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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 03.01.2023, RV/7102532/2020

Besteuerung einer freiwilligen Abfertigungszahlung bei Wechsel des Dienstverhältnisses innerhalb einer Konzerngruppe

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach (nun Finanzamt Österreich) vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018, Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

I. Der Einkommensteuerbescheid 2018 vom wird gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte in der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2018 die Berücksichtigung von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben und Ausgaben für einen Deutschkurs (Volkshochschule und DeutschAkademie) als Werbungskosten.

Mit Ersuchen um Ergänzung vom wurde die Bf. aufgefordert, die beantragten Steuerberatungskosten nachzuweisen und folgende Fragen zu beantworten:

  1. Welche Tätigkeit haben Sie ausgeübt (kurze Arbeitsplatzbeschreibung)?

  2. Wie hängen die Bildungsmaßnahmen mit ihrem Beruf, einer besseren Position oder dem nächsten Berufswunsch zusammen?

  3. Eine umfassende Umschulung in einen anderen Beruf ist abzugsfähig, wenn sie in absehbarer Zeit steuerpflichtige Einnahmen erzielen. Welche konkreten Maßnahmen haben Sie dafür schon gesetzt?

  4. Haben Arbeitgeber oder Förderstellen wie zB Land oder AMS Ihre Kosten ganz oder teilweise ersetzt? Dann geben Sie bitte die Höhe bekannt.

Mit Eingabe vom wurde der Vorhalt folgendermaßen beantwortet:

  1. Tätigkeitsbeschreibung

    • Meine Position war European Produktmanager in BB.

    • Zuständigkeitsbereiche waren Produktlaunches, Kundenbesuche, Produktweiterentwicklung und Erstellung von Business Planung.

    • Zusätzliches Aufgabengebiet war Produkttraining der Mitarbeiter innerhalb und außerhalb der Firma.

    • Entwicklung der relevanten Marketingtools wie Produktbroschuren, Kataloge und Preisstrategie.

    • Kündigung nach fast 18 Jahren in BB (16 Jahre Spanien, 1,5 Jahre in Österreich).

  2. Bildungsmaßnahmen

  3. Erster Kurs A1 war notwendig für Integration im österreichischen Unternehmen.

  4. Der zweite Kurs A2 und B1 war notwendig, um nach der Kündigung einen neuen Job zu finden (Zertifikat von ÖSD mit gut bestanden).

  5. Maßnahmen

    • Durch diese Kurse war es möglich einen neuen Job in einer österreichischen Niederlassung bei Cardinal Health zu bekommen.

  6. Kursbezahlung

    • Diese Kurse wurden von mir bezahlt und weder vom Arbeitgeber noch vom AMS unterstützt.

Beigelegt wurden:

  1. Honorarnote Nr. 17/562 von XY rechtsanwälte vom

  2. Honorarnote Nr. 8/47 von XY rechtsanwälte vom

  3. Rechnung VHS-WS2016-200: Volkshochschule vom in Höhe von 400,00 €

  4. Rechnung Nr. E191003: DeutschAkademie vom in Höhe von 270,00 €

  5. Rechnung Nr. E191006: DeutschAkademie vom in Höhe von 19,00 €

  6. Rechnung Nr. E191874: DeutschAkademie vom in Höhe von 270,00 €

  7. Rechnung Nr. E193366: DeutschAkademie vom in Höhe von 270,00 €

  8. Rechnung Nr. E193367: DeutschAkademie vom in Höhe von 20,00 €

  9. Rechnung Nr. E195974: DeutschAkademie vom in Höhe von 10,00 €

  10. Rechnung Nr. E195029: DeutschAkademie vom in Höhe von 270,00 €

  11. Rechnung Nr. E195436: DeutschAkademie vom in Höhe von 20,00 €

  12. Rechnung Nr. E196486: DeutschAkademie vom in Höhe von 270,00 €

  13. Rechnung Nr. E196756: DeutschAkademie vom in Höhe von 20,00 €

Mit Einkommensteuerbescheid 2018 vom wurde die Bf. veranlagt. Es wurden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 98.573,04 € für die Berechnung der Einkommensteuer angesetzt, steuermindernd wurden Werbungskosten in Höhe von 1.100,00 € und Sonderausgaben in Höhe von 525,00 € berücksichtigt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. innerhalb offener Frist mit Eingabe vom Beschwerde und beantragte die mit der Gehaltsabrechnung für April 2018 der Firma BB GmbH ausbezahlte Abfertigungszahlung in Höhe von 71.250,00 € der Besteuerung nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 zu unterziehen und die seitens des Dienstgebers zu viel einbehaltene Lohnsteuer gutzuschreiben. Mit der Gehaltsabrechnung für April 2018 sei neben den laufenden Bezügen und den anteiligen Sonderzahlungen eine Abfertigung in Höhe von 71.250,00 € ausbezahlt worden, die jedoch gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988 zur Gänze nach dem laufenden Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats versteuert worden sei.

Die Bf. sei mit (laut Dienstvertrag ) ein Dienstverhältnis zur Fa. BB I eingegangen. Mit November 2016 sei sie innerhalb des Konzerns zur Fa. BB GmbH (Österreich) gewechselt. Entsprechend der Vertragsergänzung zum Arbeitsvertrag vom seien die vorausgehenden Dienstjahre bei BB I (Spanien) angerechnet und der Oktober 2000 als ursprüngliches Einstellungsdatum eingetragen worden.

Gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 hätten grundsätzlich Dienstnehmer, die erst nach dem in ein neues Dienstverhältnis eingetreten sind, keinen Anspruch auf die Anwendung des § 67 Abs. 6 EStG 1988. Gemäß § 46 Abs. 3 BMSVG würden die alten Abfertigungsregelungen jedoch weitergelten, wenn Arbeitnehmer innerhalb eines Konzerns iSd §§ 15 AktG oder 115 GesmbHG "in ein neues Arbeitsverhältnis wechseln", es sei denn, es läge eine Vereinbarung gemäß § 47 Abs. 1 BMSVG (Übertrittsvereinbarung) vor.

Es liege keine Vereinbarung nach § 47 Abs. 1 BMSVG mit dem früheren Dienstgeber vor, das Dienstverhältnis sei beim gleichen Konzern fortgesetzt worden, so seien die Voraussetzungen für eine begünstigte Besteuerung gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 gegeben.

Es seien 52.9432,51 € nach § 67 Abs. 6 Z 1 und 2 EStG 1988 mit einem festen Steuersatz von 6% zu versteuern (= 3.175,95 € Lohnsteuer). Die restliche Abfertigungsauszahlung von 18.317,49 € sei gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988 mit dem laufenden Tarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen.

Wie aus dem korrigierten Lohnzettel ersichtlich, sei die nach § 67 Abs. 6 Z 1 und 2 EStG 1988 versteuerte "freiwillige" Abfertigung in der Kz 243 berücksichtigt, die mit festen Sätzen versteuerte Lohnsteuer sei als nicht anrechenbare Lohnsteuer berücksichtigt worden, während die nach § 67 Abs. 10 EStG 1988 versteuerte Abfertigung der Kz 245 zugerechnet worden sei.

Die Berechnung der "freiwilligen Abfertigung" sei aufgrund der Gehaltsabrechnung der letzten 12 Monate erfolgt. Wie aus der Endabrechnung der Fa. BB I ersichtlich, habe die Bf. bei Beendigung des Dienstverhältnisses im Kalenderjahr 2016 keine Abfertigung erhalten.

Die Bf. beantragte einen neuen Einkommensteuerbescheid 2018, in dem bei der Berechnung der Einkommensteuer der korrigierte Jahreslohnzettel der Fa. BB GmbH berücksichtigt werde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beratungskosten keine Sonderausgaben darstellen, da die Leistungen des Steuerberaters nicht in Zusammenhang mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung stünden. Weiters seien die geltend gemachten Deutsch-Kurskosten keine Werbungskosten, da der Besuch einzelner derartiger Kurse auf der Volkshochschule, wenn er nicht im Rahmen eines ordentlichen Studiums erfolgt, nicht als Berufsausbildung gewertet werden könne.

Ergänzend wird vom Bundesfinanzgericht angemerkt, dass die Beschwerdevorentscheidung aufgrund der nunmehrigen verbalen Nichtanerkennung von Werbungskosten und Sonderausgaben gegenüber dem Erstbescheid verbösernd ist, diese Feststellungen jedoch zahlenmäßig jedoch nicht verbucht wurden (keine Nachforderung).

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wurde innerhalb offener Frist ein Vorlageantrag vom gestellt und darauf hingewiesen, dass die Begründung der Beschwerdevorentscheidung nicht auf die Versteuerung der Abfertigung eingegangen sei.

Im Zuge der Bearbeitung der Beschwerdevorentscheidung ersuchte der Prüfdienst Lohnabgaben und Beiträge mit Schreiben vom die Bf. weitere Unterlagen bezüglich der Auflösung/Beendigung des Dienstverhältnisses in Spanien (auf Deutsch?) und einen Vertrag/Übereinkunft über eine freiwillige Abfertigung von BB I auf Deutsch der Behörde vorzulegen.

Mit Eingabe vom legte die Bf. eine Vertragsergänzung zum Arbeitsvertrag, eine Aufhebungsvereinbarung und die Gehaltsabrechnung für Oktober 2016 von ihrem spanischen Dienstgeber vor.

Ergänzend führte die Bf. aus, dass das Arbeitsverhältnis in Österreich fortgesetzt und die Jahre seit 2000 angerechnet wurden. Über eine Abfertigung gebe es keinen Vertrag, weil die Arbeit in Österreich fortgesetzt worden sei. Aus diesem Grund sei keine Abfertigung in Spanien bezahlt worden.

Im Vorlagebericht beantragte das Finanzamt sowohl die Abfertigung nach dem laufenden Tarif gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988 zu versteuern als auch die beantragten Werbungskosten nicht anzuerkennen.

Mit Beschluss vom des Bundesfinanzgerichtes wurde die Bf. aufgefordert, den Dienstvertrag mit der BB GmbH in Österreich nachzureichen.

Mit Eingabe vom wurden die abverlangten Unterlagen nachgereicht (Aufhebungsvereinbarung zwischen der BB GmbH und der Bf. vom , der Dienstvertrag vom und die Vertragsergänzung vom zum Arbeitsvertrag vom ).

