, ***3***, im Zusammenhang mit dem angesprochenen Kaufgeschäft am an die ***2*** ausgestellten Ausgangsrechnung mit der Rechnungsnummer 641 (AS 36 des Strafaktes) betrug der Kaufpreis für das "in Bausch und Bogen" veräußerte Material und Werkzeug "netto € 30.000,00 zuzüglich 20 % MwSt" (€ 6.000,00), somit brutto € 36.000,00. Die angesprochene Rechnung erlag anlässlich der Eröffnung einer vom zuständigen Finanzamt Deutschlandsberg/***18***/Voitsberg durchgeführten abgabenrechtlichen Außenprüfung - versehen mit einem handschriftlichen Buchungsvermerk vom - in den Buchhaltungsunterlagen der ***1*** Unter Verletzung der ihn als abgabenrechtlich Verantwortlichen der ***1*** nach § 21 Abs. 1 UStG treffenden Verpflichtung, im Rahmen der spätestens am in der beim für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt Deutschlandsberg/***18***/Voitsberg für den Monat Dezember 2018 offenzulegenden Umsatzsteuervoranmeldungserklärung, die aus der angesprochenen Rechnung Nr. 641 resultierende Umsatzsteuerzahllast von zumindest € 5.000,00 offen zu legen und die aus der angesprochenen Rechnung resultierende Umsatzsteuervorauszahlung abzuführen - verabsäumte ***Bf1*** vorsätzlich die Offenlegung der angesprochenen Umsatzsteuerzahllast, wobei er die daraus resultierende Verkürzung an Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Monat Dezember 2018 in Höhe von zumindest € 5.000,00 nicht für möglich, sondern für gewiss hielt (RIS-Justiz RS0087051, RS0087072).

Anlässlich einer von der Betriebsprüferin des Finanzamtes Deutschlandsberg/***18***/Voitsberg - ***4*** - für den angekündigten Betriebsprüfung, welche in den Kanzleiräumlichkeiten des vom Beschuldigten beauftragten Steuerberaters ***5*** erfolgte, deponierte ***5*** gegenüber der Betriebsprüferin, er werde im Zusammenhang mit der angesprochenen Rechnung vom , Rechnungsnummer 641, eine "Selbstanzeige" erstatten. Anlässlich der Unterfertigung des Prüfauftrages vom wurde im Beiblatt jenes Kästchen, wonach eine Selbstanzeige vor Beginn der Prüfungshandlung erstattet wurde, angekreuzt. Von Seiten des Steuerberaters ***5*** erfolgte jedoch keine den gesetzlichen Erfordernissen des § 29 Abs. 1 FinStrG entsprechende inhaltliche Konkretisierung der "Selbstanzeige", insbesondere unterließ der Steuerberater eine konkrete Täternennung und eine Mitteilung gegenüber der Behörde, durch welche Handlungen oder Unterlassungen für welchen Zeitraum hinsichtlich welcher Abgaben und hinsichtlich welche konkreten abgabenrechtlichen Verpflichtungen verletzt wurden (Lässig, WK2 FinStrG, § 29 RZ 4). In einer der Betriebsprüferin ***4*** am , 9:09 Uhr übermittelten E-Mail- Nachricht mit der Bezeichnung "Betreff: Ergänzung der Selbstanzeige" teilte ***15*** der Betriebsprüferin mit, dass - bezugnehmend auf die USO-Prüfung ***25*** Ges.m.b.H, welche gestern begonnen habe - eine rechnerische Überprüfung der Unterlagen 2018, zwecks Vorbereitung für die Jahresabschlusserstellung in der vergangenen Woche eine Differenz von "ca. € 5000,00" ergeben habe (AS 4 des Strafaktes).

Der erkennende Spruchsenat stützt die getroffenen Entscheidungsfeststellungen auf die im Strafakt erliegenden Ermittlungsergebnisse sowie auf die in der mündlichen Verhandlung vom anlässlich der Vernehmung der Betriebsprüferin ***4*** und des Vorbringens des Steuerberaters ***5*** gewonnenen persönlichen Eindrücke. Die Betriebsprüferin deponierte glaubhaft, dass jene Mitteilung des Steuerberaters anlässlich der Eröffnung der Betriebsprüfung am , wonach er für die ***1*** eine Selbstanzeige erstatten werde, keine korrekte Täternennung enthielt und dass die "Selbstanzeige" auch den weiteren Konkretisierungserfordernissen des § 29 Abs. 1 FinStrG nicht entsprach. Dem gegenüber hinterließ der Steuerberater ***5*** mit seiner Behauptung, dass die angesprochene Rechnung vom , Rechnungsnummer 641, welche einen mit versehenen handschriftlichen Buchungsvermerk enthält (AS 36 des Strafaktes) - erst im April von ***25*** ausgestellt worden wäre - keinen glaubhaften Eindruck. Das Vorbringen des Steuerberaters wird als Schutzbehauptung beurteilt. Angesichts der Tatsache, dass dem Beschuldigten ***Bf1*** bereits seit geraumer Zeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer auch die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der ***1*** oblag, hegt der Senat keinen Zweifel daran, dass ihm auch die sich aus § 21 Abs. 1 UStG ergebenden Voranmeldungs- und Vorauszahlungsverpflichtungen bekannt waren und ihm im Zusammenhang mit dem verhältnismäßig hohen Umsatz, welcher aus dem Verkauf von Werkzeug und Material in Bausch und Bogen an die ***2*** zum Preis von € 36.000,00 (brutto) nicht entgangen sein kann, dass die unterbliebene bzw. unvollständige Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Dezember 2018 und die unzureichenden Umsatzsteuervorauszahlungen für den Monat Dezember 2018 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von zumindest € 5.000,00 zur Folge hatten. Die Feststellung, wonach ***Bf1*** eine derartige Umsatzsteuerverkürzung nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt, erschließt sich aus dem objektiven Lebenssachverhalt, und aus allgemeiner Lebenserfahrung in Verbindung mit dem Vorbringen des Steuerberaters im Schriftsatz vom , worin auf die prekären finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten verwiesen wird.

Rechtlich verantwortet ***Bf1*** auf Grund der getroffenen Feststellungen sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG.

Den als "Selbstanzeige" titulierten Erklärungen des Steuerberaters kommt keine strafbefreiende Wirkung zu, zumal derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG nur insoweit straffrei wird, als er seine Verfehlung fristgerecht "darlegt". Durch das Wort "darlegen" (§ 29 Abs. 1 1. Satz FinStrG) wird ausgedrückt, dass der Täter seine Tat individualisieren und präzise beschreiben muss (RIS Justiz-RS0086251), er somit jedenfalls mitteilten muss, durch welche konkreten Handlungen oder Unterlassungen für welchen Zeitraum hinsichtlich welches Lebenssachverhalts welche abgabenrechtlichen Verpflichtungen verletzt worden sind. Da die Selbstanzeige des ***5*** diesen gesetzlichen Kriterien nicht entsprach, vermochte das (prozessual unzureichende) Einschreiten des Steuerberaters nicht die Straffreiheit des Beschuldigten zu begründen.

Bei der Strafbemessung ist die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten und die erfolgte Schadensgutmachung mildernd zu werten.

Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Bei Abwägung des Strafzumessungssachverhaltes und der im Schriftsatz des Verteidigers vom offengelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten erweist sich das Strafmaß einer Geldstrafe von € 1.500,00 als adäquat. Die Festsetzung einer für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu vollziehenden Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche gründet auf § 20 FinStrG.

Die Kostenentscheidung ist Folge des Schuldspruches und stützt sich auf § 185 FinStrG."

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Dagegen richten sich die frist- und formgerechten Beschwerden des Beschuldigten und der Amtsbeauftragten.

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Mit Beschwerdeschrift vom brachte der Vertreter des Beschuldigten wie folgt vor:

"Gegen das Erkenntnis gem. §§ 136 ff FinStrG vom , erhalten , wird hiermit das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht.

Angefochten wird das Erkenntnis im Hinblick auf den Spruch, nämlich, dass Herr ***Bf1*** schuldig ist, das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG begangen zu haben und es wird erklärt bzw. der Antrag gestellt, das Verfahren einzustellen bzw. "in eventu" die Anwendung einer Bestrafung in der Deliktsform der Finanzordnungswidrigkeit gem. § 49 FinStrG durchzuführen bzw. anzuwenden. Nachdem sich jemand gem. § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig macht, der vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, wäre diese Deliktsform unserer Ansicht nach anwendbar.

