Einwendung der Verjährung gegen von Einkünftefeststellungen abgeleitete Einkommensteuerbescheide
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7105402/2014-RS1 | Die Anwendung von § 295 Abs. 1 Satz 2 BAO (ggfs. Zuwarten auf Rechtskraft des Grundlagenbescheides) erfordert eine Ermessensübung. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Seywald in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, (Beschwerdeführer, abgekürzt: Bf.) über die Beschwerde (ursprünglich Berufung) des Bf. vom gegen die Einkommensteuerbescheide 2003, 2004 und 2005 des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom (hinsichtlich 2003 gemäß § 253 BAO gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 vom gerichtet) zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) wird der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 teilweise Folge gegeben. Dieser Bescheid wird abgeändert. Die Einkommensteuer für das Jahr 2003 wird mit -6.417,46 € festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen hierfür sind dem mit datierten, mit "EINKOMMENSTEUERBESCHEID 2003" gekennzeichneten, an den Bf. gerichteten Schreiben des Finanzamtes Wien 4/5/10 zu entnehmen.
Gemäß § 279 BAO wird die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 als unbegründet abgewiesen und wird dieser Bescheid abgeändert. Die Einkommensteuer für das Jahr 2004 wird mit -13.531,75 € festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen hierfür sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt betreffend Einkommensteuer 2004 zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gemäß § 279 BAO wird die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 als unbegründet abgewiesen und wird dieser Bescheid abgeändert. Die Einkommensteuer für das Jahr 2005 wird mit 1.999,68 € festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen hierfür sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt betreffend Einkommensteuer 2005 zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
A) Ablauf des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2003:
A/1)
Vor dem war die Veranlagung des Beschwerdeführers (Bf.) zur Einkommensteuer 2003 mit dem (ersten) Einkommensteuerbescheid für 2003 vom sowie mit weiteren, gemäß § 295 Abs. 1 BAO erlassenen Einkommensteuerbescheiden für 2003 vom , vom , vom , vom und vom sowie mit einer Berufungsvorentscheidung (BVE) vom erfolgt (BFG-Akt Bl. 57 f.). In der mit BVE vom (BFG-Akt Bl. 83 f.) vorgenommenen Einkommensteuerveranlagung für 2003 war die Einkommensteuer mit -21.721,39 € (Negativbetrag = zugunsten des Abgabepflichtigen) festgesetzt worden und waren Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv -46.084,58 € berücksichtigt worden, welche sich wie folgt zusammensetzten (BFG-Akt Bl. 85):
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Beteiligung an: | Jahr 2003 |
***1*** LEASIN… | -1.486,35 € |
***2*** UEBERSEE | 30,11 € |
St.Nr. 03- ***3*** (ehem. KEG1) | -9.555,71 € |
St.Nr. 33- ***4*** (ehem. Xgmbh und atypisch Stille) | -35.169,62 € |
St.Nr. 03- ***5*** ( ***2*** aGmbH & MITG) | 142,17 € |
***2*** CONSORTI… | -419,60 € |
***2*** KONSORTI… | 374,32 € |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb | -46.084,68 € |
A/2)
Gemäß § 295 Abs. 1 BAO erließ das Finanzamt Wien 4/5/10 (ursprünglich belangte Behörde) einen mit datierten Einkommensteuerbescheid 2003 (BFG-Akt Bl. 47 f.) an den Bf., durch welchen die Einkommensteuer für 2003 mit -5.820,33 € festgesetzt wurde, wobei Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv -11.057,13 € berücksichtigt wurden, welche sich wie folgt zusammensetzten (BFG-Akt Bl. 88):
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Beteiligung an: | Jahr 2003 |
***1*** LEASIN… | -1.486,35 € |
***2*** UEBERSEE | 30,11 € |
St.Nr. 03- ***3*** (ehem. KEG1) | -9.555,71 € |
St.Nr. 33- ***4*** (ehem. Xgmbh und atypisch Stille) | 0,00 € |
***2*** CONSORTI… | -419,60 € |
***2*** KONSORTI… | 374,42 € |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb | -11.057,13 € |
Dieser Einkommensteuerbescheid für 2003 war folgendermaßen begründet: "Die Änderung gem. § 295 BAO erfolgte aufgrund der bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt zu Steuernummer ***4*** vom ."
A/3) Dem vorgenannten Einkommensteuerbescheid 2003 lag der, u.a. an den Bf. gerichtete Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO betreffend die (ehemalige) xGmbH und atypisch stille Gesellschafter vom , Steuernummer ***4***, für das Jahr 2003 zugrunde. In diesem Feststellungsbescheid (Grundlagenbescheid) wurde dem Bf. ein Anteil an den Einkünften iHv 0,00 € zugewiesen.
A/4) Der Bf. erhob mit Schreiben vom (BFG-Akt Bl. 41) Berufung gegen u.a. den Einkommensteuerbescheid 2003 vom mit dem Antrag auf Stornierung (ersatzloser Aufhebung) des angefochtenen Bescheides. Als Begründung brachte er Verjährung samt Bestreitung der Abgabenhinterziehung vor. Die Berufung gelte auch für den Fall, dass die Berufungsbehörde den Grundlagenbescheid als nichtig einstufe.
A/5) Das Finanzamt Wien 4/5/10 erließ eine mit datierte Berufungsvorentscheidung zur Einkommensteuer 2003, mit welcher die Berufung vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 vom als unbegründet abgewiesen wurde (BFG-Akt Bl. 49). Die Zustellung erfolgte laut Rückschein (BFG-Akt Bl. 42) am .
A/6) Daraufhin brachte der Bf. ein als neuerliche Berufung bezeichnetes Rechtsmittel (Postaufgabe ) u.a. gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 vom beim Finanzamt ein (BFG-Akt Bl. 43). Dieses Rechtsmittel wurde vom Finanzamt als Vorlageantrag (Antrag auf Entscheidung über die Berufung (vom ) durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß § 276 Abs. 2 BAO in der damaligen Fassung) eingestuft, was auch der Ansicht des Bundesfinanzgerichtes entspricht - mit der Adaptierung dahingehend, dass das Rechtsmittel nunmehr als Antrag gemäß § 264 BAO nF auf Entscheidung über die (Bescheid)Beschwerde vom durch das Verwaltungsgericht anzusehen ist.
