Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.01.2023, RV/7104459/2020

Kein Eigenanspruch gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 bei Haushaltszugehörigkeit bei der Mutter

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7104459/2020-RS1
Ein Kind selbst hat nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn entweder beide Elternteile verstorben sind, es also Vollwaise ist (§ 6 Abs. 1 FLAG 1967 und § 6 Abs. 2 FLAG 1967), oder ausnahmsweise, wenn die Eltern gemäß § 2 Abs. 3 FLAG 1967 ihm nicht überwiegend Unterhalt leisten und der Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird (sogenannte "Sozialwaisen", § 6 Abs. 5 FLAG 1967). Bei erheblich behinderten Kindern im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 bzw. § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 ist gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 FLAG 1967 Voraussetzung, dass ihnen die Eltern nicht überwiegend den Unterhalt leisten und dass sie einen eigenständigen Haushalt führen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde des ***1*** ***2*** ***3*** ***4***, ***5***, ***6***, vertreten durch Mag. Dr. Rainer W. Böhm, Rechtsanwalt, 1130 Wien, Lainzer Straße 16/3, als gerichtlicher Erwachsenenvertreter vom , Postaufgabe , gegen den Bescheid des damaligen Finanzamts Wien 1/23, nunmehr Finanzamt Österreich, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom , mit welchem der Antrag vom auf Familienbeihilfe für den im Mai 1997 Beschwerdeführer ab August 2019 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer ***7***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des Bescheids bleibt unverändert.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

A. Beschluss vom

Das Bundesfinanzgericht fasste am den Beschluss:

I. Den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird der bisherige Verfahrensgang zur Kenntnis gebracht.

II. Den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden die Ermittlungen des Bundesfinanzgerichts zur Kenntnis gebracht.

III. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden eingeladen, sich bis dazu zu äußern, dass infolge der Ermittlungen nach Spruchpunkt II. dem Beschwerdeführer voraussichtlich kein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 FLAG 1967 zukommt, da er im Beschwerdezeitraum keinen eigenständigen Haushalt geführt, sondern dem Haushalt seiner Mutter angehört hat.

Zur Begründung wurde ausgeführt:

Zu Spruchpunkt I.

Antrag

Der Beschwerdeführer (Bf) ***1*** ***2*** ***3*** ***4*** stellte durch seinen damals einstweiligen Erwachsenenvertreter mit Schreiben vom einen Antrag auf Gewährung einer erhöhten Familienbeihilfe wie folgt:

Mit Beschluss des BG Liesing vom zu ***18***, wurde ich zum einstw. Erwachsenenvertreter von ***1*** ***2*** ***3*** ***4*** bestellt. Eine Kopie des Beschlusses ist beigeschlossen.Die betroffene Person wohnt gemeinsam mit seinen Eltern in ***5***, ***16***.

Gegenständlich stelle ich einen Antrag auf Gewährung einer erhöhten Familienbeihilfe für die betroffene Person.

Der Antrag auf Pflegegeld wurde zwischenzeitig bei der PVA Landesstelle Wien eingebracht.

Beigefügt war eine Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 ASylG 2005 für den im Mai 1997 geborenen Bf, der syrischer Staatsbürger ist, und der Bestellungsbeschluss vom , in dem ausgeführt wurde:

... Nach der Aktenlage, insbesondere der Abklärung durch das VertretungsNetz, scheint der Betroffene aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht in der Lage, all seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. Dieses Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters geprüft wird, ist daher fortzusetzen.

Nach § 119 Außerstreitgesetz ist zur Vertretung in diesem Verfahren ein Rechtsbeistand vorgeschrieben. Da ***1*** ***2*** ***3*** ***4*** keinen/keine Vertreter/in hat, ist ihm ein solcher-Rechtsbeistand-beizugeben.

Da derzeit das Verfahren zur Gewährung des Asylstatus vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ruht und damit wichtige Rechtsfragen einhergehen, ist die Bestellung eines einstweiligen gerichtlichen Erwachsenenvertreters für die im Spruch genannten Angelegenheiten nötig.

Das bisherige Verfahren hat ergeben, dass die im Beschluss angeführten Angelegenheiten dringend besorgt werden müssen. Zur Wahrung des Wohles von ***1*** ***2*** ***3*** ***4*** ist daher gemäß § 120 Außerstreitgesetz ein/e einstweilige/r Erwachsenenvertreter/in zur Besorgung dieser Angelegenheiten zu bestellen.