Ergänzend führte die Bf. aus, dass sich die Position im Unternehmen, die übertragenen Aufgaben, das geografische Gebiet, die Arbeitsbedingungen und das Team, für das die Bf. gearbeitet habe, nicht geändert hätten. Zusätzlich bekräftigte die Bf. nochmals, dass die spanische Tochtergesellschaft keine Abfindung oder Entschädigung in Zusammenhang mit dem Ende des spanischen Vertrages gewährt habe. Für den Dienstgeber habe sich lediglich die persönliche Adresse der Bf. innerhalb der europäischen Union geändert.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Im Jahr 2018 bezog die Bf. neben ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ( - ) Arbeitslosengeld vom AMS, und zwar für die Zeiträume - (7 Tage), - (76 Tage), - (3 Tage), - (13 Tage), - (79 Tage), - (4 Tage), - (9 Tage) und - (39 Tage).

Die Bf., eine gebürtige Spanierin, besuchte im verfahrensgegenständlichen Jahr Deutschkurse an der Volkshochschule und an der DeutschAkademie. Weiters machte die Bf. in der Arbeitnehmererklärung Ausgaben für rechtsfreundliche Beratungs- und Vertretungsleistungen eines Rechtsanwaltes laut Betreff (Bf. - BB GmbH) geltend.

Die Bf. ging im Oktober 2000 ein Dienstverhältnis zur Fa. BB I in Spanien ein. Im Jahr 2016 wechselte die Bf. innerhalb des Konzernunternehmens von Spanien nach Österreich. Sie begann laut österreichischen Dienstvertrag das Dienstverhältnis am in Österreich, wobei in einer Vertragsergänzung vom zum Dienstvertrag vom Bezug auf ihr voriges Dienstverhältnis bei BB I in Spanien genommen wurde. Der wurde als das ursprüngliche Einstellungsdatum herangezogen und es wurde vertraglich festgelegt, dass die vorausgehenden Dienstjahre bei der Fa. BB I angerechnet werden.

Mit Aufhebungsvereinbarung vom zwischen der BB GmbH und der Bf. wurde das bestehende Dienstverhältnis einvernehmlich mit Ablauf des aufgelöst. Unter Punkt 4 wurde vereinbart, dass die Dienstgeberin als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes und als Belohnung für langjährige Dienste eine freiwillige Abfertigung in Höhe von 9 Monatsentgelten, das sind 71.250,00 € zahlt.

Aus der Vertragsergänzung zum Arbeitsvertrag vom ist ersichtlich, dass der Bf. ihre vorausgehenden Dienstjahre (Betriebszugehörigkeit) bei BB I angerechnet werden und der als das ursprüngliche Einstellungsdatum eingetragen wurde.

Festgestellt wird, dass die Bf. anlässlich des Wechsels innerhalb des Konzerns nach Österreich in Spanien keine Abfertigung erhalten hat.

2. Beweiswürdigung

Der vorstehend angeführte Sachverhalt wird vom Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung angenommen. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der von der Abgabenbehörde vorgelegten Verwaltungsakten bzw aus den Eingaben der Bf.

  1. Arbeitsvertrag der Fa. BB GmbH Österreich vom
    Unter dem Punkt "Gehalt" wird die Mitarbeitervorsorgekasse, in die für den Arbeitnehmer eingezahlt wird, die VBV Vorsorgekasse, Obere Donaustraße 49-53, 1020 Wien genannt.

  2. Vertragsergänzung der Fa. BB GmbH vom

  3. Berechnungsblatt Abfertigung

  4. Korrigierter Jahreslohnzettel

  5. Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate

  6. Endabrechnung Fa. BB I (Spanien)

  7. Aufhebungsvereinbarung zwischen der BB GmbH, Österreich als Dienstgeber und der Bf. als Dienstnehmerin vom :
    Punkt 1: Die Parteien vereinbaren hiermit, dass das zwischen ihnen bestehende Anstellungsverhältnis, welches am durch die BB I in Spanien geschlossen und ab dem durch die BB GmbH in Österreich fortgeführt wurde, im gegenseitigen Einvernehmen, d.h. durch einvernehmliche Auflösung mit Ablauf des endet. Bis zum Beendigungszeitpunkt bleibt das Angestelltenverhältnis unverändert wie bisher aufrecht.

    Punkt 4: Als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes und als Belohnung für langjährige Dienste zahlt die Dienstgeberin eine freiwillige Abfertigung in Höhe von 9 Monatsentgelten, in Summe 71.250 €. Die Abfindung wird zum Ende des letzten Beschäftigungsmonats fällig und ausgezahlt. Die Abfindung wird nach den zum Zeitpunkt des Ausscheidens für Abfindungen maßgeblichen steuerrechtlichen Vorschriften abgerechnet. Der Anspruch auf Zahlung der Abfindung ist vererblich.