A/7) Gemäß § 295 Abs. 1 BAO erließ das Finanzamt Wien 4/5/10 (ursprünglich belangte Behörde) einen mit datierten Einkommensteuerbescheid für 2003 (BFG-Akt Bl. 50 f.) an den Bf., durch welchen die Einkommensteuer mit -1.042,48 € festgesetzt wurde, wobei Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv -3.767,61 € und nichtausgleichsfähige Verluste iHv 2.266,19 € berücksichtigt wurden. Der Bescheid wurde folgendermaßen begründet: "Die Änderung gem. § 295 BAO erfolgte aufgrund der bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Geras[dorf] zu Steuernummer ***3*** vom ." Die im Bescheid berücksichtigten Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv -3.767,61 € setzten sich wie folgt zusammen (BFG-Akt Bl. 89):
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Beteiligung an: | Jahr 2003 |
***1*** LEASIN… | -1.486,35 € |
***2*** UEBERSEE | 30,11 € |
St.Nr. 03- ***3*** (ehem. KEG1) | -2.266,19 € |
St.Nr. 33- ***4*** (ehem. Xgmbh und atypisch Stille) | 0,00 € |
***2*** CONSORTI… | -419,60 € |
***2*** KONSORTI… | 374,42 € |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb | -3.767,61 € |
A/8) Die vorgenannten, für 2003 nichtausgleichsfähigen Verluste stammen aus dem gemäß § 295 Abs. 1 BAO erlassenen Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom zur Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Jahr 2003 betreffend die ehemaligen Gesellschafter der keg1 (abgekürzt: kEg1), Steuernummer (03-)***3***, worin dem Bf. ein Anteil an den Einkünften aus Gewerbebetrieb iHv -2.266,19 € und ein Anteil an dem gemäß § 2 Abs. 2a EStG nichtausgleichsfähigen Verlust iHv -2.266,19 € zugewiesen wurde (BFG-Akt Bl. 119 ff.)
A/9)
Mit Schreiben vom (=Eingangsstempel) erhob der Bf. Berufung gegen den am zugestellten Einkommensteuerbescheid 2003 (BFG-Akt Bl. 53). Angefochten wurde die Änderung der Höhe der Einkünfte aus der Beteiligung an der ehemaligen keg1 sowie die Qualifikation von Einkünften aus dieser Beteiligung als nichtausgleichsfähig gemäß § 2 Abs. 2a EStG. Beantragt wurde die Aufhebung des Bescheides bzw. die Berücksichtigung der Einkünfte aus dieser Beteiligung in der ursprünglichen Höhe. Begründend wurde vorgebracht, dass die Änderung der Einkünfte selbst rechtswidrig sei bzw. auf einem rechtswidrigen Feststellungsbescheid 2003 zur Steuernummer ***3*** vom beruhe, der im Übrigen selbst mittels Ergreifung eines Rechtsmittels bekämpft werde.
Weiters beantragte der Bf. in seinem Schreiben vom die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
A/10) Am trat die Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform in Kraft, aufgrund derer die bisherige Abgabenbehörde zweiter Instanz (Unabhängiger Finanzsenat) durch das Bundesfinanzgericht (BFG - Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen gemäß Art. 129 B-VG) ersetzt wurde.
Der siebte Abschnitt (§§ 243 ff.) der Bundesabgabenordnung (BAO) wurde durch das Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, wesentlich verändert, sodass gegebenenfalls die bis geltenden Paragraphen als alte Fassung (BAO aF) und gegebenenfalls die ab geltenden Paragraphen als neue Fassung (BAO nF) bezeichnet werden.
Berufungen, die am unerledigt waren, sind seither als Beschwerden zu erledigen.
A/11) Das Finanzamt Wien 4/5/10 richtete an den Bf. eine mit datierte Erledigung, welche den Eindruck einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung zur Beschwerde vom gegen den Bescheid vom machte (BFG-Akt Bl. 55).
A/12) Das Finanzamt Wien 4/5/10 legte die Beschwerde vom am dem Bundesfinanzgericht (BFG) vor. In dem diesbezüglichen Vorlagebericht des Finanzamtes (BFG-Akt Bl. 1 f.) wird davon ausgegangen, dass nur die Einkommensteuerbescheide für 2004 und 2005 angefochten und noch nicht abschließend erledigt seien. Das Finanzamt sendete eine Ausfertigung des Vorlageberichtes an den Bf. (BFG-Akt Bl. 3).
A/13)
Das BFG entschied mit Erkenntnis vom , GZ. RV/7100253/2014, mit Wirkung u.a. für den Bf. sowie Zustellung u.a. an den Bf., dass dem Bf. für das Jahr 2003 ein Anteil an den Einkünften aus Gewerbebetrieb der ehemaligen xGmbH & atypisch stille Gesellschafter (Steuernummer 33-***4***) in Höhe von -10.749,96 € zugewiesen wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hob mit Erkenntnis vom , Zl. Ro 2016/13/0027 bis 0029-3, das vorgenannte Erkenntnis des teilweise auf, u.a. hinsichtlich der Einkünftefeststellung für das Jahr 2003.
Das BFG entschied im fortgesetzten Verfahren mit Erkenntnis vom , GZ. RV/7101107/2018, welches in seiner Begründung nach den Anforderungen des VwGH erweitert war, mit Wirkung u.a. für den Bf. sowie Zustellung u.a. an den Bf., dass dem Bf. für das Jahr 2003 ein Anteil an den Einkünften aus Gewerbebetrieb der ehemaligen xGmbH & atypisch stille Gesellschafter (Steuernummer 33-***4***) in Höhe von -10.749,96 € zugewiesen wurde.