Ergänzungsersuchen vom

Das Finanzamt richtete an den Bf am folgendes Ergänzungsersuchen (Text laut Screenshot im elektronischen Verwaltungsakt):

89

ausgefülltes Fomrular Beih. 100 (Antrag auf Familienbeihilfe)

ausgefülltes Formaular Beih. (Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe)

Wohnen Sie noch im Haushalt der Kindeseltern?

Wenn ja, haben die Kindeseltern den Anspruch auf Familienbeihilfe und können diese beantragen.

Wenn nein, dann

54 sowie Aufstellung der monatlichen Kosten von Ihnen

37 von Ihnen

48 von Ihnen

Bedeutung der Abkürzungen laut :

37: Flüchtlingsausweis/Bescheid über Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

48: Einkommensnachweis

54: Nachweis, dass Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen

89 Art des Dokuments wird als freier Text eingegeben.

Formular Beih 100

Am langte beim Finanzamt ein teilweise ausgefülltes Formular Beih 100-PDF ein, wonach der Bf syrischer Staatsbürger ist, subsidiären Schutz genießt und einen gültigen Aufenthaltstitel hat (OZ 4). Eine Kopie der Karte für subsidär Schutzberechtigte gemäß § 52 AslyG 2005 war beigefügt.

Bescheid

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt Wien 1/23 den Antrag vom auf Familienbeihilfe ab August 2019 mit folgender Begründung ab:

Da Sie trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht haben und dadurch Ihrer Mitwirkungspflicht nach § 115 Bundesabgabenordnung nicht nachgekommen sind, muss angenommen werden, dass im oben genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat bzw. besteht.

Beschwerde

Gegen den Abweisungsbescheid vom richtet sich die Beschwerde vom wie folgt:

1 Beschwerdegegenstand

Gegenständlich erstattet der Beschwerdeführer gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamt Wien 1/23 vom zu VSNR ***7***, dem Vertreter des Beschwerdeführers am zugestellt, sohin innerhalb offener Frist nachstehende Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht:

2. Zulässigkeit der Beschwerde:

Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Bescheides. Aufgrund obiger Ausführungen iVm der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ist die gegenständliche Beschwerde rechtzeitig erhoben. Wie im Einzelnen noch zu zeigen sein wird, ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in subjektiven Rechten verletzt und daher gegenständlich beschwerdelegitimiert.

3. Beschwerdegründe:

Beschwerdegründe sind mangelhafte Sachverhaltsfeststellung bzw. mangelnde Beweiswürdigung bzw. unrichtige rechtliche Beurteilung.

Entgegen den Behauptungen der belangten Behörde wurde die gewünschten Informationen erteilt.

Der Beschwerdeführer wohnt aktuell bei seiner Mutter in ***6*** in ***5***. Die Eltern des Beschwerdeführers sind seit kurzem geschieden. Soweit ersichtlich, erhält der Beschwerdeführer aktuell keinen Unterhalt von seinen Vater, zumal dieser Anspruch bei der Scheidung möglicherweise vergessen wurde.

Nach Kenntnisstand des gerichtlichen Erwachsenenvertreters der betroffenen Person hat die Mutter des Beschwerdeführers den Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe für die betroffene Person nicht gestellt. Daher stellte der gerichtliche Erwachsenenvertreter diesen Antrag.

Die betroffene Person ist aufgrund ihres amtsbekannten Gesundheitszustandes dauerhaft außerstande, selbst für den eigenen Unterhalt aufzukommen. Der Beschwerdeführer ist erheblich behindert.

Sonstige benötigte Unterlagen können nach Bekanntgabe der notwendigen Unterlagen jederzeit bei Bedarf vorgelegt werden.

4. Beschwerdeanträge:

Aus diesen Gründen richtet der Beschwerdeführer an das zuständige Verwaltungsgericht die Anträge,

a) eine mündlichen Verhandlung durchzuführen und

b) dem Antrag des Beschwerdeführers auf Anspruch auf Familienbeihilfe stattzugeben.

Ergänzungsersuchen vom

Das Finanzamt richtete daraufhin an den Bf am ein Ergänzungsersuchen wie folgt (Text laut Screenshot im elektronischen Verwaltungsakt):

89 Da Sie dem Ersuchen bis heute nicht nachgekommen sind,werden Sie letztmalig ersucht,folgende Unterlagen nachzureichen: ausgefülltes Formular Beih (Antrag erhöhte FB) Flüchtlingsausweis/Bescheid über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft,Nachweis der Lebenshaltungskosten. Ihre Sachverhaltsdarstellung war mangelhaft die Unterlagen sind unvollständig! Solange keine Beschwerdevorentscheidung ergangen ist,kann weder an das Bundesfinanzgericht, und schon gar nicht an das Verwaltungsgericht vorgelegt werden.Ohne Untersuchungsergebnis des Sozialministeriumservice kann keine erhöhte Familienbeihilfe gewährt werden!