Die Tathandlung der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG besteht in der Unterlassung der (vollständigen) Entrichtung oder Abfuhr der im Gesetz angeführten Abgaben über den fünften Tag nach Fälligkeit hinaus, ohne dass zu diesem Zeitpunkt die Höhe der geschuldeten Beiträge bekannt gegeben wird.

Unter anderem stellt der erkennende Spruchsenat, auf Seite 4 oben des Erkenntnisses fest, dass die Aussage des Verteidigers ***5*** mit Unglaubwürdigkeit versehen ist. Konkret gesagt, wird ihm Lüge vorgeworfen und diese besagte Lüge hat, wie bereits festgestellt, den persönlichen Eindruck der Unglaubwürdigkeit verursacht und dadurch den Ablauf des Verfahrens ganz wesentlich negativ für uns beeinflusst.

Es werden zur Information bzw. Begründung der Aussage (dass die Buchung nicht am , am Silvestertag, durchgeführt wurde) entsprechende Unterlagen zur Verfügung gestellt.

Diese unsinnige und unzutreffende (nach Ansicht des Verteidigers) Feststellung, wird ganz entschieden in Abrede gestellt, insbesondere aus nachfolgenden Gründen:

Die für die Buchhaltung zuständige Person bzw. Pensionistin, Frau ***6***, hat die durchgeführten Buchungen stets mit dem auf der Rechnung (seit mehr als 50 Jahren) angebrachten Buchungsstempel gekennzeichnet.

Nach Stilllegung des Betriebes stand offensichtlich ein neuer Buchungsstempel zur Verfügung und der Buchungsvermerk stellte lediglich die Wirkung bzw. das Bezug habende Datum dar bzw. bezeichnete dies, das ist aus den beigefügten Unterlagen ebenfalls erkennbar und es wird in diesem Zusammenhang beispielsweise auch auf eine Rechnung "***7***" vom - Buchungsdatum hingewiesen.

Im Verfahren werden die Zeuginnen Frau ***6*** geb. am ***8***, ***9*** (Mutter des Beschuldigten) und Frau Hilde ***14*** geb. am ***10***, ***11*** (Dienstnehmerin der Firma ***12***) diese "Lügen" bzw. Schutzbehauptungen entschieden in Abrede stellen.

Es liegt weiters die Niederschrift der Schlussbesprechung vom neuerlich bei, die unserer Meinung nach, keine Rechtsgültigkeit bzw. Wirkung entfalten konnte, dies wird noch eingehend zu klären und begründen sein.

Außerdem wird eine ausführliche Darstellung des Ablaufes, Procedere bzw. Sachverhaltes des gesamten Verfahrens von uns anzufertigen sein, für welche nun auch um die Überlassung des Protokolls, der in Rede stehenden Spruchsenatsverhandlung, gebeten bzw. dies beantragt wird.

Klar und deutlich wird noch einmal festgestellt, dass der Stempel bzw. das angeführte bzw. vermerkte Datum "" auf der Rechnung nicht bedeutet, dass die Buchung an diesem Tag (wie vom Herrn Vorsitzenden behauptet bzw. vorgehalten) erfolgte, sondern jedenfalls zu einem anderen, späteren Zeitpunkt durchgeführt wurde und dass die diesbezügliche Aussage des Verteidigers nicht eine, sondern keine Lüge darstellt.

Es wird auch unsererseits zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen sein, dass die Zeugin, Prüferin Frau ***4***, keine wahre und insbesondere vollständige bzw. glaubwürdige Aussage getätigt hat.

Die Buchung der in Rede stehenden Rechnung erfolgte zwischen Februar und April 2019. Frau ***13*** war damals erkrankt und war etwas mit der Buchhaltung im Rückstand, der Betrieb hatte seine operative Tätigkeit bereits eingestellt."

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Die Amtsbeauftragte führte in ihrer Beschwerde vom wie folgt aus:

"Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat stellte sich heraus, dass entgegen den Feststellungen der Außenprüfung jene Rechnung (Nr. 641 vom ), die im Voranmeldungszeitraum 12/2018 nicht der Umsatzbesteuerung unterworfen wurde, einen Rechnungsbetrag in Höhe von € 30.000,00 netto aufwies; die nicht abgeführte Umsatzsteuer betrug demnach € 6.000,00. Der dem Erkenntnis zugrunde gelegte strafbestimmende Wertbetrag ist somit unrichtig.

Die Amtsbeauftragte beantragt die Abänderung des oben angeführten Erkenntnisses des Spruchsenats in der Form, als der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts hinsichtlich der Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen des Zeitraums 12/2018 ein strafbestimmender Wertbetrag in Höhe von € 6.000,00 zugrunde gelegt und in der Folge die Strafe infolge des abgeänderten strafbestimmenden Wertbetrages entsprechend erhöht werde.

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Mit Schriftsatz vom wurde seitens des Beschuldigten folgendes ergänzendes Vorbringen erstattet:

"Wie bereits angekündigt, werden nach Durchsicht bzw. Kenntnisnahme der Niederschrift, anlässlich der mündlichen Verhandlung, noch ergänzende Stellungnahmen abgegeben.

Möglicherweise kommt es zu Wiederholungen bei den Angaben und es wird gebeten, dies nachzusehen.

Hinsichtlich der Angaben der Zeugin, Frau ***4***, wird ergänzend (noch einmal?) darauf hingewiesen, dass am gegenüber Frau ***4*** (völlig unzulässig!?) eine mündliche Selbstanzeige (vorläufig und unvollständig!?) abgegeben wurde und von Frau ***4*** (infolge Zeitmangels und Unzuständigkeit!?), trotz Ersuchen, keine Niederschrift angefertigt hat.

Hinsichtlich der Täternennung wird, nunmehr, noch einmal darauf hingewiesen, dass Frau ***4*** bereits anlässlich Ihres Anrufes (Zweite Juli-Woche 2019, Ankündigung der USO-Prüfung) bei der bereits aufgelösten bzw. geschlossenen Firma "***25*** GmbH" mit Frau ***6***, von dieser informiert wurde, dass diese für sämtliche Vorgänge und Belange hinsichtlich Buchhaltung und auch Rechnungserstellung etc. zuständig und verantwortlich ist. Tatsache ist und war, dass dies nun bereits seit mehr als einem halben Jahrhundert (Gründung des Einzelunternehmens 1969) der Fall ist.

Frau ***6*** wies auch darauf hin, dass die diesbezüglichen Belege und Unterlagen größtenteils inzwischen im Steuerberatungsbüro zwecks Abschlusserstellung 2018 aufliegen.

Ich weise weiters darauf hin, dass entgegen den auf Seite drei der Niederschrift erfolgten Darstellungen der Zeugin, ein anderes Prozedere stattgefunden hat:

Die Prüferin erschien (uhrzeitmäßig) am später, als ursprünglich mit ihr vereinbart und ich musste kurzfristig zwei Termine sowohl absagen als auch verschieben. Die Dame stand offensichtlich unter Zeitnot. Auch ich war besonders unter Druck. Wie bereits mehrfach festgestellt, wurde die Prüferin ausführlich und vollständig (von mir) über den Sachverhalt informiert und sie konnte jedoch mit den vorliegenden Unterlagen nicht arbeiten und somit kam es schließlich zur Verschiebung des Termines. Ursprünglich wollte die Prüferin noch in der gleichen Woche zwecks Fortsetzung der Prüfung neuerlich bei uns erscheinen, was eben leider nicht gelang. Ich vereinbarte auch mit ihr, dass ich ihr den Sachverhalt unverzüglich noch einmal nunmehr schriftlich, zwecks Weiterleitung per Email darlegen und übermitteln werde, was auch erfolgte. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der vorliegende von Frau ***6*** bedauerlicherweise begangene Irrtum bzw. Fehler anlässlich des vorangegangenen Wochenendes von mir "also kurz vorher" (vor dem ) entdeckt wurde.