A/14) Das Finanzamt Wien 4/5/10 richtete an den Bf. eine mit datierte Erledigung, welche den Eindruck eines gemäß § 295 Abs. 1 BAO erlassenen, geänderten Einkommensteuerbescheides 2003 machte, in welchem die festgesetzte Einkommensteuer mit -6.417,46 € und die berücksichtigten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit -14.517,57 € angegeben waren. Die Begründung lautete: "Die Änderung gem. § 295 BAO erfolgte aufgrund der bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt zu Steuernummer ***4*** vom ." (BFG-Akt Bl. 122 f.) [Anm.: -14.517,57 = -3.767,61-10.749,96]
A/15) Am trat das Finanzamt Österreich an die Stelle der ursprünglich belangten Behörde (Finanzamt Wien 4/5/10).
B) Ablauf des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2004:
B/1) Vor dem war die Veranlagung des Bf. zur Einkommensteuer 2004 mit dem (ersten) Einkommensteuerbescheid für 2004 vom und einem im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Einkommensteuerbescheid für 2004 vom sowie mit weiteren, gemäß § 295 Abs. 1 BAO erlassenen Einkommensteuerbescheiden für 2004 vom , vom , vom , vom , vom , vom und vom sowie mit einer Berufungsvorentscheidung (BVE) vom erfolgt (BFG-Akt Bl. 4 f.). In der mit BVE vom (BFG-Akt Bl. 14 f.) vorgenommenen Einkommensteuerveranlagung für 2004 war die Einkommensteuer mit -27.947,27 € (Negativbetrag = zugunsten des Abgabepflichtigen) festgesetzt worden und waren Einkünfte aus Gewerbebetrieb
iHv -58.373,24 € berücksichtigt worden, welche sich wie folgt zusammensetzten (BFG-Akt Bl. 72 f.):
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Beteiligung an: | Jahr 2004 |
***1*** LEASIN… | -55,43 € |
***2*** UEBERSEE… | 102,10 € |
St.Nr. 03- ***3*** (ehem. KEG1) | -107,90 € |
St.Nr. 03- ***6*** (ehem. KeG2) | -17.342,12 € |
St.Nr. 33- ***7*** ( yGmbH u.atyp.Stille) | -15.729,46 € |
St.Nr. 33- ***4*** ( Xgmbh und atypisch Stille) | -25.738,36 € |
***2*** ÜBERSEE… | 237,31 € |
***2*** CONTAINE… | 260,62 € |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb | -58.373,24 € |
B/2) Das Finanzamt Wien 4/5/10 hatte einen mit datierten Bescheid zur Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für 2004 betreffend YgmbH und atypisch stille Gesellschafter erlassen, worin dem Bf. ein Anteil an den Einkünften in Höhe von -25.738,36 € zugewiesen wurde. Dieser Betrag wurde in der zuvor (Abschnitt B/1) angeführten Aufstellung offensichtlich mit dem Betrag von -15.729,46 € vertauscht. Da diese beiden Beträge für Zwecke des vorliegenden Erkenntnisses des BFG schließlich ohnehin aus dem Erkenntnis des BFG betreffend (ehemalige) Xgmbh und atypisch Stille vom (vgl. Abschnitt B/12) bzw. dem Erkenntnis des BFG betreffend (ehemalige) yGmbH und atypisch Stille vom (vgl. Abschnitt B/13) entnommen werden, wird der Vertausch der beiden Beträge schließlich keine Auswirkung haben.
B/3)
Gemäß § 295 Abs. 1 BAO erließ das Finanzamt Wien 4/5/10 (belangte Behörde) einen mit datierten Einkommensteuerbescheid 2004 (BFG-Akt Bl. 16 f.) an den Bf., worin die Einkommensteuer mit -16.578,74 € festgesetzt wurde und Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv -32.634,88 € berücksichtigt wurden, welche sich wie folgt zusammensetzten (BFG-Akt Bl. 72 f.):
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Beteiligung an: | Jahr 2004 |
***1*** LEASIN… | -55,43 € |
***2*** UEBERSEE… | 102,10 € |
St.Nr. 03- ***3*** (ehem. KEG1) | -107,90 € |
St.Nr. 03- ***6*** (ehem. KeG2) | -17.342,12 € |
St.Nr. 33- ***7*** ( yGmbH u.atyp.Stille) | -15.729,46 € |
St.Nr. 33- ***4*** ( Xgmbh und atypisch Stille) | 0,00 € |
***2*** ÜBERSEE… | 237,31 € |
***2*** CONTAINE… | 260,62 € |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb | -32.634,88 € |
Der Einkommensteuerbescheid vom war folgendermaßen begründet: "Die Änderung gem. § 295 BAO erfolgte aufgrund der bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt zu Steuernummer ***4*** vom ."
B/4) Dem vorgenannten Einkommensteuerbescheid 2004 lag der, u.a. an den Bf. gerichtete Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO betreffend die (ehemalige) xGmbH & atypisch stille Gesellschafter vom , Steuernummer ***4***, für das Jahr 2004 zugrunde. In diesem Feststellungsbescheid (Grundlagenbescheid) war dem Bf. ein Anteil an den Einkünften iHv 0,00 € zugewiesen worden.
B/5) Der Bf. erhob mit Schreiben vom (BFG-Akt Bl. 41) Berufung gegen u.a. den Einkommensteuerbescheid 2004 vom mit dem Antrag auf Stornierung (ersatzloser Aufhebung) des angefochtenen Bescheides. Als Begründung brachte er Verjährung samt Bestreitung der Abgabenhinterziehung vor. Die Berufung gelte auch für den Fall, dass die Berufungsbehörde den Grundlagenbescheid als nichtig einstufe.
B/6) Das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt erließ einen u.a. an den Bf. gerichteten, mit datierten Feststellungsbescheid nach § 92 iVm § 190 Abs.1 BAO, wonach eine Feststellung der Einkünfte nach § 188 BAO für das Jahr 2004 betreffend die ehemalige YgmbH & atypisch stille Gesellschafter, Steuernummer ***7*** unterbleibe. Aufgrund dieses Bescheides erfolgte keine Erlassung eines Einkommensteuerbescheides 2004 gemäß § 295 Abs. 1 BAO an den Bf.