Formular Beih 3

Am langte beim Finanzamt das Formular Beih 3-PDF ein. So sei der Bf "Blind u.a.", seit werde für ihn Pflegegeld bezogen. Der Erhöhungsbetrag werde beantragt "ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung (siehe Erläuterungen)".

Neben Kopien des Aufenthaltstitels und der Bestellungsurkunde des gerichtlichen Erwachsenenvertreters wurden vorgelegt (OZ 6):

Ophtalmologischer Befund

Ophtalmologischer Befund vom betreffend den Bf:

Anamnese: extern invertes ERG, VEP erniedrigt, Netzhautdystrophie bekannt

Vorderer Bulbusabschnitt:

R/L reizfreier VAA, Linse klar

Fundus: R/L in Miosis Pap klein, rs, abgeblassen, Makula wirkt glatt, NH anliegend

Visus: RA: NLP (Nullalux)

LA: NLP (Nullalux)

AT R/L p.n.

Diagnose(n): Netzhautdystrophie; Opticushypoplasie; Amaurose;

Es zeigt sich oben genannter Befund, somit eine Amaurosis beidseits. Als Ursache kommt eine Leber congenitale Amaurosis in Betracht DD congenitale Optikushyplasie. Es besteht keine therapeutische Option zur Verbesserung der Sehschärfe.

Grundversorgung

Laut Bestätigungen der Caritas vom erhielt der Bf als Einzelperson folgende Leistungen aus der Grundversorgung (Verpflegungsgeld, Mietzuschuss):

-, - : € 365.

Behindertenpass

Auf den Bf wurde ein Behindertenpass am ausgestellt, gültig ab , Grad der Behinderung: 100% (OZ 8).

Ergänzungsersuchen vom

Das Finanzamt richtete am an den Bf ein Ergänzungsersuchen wie folgt (Text laut Screenshot im elektronischen Verwaltungsakt, OZ 9):

89 Sie werden aufgefordert, unverzüglich die fehlenden Unterlagen nachzureichen:

Nachweis der Lebenshaltungskosten - Aufstellung Einnahmen und Ausgaben

Überweisungen

Am legte der gerichtliche Erwachsenenvertreter verschiedene Überweisungsbelege vor, wonach vom Konto der Mutter ***8*** ***9*** auf das Konto von ***10*** ***11*** mit dem Zweck "Miete" jeweils € 500 am , , und am überwiesen wurden (OZ 10).

Grundversorgung

Laut Bestätigungen der Caritas vom (OZ 10) erhielt der Bf als Einzelperson folgende Leistungen aus der Grundversorgung (Verpflegungsgeld, Mietzuschuss):

-, -, -, -: € 365.

Pflegegeld

Laut Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom steht dem Bf Pflegegeld der Stufe 4 ab in Höhe von € 577,60 monatlich, ab von 689,80 monatlich zu (OZ 10).

Mindestsicherung

Mit Bescheid vom hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht den Antragstellern ***8*** ***9*** und ***1*** ***2*** ***3*** ***4***, beide wohnhaft in ***5***, ***6***, die mit Bescheid vom zuerkannte Leistung mit eingestellt. Es werde eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs (DLU/GDW) laut Tabelle zuerkannt. Die Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung werden durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung erbracht, sofern keine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestehe oder eine Mitversicherung bei einer anderen Person möglich sei.

Die Ihnen für obgenannte Zeiträume zuerkannte bereits ausbezahlte Leistung wird auf die zugesprochene Leistung der Mindestsicherung angerechnet.

Rechtsgrundlagen:

§§ 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung in Zusammenhang mit der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG-VO) in der geltenden Fassung.

Begründung:

Das Ermittlungsverfahren hat Folgendes ergeben:

Auf Grund des Auszuges Ihres Sohnes ***12*** sowie des positiven Asylbescheides für ***1*** ***2*** war ihre Leistung neu zu berechnen. Bei der damit verbundenen Nachverrechnung für den bereits ausbezahlten Zeitraum 9/2019 + 10/2019 entstand ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von EUR 839,05, dieser wird Ihnen in den nächsten Tagen gesondert zur Auszahlung gebracht.

[...]

...