Anlässlich der mündlichen Verhandlung des Spruchsenates hatte ich die Absicht, entsprechende (für mich bedeutsame) Fragen an die Prüferin zu stellen, das war leider nicht möglich! Der Herr Vorsitzende stellte die Fragen und ein zaghafter! Versuch meinerseits, auch zu Worte zu kommen bzw. Fragen zu stellen, brachte mir seinerseits eine Drohung auf Verhängung einer Ordnungsstrafe bzw. Ausschluss meiner Person als Verteidiger ein. Meine mehrfach erhobene Hand wurde später nicht wahrgenommen und die Zeugin entlassen.

Nun sage ich konkret: Die Aussage der Prüferin im dritten Absatz der Niederschrift, entspricht nicht der Wahrheit! In dem Telefonat der Prüferin (so wurde mir berichtet und es erscheint mir auch glaubwürdig, insbesondere, weil es, aus meiner Sicht, vollständig den Gegebenheiten entspricht) vom Juli 2019, zwecks Ankündigung einer Prüfung, hat Frau ***6*** gegenüber Frau ***4*** ausdrücklich erklärt, entsprechend verantwortlich und zuständig zu sein. Ich habe am , nachdem ich neuerlich nebenbei bemerkt, auch wusste, dass Frau ***6*** und die Zeugin bereits seit Jahrzehnten miteinander bekannt sind, die Prüferin klarer- und logischerweise und unmissverständlich hingewiesen und aufmerksam gemacht, wer für die Angelegenheit zuständig und verantwortlich ist.

Schließlich weise ich noch darauf hin, dass ich es war, der angeregt hat, dass Frau ***6*** zwecks Aufklärung und Erläuterung des Sachverhaltes infolge Zuständigkeit, unbedingt in unserem Büro (leider erst am 30. Juli) erscheinen möge. Dass auf Veranlassung der Prüferin der Termin, zwecks Fortführung der Prüfung, soweit hinausgezogen bzw. verschoben wurde und ich nicht persönlich anwesend sein konnte, ist für die gesamte Angelegenheit zusätzlich sehr bedauerlich. Unsere seit Jahren für die Firma ***13*** zuständige Dienstnehmerin, die während des fortgesetzten Prüfungsverlaufes neben Frau ***6*** anwesend war, hat bei der Prüferin verfahrensrechtliche Anmerkungen und Anregungen gemacht, fand bei ihr jedoch leider kein Gehör. So wurde mir jedoch zumindest berichtet. Deshalb hat Frau ***14*** die Niederschrift auch nicht mitunterfertigt. Im Übrigen hatte ich mit der Prüferin vorher mündlich vereinbart, dass ich die Niederschrift, nach Zusendung und nachträglicher Durchsicht mitunterfertige und rücksende.

Die in Rede stehende Niederschrift hätte ich in der vorliegenden Form bzw. insbesondere wegen Unvollständigkeit nicht unterschrieben."

Mit Schriftsatz vom wurde eine weitere Stellungnahme erstattet:

"Bezugnehmend auf die Beschwerde vom wird mitgeteilt, bzw. noch einmal darauf hingewiesen, dass es sich bei der gegenständlichen Angelegenheit bzw. Fehler nicht dezidiert nur um die besagte Rechnung handelt, sondern, wie schon mehrfach angeführt, um einen von Frau ***6*** unterlaufenen Rechenfehler. Das mitauslösende Moment war, wie schon mehrfach angeführt, die angeführte Rechnung.

Der tatsächliche Betrag lautet unverändert € 5.000,-- und nicht € 6.000,--.

Zur Erläuterung wird das Steuerkonto der GesmbH beigelegt, aus welchem dies klar erkennbar ist.

Gleichzeitig wird auch auf den beigelegten Firmenbuchauszug hingewiesen, aus dem hervorgeht, dass die gegenständliche GmbH mit Umwandlungsvertrag und Generalversammlungsbeschluss vom gemäß Umgründungssteuergesetz bzw. Umwandlung auch gemäß §§ 2 ff UmwG durch Übertragung des Unternehmens innerhalb der neun Monatsfrist (Rückwirkung) auf den Gesellschafter ***Bf1*** übertragen und die GmbH sowohl aufgelöst und mit Wirkung Jahresbeginn 2019 gelöscht wurde.

Diese Umwandlung hat also innerhalb der gesetzlich eingeräumten Neun Monatsfrist stattgefunden.

Hinsichtlich des Steuerkontos wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der Rückwirkung, die Umsatzsteuervorauszahlungen noch einige Monate (üblicherweise) über das Steuerkonto der GmbH gelaufen sind und die USt (einschließlich Mai 2019) später umgebucht wurde. Noch einmal, der Fehler betrug wie eindeutig erkennbar ist, etwa € 5.000,-- und nicht € 6.000,--.

Es wurden auch bereits Unterlagen zur Verfügung gestellt, die zu der in Rede stehenden Rechnung Bezug genommen haben und noch einmal wird betont bzw. darauf hingewiesen, dass die Erstellung der Rechnung sich auch insbesondere anlässlich der Betriebsaufgabe bis zum Frühjahr 2019 verzögert hat. Auch die Betragshöhe wurde später ausverhandelt und hat sich aus den mehrfach angeführten Gründen hinausgezogen.

Wenn jetzt in der Darstellung der Beschwerdevorlage (Vorlagebericht) darauf hingewiesen wird, dass der Verteidiger behauptet hätte, dass der Verkauf der verfahrensgegenständlichen Waren erst zu einem späteren Zeitpunkt und ursprünglich auch zu einem geringeren Betrag, als in der Rechnung ausgewiesen, erfolgt sei und auch die Rechnung rückdatiert worden wäre (Seite 4 vorletzter Absatz) klingt diese Formulierung etwas seltsam oder vielleicht weltfremd (rückdatiert!?!).

Noch einmal, mit der Formulierung "rückdatiert" will man offensichtlich wieder die suspekte, strafbare Handlungsweise zum Ausdruck bringen. Sämtliche Buchungen und Rechnungsausstellungen erfolgen regelmäßig mit einer gewissen Rückwirkung, aber stellen deshalb keine "Rückdatierung" dar.

Frau ***6*** sind in ihrer Tätigkeit als Buchhalterin eben immer Fehler unterlaufen und wir haben anlässlich des Erstellens des Jahresabschlusses diese Fehler stets erforderlichenfalls berichtigt.

Entsprechende Säumniszuschläge sind leider auch regelmäßig entstanden und bezahlt worden, insbesondere auch jener, das Jahr 2018 betreffende! Anlässlich der USO-Prüfung im Sommer 2019 war allerdings der Jahresabschluss 2018 weder fertiggestellt noch eingebracht, sondern befand sich wie bereits mehrfach festgestellt, noch im Stadium der Überprüfung durch unser Büro.

Es wird ergänzend auch der Jahresabschluss 2018 und der USt-Bescheid beigelegt."

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In der mündlichen Verhandlung wurde wie folgt ergänzend erhoben und festgestellt:

"Die Vorsitzende begrüßt die anwesenden Parteien, ruft die aktuellen Corona-Schutzmaßnahmen in Erinnerung (alle Anwesenden haben durchgehend FFP 2 Masken), verweist darauf, dass man sofort melde solle, wenn man wegen der Maskenpflicht etwas vielleicht nicht gut gehört habe und gibt bekannt, dass statt Frau ***20*** ***21*** als Laienrichter fungieren wird.

Die Parteien erklären sich mit dem Wechsel des Laienrichters einverstanden.

Es wird der Berichterstatterin das Wort erteilt, die den Sachverhalt und die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens vorträgt.

Der Verteidiger verweist auf das schriftliche Vorbringen beantragt wie dort.

Die Amtsbeauftragte verweist ebenfalls auf das schriftliche Beschwerdevorbringen.