B/7) Das Finanzamt Wien 4/5/10 erließ eine mit datierte Berufungsvorentscheidung zur Einkommensteuer 2004, mit welcher die Berufung vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 vom als unbegründet abgewiesen wurde (BFG-Akt Bl. 20). Die Zustellung erfolgte laut Rückschein (BFG-Akt Bl. 42) am .
B/8) Daraufhin brachte der Bf. ein als neuerliche Berufung bezeichnetes Rechtsmittel (Postaufgabe ) u.a. gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 vom beim Finanzamt ein (BFG-Akt Bl. 43). Dieses Rechtsmittel wurde vom Finanzamt als Vorlageantrag (Antrag auf Entscheidung über die Berufung (vom ) durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß § 276 Abs. 2 BAO in der damaligen Fassung) eingestuft, was auch der Ansicht des Bundesfinanzgerichtes entspricht - mit der Adaptierung dahingehend, dass das Rechtsmittel nunmehr als Antrag gemäß § 264 BAO nF auf Entscheidung über die (Bescheid)Beschwerde vom durch das Verwaltungsgericht anzusehen ist.
B/9) Am trat die Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform in Kraft, aufgrund derer die bisherige Abgabenbehörde zweiter Instanz (Unabhängiger Finanzsenat) durch das Bundesfinanzgericht (BFG - Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen gemäß Art. 129 B-VG) ersetzt wurde. Berufungen, die am unerledigt waren, sind seither als Beschwerden zu erledigen.
B/10) Das Finanzamt legte die Beschwerde vom am dem Bundesfinanzgericht (BFG) vor. Das Finanzamt sendete eine Ausfertigung des Vorlageberichtes an den Bf. (BFG-Akt Bl. 3). Im Vorlagebericht führt das Finanzamt auf der 2. Seite unten aus: "Mittlerweile wurden weitere Tangenten der kEg2 (Abgabenkontonummer 03 ***6***) betreffend den Abgabepflichtigen zu den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 übermittelt (s. Anhang)." Auf der 4. Seite Mitte des Vorlageberichtes führt das Finanzamt aus: "Es wird weiters beantragt, die oben erwähnten Tangenten der kEg2 bei der Entscheidung zu berücksichtigen und die angefochtenen Bescheide betreffend die Jahre 2004 und 2005 abzuändern."
B/11)
Zu den vorerwähnten "Tangenten" (Tangente=Mitteilung des Finanzamtes, das einen Einkünftefeststellungsbescheid erlassen hat, an diejenige Stelle, welche den Einkommensteuerakt eines Beteiligten führt):
Das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf hatte einen mit datierten Bescheid über die Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO betreffend die ehemaligen Gesellschafter der KEG2 für 2004 erlassen, worin dem Bf. ein Einkünfteanteil iHv -6.550,02 € und ein Anteil am § 2 Abs. 2a EStG nichtausgleichsfähigen Verlust in derselben Höhe zugewiesen wurde (BFG-Akt Bl. 129 ff.).
B/12)
Das BFG entschied mit Erkenntnis vom , GZ. RV/7100253/2014, mit Wirkung u.a. für den Bf. sowie Zustellung u.a. an den Bf., dass dem Bf. für das Jahr 2004 ein Anteil an den Einkünften aus Gewerbebetrieb der ehemaligen xGmbH & atypisch stille Gesellschafter (Steuernummer 33-***4***) in Höhe von -1.239,24 € zugewiesen wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hob mit Erkenntnis vom , Zl. Ro 2016/13/0027 bis 0029-3, das vorgenannte Erkenntnis des teilweise auf, u.a. hinsichtlich der Einkünftefeststellung für das Jahr 2004.
Das BFG entschied im fortgesetzten Verfahren mit Erkenntnis vom , GZ. RV/7101107/2018, welches in seiner Begründung nach den Anforderungen des VwGH erweitert war, mit Wirkung u.a. für den Bf. sowie Zustellung u.a. an den Bf., dass dem Bf. für das Jahr 2004 ein Anteil an den Einkünften aus Gewerbebetrieb der ehemaligen xGmbH & atypisch stille Gesellschafter (Steuernummer 33-***4***) in Höhe von -1.239,24 € zugewiesen wurde.
B/13) Das BFG entschied mit Erkenntnis vom , GZ. RV/7100470/2014 mit Wirkung u.a. für den Bf. sowie Zustellung u.a. an den Bf. , über Beschwerden (ursprünglich Berufungen) gegen den mit datierten Feststellungsbescheid nach § 92 iVm § 190 Abs.1 BAO, wonach eine Feststellung der Einkünfte nach § 188 BAO für das Jahr 2004 betreffend der ehemaligen YgmbH & atypisch stille Gesellschafter, Steuernummer ***7*** unterbleibe, folgendermaßen: "Den Beschwerden gegen den Bescheid vom zur Feststellung gemäß § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO, dass die Einkünftefeststellung gemäß § 188 BAO betreffend ehemalige YgmbH und atypisch stille Gesellschafter für das Jahr 2004 unterbleibt, wird gemäß § 267 iVm § 279 Abs. 1 iVm § 281 Abs. 1 Satz 1 BAO stattgegeben. Dieser angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO ersatzlos aufgehoben."
B/14) Am trat das Finanzamt Österreich an die Stelle der ursprünglich belangten Behörde (Finanzamt Wien 4/5/10).