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte dazu aus:

§ 3. Familienlastenausgleichsgesetz 1967

(1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005. oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012. rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.

Subsidiär Schutzberechtigte, die Leistungen aus der Grundversorgung erhalten, sind vom Bezug der Familienbeihilfe ausgeschlossen. Dabei ist irrelevant um welche Art von Leistung es sich dabei handelt. Umfasst sind Geldleistungen aber auch Formen von Sachleistungen (wie zB eine Krankenversicherungsleistung). Leistungen aus der Grundversorgung können auch die Sicherung der Krankenversorgung sein.

§ 8. Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe haben auch erheblich behinderte Kinder.

(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010. in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.

Das Sozialministeriumservice hat mit Bescheinigung vom GZ: ***13*** festgestellt, dass keine ausreichend aussagekräftigen Befunde vorgelegt wurden und kein Gesamtgrad der Behinderung bestätigt werden kann.

Aus den o. a. Gründen war Ihre Beschwerde abzuweisen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Vorlageantrag

Mit Schreiben vom stellte der Bf durch seinen gesetzlichen Erwachsenenvertreter Vorlageantrag:

In Entsprechung der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung vom zu VSNR ***7***, dem Vertreter des Beschwerdeführers am zugestellt, erstattet der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist nachstehendenAntragan das Bundesfinanzgericht auf Entscheidung über die Beschwerde des Beschwerdeführers vom .

Die Begründung der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung ist unrichtig.

Festgehalten wird, dass am eine Begutachtung des Beschwerdeführers durch das Sozialministerium stattgefunden hat. Dem Beschwerdeführer wurden die Ergebnisse der Begutachtung bis dato nicht zugestellt. Es wird um Nachreichung ersucht.

Ferner wird mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines Behindertenpasses ist, welcher bereits am vom Sozialministeriumservice ausgestellt wurde. Diesem liegt ein festgestellter Behinderungsgrad von 100 % zu Grunde (Beilage ./1).

Gegenständlich ist daher der Beschwerdeführer erheblich behindert iSd § 8 Familienlastenausgleichsgesetz. Die Voraussetzungen des § 3 Familienlastenausgleichsgesetzes liegen vor.

Der Beschwerdeführer beantragt daher seiner Beschwerde stattzugeben und ihm die gesetzmäßigen Leistungen iSd § 8 Familienlastenausgleichsgesetzes zuzuerkennen.

Bescheinigungen des Sozialministeriumservice

Folgende Bescheinigungen des Sozialministeriumservice sind als Screenshot ("Metadaten") im elektronischen Verwaltungsakt enthalten:

"Metadaten"

***7*** ***3*** ***4*** ***1*** ***2***

erledigt: A - Antrag

Anforderung vorgemerkt

Erledigung durchgeführt

Grad der Behind.:

dauernd

erwerbsunfähig nein vor 18. Lj.: vor 21. Lj.:

Nachuntersuchung vorauss. weitere Jahre: ja

Stellungnahme ...........................................................................................................

GDB: Da die Augenuntersuchung ho nicht möglich war und die Befunde teilweise widersprüchlich sind und daher nicht ausreichend verwertbar sind, ist zur Bestätigung der angeführten Opticusatrophie und Netzhautdystrophie ein OCT von Sehnerv und Netzhautmitte sowie ein ERG und ev ein VEP notwendig. Aufgrund des Zustandes wurde zusätzliche eine neurolog. BG zusätzlich durchgeführt. Auch hier kann kein Gesamtgrad erstellt werden, da keine ausreichend aussagekräftigen Befunde vorliegen bzw. in den Befunden Namensungleichheit besteht. DEU: -

Bescheinigung: GZ: ***13***

"Metadaten"

***7*** ***3*** ***4*** ***1*** ***2***

erledigt: N - Antrag

Anforderung vorgemerkt

Bescheinigung erstellt

Grad der Behind.: 100 ab %

dauernd

erwerbsunfähig ja vor 18. Lj.: nein vor 21. Lj.: nein

Nachuntersuchung: vorauss. weitere Jahre: ja

Stellungnahme ................................................................................................................

GDB Leiden 2 und 3 erhöhen nicht weiter, da bereits Leiden 1 100% erreicht. Rückdatierung ab SV nach dem BBG vom 10/2019 möglich, eine weitere Rückdatierung ist aufgrund der Mangelnden Befundvorlage nicht möglichDEU: Bei Vorliegen eines autistischen Zustandsbildes in Kombination mit einer Blindheit beidseits ist nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehenNAU VerlaufskontroIle

Bescheinigung: GZ: ***14***

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte aus:

Bezughabende Normen

§ 3 Absatz 4 und § 8 Absatz 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt:

Der Antragsteller ist subsidiär schutzberechtigt und verfügt über eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 52 Asylgesetz 2005, ausgestellt am . Er bezieht ab Pflegegeld der Stufe 4 und von der Caritas ab eine Grundversorgung.