  8. Anfrage der LBG an das Finanzamt gemäß § 90 EStG vom mit folgendem Inhalt:
    "1. Sachverhalt
    Die BB GmbH mit Sitz in Österreich beschäftigte von bis eine Dienstnehmerin, die davor (von bis ) bereits bei BB I (Konzernunternehmen mit Sitz in Spanien) beschäftigt war.
    Mit dem Wechsel von BB I (Sitz in Spanien) zu BB GmbH (Sitz in Österreich) erfolgte keine Vertragsübernahme, sondern es wurde zwischen der BB GmbH (Sitz in Österreich) und der Dienstnehmerin ein komplett neuer Vertrag abgeschlossen. Es wurde ein Probemonat sowie eine dreimonatige Befristung vereinbart und die Einzahlung in die Mitarbeitervorsorgekasse wurde im neuen Vertrag geregelt. Im Dienstvertrag, welcher mit BB GmbH (Sitz in Österreich) abgeschlossen wurde, wurde vereinbart, dass "dieser Vertrag alle vorherigen schriftlichen und mündlichen Vereinbarungen und Anstellungsverträge, die zwischen den Parteien existieren und jeden Vertrag der zwischen, der zwischen der Dienstnehmerin und einem anderen Verbundunternehmen besteht, einschließlich der BB Corporation (die Muttergesellschaft der Firma) und allen Firmen, die die Firma kontrollieren, die von der Firma kontrolliert werden oder die gemeinsam mit der Firma kontrolliert werden" ersetzt. Lediglich die Anrechnung der Vordienstzeiten im Ausmaß von 13 Berufsjahren, welche bei BB I (Sitz in Spanien) erworben wurden, wurde schriftlich mittels einer Vertragsergänzung festgelegt.
    Das Dienstverhältnis wurde durch den Dienstgeber gekündigt und der Dienstnehmerin "als Belohnung für langjährige Dienste" eine Abfertigung in Höhe von 7 Monatsgehältern zugesichert. Die Auszahlung einer (Teil-)Abfertigung beim Wechsel von Spanien nach Österreich ist nicht erfolgt.
    2. Unser Ersuchen
    Da die Abfertigung bereits ausbezahlt wurde, haben wir die Abfertigung als freiwillige Abfertigung behandelt und mit dem Lohnsteuertarif versteuert, da wir der Ansicht waren, dass in Österreich ein neues Dienstverhältnis eingegangen wurde, das der betrieblichen Mitarbeitervorsorgekasse unterliegt und daher die Begünstigung des § 67 EStG nicht angewendet werden kann.
    Im Sinne der Rechtssicherheit für unseren oben genannten Klienten ersuchen wir Sie um schriftliche Mitteilung gemäß § 90 EStG, ob aufgrund des dargelegten Sachverhalts und aufgrund der Tatsache, dass Vordienstzeiten angerechnet wurden, die ausbezahlte Abfertigung gemäß § 67 EStG mit 6% versteuert werden kann."

  9. Dieses Ansuchen wurde am wie folgt beantwortet:
    "Abgabenrechtliche Beurteilung mit Begründung:
    Freiwillige Abfertigung ist eine Leistung des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die weder aus gesetzlichen noch aus kollektivvertraglichen Regelungen ein Anspruch besteht. Die Begünstigung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 erstreckt sich nur auf Bezüge, die mit der Auflösung des Dienstverhältnisses im ursächlichen Zusammenhang stehen und aus diesem Grund anfallen. Gemäß § 67 Abs. 6 Z 7 EStG 1988 gelten die Bestimmungen des § 67 Abs. 6 EStG 1988 nur für jene Zeiträume, für die keine Anwartschaften gegenüber einer Betrieblichen Vorsorgekasse gezahlt werden. Die Begünstigung kommt nicht zum Tragen, wenn für Dienstverhältnisse ab dem laufende Beiträge nach dem neuen System in eine Betriebliche Vorsorgekasse gezahlt werden.
    Es wurde mit der Dienstnehmerin ein komplett neuer Vertrag vereinbart, mit Probemonat, dreimonatigen Befristung und Einzahlung in die Mitarbeitervorsorgekasse.
    Nachdem der neue Vertrag in Österreich erst nach dem vereinbart und eine Auszahlung im Jahr 2018 erfolgte, ist folgendermaßen vorzugehen:
    Gemäß § 67 Abs. 6 Z 7 EStG 1988 gelten die Bestimmungen des Abs. 6 nur für Zeiträume, für die keine Anwartschaften gegenüber einer BV-Kasse bestehen. Da mit dem neuen Vertrag im Österreich auch die Einzahlungen in die Mitarbeitervorsorgekasse vereinbart wurden, können die Begünstigungen nicht zur Anwendung und ist die freiwillige Abfertigung gemäß § 67 EStG 1988 nach Tarif zu versteuern.
    Es können keine Vordienstzeiten berücksichtigt werden.
    Hinweis:
    Diese Auskunft ergeht nicht in Bescheidform, weshalb ein Rechtsmittel dagegen unzulässig ist. Es werden damit keine über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehenden Rechte oder Pflichten begründet. Eine Verbindlichkeit kann die Auskunft Im Rahmen des Grundsatzes von Treu und Glauben nur unter bestimmten Voraussetzungen erlangen. Der Schutz des Vertrauens auf die Auskunft setzt u.a. voraus, dass der Sachverhalt, welcher der Auskunft zugrunde gelegt ist, im Auskunftsersuchen richtig und vollständig dargestellt Ist und tatsächlich verwirklicht wird.
    Näheres dazu finden Sie in einem Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom , BMF 010103/0023 VI/2006, Richtlinien zum Grundsatz von Treu und Glauben; siehe dazu auf der BMF-Homepage (https://www.bmf.gv.at/) in der Findok (https://findok.bmf.gv.at/findok)."

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Aufhebung)

1. Abfertigung

Rechtsgrundlagen

§ 67 Abs. 1 EStG 1988: Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), beträgt die Lohnsteuer für sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß Abs. 2 nach Abzug der in Abs. 12 genannten Beträge

1. für die ersten 620 Euro. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0%,

2. für die nächsten 24 380 Euro. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6%,

3. für die nächsten 25 000 Euro. . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27%,

4. für die nächsten 33 333 Euro. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,75%.