C) Ablauf des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2005:
C/1) Vor dem war die Veranlagung des Bf. zur Einkommensteuer 2005 mit dem (ersten) Einkommensteuerbescheid für 2005 vom sowie mit weiteren, gemäß § 295 Abs. 1 BAO erlassenen Einkommensteuerbescheiden für 2005 vom , vom sowie mit zwei Berufungsvorentscheidung (BVE) vom und vom erfolgt (BFG-Akt Bl. 23). In der mit BVE vom (BFG-Akt Bl. 31 f.) vorgenommenen Einkommensteuerveranlagung für 2005 war die Einkommensteuer mit -19.403,21 € (Negativbetrag = zugunsten des Abgabepflichtigen) festgesetzt worden und waren Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv -40.533,28 € berücksichtigt worden, welche sich wie folgt zusammensetzten (BFG-Akt Bl. 76 f.):
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Beteiligung an: | Jahr 2005 |
***2*** UEBERSEE… | 162,67 € |
St.Nr. 03- ***3*** (ehem. KEG1) | -750,00 € |
***1*** LEASIN… | 2.602,96 € |
St.Nr. 03- ***6*** (ehem. KeG2) | -8.700,00 € |
St.Nr. 33- ***7*** ( yGmbH u.atyp.Stille) | 0,00 € |
St.Nr. 33- ***4*** ( Xgmbh und atypisch Stille) | -34.000,00 € |
***2*** CONTAINE… | 150,99 € |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb | -40.533,28 € |
C/2) Gemäß § 295 Abs. 1 BAO erließ das Finanzamt Wien 4/5/10 (ursprünglich belangte Behörde) einen mit datierten Einkommensteuerbescheid 2005 (BFG-Akt Bl. 33 f.) an den Bf., worin die Einkommensteuer mit -3.682,25 € festgesetzt wurde und Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv -6.533,28 € berücksichtigt wurden, welche sich wie folgt zusammensetzten (BFG-Akt Bl. 76 f.):
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Beteiligung an: | Jahr 2005 |
***2*** UEBERSEE… | 162,67 € |
St.Nr. 03- ***3*** (ehem. KEG1) | -750,00 € |
***1*** LEASIN… | 2.602,96 € |
St.Nr. 03- ***6*** (ehem. KeG2) | -8.700,00 € |
St.Nr. 33- ***7*** ( yGmbH u.atyp.Stille) | 0,00 € |
St.Nr. 33- ***4*** ( Xgmbh und atypisch Stille) | 0,00 € |
***2*** CONTAINE… | 150,99 € |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb | -6.533,28 € |
Der Einkommensteuerbescheid 2005 vom war folgendermaßen begründet: "Die Änderung gem. § 295 BAO erfolgte aufgrund der bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt zu Steuernummer ***4*** vom ."
C/3) Dem vorgenannten Einkommensteuerbescheid 2005 lag der u.a. an den Bf. gerichtete Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO betreffend die (ehemalige) xGmbH & atypisch stille Gesellschafter vom , Steuernummer ***4***, für das Jahr 2005 zugrunde. In diesem Feststellungsbescheid (Grundlagenbescheid) war dem Bf. ein Anteil an den Einkünften iHv 0,00 € zugewiesen worden.
C/4) Der Bf. erhob mit Schreiben vom (BFG-Akt Bl. 41) Berufung gegen u.a. den Einkommensteuerbescheid 2005 vom mit dem Antrag auf Stornierung (ersatzloser Aufhebung) des angefochtenen Bescheides. Als Begründung brachte er Verjährung samt Bestreitung der Abgabenhinterziehung vor. Die Berufung gelte auch für den Fall, dass die Berufungsbehörde den Grundlagenbescheid als nichtig einstufe.
C/5) Das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt erließ einen u.a. an den Bf. gerichteten, mit datierten Feststellungsbescheid nach § 92 iVm § 190 Abs.1 BAO, wonach eine Feststellung der Einkünfte nach § 188 BAO für das Jahr 2005 betreffend die ehemalige YgmbH & atypisch stille Gesellschafter, Steuernummer ***7*** unterbleibe. Dieser Bescheid führte zu keiner Erlassung eines Einkommensteuerbescheides 2005 gemäß § 295 Abs. 1 BAO an den Bf., weil das Unterbleiben der Einkünftefeststellung einem Einkünfteanteil iHv 0,00 € entspricht und ohnehin aus dieser Beteiligung im angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 2005 vom ein Einkünfteanteil iHv 0,00 € berücksichtigt wurde.
C/6) Das Finanzamt Wien 4/5/10 erließ eine mit datierte Berufungsvorentscheidung zur Einkommensteuer 2005, mit welcher die Berufung vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 vom als unbegründet abgewiesen wurde (BFG-Akt Bl. 35). Die Zustellung erfolgte laut Rückschein (BFG-Akt Bl. 42) am .
C/7) Daraufhin brachte der Bf. ein als neuerliche Berufung bezeichnetes Rechtsmittel (Postaufgabe ) u.a. gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 vom beim Finanzamt ein (BFG-Akt Bl. 43). Dieses Rechtsmittel wurde vom Finanzamt als Vorlageantrag (Antrag auf Entscheidung über die Berufung (vom ) durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß § 276 Abs. 2 BAO in der damaligen Fassung) eingestuft, was auch der Ansicht des Bundesfinanzgerichtes entspricht - mit der Adaptierung dahingehend, dass das Rechtsmittel nunmehr als Antrag gemäß § 264 BAO nF auf Entscheidung über die (Bescheid)Beschwerde vom durch das Verwaltungsgericht anzusehen ist.
C/8) Am trat die Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform in Kraft, aufgrund derer die bisherige Abgabenbehörde zweiter Instanz (Unabhängiger Finanzsenat) durch das Bundesfinanzgericht (BFG - Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen gemäß Art. 129 B-VG) ersetzt wurde. Berufungen, die am unerledigt waren, sind seither als Beschwerden zu erledigen.
C/9) Das Finanzamt legte die Beschwerde vom am dem Bundesfinanzgericht (BFG) vor. Das Finanzamt sendete eine Ausfertigung des Vorlageberichtes an den Bf. (BFG-Akt Bl. 3). Im Vorlagebericht führt das Finanzamt auf der 2. Seite unten aus: "Mittlerweile wurden weitere Tangenten der kEg2 (Abgabenkontonummer 03 ***6***) betreffend den Abgabepflichtigen zu den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 übermittelt (s. Anhang)." Auf der 4. Seite Mitte des Vorlageberichtes führt das Finanzamt aus: "Es wird weiters beantragt, die oben erwähnten Tangenten der kEg2 bei der Entscheidung zu berücksichtigen und die angefochtenen Bescheide betreffend die Jahre 2004 und 2005 abzuändern."