Laut Bescheinigung vom Sozialministeriumservice vom wurde ab eine 100%ige Behinderung mit dauernder Erwerbsunfähigkeit festgestellt.

Der Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe wurde nicht gewährt, weil ein subsidiär Schutzberechtigter keinen Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Die erhöhte Familienbeihilfe steht auch nicht zu, wenn kein Anspruch auf den Grundbetrag besteht.

Beweismittel:

Gescannte Unterlagen und Beilagen

Stellungnahme:

Es wird um Abweisung der Beschwerde ersucht, da die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nicht gegeben sind.

Zu Spruchpunkt II.

Zentrales Melderegister

Das Bundesfinanzgericht stellte von Amts wegen folgende Hauptwohnsitze des Bf und seiner Mutter fest:

***1*** ***2*** ***3*** ***4***, geb. ***15***:

bis laufend: ***5***, ***6*** (Hauptwohnsitz, Unterkunftgeber ***10*** ***11***)

-: ***5***, ***16*** (Hauptwohnsitz, Unterkunftgeber Mark ***3***)

***8*** ***9***, geb. ***17***

bis laufend: ***5***, ***6*** (Hauptwohnsitz, Unterkunftgeber ***10*** ***11***)

-: ***5***, ***16*** (Hauptwohnsitz, Unterkunftgeber Mark ***3***).

Zu Spruchpunkt III.

Rechtsgrundlagen

§ 2 FLAG 1967 lautet:

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a)für minderjährige Kinder,

b)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c)für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,

e)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,

(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

g)für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,

h)für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i)für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

j)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa)bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb)die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc)die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

l)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

aa)Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb)Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc)Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd)Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person

a)deren Nachkommen,

b)deren Wahlkinder und deren Nachkommen,

c)deren Stiefkinder,

d)deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).

(3a) Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden.

(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.

(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a)sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b)das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

c)sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.

(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.

(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

(9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a)für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,

b)für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,

c)für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,

d)für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.

§ 2a FLAG 1967 lautet:

§ 2a. (1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden.

§ 3 FLAG 1967 lautet:

§ 3. (1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.

(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.

(5) In den Fällen des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren werden.

(6) Personen, denen aufgrund der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-VO), BGBl. II Nr. 92/2022, gemäß § 62 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, haben Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen ein solches vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt.

(7) Personen, denen aufgrund der Vertriebenen-VO gemäß § 62 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, haben zumindest für die Zeit des bewaffneten Konflikts in der Ukraine den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nach § 2 Abs. 8 im Bundesgebiet.

§ 6 FLAG 1967 lautet:

§ 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn

a)sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b)ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und

c)für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie

a)das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder

b)das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran, wenn sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder

c)das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, oder

d)wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden, oder

(Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

f)In dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Vollwaisen keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. k gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,

g)erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

h)sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

i)das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa)bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb)die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc)die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

j)das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

k)das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und teilnehmen am

aa)Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb)Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc)Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd)Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014.

(3) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einer Vollwaise führt bis zu einem Betrag von 15.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 15.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die der Vollwaise nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 15.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise bleiben außer Betracht:

a)das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,

b)Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c)Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse,

d)Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden.

e)Pauschalentschädigungen gemäß § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, die für den außerordentlichen Zivildienst gemäß § 34b in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 oder den Einsatzpräsenzdienst gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 des Wehrgesetzes 2001 gewährt werden.

(4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist.

(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).

(6) § 6 Abs. 5 gilt nicht für Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden.

(7) Die Anspruchsdauer nach Abs. 2 lit. a bis c und lit. f bis i verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a)für volljährige Vollwaisen, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,

b)für volljährige Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,

c)für volljährige Vollwaisen, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. c bis f), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,

d)für volljährige Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. c bis f), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.

§ 7 FLAG 1967 lautet:

§ 7. Für ein Kind wird Familienbeihilfe nur einer Person gewährt.

§ 8 FLAG 1967 lautet:

§ 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.

(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich

(Anm.: Z 1 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

(Anm.: Z 2 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

3.ab

a)114 € (Anm. 1) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,

b)121,9 € (Anm. 2) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,

c)141,5 € (Anm. 3) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,

d)165,1 € (Anm. 4) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet.