Vorsitzende gibt vorweg bekannt:

Zur Beschwerde der Amtsbeauftragten:

Prüfungsgegenstand ist der Spruch des Erkenntnisses des Spruchsenates:

Sache des Verfahrens vor dem BFG ist der Schuldspruch laut Erkenntnis des Spruchsenates Umsatzsteuervorauszahlungen für 12/2018 in der Höhe von € 5.000,00 verkürzt zu haben. Eine finanzstrafrechtliche Verdachtslage, dass nicht € 5.000,00, sondern € 6.000,00 verkürzt worden seien, wurde dem Bf. erst mit Beschwerde der Amtsbeauftragten zur Kenntnis gebracht. Der Mehrbetrag von € 1.000,00 war demnach nicht Gegenstand des Verfahrens bei der Behörde und konnte somit auch nicht Gegenstand des mit Beschwerde angefochtenen Erkenntnisses des Spruchsenates sein. Hätte die Behörde die Anschuldigung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat ausgedehnt, wäre das Parteiengehör gewahrt gewesen und der Spruchsenat hätte mit Schuldspruch oder Einstellung zum neu angelasteten Mehrbetrag vorzugehen gehabt. Gegen eine allfällige Einstellung wäre eine Beschwerdeerhebung seitens der AB möglich gewesen. Eine Ausdehnung der Sache des Verfahrens im Rechtsmittelverfahren vor dem BFG ist nicht zulässig, daher wird die Beschwerde der Amtsbeauftragten als unbegründet abzuweisen sein.

Zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gibt der Beschuldigte (Bf. 1) an:

Mein Einkommen beträgt netto monatlich Euro 2.800,--, kein Vermögen, keine Sorgepflichten, keine Schulden.

Bf 1: Ich bin seit ca. 20 Jahren in der Berufsschule tätig, daneben gab es die ***25*** GmbH, deren Geschäftsführer ich war. Ich habe mich in der Firma um die technischen Belange gekümmert. Meine Mutter hat die Buchhaltung gemacht und meine Schwester hat ebenfalls im Unternehmen mitgearbeitet. Als meine Schwester im Mai 2018 in Pension gegangen ist, wollte ich die Gesellschaft schließen. In der Folge hat ein Mitbewerber die ***2*** gegründet, wobei der Name bewusst mit "***13***" und GmbH gewählt wurde, damit ersichtlich ist, dass ein alteingesessenes Installationsunternehmen quasi weitergeführt wird. Meine Ansprechpartner waren beide Gesellschafter ***22*** und ***23***.

Parallel dazu wollte zunächst auch ein bei mir angestellter Meister die Firma übernehmen, er hat mir dann knapp vor Allerheiligen 2018 mitgeteilt, dass er kündigen und ins Ausland gehen werde. Ich habe mit Herrn ***23*** die Möglichkeiten hinsichtlich einer Übernahme der von mir bisher geführten Geschäftstätigkeit gesprochen. Wir sind bereits zusammen in der Schule gewesen. Ich habe mit meinem Steuerberater dazu Gespräche geführt und er mit seinem. In der Folge wurde eben nach Allerheiligen 2018 die Entscheidung getroffen, dass die ***2*** gegründet wird und ich einen geringfügigen Anteil an dem Stammkapital übernehme sowie meine Elektro-Konzession einbringe. Meine Gesellschaft hat noch bis ca. Mitte Jänner gearbeitet. Das Material ist in der Folge je nach Zugriff der Arbeiter der ***2*** übernommen worden. Der Firmensitz ist an der Adresse meiner Firma bestehen geblieben, es wurde aber das Lager zusammengelegt. Das betraf Werkzeug, Material und Fuhrpark. Der Kaufpreis für das Material wurde Ende November/Anfang Dezember 2018 ausgehandelt. Meine Mutter war bei den Besprechungen dabei. Sie hatte im Dezember die benötigten Daten und hat in der Folge die Rechnung ausgestellt. Meine Mutter hat schon zu Zeiten meines Vaters die Buchhaltung gemacht. Ich habe mich Zeit Lebens um Umsatzsteuervoranmeldungen nicht angenommen, die Umsatzsteuervorauszahlungen wurden stets von meiner Mutter errechnet. Meine Mutter hat auch die Umsatzsteuervoranmeldungen bei der Behörde eingereicht und war am Firmenkonto zeichnungsberechtigt, d.h. dass auch sie für die Entrichtung der Vorauszahlungen verantwortlich gewesen ist. Ich weiß nicht, wieso die Rechnung nicht in die entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung aufgenommen wurde. Dazu kann nur meine Mutter Angaben machen.

Über Befragung durch ***24***: ***25*** war mein Vater, daher ist sein Name auf der Rechnung oben so groß gedruckt.

AB: Sie haben zunächst ausgeführt, dass sie grundsätzlich auch für steuerliche Belange der Gesellschaft verantwortlich sind. Sagen sie mir dazu, was sie darunter verstehen?

Bf. 1: Ich bin als Geschäftsführer auch für steuerliche Belange zuständig. Ich habe aber bereits gesagt, dass im Zusammenhang mit der Rechnung nur ein Fehler passiert ist, dass sie nicht in die Voranmeldung aufgenommen wurde. Dieser Fehler wurde im Zusammenhang mit der Prüfung bekannt gegeben. Ich habe umgehend auch die Steuer bezahlt und auch die Strafe. Ich sehe nicht ein, wieso ich jetzt wegen Steuerhinterziehung hier bin. Es wurde auch eine Selbstanzeige erstattet.

AB: Haben sie je die Buchhaltungsarbeiten ihrer Mutter kontrolliert?

Bf. 1: Ich habe zwar die Firma meines Vaters übernommen, dies aber nur um den langjährigen Mitarbeitern weiterhin einen Arbeitsplatz zu sichern. Ich bin seit über 20 Jahren als Lehrer tätig und habe mich in Sachen Buchhaltung auf meine Mutter verlassen, die seit 1969 im Unternehmen die Buchhaltung gemacht hat und auch zuvor schon als Buchhalterin tätig gewesen ist. Ich habe mich darauf verlassen, dass sie diese Arbeiten ordnungsgemäß macht.

AB: Im behördlichen Verfahren wurde bereits vorgebracht, dass ihre Mutter im Zeitpunkt, in dem die Voranmeldung abzugeben gewesen wäre, erkrankt war. Haben sie sich in diesem Zusammenhang dann um die Buchhaltung angenommen?

Bf. 1: Nein, da ist für mich keine Änderung eingetreten. Dazu hat meine Mutter vielleicht Gespräche mit dem steuerlichen Vertreter geführt.

Vertreter gibt dazu bekannt, dass im Zeitpunkt der Pflicht zur Abgabe der Voranmeldung 12/2018 sowohl Frau ***13*** als auch der Beschuldigte sehr krank gewesen seien, zu dem sei die Abrechnung zu der verfahrensgegenständlichen Rechnung nicht so einfach gewesen, wie es jetzt nach den Angaben des Beschuldigten erscheinen mag. Frau ***6*** könne dazu nähere Angaben machen. Es hat sich bis Mai 2019 mit der Bezahlung des Kaufpreises hingezogen. Es hat dazu Gegenrechnung gegeben, fragen sie dazu Frau ***6***.

Zeugin (Z 1): ***6***, Ladungsadresse zutreffend, Mutter des Beschuldigten gibt nach WE und Belehrung über Entschlagungsrecht sowie das Recht sich nicht selbst belasten zu müssen an:

Z1: Ich will aussagen. Ich gebe zu, dass ich in diesem Fall einen Fehler gemacht habe. Ich mache seit 49 Jahren die Buchhaltung in dem Unternehmen, in dem im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mein Sohn Geschäftsführer war.

Mein Sohn war "nur" 24 Jahre Geschäftsführer.

V: Diese Rechnung hier vom haben sie geschrieben?

Z 1: Ja, diese Rechnung habe ich geschrieben und auch die Vermerke für die Kontierung für die Buchhaltung gemacht.

V: Ihr Sohn hat heute angegeben, dass sie in die Besprechungen mit Herrn ***23*** zur Übergabe des Materials und des Werkzeugs und zum Kaufpreis dazu eingebunden waren und diese Besprechungen ab November 2018 und im Dezember 2018 stattgefunden haben:

Z 1: Ja, das ist richtig. Eigentlich habe ich damit vielmehr zu tun gehabt, als mein Sohn. Meine Tochter ist im Mai 2018 in Pension gegangen, dann war ich alleine mit diesen Arbeiten. Herr ***26*** hat dann im Dezember schon Material entnommen, das Werkzeug war noch bis in unserer Verwendung. Herr ***26*** wollte auch Ende Dezember eine Rechnung von mir, damit er die Vorsteuer geltend machen kann.

V: Sie haben für 12/2018 eine Voranmeldung eingereicht, jedoch war diese Rechnung nicht erfasst. Wie kam es dazu?