C/10)
Zu den vorerwähnten "Tangenten" (Tangente=Mitteilung des Finanzamtes, das einen Einkünftefeststellungsbescheid erlassen hat, an diejenige Stelle, welche den Einkommensteuerakt eines Beteiligten führt):
Das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf hatte einen mit datierten Bescheid über die Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO betreffend die ehemaligen Gesellschafter der KEG2 für 2005 erlassen, worin dem Bf. ein Einkünfteanteil iHv -5.461,47 € und ein Anteil am § 2 Abs. 2a EStG nichtausgleichsfähigen Verlust in derselben Höhe zugewiesen wurde (BFG-Akt Bl. 132 f.).
C/11)
Das BFG entschied mit Erkenntnis vom , GZ. RV/7100253/2014, mit Wirkung u.a. für den Bf. sowie Zustellung u.a. an den Bf., dass dem Bf. für das Jahr 2005 ein Anteil an den Einkünften aus Gewerbebetrieb der ehemaligen xGmbH & atypisch stille Gesellschafter (Steuernummer 33-***4***) in Höhe von 2.663,97 € zugewiesen wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hob mit Erkenntnis vom , Zl. Ro 2016/13/0027 bis 0029-3, das vorgenannte Erkenntnis des teilweise auf, u.a. hinsichtlich der Einkünftefeststellung für das Jahr 2005.
Das BFG entschied im fortgesetzten Verfahren mit Erkenntnis vom , GZ. RV/7101107/2018, welches in seiner Begründung nach den Anforderungen des VwGH erweitert war, mit Wirkung u.a. für den Bf. sowie Zustellung u.a. an den Bf., dass dem Bf. für das Jahr 2005 ein Anteil an den Einkünften aus Gewerbebetrieb der ehemaligen xGmbH & atypisch stille Gesellschafter (Steuernummer 33-***4***) in Höhe von 2.663,97 € zugewiesen wurde.
C/12) Am trat das Finanzamt Österreich an die Stelle der ursprünglich belangten Behörde (Finanzamt Wien 4/5/10).
C/13) Das BFG entschied mit Erkenntnis vom , GZ. RV/7100470/2014 mit Wirkung u.a. für den Bf. sowie Zustellung u.a. an den Bf. über Beschwerden (ursprünglich Berufungen) gegen den mit datierten Feststellungsbescheid nach § 92 iVm § 190 Abs.1 BAO, wonach eine Feststellung der Einkünfte nach § 188 BAO für das Jahr 2005 betreffend die ehemalige YgmbH & atypisch stille Gesellschafter, Steuernummer ***7*** unterbleibe, folgendermaßen: "Die Beschwerden gegen den Bescheid vom zur Feststellung gemäß § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO, dass die Einkünftefeststellung gemäß § 188 BAO betreffend ehemalige YgmbH und atypisch stille Gesellschafter für das Jahr 2005 unterbleibt, werden gemäß § 267 iVm § 279 Abs. 1 iVm § 281 Abs. 1 Satz 1 BAO als unbegründet abgewiesen."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
D) Erwägungen zur Einkommensteuer für 2003:
Über die Berufung vom (vgl. Abschnitt A/4) gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 vom (vgl. Abschnitt A/2) wurde zunächst mit der am zugestellten Berufungsvorentscheidung zur Einkommensteuer 2003 vom entschieden (vgl. Abschnitt A/5). Diese Berufung gilt durch den rechtzeitig am (Postaufgabe) eingebrachten Vorlageantrag (vgl. Abschnitt A/6) wiederum als unerledigt, sodass das BFG über die - nunmehr als Beschwerde zu behandelnde - Berufung vom hinsichtlich 2003 neuerlich - mittels des vorliegenden Erkenntnisses - entscheiden kann und muss.
Der gemäß § 295 Abs. 1 BAO erlassene, mit datierte Einkommensteuerbescheid für 2003 (vgl. Abschnitt A/7) ersetzte den Einkommensteuerbescheid für 2003 vom . Gemäß § 274 BAO aF galt die Berufung hinsichtlich 2003 vom als gegen den Bescheid vom gerichtet. Gemäß § 253 BAO nF gilt die als Beschwerde zu behandelnde Berufung hinsichtlich 2003 vom als gegen den Bescheid vom gerichtet.
Das als Berufung bezeichnete Anbringen vom (vgl. Abschnitt A/9) stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein neuerliches Rechtsmittel, sondern eine Ergänzung zur ursprünglichen Berufung (hier: vom ) dar (, Rechtssatz 1). Die in der - als ergänzender Schriftsatz anzusehenden - Eingabe vom gestellten Anträge auf Senatsentscheidung und mündliche Verhandlung sind nach der Rechtslage vor dem unwirksam, da sie nicht in der Berufung und auch nicht im Vorlageantrag gestellt worden sind.
§ 300 Abs. 1 Satz 1 BAO idF BGBl. I 14/2013, lautete: "Ab Stellung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 2 bis 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde können Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben." Diese Bestimmung trat gemäß § 323 Abs. 37 BAO idF BGBl. I 14/2013 "mit in Kraft". Als Regelung, die Beschwerden betrifft, ist sie "auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden."
§ 300 BAO wurde durch Artikel 8 Z. 12 lit. a des AbgÄG 2016, BGBl. I 117/2016 wie folgt geändert: a) in Abs. 1 tritt an die Stelle der Wortfolge "Ab Stellung des Vorlageantrages" die Wortfolge "Ab Vorlage der Beschwerde (§ 265) bzw. ab Einbringung einer Vorlageerinnerung (§ 264 Abs. 6)". Somit lautet § 303 Abs. 1 Satz 1 BAO idF BGBl. I 117/2016: "Ab Vorlage der Beschwerde (§ 265) bzw. ab Einbringung einer Vorlageerinnerung (§ 264 Abs. 6) bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 2 bis 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde können Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben." Diese Fassung ist gemäß § 323 Abs. 51 BAO "mit in Kraft" getreten.