(3) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind

(Anm.: Z 1 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

(Anm.: Z 2 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

3.ab , wenn sie

a)für zwei Kinder gewährt wird, um 7,1 € (Anm. 5),

b)für drei Kinder gewährt wird, um 17,4 € (Anm. 6),

c)für vier Kinder gewährt wird, um 26,5 € (Anm. 7),

d)für fünf Kinder gewährt wird, um 32 € (Anm. 8),

e)für sechs Kinder gewährt wird, um 35,7 € (Anm. 9),

f)für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 52 € (Anm. 10).

(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,

(Anm.: Z 1 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

(Anm.: Z 2 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

3.ab um 155,9 € (Anm. 11).

(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.

(6a) Für eine Person, bei der eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c festgestellt wurde, besteht kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie in einem Kalenderjahr ein Einkommen bezieht, das die in § 5 Abs. 1 festgelegte Grenze übersteigt. Wenn das Einkommen in einem nachfolgenden Kalenderjahr unter der in § 5 Abs. 1 festgelegten Grenze liegt, lebt der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe wieder auf. Wenn die Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c als Dauerzustand festgestellt wurde, ist kein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich.

(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.

(8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den August dieses Kalenderjahres um 100 € (Anm. 12).

(9) Die Familienbeihilfe erhöht sich für den September 2020 um eine Einmalzahlung von 360 € für jedes Kind. Der Aufwand für die Auszahlung dieser Einmalzahlung im September 2020 ist aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu tragen.

(10) Die Familienbeihilfe erhöht sich für den August 2022 um eine Einmalzahlung von 180 Euro für jedes Kind.

§ 10 FLAG 1967 lautet:

§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.

(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.

(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

§ 16 FLAG 1967 lautet:

§ 16. (1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit , sind die Beträge an Familienbeihilfe gemäß § 8 und Mehrkindzuschlag gemäß § 9 mit dem Anpassungsfaktor des § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zu vervielfachen. Der Vervielfachung sind die Beträge zugrunde zu legen, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung stehen. Die vervielfachten Beträge sind kaufmännisch auf eine Dezimalstelle zu runden.

(2) Die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien hat für das folgende Kalenderjahr die vervielfachten Beträge des Abs. 1 bis spätestens 15. November eines jeden Jahres zu ermitteln und mit Verordnung kundzumachen.

Gemeinsamer Haushalt mit der Mutter

Laut den Daten des Zentralen Melderegisters ist der Bf seit August 2019 an derselben Adresse wie seine Mutter mit Hauptwohnsitz gemeldet. Somit ist davon auszugehen, dass der Bf dem Haushalt seiner Mutter angehört. Da der am ***15*** geborene Bf im Antragszeitraum das 21. Lebensjahr bereits überschritten hat, käme ein Anspruch Familienbeihilfe nur gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 oder § 6 Abs. 5 FLAG 1967 wegen voraussichtlich dauernder Erwerbsunfähigkeit in Betracht. Nach österreichischem Recht hat grundsätzlich nicht das Kind selbst Anspruch auf Familienbeihilfe, sondern gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 und § 2 Abs. 3 FLAG 1967 ein Elternteil, also Vater oder Mutter, bei Haushaltszugehörigkeit gemäß § 2a FLAG 1967 vorrangig die Mutter. Kommt ein Elternteil als Anspruchsberechtigter nicht in Betracht, können ein Großelternteil, ein Wahlelternteil, ein Stiefelternteil oder ein Pflegekindelternteil Familienbeihilfe beanspruchen.

Das Kind selbst hat nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn entweder beide Elternteile verstorben sind, es also Vollwaise ist (§ 6 Abs. 1 FLAG 1967 und § 6 Abs. 2 FLAG 1967), oder ausnahmsweise, wenn die Eltern gemäß § 2 Abs. 3 FLAG 1967 ihm nicht überwiegend Unterhalt leisten und der Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird (sogenannte "Sozialwaisen", § 6 Abs. 5 FLAG 1967). Bei erheblich behinderten Kindern im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 bzw. § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 ist gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 FLAG 1967 Voraussetzung, dass ihnen die Eltern nicht überwiegend den Unterhalt leisten und dass sie einen eigenständigen Haushalt führen.

Die Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl. I Nr. 77/2018 (IA 386/A XXVI. GP) führen dazu aus:

Unabhängig davon, ob ein Kind an einer Behinderung leidet oder nicht, wird mit der Gewährung der Familienbeihilfe das familienpolitische Ziel verfolgt Eltern, die für ihre Kinder Unterhalt leisten, zu entlasten und den Mindestunterhalt des Kindes zu sichern.