Z 1: Ich habe diese Rechnung erst Anfang Jänner erstellt. Ich weiß nicht, wie sie nicht in meine Berechnung für die Vorauszahlung für 12/2018 aufgenommen wurde. Es war einfach ein Fehler, der mir erst im Zusammenhang mit der Kontaktaufnahme von unserem steuerlichen Vertreter bei Ankündigung der Prüfung aufgefallen ist.

V: Von ihrem Vertreter gab es jetzt auch ein Vorbringen zu einer Gegenverrechnung.

Z 1: Gemeint war damit die Begleichung dieser Rechnungen durch die Käuferfirma. Es wurde eine 1. Zahlung im Februar 2019 ( 18.000) geleistet, dann kam es zu einer Gegenrechnung, weil bereits Leistungen für uns erbracht wurden, dies im April ( 8.477,98) und letztlich gab es eine Restzahlung am € 9.522,02 (Anmerkung des Vertreters: Das ist die Aufstellung, auf die ich zunächst hinweisen wollte).

V: Am Firmenkonto der Gesellschaft waren sie zeichnungsberechtigt und haben auch die Überweisungen an das Finanzamt vorgenommen?

Z 1: Ja, das war so. Sämtliche Überweisungen habe ich vorgenommen, nicht mein Sohn.

AB: Was haben sie gemeint, als sie gesagt haben, dass sie nach der Pensionierung ihrer Tochter zu viel zu tun gehabt haben?

Z 1: Ich habe das gesamte Geschäft allein geführt, das Material verwaltet und auch den Einkauf und Verkauf übergehabt sowie ein Museum betreut.

AB: Haben sie ihrem Sohn je gesagt, dass ihnen die Arbeit zu viel ist?

Z 1: Nein, man hofft, alles zu schaffen, es wird aber mit zunehmendem Alter schwerer. Ich war damals 78 Jahre alt.

Zeuge (Z 2): Informierter Vertreter der ***13*** Installations GmbH. Bei Aufruf wird festgestellt, dass seitens dieser Firma niemand erschienen ist.

Vorsitzende hält dem Beschuldigten den Rückschein mit einer Unterschrift ***27*** vor. Dieser vermeint, dass seine Mutter die Unterschrift auf dem Rückschein geleistet haben könnte.

Frau ***13*** wird dazu erneut in den Verhandlungsraum geholt und ihr der Rückschein vorgehalten. Sie gibt bekannt, dass die Unterschrift von ihrer Schwiegertochter ***28*** stamme, der Gattin des Beschuldigten.

Vertreter erklärt, dass er noch Fragen an die Zeugin ***13*** habe, daher wird ihre Zeugeneinvernahme fortgesetzt.

Z 1: Ergänzend zu den Begleitumständen der Betriebsprüfung möchte ich noch ergänzen, dass unser Unternehmen sehr nahe zum Finanzamt angesiedelt ist, dennoch hat mich die Prüferin nach Deutschlandsberg bestellt und bin ich mit allen Ordnern dort gewesen, wobei sie dann die Unterlagen gar nicht eingesehen hat.

Vertreter: Zunächst war die Prüferin ja bei mir und wir haben den Sachverhalt besprochen. Dabei habe ich mündlich Selbstanzeige erstattet. Ich habe gebeten, dass man eine Niederschrift anlege, was sie jedoch nicht getan hat. Der Termin, von dem die Zeugin gesprochen hat, war erst ein nachfolgendes Treffen mit der Prüferin. Der Prüfungsbeginn war in meiner Kanzlei und bei diesem Termin war Frau ***13*** nicht anwesend. Der Prüferin haben die vorgelegten Unterlagen nicht gereicht, weil dies ein altes Buchhaltungssystem ist.

Z 1: Das kann ich so bestätigen.

11:30 Uhr Zwischenberatung des Senates

Um 11:32 Uhr Beschluss:

Es wird von der Einvernahme eines informierten Vertreters der ***2*** von Seiten des Senates abgesehen, da die Sachlage ausreichend geklärt und die Rechtssache entscheidungsreif ist.

Die Parteien stellen keine weiteren Fragen und Beweisanträge.

Schluss des Beweisverfahrens.

Die Amtsbeauftragte beantragt die Abweisung der Beschwerde des Bf.1. Das Beweisverfahren habe ergeben, dass die Mutter des Bf.1 auch zuvor schon mitunter Fehler in der Erstellung der Voranmeldungen gemacht habe, die der steuerliche Vertreter korrigiert habe, daher ergebe sich daraus auch eine Verantwortung des Bf.1 zur Wahrnehmung der steuerlichen Agenden der von ihm vertretenen Gesellschaft und sei die subjektive Tatseite, wie im Erkenntnis des Spruchsenates ausgeführt, gegeben. Hinsichtlich der Ausführungen der Vorsitzenden zur Beschwerde der AB sei dem nichts entgegenzusetzen.

Der Verteidiger beantragt die Einstellung des Verfahrens, da bei seinem Mandanten das nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG geforderte Verschulden nicht gegeben ist. Seiner Mutter sind mitunter bei Erstellung der Voranmeldungen Fehler unterlaufen, dieser verfahrensgegenständliche Fehler steht jedoch in keiner Relation zur Gesamtzahllast, die das Unternehmen hatte und zu deren Steuerzahlungen. Es wurden auch nie Fehler seiner Mutter durch die Steuerberatungskanzlei an den Beschuldigten gemeldet."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.

Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

§ 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.

Ergänzungen zum Verwaltungsgeschehen:

Das gegenständliche Finanzstrafverfahren basiert auf dem Prüfungsbericht vom zu einer abgabenbehördlichen Prüfung betreffend Umsatzsteuer 9/2018 bis 4/2019 der ***1***

Unter Tz 1 des Berichtes wird ausgeführt, dass die ***1*** mit ihre Tätigkeit beendet habe. Aufgrund dieses Umstandes sei Material in Pausch und Bogen an die ***2*** verkauft worden. Der Umsatz für diesen Verkauf sei jedoch nicht in der Umsatzsteuervoranmeldung enthalten gewesen, daher werde der Umsatz um den Betrag von netto € 25.000,00 erhöht und ergebe sich ein Umsatzsteuernachforderungsbetrag von € 5.000,00.

Auf dem Beiblatt zum Prüfungsbericht ist ersichtlich, dass der Prüfungsauftrag am zur Kenntnis gebracht wurde. Es wurde angekreuzt, dass zu Prüfungsbeginn Selbstanzeige erstattet wurde, deren Inhalt jedoch nicht wiedergegeben.

Im vorgelegten Strafakt erliegt eine Mail des steuerlichen Vertreters vom an die Prüferin mit folgender Textierung:

"Bezugnehmend auf die USO-Prüfung ***1***, die gestern begonnen hat, teilen wir ergänzend mit, dass eine rechnerische Überprüfung der Unterlagen 2018, zwecks Vorbereitung für die Jahresabschlusserstellung in der vergangenen Woche eine Differenz von ca. € 5.000,00 ergeben hat. Wir haben unsere Klientin veranlasst, diesen Betrag umgehend zu überweisen bzw. zur Einzahlung zu bringen."

Das Abgabenkonto der ***1*** weist eine Buchung U 1-12/2018 € 5.000,00 vom und eine saldowirksame Einzahlung von € 5.000,00 am auf.

Am erging zunächst gegen den Bf. 1 eine Strafverfügung wegen des Finanzvergehens nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG mit einer Geldstrafe von € 1.000,00 (NEF 5 Tage).

In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass nach Prüfungsbeginn durch Zahlung eines Betrages von € 5.000,00 auf dem Abgabenkonto der Gesellschaft eine konkludente Selbstanzeige abgegeben worden sei, welcher mangels rechtzeitiger Offenlegung keine strafbefreiende Wirkung zukommen könne, weswegen sie lediglich als Milderungsgrund zu werten sei.

Am wurde gegen die Strafverfügung Einspruch erhoben und ausgeführt:

"Obwohl, wie aus den Beilagen ersichtlich, eine Selbstanzeige erstattet wurde und auch die Abgaben fristgerecht entrichtet wurden, ist es zur Vorschreibung einer Strafe gekommen. Es wird der Antrag gestellt, die Strafe zu stornieren bzw. die Belastung aufzuheben.

Weiters wird in eventu beantragt bzw. gebeten zur Kenntnis zu nehmen bzw. zu berücksichtigen.