§ 300 Abs. 1 Satz 1 BAO in der Fassung durch BGBl. I 14/2013 ist zeitlich auf Bescheiderlassungen zwischen dem , 0:00 Uhr und dem , 24:00 Uhr, anzuwenden. Demnach sind die vermeintliche Beschwerdevorentscheidung vom (vgl. Abschnitt A/11) und der vermeintliche Einkommensteuerbescheid 2003 vom (vgl. Abschnitt A/14) nichtig. Es bestand auch keine Verpflichtung im Sinne des § 262 Abs. 1 BAO, eine Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich Einkommensteuer 2003 zu erlassen, weil bereits die Berufungsvorentscheidung zur Einkommensteuer 2003 vom ergangen war.
Somit hat das BFG über die Beschwerde vom , welche als gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 vom gerichtet gilt, zu entscheiden:
Der strittige Ansatz des Einkünfteanteiles des Bf. aus seiner Beteiligung an der keg1, St.Nr. 03-***3*** sowie der strittige, gemäß § 2 Abs. 2a EStG nichtausgleichsfähige Verlustanteil beruhen auf dem Bescheid zur Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Jahr 2003 betreffend die ehemaligen Gesellschafter der keg1 vom . Dieser Bescheid ist zwar angefochten worden - wie auch der Bf. vorbringt. Jedoch ist zu diesem Bescheid noch keine wirksame Beschwerdevorentscheidung ergangen. Demnach gibt es auch keine Entscheidung des BFG über die Anfechtung dieses Bescheides.
§ 209 Abs. 1 Satz 1 und 2 BAO bestimmen: "Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist."
Die Verjährung der Einkommensteuer 2003 des Bf. begann gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO mit dem Ablauf des Jahres, in welchem der Einkommensteueranspruch entstanden ist, d.h. gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 BAO mit Ablauf des Jahres 2003. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 207 Abs. 2 BAO zunächst fünf Jahre, was zunächst einen Ablauf der Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2008 bedeutet. Die Verjährungsfrist verlängert sich zunächst gemäß § 209 Abs. 1 um ein Jahr durch folgende, nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches bis 2008:
- Einkommensteuerbescheid für 2003 vom ,
- Einkommensteuerbescheid für 2003 vom ,
- Einkommensteuerbescheid für 2003 vom ,
- Einkommensteuerbescheid für 2003 vom .
Damit beträgt die Verjährungsfrist zunächst sechs Jahre (Ablauf Ende 2009).
Durch den Einkommensteuerbescheid für 2003 vom (BFG-Akt Bl. 124 f.), welcher eine im letzten Jahr der zunächst Ende 2009 ablaufenden Verjährungsfrist gesetzte, nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches ist, verlängert sich die Verjährungsfrist zunächst auf sieben Jahre (Ablauf Ende 2010).
Durch den Einkommensteuerbescheid für 2003 vom (BFG-Akt Bl. 125a f.), welcher eine im letzten Jahr der zunächst Ende 2010 ablaufenden Verjährungsfrist gesetzte, nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches ist, verlängert sich die Verjährungsfrist zunächst auf acht Jahre (Ablauf Ende 2011).
Durch die Berufungsvorentscheidung vom betreffend Einkommensteuer 2003 (BFG-Akt Bl. 126 f.), welche eine im letzten Jahr der zunächst Ende 2011 ablaufenden Verjährungsfrist gesetzte, nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches ist, verlängert sich die Verjährungsfrist zunächst auf neun Jahre (Ablauf Ende 2012).
Durch den Einkommensteuerbescheid 2003 vom , welcher eine im letzten Jahr der zunächst Ende 2012 ablaufenden Verjährungsfrist gesetzte, nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches ist, verlängert sich die Verjährungsfrist auf zehn Jahre (Ablauf Ende 2013).
Der zunächst angefochtene Einkommensteuerbescheid 2003 vom und der Einkommensteuerbescheid 2003 vom , welcher nunmehr gemäß § 253 BAO der angefochtene Bescheid ist, sind also innerhalb der bis zum Ablauf des Jahres 2013 reichenden, auf zehn Jahre verlängerten Verjährungsfrist ergangen. Das Thema der Abgabenhinterziehung erweist sich als irrelevant.
Die Abgabenfestsetzung durch das vorliegenden Erkenntnis des BFG ist ungeachtet der Verjährung gemäß § 209a Abs. 1 BAO vorzunehmen.
Dem vom Bf. vorgebrachten Einwand der Verjährung kann somit nicht gefolgt werden.
Gemäß § 254 BAO wird durch die Einbringung einer (Bescheid)Beschwerde die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt. § 192 BAO bestimmt: "In einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide, für Meßbescheide oder für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, werden diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist." § 295 Abs. 1 BAO bestimmt: "Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist."
Folglich müssen der Einkünfteanteil des Bf. und sein Anteil an den nichtausgleichsfähigen Verlusten aus dem Bescheid zur Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Jahr 2003 betreffend die ehemaligen Gesellschafter der keg1 vom in die Einkommensteuerveranlagung des Bf. für 2003 übernommen werden.
Gemäß § 295 Abs. 1 BAO war der Bescheid vom betreffend (ehemalige) xGmbH und atypisch stille Gesellschafter (vgl. Abschnitt A/3) eine Voraussetzung zur Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2003 vom .
Gemäß § 295 Abs. 1 BAO war der Bescheid vom betreffend ehemalige Gesellschafter der keg1 (vgl. Abschnitt A/8) eine Voraussetzung zur Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2003 vom .
Das Zuwarten auf die Rechtskraft des Einkünftefeststellungsbescheides vom war im Februar 2012 zur Vermeidung der ansonsten mit Ablaufes des Jahres 2012 eintretenden Verjährung unzweckmäßig. Die Erlassung des Bescheides vom diente überdies der Rechtsrichtigkeit. Somit ist das Ermessen derart zu üben, dass das Ergehen des Bescheides vom bestätigt wird.
Das Zuwarten auf die Rechtskraft des Einkünftefeststellungsbescheides vom war im Dezember 2013 zur Vermeidung der - mit Ablauf des Jahres 2013 eintretenden - sogenannten absoluten Verjährung gemäß § 209 Abs. 3 BAO unzweckmäßig. Die Erlassung des Bescheides vom diente überdies der Rechtsrichtigkeit. Somit ist das Ermessen derart zu üben, dass das Ergehen des Bescheides vom bestätigt wird.