Eltern, deren Kinder nicht zu ihnen haushaltszugehörig sind (ohne tatsächlicher oder fiktiver Haushaltszugehörigkeit im Sinne des § 2 Abs. 5) und die ihren Kindern nicht überwiegend Unterhalt leisten, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.

Für den Fall, dass keinem Elternteil ein Anspruch auf Familienbeihilfe zusteht, besteht durch eine Sonderregelung die subsidiäre Möglichkeit, dass das Kind für sich selbst die Familienbeihilfe beanspruchen kann (Eigenanspruch auf Familienbeihilfe). Ein solcher Eigenanspruch ist nach der derzeitigen Rechtslage ausgeschlossen, wenn sich die Kinder auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren Judikatur zum Ausdruck gebracht, dass in Konstellationen, bei denen typischer Unterhalt der Kinder (überwiegend) durch die öffentliche Hand gedeckt ist, ein Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen ist, wobei es nicht auf die Form der Unterbringung ankommt. Die in diesem Zusammenhang stehende Thematik, inwieweit ein Beitrag zu den Unterhaltskosten trotzdem einen Anspruch vermitteln kann, ist durch eine gesetzliche Präzisierung zu lösen.

Es soll nun sichergestellt werden, dass ein Eigenanspruch des Kindes auf Familienbeihilfe auch dann gegeben ist, wenn das Kind selbst aufgrund eines sozialversicherungsrechtlichen Anspruches (z.B. Pflegegeld) oder aufgrund einer eigenen Erwerbstätigkeit regelmäßig zur Deckung der Unterhaltskosten beiträgt. Gleiches soll gelten, sofern die Eltern zwar nicht überwiegend jedoch zumindest teilweise regelmäßig zum Unterhalt ihres Kindes beitragen.

Sofern der Unterhalt des Kindes zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe (bei Aufenthalt in einer sozialpädagogischen Einrichtung) oder zur Gänze aus Mitteln der öffentlichen Hand (zB durch eine Bedarfsorientierten Mindestsicherung oder die Grundversorgung) getragen wird, ohne dass ein oben angesprochener Beitrag geleistet wird, soll kein Anspruch auf die Familienbeihilfe bestehen, da in diesen Fällen der Mindestunterhalt des Kindes bereits vollständig durch Mittel der öffentlichen Hand sichergestellt ist.

Diese Regelungen sollen in Bezug auf alle Kinder gelten, grundsätzlich auch für Kinder, die erheblich behindert sind und demzufolge die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, sowie in Bezug auf Vollwaisen.

In Bezug auf erheblich behinderte Kinder, die nicht fähig sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, soll durch eine Sonderregelung der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe jedenfalls gegeben sein, wenn sie einen eigenständigen Haushalt führen. Eine eigenständige Haushaltsführung wird in der Regel dann vorliegen, wenn das Kind über eine Wohnung verfügt, in welcher es sich um die allgemeinen Dinge der Lebensführung - wenn auch mit punktueller Unterstützung - selbständig kümmert, keiner regelmäßigen Aufsicht unterliegt und seinen Tagesablauf selbst strukturieren kann. In diesem Fall soll die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung einem Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe nicht entgegenstehen.

Der Anspruch auf Familienbeihilfe besteht in folgender Reihenfolge (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 6 Rz 3):

a) Zunächst ist diejenige Person anspruchsberechtigt, zu deren Haushalt ihr Kind (§ 2 Abs. 3 FLAG 1967) gehört (§ 2 Abs. 2 erster Satz FLAG 1967). Auch eine Vollwaise kann beispielsweise bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit ihrer Großmutter teilen, weshalb dieser Familienbeihilfe zu gewähren ist. Die Höhe der von der Großmutter erbrachten Unterhaltsleistung ist dabei irrelevant.

b) Teilt keine Person die Wohnung mit ihrem Kind (das Kind führt einen eigenen Haushalt oder teilt die Wohnung mit einer Person, zu der keine Kindeseigenschaft nach § 2 Abs. 3 FLAG 1967 besteht), ist die Person anspruchsberechtigt, die die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt (§ 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG 1967; vgl. ).

c) Zuletzt besteht für minderjährige oder volljährige Vollwaisen ein grundsätzlicher Eigenanspruch auf Familienbeihilfe (sofern sie nicht die Wohnung mit einer Person teilen, zu der Kindeseigenschaft nach § 2 Abs. 3 FLAG 1967 besteht); Gleiches gilt für die diesen Vollwaisen nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 gleichgestellten Kindern.