Unseres Erachtens liegt im gegenständlichen Fall eine Finanzordnungswidrigkeit im Sinne des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG vor. Hierfür ist es erforderlich, dass Vorsatz eindeutig vorliegen muss. Eine Finanzordnungswidrigkeit kann nicht fahrlässig begangen werden bzw. ist für das Vorliegen einer Finanzordnungswidrigkeit jedenfalls aufgrund des Finanzstrafgesetzes unbedingt der eindeutige Vorsatz erforderlich.

Im gegenständlichen Fall ist insofern Fahrlässigkeit gegeben, inbesondere jedoch keine solche, die als grobe Fahrlässigkeit zu werten ist.

Beim gegenständlichen Unternehmen führt seit 50 Jahren die Mutter des Bf. 1 die Aufzeichnungen.

Wie bereits bekannt, hat das Unternehmen seine Tätigkeit mit Jahreswechsel eingestellt. Es wird in diesem Zusammenhang weiters darauf hingewiesen, dass sich Frau ***6*** im 80sten Lebensjahr befindet. Sie ist krank und es können Nachweise erbracht werden, dass insbesondere eine stärkere Erkrankung zum Jahreswechsel, als die angelastete strafbare Handlung gesetzt wurde, vorlag bzw. auch derzeit noch vorliegt. Es wird entschieden in Abrede gestellt, dass Frau ***6*** diese Straftat vorsätzlich begangen hat. Entsprechende Beweismittel können erforderlichenfalls beigebracht werden.

Ergänzend wird angemerkt, dass die endgültige Ausstellung der Rechnung erst Ende April erfolgte, weil erst zu diesem Zeitpunkt Einigkeit erzielt wurde und auch die Bezahlung erst zu diesem Zeitpunkt erfolgte.

Der Sachverhalt wurde zu diesem Datum endgültig festgelegt. Dem Prüfungsorgan wurde dies auch entsprechend mitgeteilt.

Zusammenfassend wird der Antrag gestellt, den gegenständlichen Bescheid bzw. die Verfügung aufzuheben und die Belastung zu stornieren.

Schließlich wird noch die Aussetzung der belasteten Strafe bis zur Erledigung dieses Einspruches erbeten bzw. es wird um diese angesucht. Sollte diesem Einspruch nicht stattgegeben werden, wird beantragt dem Spruchsenat das Verfahren zur Entscheidung vorzulegen."

Zum Einspruch erging am ein Mängelbehebungsauftrag und wurde das Fehlen einer rechtsgültigen Vollmachtsbekanntgabe für das Finanzstrafverfahren als behebbarer Mangel bezeichnet.

Mit Bescheid vom wurde der Einspruch als zurückgenommen erklärt, da der Mangel nicht behoben worden sei.

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom mit dem Vorbringen, dass am , also fristgerecht, die Vollmacht eingereicht worden sei.

Der Bescheid vom wurde mit Erkenntnis des aufgehoben.

Am hat die Finanzstrafbehörde die Prüferin ***4*** als Zeugin einvernommen.

Sie hat wie folgt angegeben:

"Zu Prüfungsbeginn hat Herr ***5*** den Prüfungsauftrag unterfertigt. Ich mache es immer so, dass der Steuerberater markiert, ob eine Selbstanzeige vor Prüfungsbeginn erstattet wird. Das Kreuz beim Beiblatt hat Herr ***5*** gesetzt. Ich habe dann gesagt, dass ich die Selbstanzeige schriftlich benötige. Einen Tag vor Prüfbeginn langte die im Akt ersichtliche Mail ein. Bei Prüfbeginn hat Herr ***15*** gesagt, dass € 5.000,00 zu wenig an Umsatzsteuer abgeführt wurde. Weiters hat er angegeben, dass der Betrag durch den Steuerpflichtigen bereits überwiesen wurde.

Auf Befragen ob der Steuerberater zu Prüfbeginn weitere Informationen zu diesem Betrag offengelegt hat, gebe ich an: Nein, er hat mir weder gesagt, aus welchem Geschäftsvorgang dieser Verkürzungsbetrag resultiert, noch ist eine Täterangabe erfolgt.

Auf Befragen ob das Mehrergebnis aus der vorgelegten Rechnung vom Rechnungsnummer 641 resultiert gebe ich an: Ja, erst wollte ich die auf der Rechnung vermerkte Umsatzsteuer in Höhe von € 6.000,00 vorschreiben, jedoch wurde mir dann ein Nachweis erbracht, wonach faktisch nur ein Betrag von € 25.000,00 gezahlt wurde. Daher habe ich letztlich im Zeitraum 12/208 € 5.000,00 an Umsatzsteuer festgesetzt.

Der Niederschrift ist eine Rechnung mit dem Briefkopf ***25*** an die ***2***, datiert mit angehängt, die die Rechnungsnummer 641 trägt.

Verrechnet werden Material in Pausch und Bogen zu € 25.000,00 und Werkzeuge in Pausch und Bogen zu € 5.000,00, daraus resultiert Umsatzsteuer in der Höhe von € 6.000,00. Der letzte Satz der Rechnung lautet: "Wir ersuchen um Zahlung wie ausgemacht innert der nächsten 8 Tage."

Die Rechnung trägt handschriftliche Vermerke "bto 30.000, 6.000" und einen Buchungsstempel mit .

Am wurde zu Anfragen der Finanzstrafbehörde seitens des Vertreters folgende Stellungnahme abgegeben:

"Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschuldigten wird mitgeteilt, dass dieser über einen monatlichen Nettobezug von etwa € 2.800,00 verfügt.

Die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit entfallen, nachdem die ***1*** seit nicht mehr besteht. Das Unternehmen wurde in ein Einzelunternehmen nach dem Umgründungssteuergesetz, Art. II, umgewandelt.

Die monatliche Zahlungsverpflichtung ist erdrückend, nachdem allein nahezu € 400.000,00 auf Bankschulden entfallen.

Der Beschuldigte verfügt über eine Liegenschaft, die in etwa € 280.000,00 wert ist und hat aber aus der GmbH Schulden in Höhe von nahezu einer halben Mio Euro übernommen. Dies ist auch aus dem Veranlagungsakt der ***1*** erkennbar. Es liegt jedenfalls eine erhebliche Überschuldung vor.

Bezugnehmend auf den Sachverhalt wird weiters bzw. nochmals mitgeteilt, dass die Lieferung bzw. Zurverfügungstellung des Materials etc. zwar bereits zu Jahresbeginn erfolgte, das Einvernehmen über diese Angelegenheit hinsichtlich Bewertung bzw. endgültige Abwicklung hinsichtlich des Überganges erst etwa zwischen März und April 2019 erfolgte. Die diesbezügliche Rechnung liegt nochmals bei.

Zur mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am ist der Vertreter ohne den Bf. 1 erschienen, die Verhandlung wurde in Abwesenheit des Bf.1 abgehalten.

Es wurde wie folgt protokolliert:

"Der Verteidiger gibt zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten befragt bekannt, dass dieser über einen monatlichen Nettobezug von etwa € 2.800,00 verfügt und legt vor einen Schriftsatz (datiert mit ), welcher verlesen wird.

Vorgetragen wird die Vorlage der Amtsbeauftragten und der Bestrafungsantrag vom .

Beweisverfahren:

Zeugin ***4***, geboren am ***16***, Betriebsprüferin des Finanzamtes Österreich, Dienststelle Deutschlandsberg/***18***/Voitsberg, fremd, wahrheitserinnert, unbeeidet vernommen, gibt an:

Bezugnehmend auf den Verkauf von Material und Werkzeug habe ich eine Umsatzsteuerprüfung gegenüber der ***25*** GmbH angekündigt und zwar für die Monate September 2018 bis April 2019. Als Termin wurde der vereinbart. Ich habe an diesem Tag (dem ) den Steuerberater ***15*** in seiner Kanzlei in Deutschlandsberg aufgesucht. Es erwies sich, dass nicht alle Unterlagen vorhanden waren, welche ich für die Prüfung benötigt hätte. Herr ***15*** hat den Prüfungsauftrag am unterschrieben und hat auch am Prüfungsauftrag den Vermerk angekreuzt, wonach eine Selbstanzeige erstattet werde. Herr ***15*** hat mir gegenüber mündlich erwähnt, dass die angesprochene Rechnung nicht verbucht worden sei. Es handelt sich um die Rechnung vom , welche sich auf Seite 36 des Strafaktes befindet. Ich habe den Steuerberater aufgefordert eine Selbstanzeige schriftlich zu verfassen, diese hat mir Herr ***15*** zugesichert. Am nächsten Tag hat er mir eine E-Mail übermittelt, nämlich jenes Mail, welches in Seite 4 des Strafaktes erliegt. Ich habe am nochmals den Steuerberater aufgesucht in seiner Kanzlei, dort habe ich gemeinsam mit der Mutter des Beschuldigten, nämlich mit Frau ***6*** die Unterlagen gesichtet. Ich habe dann auf Grund der nicht sehr klaren Unterlagen die Umsatzsteuerzahllasten mit € 5.000,00 festgesetzt und damit war für mich die Prüfung beendet.