Die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit diesen festen Steuersätzen unterbleibt, wenn das Jahressechstel gemäß Abs. 2 höchstens 2 100 Euro beträgt. Der Freibetrag von 620 Euro und die Freigrenze von 2 100 Euro sind bei Bezügen gemäß Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 erster Teilstrich, Abs. 6 bis 8 und Abs. 10 nicht zu berücksichtigen.

Abs. 3: Die Lohnsteuer von Abfertigungen, deren Höhe sich nach einem von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des laufenden Arbeitslohnes bestimmt, wird so berechnet, dass die auf den laufenden Arbeitslohn entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung des Steuersatzes von 6% niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigungen mit 6%. Unter Abfertigung ist die einmalige Entschädigung durch den Arbeitgeber zu verstehen, die an einen Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund

  1. gesetzlicher Vorschriften,

  2. Dienstordnungen von Gebietskörperschaften,

  3. aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts,

  4. eines Kollektivvertrages oder

  5. der für Bedienstete des Österreichischen Gewerkschaftsbundes geltenden Arbeitsordnung

zu leisten ist.

Die vorstehenden Bestimmungen sind auf

  1. Bezüge und Entschädigungen im Sinne des § 14 des Bezügegesetzes sowie gleichartige Bezüge und Entschädigungen auf Grund landesgesetzlicher Regelungen,

  2. Bezüge und Entschädigungen im Sinne des § 5 des Verfassungsgerichtshofgesetzes,

  3. Abfertigungen durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Grund des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972

anzuwenden. Die Lohnsteuer von Abfertigungen sowie von Kapitalbeträgen (§§ 55 und 67 BMSVG) aus BV-Kassen beträgt 6%. Wird der Abfertigungsbetrag oder der Kapitalbetrag an ein Versicherungsunternehmen zur Rentenauszahlung, an ein Kreditinstitut zum ausschließlichen Erwerb von Anteilen an einem prämienbegünstigten Pensionsinvestmentfonds (§ 108b in Verbindung mit § 17 BMSVG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften) oder an eine Pensionskasse übertragen, fällt keine Lohnsteuer an. Die Kapitalabfertigung angefallener Renten unterliegt einer Lohnsteuer von 6%. Zusätzliche Abfertigungszahlungen im Sinne dieser Bestimmung für Zeiträume, für die ein Anspruch gegenüber einer BV-Kasse besteht, sind gemäß Abs. 10 zu versteuern.

Abs. 6: Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen, ausgenommen von BV-Kassen ausbezahlte Abfertigungen und Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistung für künftige Lohnzahlungszeiträume), sind nach Maßgabe folgender Bestimmungen mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern:

1. Der Steuersatz von 6% ist auf ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate, höchstens aber auf den Betrag anzuwenden, der dem Neunfachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 ASVG entspricht.

2. Über das Ausmaß der Z 1 hinaus ist bei freiwilligen Abfertigungen der Steuersatz von 6% auf einen Betrag anzuwenden, der von der nachgewiesenen Dienstzeit abhängt. Bei einer nachgewiesenen Dienstzeit von ist ein Betrag bis zur Höhe von

3 Jahren 2/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate

5 Jahren 3/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate

10 Jahren 4/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate

15 Jahren 6/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate

20 Jahren 9/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate

25 Jahren 12/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate

mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern. Ergibt sich jedoch bei Anwendung der dreifachen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 ASVG auf die der Berechnung zu Grunde zu legende Anzahl der laufenden Bezüge ein niedrigerer Betrag, ist nur dieser mit 6% zu versteuern.

3. Während dieser Dienstzeit bereits erhaltene Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes sowie bestehende Ansprüche auf Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 kürzen das sich nach Z 2 ergebende steuerlich begünstigte Ausmaß.

4. Den Nachweis über die zu berücksichtigende Dienstzeit sowie darüber, ob und in welcher Höhe Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder dieses Absatzes bereits früher ausgezahlt worden sind, hat der Arbeitnehmer zu erbringen; bis zu welchem Zeitpunkt zurück die Dienstverhältnisse nachgewiesen werden, bleibt dem Arbeitnehmer überlassen. Der Nachweis ist vom Arbeitgeber zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen.

5. Abs. 2 ist auf Beträge, die nach Z 1 oder Z 2 mit 6% zu versteuern sind, nicht anzuwenden.

6. Soweit die Grenzen der Z 1 und der Z 2 überschritten werden, sind solche sonstigen Bezüge wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen.

7. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nur für jene Zeiträume, für die keine Anwartschaften gegenüber einer BV-Kasse bestehen.

….

Abs. 10: Sonstige Bezüge, die nicht unter Abs. 1 bis 8 fallen, sind wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen. Diese Bezüge erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß Abs. 2.

§ 46 BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz) lautet auszugsweise:

§ 46 Abs. 1: Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft und ist auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem liegt.

Abs. 3: Die Abfertigungsregelungen nach dem Angestelltengesetz, dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz, dem Gutsangestelltengesetz, dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, den allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) sowie kollektivvertragliche Abfertigungsbestimmungen gelten weiter, wenn nach dem

2. Arbeitnehmer innerhalb eines Konzerns (...) in ein neues Arbeitsverhältnis wechseln oder

es sei denn, es liegt eine Vereinbarung im Sinne des § 47 Abs. 1 vor.