Wenn der Bf im Beschwerdezeitraum bei seiner Mutter haushaltszugehörig war, hatte (unter der Voraussetzung, dass überhaupt einer der Anspruchstatbestände des § 2 Abs. 1 FLAG 1967 gegeben ist) diese Anspruch auf Familienbeihilfe und nicht der Bf selbst. Die anspruchsberechtigte Mutter kann auch nicht zugunsten ihres Kindes auf ihren Anspruch verzichten.Das würde im gegenständlichen Fall bedeuten, dass dem Bf voraussichtlich kein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 FLAG 1967 zukommt, da er im Beschwerdezeitraum keinen eigenständigen Haushalt geführt, sondern dem Haushalt seiner Mutter angehört hat.

Die Beschwerde wäre daher als unbegründet abzuweisen, ohne dass es auf die im Verwaltungsverfahren strittigen Fragen, ob die Voraussetzungen nach § 3 FLAG 1967 erfüllt sind und ob der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich den Unterhalt zu verschaffen, ankäme.

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind somit einzuladen, sich dazu zu äußern.

Hinweise

Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen wird darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass die Mutter des Beschwerdeführers einen Antrag auf Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG 1967 zu stellen beabsichtigt (Formular Beih 100), gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind besonders zu beantragen ist (Formular Beih 3) und dass gemäß § 10 Abs. 3 FLAG 1967 die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden.

Weiters wird bemerkt, dass nach dem Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom der Bf offenbar seit September 2019 über einen positiven Asylbescheid verfügt. In diesem Fall dürfte er nicht mehr unter § 3 Abs. 4 FLAG 1967, sondern unter § 3 Abs. 2 FLAG 1967 fallen, sodass es in diesem Fall ab Asylzuerkennung nicht darauf ankommt, ob vom Bf Leistungen aus der Grundversorgung bezogen werden und ob dieser erwerbstätig ist.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts "Metadaten" einer Bescheinigung des Sozialministeriumservice für Abweisung eines Antrags auf erhöhte Familienbeihilfe nicht ausreichend sind (für viele ) und sich die Behörde vor Erlassung ihrer Entscheidung Kenntnis vom gesamten Inhalt des jeweiligen Gutachtens zu verschaffen und die die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen hat. Der Partei (§ 78 BAO) sind diese Gutachten ebenfalls zugänglich zu machen. Sollte der Bf den gesamten Inhalt der jeweiligen Gutachten vom Sozialministeriumservice nicht erhalten haben, so wären diese vom Finanzamt dem Bf zu Handen seines gesetzlichen Erwachsenvertreters zur Äußerung zu übermitteln.

B. Mitteilung des Erwachsenenvertreters vom

Der Bf teilte durch seinen Erwachsenenvertreter innerhalb verlängerter Frist mit Schreiben vom , mit Telefax übermittelt am , mit, dass er im Beschwerdezeitraum bei seiner Mutter haushaltszugehörig gewesen. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde zurückgezogen, die Mutter des Bf sei über die Möglichkeit der selbständigen Antragstellung informiert.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Wie im Beschluss vom ausgeführt, hat ein Kind selbst hat nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn entweder beide Elternteile verstorben sind, es also Vollwaise ist (§ 6 Abs. 1 FLAG 1967 und § 6 Abs. 2 FLAG 1967), oder ausnahmsweise, wenn die Eltern gemäß § 2 Abs. 3 FLAG 1967 ihm nicht überwiegend Unterhalt leisten und der Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird (sogenannte "Sozialwaisen", § 6 Abs. 5 FLAG 1967). Bei erheblich behinderten Kindern im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 bzw. § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 ist gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 FLAG 1967 Voraussetzung, dass ihnen die Eltern nicht überwiegend den Unterhalt leisten und dass sie einen eigenständigen Haushalt führen.

Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens war der Bf im Beschwerdezeitraum bei seiner Mutter haushaltszugehörig und führte keinen eigenen Haushalt. Die Voraussetzungen für einen Eigenanspruch des Bf gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 sind daher nicht gegeben. Die Beschwerde ist daher bereits aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen, da der Bf keinen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe hat.

Ob die Mutter des Bf einen Anspruch auf Familienbeihilfe hat, ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen.

Im Übrigen wird auf den Beschluss vom verwiesen.

Keine Zulassung einer Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da der hier zu lösenden Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus § 6 Abs. 5 FLAG 1967.

Wien, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at