Befragt, ob im Zusammenhang mit dem Erstgesprächen am durch den Steuerberater ***5*** eine Täternennung erfolgte:

Herr ***15*** hat mir an diesem Tag nicht mitgeteilt, wer für die Nichtverbuchung der Rechnung als Täter verantwortlich ist.

Befragt, weshalb ich anlässlich des Erstkontaktes mit dem Steuerberater am kein Protokoll aufgenommen habe, gebe ich an:

Ich bin davon ausgegangen, dass eine Selbstanzeige in der Weise zu erfolgen hat, dass mir eine Selbstanzeige bei Prüfungsbeginn schriftlich übergeben wird.

Es ist allerdings richtig, dass mir der Steuerberater ***5*** schon vor Eröffnung der Prüfung mitgeteilt hat, dass eine Selbstanzeige erfolgen werde. Auf die angesprochene Rechnung Aktenseite 36 des Strafaktes verwiesen, erfolgte dies allerdings ohne konkrete Täternennung.

Auf Befragen durch Mag. PLATTNER:

Ich habe Herrn ***15*** nicht schriftlich aufgefordert die Selbstanzeige per E-Mail einzubringen. Ich kann mich heute nicht mehr daran erinnern, ob Herr ***15*** die Rechnung vielleicht zu Beginn der Prüfung vorgelegt hat, oder ob er nur erwähnt hat, dass eine Rechnung nicht konkret verbucht wurde. Zum Zeitpunkt dieser Information, die mir Herr ***15*** gegeben hat, war der Sachverhalt für mich insofern nicht klar ersichtlich. Es war nur davon die Rede, dass Herr ***15*** eine Selbstanzeige erstatten werde und am nächsten Tag langte dann das angesprochene E-Mail ein.

Der Steuerberater bzw. Verteidiger führt aus: Die Betriebsaufgabe der ***25*** GmbH erfolgte bereits mit Jahresende 2018. Die steuerlichen Agenden wurden im Unternehmen von Frau ***6***, der Mutter des Beschuldigten, wahrgenommen, das heißt, sie hat die Buchhaltung geführt und sie hat mit mir die Gespräche geführt, soweit es um die Jahresabschlüsse ging. Tatsächlich wurde Werkzeug und Material der ***25*** GmbH an die ***13*** Installationen GmbH veräußert. Der Verkauf erfolgte aber tatsächlich nicht zu dem in der Rechnung ausgewiesenen Datum (), sondern erst zu einem späteren Termin im April 2019. Auch betrug der Preis, der von der ***13*** Installationen GmbH bezahlt wurde nicht € 36.000,00, sondern nur einen geringeren Betrag.

Gegen meinen Rat haben Herr ***25*** und Frau ***6*** mit dem Käufer vereinbart, dass die Rechnung mit einem rückdatierten Datum, nämlich mit , ausgestellt wird, obwohl tatsächlich der Verkauf erst im April 2019 erfolgte.

Es ging konkret um Restbestände von Material und Werkzeug.

Befragt, weshalb dann nicht zumindest im April 2019 eine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben wurde, welche auf diesen Material- und Werkzeugverkauf Bezug nimmt, gibt der Steuerberater an:

Der Grund liegt darin, dass Frau ***13*** damals schwer erkrankt ist.

Die Amtsbeauftragte hält dem Steuerberater vor, dass sehr wohl auch noch in den Zeiträumen April bis September Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben wurden.

Der Steuerberater gibt dazu an:

Das mag richtig sein, aber Frau ***13*** war zu dieser Zeit sehr krank. Der Steuerberater wird darauf hingewiesen, dass die verfahrensgegenständliche Rechnung, AS 36 des Strafaktes, auch einen Buchungsvermerk "" enthält. Der Verteidiger kann diesen Umstand nicht aufklären.

Weitere Beweisanträge werden nicht gestellt."

Zum objektiven Tatbestand:

Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Für den Monat Dezember 2018 wurde eine Voranmeldung mit einer Zahllast von € 12.167,28 eingereicht und am eine Einzahlung von € 12.604,28 vorgenommen.

Es wurden für die ***1*** bis 9/2019 Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht. Das Abgabenkonto war im Zeitraum 2018/2019 stets ausgeglichen, zeitweilig hat es auch Guthaben ausgewiesen.

Eine GmbH versteuert nach vereinbarten Entgelten, demnach wäre bei einer Vereinbarung zur Übernahme von Material und Werkzeug laut Rechnungszeitraum Dezember 2018 mit einer diesbezüglichen Vereinbarung ein weiterer Betrag in die Umsatzsteuervoranmeldung für 12/2018 aufzunehmen und zusätzlich € 6.000,00 am zu entrichten gewesen, was unterblieb. Die Erfassung des Umsatzes hatte unabhängig davon zu erfolgen, dass diese Rechnung erst in drei Tranchen im Jahr 2019 seitens der Käuferfirma beglichen wurde.

Es liegt somit der objektive Tatbestand vor, dass die Umsatzsteuervorauszahlung 12/2018 der ***1*** verkürzt (nicht in der geschuldeten Höhe bei ihrer Fälligkeit entrichtet) und eine unrichtige Voranmeldung eingereicht wurde.

Prüfungsgegenstand Spruch des Erkenntnisses des Spruchsenates:

Sache des Verfahrens vor dem BFG ist der Schuldspruch laut Erkenntnis des Spruchsenates Umsatzsteuervorauszahlungen für 12/2018 in der Höhe von € 5.000,00 verkürzt zu haben. Eine finanzstrafrechtliche Verdachtslage, dass nicht € 5.000,00, sondern € 6.000,00 verkürzt worden seien, wurde dem Bf. erst mit Beschwerde der Amtsbeauftragten zur Kenntnis gebracht. Der Mehrbetrag von € 1.000,00 war demnach nicht Gegenstand des Verfahrens bei der Behörde und konnte somit auch nicht Gegenstand des mit Beschwerde angefochtenen Erkenntnisses des Spruchsenates sein. Hätte die Behörde die Anschuldigung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat ausgedehnt, wäre das Parteiengehör gewahrt gewesen und der Spruchsenat hätte mit Schuldspruch oder Einstellung zum neu angelasteten Mehrbetrag vorzugehen gehabt. Gegen eine allfällige Einstellung wäre eine Beschwerdeerhebung seitens der AB möglich gewesen. Eine Ausdehnung der Sache des Verfahrens im Rechtsmittelverfahren vor dem BFG ist nicht zulässig, daher war die Beschwerde der Amtsbeauftragten als unbegründet abzuweisen.

Strafaufhebungsgrund Selbstanzeige:

Gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG wird wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). Die Darlegung hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften dem Zollamt Österreich obliegt, gegenüber diesem, sonst gegenüber einem Finanzamt oder dem Amt für Betrugsbekämpfung zu erfolgen. Sie ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.

Abs. 2: War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt werden, und binnen einer Frist von einem Monat die sich daraus ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden, oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheides zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. Lebt die Schuld nach Entrichtung ganz oder teilweise wieder auf, so bewirkt dies unbeschadet der Bestimmungen des § 31 insoweit auch das Wiederaufleben der Strafbarkeit.

Abs. 3: Straffreiheit tritt nicht ein,

a)wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt waren,

b)wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung der Verletzung einer zollrechtlichen Verpflichtung hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger bekannt war, oder

c)wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird, oder

d)bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruches, ausgenommen Vorauszahlungen, eine Selbstanzeige erstattet worden ist.