§ 47 BMSVG lautet:

Abs. 1: Für zum bestehende Arbeitsverhältnisse kann ab in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab einem zu vereinbarenden Stichtag für die weitere Dauer des Arbeitsverhältnisses die Geltung dieses Bundesgesetzes anstelle der Abfertigungsregelungen nach dem Angestelltengesetz, dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz, dem Gutsangestelltengesetz, dem ORF-Gesetz, den allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) und dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz festgelegt werden.

Abs. 2: Falls in der Vereinbarung nach Abs. 1 keine Übertragung der Altabfertigungsanwartschaft nach Abs. 3 festgelegt wird, finden auf die Altabfertigungsanwartschaft bis zum Stichtag weiterhin die Abfertigungsbestimmungen nach dem Angestelltengesetz, dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz und dem Gutsangestelltengesetz, dem ORF-Gesetz, den allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB), die Bestimmungen über das außerordentliche Entgelt nach dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz sowie nach Kollektivverträgen mit der Maßgabe Anwendung, dass sich das Ausmaß der Abfertigung aus der Anzahl der zum Zeitpunkt des Stichtags fiktiv erworbenen Monatsentgelte ergibt. Der Berechnung der Abfertigung ist das für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührende Entgelt zu Grunde zu legen.

Abs. 3: Die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften auf Grund von zum bestehenden Arbeitsverhältnissen auf eine BV-Kasse im Sinne dieses Bundesgesetzes ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1. Die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften bedarf einer schriftlichen Einzelvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von den Abfertigungsbestimmungen nach dem Angestelltengesetz, dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz, dem Gutsangestelltengesetz, dem ORF-Gesetz, den allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB), dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz sowie nach Kollektivverträgen abweichen kann.

2. Die Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrages an die BV-Kasse hat ab dem Zeitpunkt der Übertragung binnen längstens fünf Jahren zu erfolgen.

3. Die Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrages hat jährlich mindestens mit je einem Fünftel zuzüglich der Rechnungszinsen von 6 vH per anno des noch aushaftenden Übertragungsbetrages zu erfolgen, vorzeitige Überweisungen sind zulässig.

4. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ausgenommen die in § 14 Abs. 2 genannten Fälle, hat der Arbeitgeber den aushaftenden Teil des vereinbarten Übertragungsbetrages vorzeitig an die BV-Kasse zu überweisen.

Abs. 4: Auf in die BV-Kasse übertragene Altabfertigungsanwartschaften finden die Bestimmungen des 1. Teiles, 4. Abschnitt (Leistungsrecht), Anwendung.

Abs. 5: Soweit die in Abs. 1 genannten gesetzlichen Abfertigungsregelungen für den Anspruch auf Abfertigung das Erfordernis einer mindestens zehnjährigen ununterbrochenen Dienstzeit vorsehen, sind auch Dienstzeiten im selben Arbeitsverhältnis nach dem Übertritt nach Abs. 1 auf dieses Erfordernis anzurechnen.

Abs. 6: Im Falle eines Übertritts nach Abs. 1 und 3 sind bei der Berechnung der Einzahlungsjahre nach § 14 Abs. 2 Z 4 die bisher in diesem Arbeitsverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten zu berücksichtigen.

Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies:

Festgestellt wird, dass der in Rede stehende Betrag, der aufgrund des Dienstverhältnisses vom selben Arbeitgeber, aufgrund desselben Dienstverhältnisses wie der laufende Lohn, aber neben dem bzw zusätzlich zum laufenden Lohn gezahlt wurde, als sonstiger Bezug anzusehen ist.

Diese Zahlung wurde nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum und sondern für Leistungen aus mehreren Lohnzahlungszeiträumen gezahlt.

Unter einer freiwilligen Abfertigung ist eine Leistung des Arbeitgebers bei Beendigung des Dienstverhältnisses zu verstehen, auf die weder aus gesetzlichen noch aus kollektivvertraglichen Regelungen ein Anspruch besteht oder die die gesetzlich oder kollektivvertraglich vorgesehene Höhe übersteigt.

Die gegenständliche Zahlung stand mit der Auflösung des Dienstverhältnisses in ursächlichem Zusammenhang und wurde bei Beendigung des Dienstverhältnisses gezahlt.

Bei dieser Zahlung handelt es sich folglich um eine freiwillige Abfertigung gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988. Die Begünstigung gilt jedoch nur für Zeiträume, für die keine Anwartschaften gegenüber einer betrieblichen Vorsorgekasse bestehen (§ 67 Abs. 6 Z 6 EStG 1988).

Gemäß § 46 Abs. 3 BMSVG gelten die alten Abfertigungsregelungen jedoch u.a. dann weiter, wenn Arbeitnehmer innerhalb eines Konzerns im Sinne der §§ 15 AktG oder 115 GmbHG "in ein neues Arbeitsverhältnis wechseln", es sei denn, es läge eine Vereinbarung gemäß § 47 Abs. 1 vor.

Gemäß § 47 Abs. 1 BMSVG können Arbeitgeber und Arbeitnehmer mittels einer schriftlichen Vereinbarung einen vollen oder teilweisen Übertritt in das neue System der betrieblichen Vorsorgekasse vereinbaren.

Ein Übertritt von der Abfertigung Alt zur Abfertigung Neu ist folglich nur für Arbeitsverhältnisse möglich, die schon vor dem bestanden haben.

Liegt eine derartige Vereinbarung nicht vor, gilt hinsichtlich der Abfertigungsregelungen die frühere Rechtslage.

Wurde eine derartige Vereinbarung nicht getroffen, so sind freiwillige Abfertigungen im Sinne des § 67 Abs. 6 EStG 1988 auch bei Vorliegen eines neuen, nach dem eingegangenen Dienstverhältnisses wohl weiterhin möglich (siehe Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 67 Rz 85, unter Hinweis auf Freudhofmeier/Feurstein, taxlex 2007, 229, Rz 88).

Da dem Bundesfinanzgericht in der Beschwerde vom mitgeteilt wurde, dass zwischen der Bf. und ihrem früheren Arbeitgeber, der BB Iberia eine Übertrittsvereinbarung im Sinne des § 47 Abs. 1 BMSVG nicht abgeschlossen wurde, liegen somit die Voraussetzungen für eine begünstigte Besteuerung der als sonstiger Bezug nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 aus den genannten Altanwartschaften resultierenden (freiwilligen) Abfertigung im Anlassfall vor.

Bei einem Wechsel im Konzern sieht § 46 Abs. 3 Z 2 BMSVG zwar vor, dass die alten Abfertigungsregeln in Bezug auf die gesetzliche Abfertigung weiter gelten ("Mitnahme" der gesetzlichen Abfertigungsansprüche). Dies ändert aber nichts daran, dass das bisherige Dienstverhältnis im Sinne des § 67 Abs. 6 EStG 1988 beendet wurde, sodass für anlässlich der Konzernversetzung freiwillig bezahlte Abfertigungsansprüche die begünstigte Besteuerung nach dieser Gesetzesbestimmung zusteht ().

2. Deutschkurse als Werbungskosten

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten.

Hinsichtlich der beantragten Ausgaben für Deutschkurse ist die Abgrenzung zu Bildungsmaßnahmen, die den nicht abzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung zuzuordnen sind, zu beachten. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit notwendig erweisen.

Aufwendungen zum Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen stellen dann Werbungskosten dar, wenn auf Grund eines konkreten Nutzens für den jeweils ausgeübten oder einen verwandten Beruf von einer beruflichen Veranlassung auszugehen ist (). Schon nach der Verwaltungsübung (vgl. LStR 2002 Rz 363) liegen seit 2000 (Steuerreformgesetz 2000, BGBl. I Nr. 106/1999) abzugsfähige Aus- oder Fortbildungskosten auch dann vor, wenn auf Grund der Erfordernisse im ausgeübten oder verwandten Beruf Sprachkenntnisse allgemeiner Natur erworben werden, wie zB Grundkenntnisse für eine Tätigkeit als Kellnerin, Sekretärin, Telefonistin, Verkäuferin, Italienischkurs eines Exportdisponenten mit dem hauptsächlichen Aufgabengebiet des Exports nach Italien, Persischkurs einer "Ärztin ohne Grenzen", die damit rechnen konnte, wieder in solchen Ländern eingesetzt zu werden und ihre Chancen damit wesentlich erhöhte (in Österreich steuerpflichtige) Einnahmen zu erzielen (). Sprachkurse sind jedenfalls abzugsfähig, wenn sie der Berufstätigkeit förderlich sind () (Jakom/Lenneis, EStG 2020, § 16 Rz 52).

In diesem Fall hat die Bf. innerhalb eines Konzerns den Job gewechselt und lebt seitdem in Österreich. Auch wenn die Kurse bereits vor der Kündigung während der Berufstätigkeit besucht wurden, waren die Ausgaben schon auf Grund des konkreten Nutzens (in Österreich wird deutsch gesprochen) als Werbungkosten zu berücksichtigen. Nach der Kündigung gewährleisteten die Deutschkurse auf jeden Fall größere Chancen für einen neuen Job. Diese Ausgaben sind sodann als sogenannte vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen.

Zu beachten ist, dass gemäß § 19 Abs. 2 EStG 1988 (Zufluss-/Abflussprinzip) nur jene Ausgaben als Werbungskosten anerkannt werden können, die im Jahr 2018 bezahlt wurden.

Anzumerken ist, dass diese "nicht anerkannten Ausgaben" laut Beschwerdevorentscheidung rechnerisch nicht steuerwirksam korrigiert wurden.

3. Rechtsanwaltskosten

Die in Rede stehenden Honorarnoten beziehen sich laut dem Betreff auf eine Klage Bf. - BB GmbH.

Das Finanzamt hat Ermittlungen durchzuführen, welche Leistungen von der Rechtsberatung umfasst sind.

Handelt es sich um einen Zivilprozess gegen den Dienstgeber, können diese Ausgaben Werbungskosten darstellen.

Kosten eines Zivilprozesses sind grundsätzlich Werbungskosten, sofern der Prozess objektiv mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängt (zB über die Höhe des Arbeitslohnes bzw einer Kündigungsentschädigung, Schadenersatzforderungen aus dem Dienstverhältnis, Anfechtung einer Entlassung) (siehe Lenneis in JAKOM, EStG13, 2020, § 16 ABC der Werbungskosten, Tz 56 - Prozesskosten).

Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, welche Leistungen der Rechtsanwalt erbracht hat und liegt ein Zusammenhang der Rechtsanwaltskosten mit der beruflichen Tätigkeit (zB Beendigung des Dienstverhältnisses) vor, ist die Anerkennung der Ausgaben als Werbungskosten zu bejahen.

Stehen die Ausgaben mit einer Steuerberatung in Zusammenhang, sind die Ausgaben als Sonderausgaben abzugsfähig.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden, bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen.

Die Ausgaben müssen an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden, zu diesen zählen auch Rechtsanwälte. Aufwendungen für die Tätigkeit einer berufsrechtlich befugten Person stellen Sonderausgaben dar, wenn diese ausschließlich oder überwiegend nur zu dem Zweck erfolgt, die Grundlagen für die Ermittlung der Einkommensteuer festzustellen bzw. die Einkommensteuererklärung abzufassen.

4. Aufhebung und Zurückverweisung

Gemäß § 278 Abs. 1 BAO kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderlassung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Nach § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.

Die aufhebende (die Sache an die Abgabenbehörde zurückverweisende) Beschwerdeerledigung setzt voraus, dass Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderlassung hätte unterbleiben können (vgl. Ritz/Koran, BAO-Kommentar, 7. Aufl., § 278 Rz 9).

Die Aufgabe, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben von Bedeutung sind, ist in erster Linie von der Abgabenbehörde wahrzunehmen.

Hiezu ist seitens des Bundesfinanzgerichts festzustellen, dass das Finanzamt gegen die in § 115 Abs. 1 BAO normierte Ermittlungspflicht verstoßen hat.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. zB , unter Hinweis auf ; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 278 Anm 2a).

Laut Einkommensteuerbescheid vom wurde der in Rede stehende Betrag mit dem laufenden Tarif versteuert.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde von der Bf. beantragt, eine nicht als Abfertigung qualifizierte Zahlung anlässlich der Beendigung ihres Dienstverhältnisses in Höhe von 71.250,00 € der begünstigten Besteuerung gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 zu unterziehen.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom keine Ausführungen hinsichtlich der Nichtanerkennung dieses Begehrens getätigt wurden, dieses Begehren der Bf. in der Beschwerdevorentscheidung sogar gänzlich unbeantwortet blieb. Es wurden in der Arbeitnehmerveranlagung beantragte Werbungskosten und im Erstbescheid anerkannte Werbungskosten erstmalig nicht anerkannt.

Wie oben ausgeführt handelt es sich bei dieser Zahlung um eine freiwillige Abfertigung, die nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 begünstigt zu versteuern ist.

Zufolge der gesetzlichen Berechnung ("… der letzten 12 Monate" - der dem Bundesfinanzgericht vorliegende Lohnzettel enthielt lediglich Zahlungen für 4 Monate - Jänner 2018 bis April 2018) fehlen wesentliche Ermittlungen, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können.

Festzustellen wäre nun gewesen, in welcher Höhe die freiwillige Abfertigung zusteht und wie die Abfertigung zu berechnen gewesen wäre. Konkrete Zahlen anhand derer die Abfertigung berechnet werden kann, fehlen zur Gänze.

Die Aufhebung nach § 278 Abs. 1 BAO stellt eine Ermessensentscheidung dar, welche nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit zu treffen ist.

Zur Ermessensentscheidung hinsichtlich der Aufhebung hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis, ausgeführt: "Es würde die Anordnungen des Gesetzgebers über ein zweitinstanzliches Verfahren unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zu einer bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinn des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde statt ihre umfassende Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht."

Unter dem Blickwinkel des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes ist der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig und sind zwecks Entscheidungsreife nicht nur geringfügige zusätzliche Erhebungen zu tätigen. Würde das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall weitere Ermittlungen durchführen, käme es überdies zu erheblichen Verfahrensverzögerungen, weil alle Ermittlungsergebnisse und Stellungnahmen wechselweise den Parteien des Verfahren zwecks Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen wären.

Die Feststellung des Sachverhaltes durch das Bundesfinanzgericht selbst ist weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit erheblicher Kostenersparnis verbunden, weshalb sich die Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt als zweckmäßig erweist.

Billig ist die Zurückverweisung, weil es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar ist, das Verfahren durch zeitaufwändige Erhebungen des Bundesfinanzgerichtes weiter zu verzögern und durch die Verfahrensverlagerung zum Verwaltungsgericht den Rechtsschutz und die Kontrollmechanismen einzuschränken.

Die Abgabenbehörde hat daher die Berechnungsgrundlagen zur Berechnung der Abfertigung zu ermitteln und der Besteuerung zugrundezulegen.

Wie bereits oben ausgeführt, sind die beantragten Deutschkurse und Rechtsanwaltskosten als Werbungskosten bzw Sonderausgaben anzuerkennen.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufzuheben.

Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Beschlusses befunden hat (§ 278 Abs. 2 BAO). Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden (§ 278 Abs. 3 BAO).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der für die Entscheidung über eine Beschwerde wesentliche Sachverhalt ist noch nicht in einem gesetzlich geforderten Ausmaß erhoben worden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 19 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 67 Abs. 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 46 Abs. 3 Z 2 BMSVG, Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002
§ 67 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 278 Abs. 1 bis 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 67 Abs. 6 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 67 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 46 Abs. 3 BMSVG, Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002
§ 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 46 BMSVG, Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002
§ 47 Abs. 1 BMSVG, Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002
Verweise







ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102532.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at