Abs. 5: Die Selbstanzeige wirkt nur für den Anzeiger und für die Personen, für die sie erstattet wird.

Abs. 6: Werden Selbstanzeigen anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe erstattet, tritt strafbefreiende Wirkung hinsichtlich vorsätzlich oder grob fahrlässig begangener Finanzvergehen nur unter der weiteren Voraussetzung insoweit ein, als auch eine mit einem Bescheid der Abgabenbehörde festzusetzende Abgabenerhöhung unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 entrichtet wird. Die Abgabenerhöhung beträgt 5 % der Summe der sich aus den Selbstanzeigen ergebenden Mehrbeträgen. Übersteigt die Summe der Mehrbeträge 33 000 Euro, ist die Abgabenerhöhung mit 15 %, übersteigt die Summe der Mehrbeträge 100 000 Euro, mit 20 % und übersteigt die Summe der Mehrbeträge 250 000 Euro, mit 30 % zu bemessen. Insoweit Straffreiheit nicht eintritt, entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabenerhöhung, dennoch entrichtete Beträge sind gutzuschreiben. Die Abgabenerhöhung gilt als Nebenanspruch im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. a BAO.

Eine Selbstanzeige hat demnach die Darlegung einer Verfehlung zu enthalten und die Behörde muss in Folge der Offenlegung der für die Abgabenerhebung bedeutsamen Umstände in die Lage versetzt werden, ohne weitere Prüfungshandlungen eine richtige Abgabenfestsetzung bei dem Abgabepflichtigen vornehmen zu können.

Abgabepflichtiger ist die ***1***, demnach wäre eine konkludente Selbstanzeige durch Nachreichung einer richtigen Voranmeldung und Entrichtung der bereits fällig gewesenen Vorauszahlung auch nur bei der ***1*** strafaufhebend gewesen und nicht bei dem damit nicht genannten Beschuldigten als Geschäftsführer, wobei bei einer Selbstanzeige anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung nach § 29 Abs. 6 FinStrG auch eine Abgabenerhöhung festzusetzen und zu entrichten wäre.

Der VwGH hat im Erkenntnis vom , 2002/14/0060 festgehalten, dass es vorstellbar sei, dass im Zuge der Überreichung einer schriftlichen Selbstanzeige bei Prüfungsbeginn auch mündliche Ergänzungen vorgebracht werden können.

Zur Hintanhaltung weiterer Beweiswürdigungsaufgaben in diesem Zusammenhang wurde damals der Prüfungsauftrag insoweit geändert, als eben seither im Zuge der Kenntnisnahme eines Prüfungsauftrages auch anzukreuzen ist, ob eine Selbstanzeige erstattet wird oder nicht. Wird eine Selbstanzeige erstattet, kann der Erstatter (der nicht zwangsläufig auch Strafaufhebungsgrundwerber sein muss) einen Schriftsatz übergeben oder er kann eben auch mündlich Selbstanzeige für Täter erstatten, deren Inhalt durch den Prüfer in einem Aktenvermerk festzuhalten ist.

Unstrittig ist, dass am Selbstanzeige angekreuzt worden ist, strittig deren Inhalt, da die Prüferin eben keinen Aktenvermerk zum Inhalt gemacht hat.

Auf den Inhalt kann man jedoch aus den Angaben der Prüferin, der Mail vom und den Angaben seitens des Bf. 1 im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren und vor dem BFG sowie den Angaben seiner vor dem Finanzstrafsenat des BFG einvernommenen Mutter mit so ausreichender Sicherheit Schlüsse ziehen, dass eine Täternennung des Bf.1 nicht vorgenommen wurde, weil dies die Prüferin nicht wahrgenommen hat, es sich auch aus der Mail vom nächstfolgenden Tag des Prüfungsbeginns des Vertreters nicht ergibt und zudem der Bf.1 eine von ihm begangene Verfehlung zu einem ahndbaren Finanzvergehen auch im Beschwerdeverfahren nie zugestanden hat. Eine Selbstanzeigenerstattung für die Mutter des Bf.1 wurde ebenfalls in keinem Verfahrensstand behauptet.

Eine wirksame Selbstanzeige könnte demnach lediglich hinsichtlich des Verbandes angenommen werden, so man zu dem Schluss käme, dass die Prüferin bereits beim Erstkontakt mit dem Steuerberater bei Prüfungsanmeldung in die Lage versetzt wurde eine richtige Abgabenfestsetzung vorzunehmen, was jedoch zweifelhaft blieb.

Zudem wurde auch keine Abgabenerhöhung nach § 29 Abs. 6 FinStrG festgesetzt und entrichtet, daher läge auch aus diesem Titel keine wirksame Selbstanzeige vor. Eine Verbandsverantwortlichkeit ist aber nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens, in dem lediglich die Frage einer wirksamen Selbstanzeige des Bf. 1 zu untersuchen war.

Zur subjektiven Tatseite:

Der Beschuldigte fungiert bereits seit 1993 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***1***, er war grundsätzlich verpflichtet deren abgabenrechtliche Belange wahrzunehmen.

Wie jedoch das durch das BFG geführte Beweisverfahren zweifelsfrei ergeben hat, wurden in dieser Firma die abgabenrechtlichen Agenden bereits zu Lebzeiten des Namensgebers der Gesellschaft, des Vaters des Bf.1, von der Mutter des Bf. 1 eigenständig und eigenverantwortlich wahrgenommen und hat sie diese Tätigkeit vor der verfahrensgegenständlichen Verfehlung bereits über Jahrzehnte ausgeführt, ohne bisher in Konflikt mit dem Finanzstrafrecht zu kommen.

Frau ***6*** hat die Vorauszahlungen berechnet, die Voranmeldungen eingereicht und war auch am Firmenkonto zeichnungsberechtigt. Sie hat nach eigenen Angaben ohne Rücksprache mit dem handelsrechtlichen Geschäftsführer die Entrichtung der Abgaben vorgenommen. Sie hat auch die unrichtige Voranmeldung für 12/2018 eingereicht, war in Kenntnis des nicht erfassten Geschäftsfalles und hat die Vorauszahlung für 12/2018 zu niedrig entrichtet.

Der Senat ist demnach zu dem Schluss gekommen, dass der Bf.1 weder die Verkürzung der Vorauszahlungen für 12/2018 für gewiss gehalten noch es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass eine unrichtige Voranmeldung eingereicht worden ist.

Das Beweisverfahren hat auch keinen Hinweis auf einen finanzstrafrechtlich relevanten Tatbeitrag durch ihn ergeben.

Letztlich gingen die Vorhaltungen der Amtsbeauftragten in die Richtung, dass den Bf. 1 wegen der Erkrankung seiner Mutter eine Kontrollverantwortung getroffen habe.

Eine grob fahrlässig schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung bei Unterlassung der Kontrolle eines beauftragten faktisch Wahrnehmenden steht jedoch im Zusammenhang mit einer Verkürzung im Voranmeldungsstadium nicht unter Strafdrohung.

Frau ***6*** hat vor dem Senat den Eindruck einer sehr vitalen älteren Dame hinterlassen, die lediglich eine leichte Gehbehinderung aufweist, jedoch sehr gut hört und völlig orientiert und mit rascher Auffassungsgabe agiert. Sie wirkt auch heute noch so, als könnte sie ihr übertragene und von ihr angenommene Aufgaben ordnungsgemäß erledigen.

Wie die Sache des Verfahrens nicht ausgetauscht werden kann, steht naturgemäß auch ein Täteraustausch dem BFG nicht zu. Es war daher in diesem Verfahren nicht zu prüfen, ob eine ahndbare finanzstrafrechtliche Verantwortung von Frau ***6*** vorliegt.

Eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG wäre verfolgungsverjährt, gegen eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG spricht die Verantwortungslinie von Frau ***13***, dass ihr mit Nichterfassung der Rechnung, am Ende ihres Berufslebens bei Gesamtsicht der Wahrnehmung der steuerlichen Agenden der Gesellschaft, lediglich ein Fehler unterlaufen sei. Eine Entscheidungsfindung zu einer Verfolgung von Frau ***13*** als faktisch Wahrnehmende der steuerlichen Belange der ***1*** oder zum Absehen von einer Verfolgung liegt bei der Finanzstrafbehörde.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.2300011.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
IAAAC-32657