Teilweise kann der Beschwerde insofern stattgegeben werden, als die Einkünftefeststellung für 2003 betreffend die (ehemalige) xGmbH & atypisch stille Gesellschafter nicht mehr den Einkünfteanteil des Bf. in Höhe von 0,00 € (laut Feststellungsbescheid vom ) feststellt, sondern -10.749,96 € (laut Erkenntnis des ):
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Beteiligung an: | Jahr 2003 |
***1*** LEASIN… | -1.486,35 € |
***2*** UEBERSEE | 30,11 € |
St.Nr. 03- ***3*** (ehem. KEG1) | -2.266,19 € |
St.Nr. 33- ***4*** (ehem. Xgmbh und atypisch Stille) | -10.749,96 € |
***2*** CONSORTI… | -419,60 € |
***2*** KONSORTI… | 374,42 € |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb | -14.517,57 € |
Dies ist genau diejenige Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wie sie der nichtige Einkommensteuerbescheid 2003 vom enthält. Daraus müssen auch genau diejenigen Bemessungsgrundlagen und diejenige Höhe der festgesetzten Einkommensteuer für 2003 resultieren, wie sie der nichtige Einkommensteuerbescheid 2003 vom ausweist (-6.417,46 €). Dieser Betrag wir daher durch die vorliegende Entscheidung (Erkenntnis) des BFG als Einkommensteuer für 2003 festgesetzt. Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen kann auf das Schreiben (nichtiger Einkommensteuerbescheid 2003 vom ) verwiesen werden.
E) Erwägungen zur Einkommensteuer für 2004:
Über die Berufung vom (vgl. Abschnitt B/5) gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 vom (vgl. Abschnitt B/3) wurde zunächst mit der am zugestellten Berufungsvorentscheidung zur Einkommensteuer 2004 vom entschieden (vgl. Abschnitt B/7). Diese Berufung gilt durch den rechtzeitig am (Postaufgabe) eingebrachten Vorlageantrag (vgl. Abschnitt B/8) wiederum als unerledigt, sodass das BFG über die - nunmehr als Beschwerde zu behandelnde - Berufung vom hinsichtlich 2004 neuerlich - mittels des vorliegenden Erkenntnisses - entscheiden kann und muss.
§ 209 Abs. 1 Satz 1 und 2 BAO bestimmen: "Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist."
Die Verjährung der Einkommensteuer 2004 des Bf. begann gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO mit dem Ablauf des Jahres, in welchem der Einkommensteueranspruch entstanden ist, d.h. gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 BAO mit Ablauf des Jahres 2004. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 207 Abs. 2 BAO zunächst fünf Jahre, was zunächst einen Ablauf der Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2009 bedeutet. Die Verjährungsfrist verlängert sich zunächst gemäß § 209 Abs. 1 BAO um ein Jahr durch folgende, nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches bis 2009:
- (erster) Einkommensteuerbescheid für 2004 vom ,
- Einkommensteuerbescheid für 2004 vom ,
- Einkommensteuerbescheid für 2004 vom ,
- Einkommensteuerbescheid für 2004 vom ,
- Einkommensteuerbescheid für 2004 vom ,
- Einkommensteuerbescheid für 2004 vom ,
- Einkommensteuerbescheid für 2004 vom ,
- Einkommensteuerbescheid für 2004 vom .
Damit beträgt die Verjährungsfrist zunächst sechs Jahre (Ablauf Ende 2010).
Durch den Einkommensteuerbescheid für 2004 vom (BFG-Akt Bl. 12 f.), welcher eine im letzten Jahr der zunächst Ende 2010 ablaufenden Verjährungsfrist gesetzte, nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches ist, verlängert sich die Verjährungsfrist zunächst auf sieben Jahre (Ablauf Ende 2011).
Durch die Berufungsvorentscheidung vom betreffend Einkommensteuer 2004 (BFG-Akt Bl. 14 f.), welche eine im letzten Jahr der zunächst Ende 2011 ablaufenden Verjährungsfrist gesetzte, nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches ist, verlängert sich die Verjährungsfrist zunächst auf acht Jahre (Ablauf Ende 2012).
Durch den Einkommensteuerbescheid 2004 vom , welcher eine im letzten Jahr der zunächst Ende 2012 ablaufenden Verjährungsfrist gesetzte, nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches ist, verlängert sich die Verjährungsfrist zunächst auf neun Jahre (Ablauf Ende 2013).
Durch die Berufungsvorentscheidung vom zur Einkommensteuer 2004, welche eine im letzten Jahr der zunächst Ende 2013 ablaufenden Verjährungsfrist gesetzte, nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches ist, verlängert sich die Verjährungsfrist auf zehn Jahre (Ablauf Ende 2014).
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2004 vom ist also innerhalb der Verjährungsfrist ergangen. Das Thema der Abgabenhinterziehung erweist sich als irrelevant.
Die Abgabenfestsetzung durch das vorliegende Erkenntnis des BFG ist ungeachtet der Verjährung gemäß § 209a Abs. 1 BAO vorzunehmen.
Dem vom Bf. vorgebrachten Einwand der Verjährung kann somit nicht gefolgt werden.
Gemäß § 254 BAO wird durch die Einbringung einer (Bescheid)Beschwerde die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt. § 192 BAO bestimmt: "In einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide, für Meßbescheide oder für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, werden diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist." § 295 Abs. 1 BAO bestimmt: "Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist."
Gemäß § 295 Abs. 1 BAO war der Bescheid vom betreffend (ehemalige) xGmbH und atypisch stille Gesellschafter (vgl. Abschnitt B/4) eine Voraussetzung zur Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2004 vom . Ein Zuwarten auf die Rechtskraft des Feststellungsbescheides für 2004 betreffend (ehemalige) xGmbH und atypisch stille Gesellschafter, Steuernummer 33-***4*** war im Februar 2012 unzweckmäßig, weil ohne Verlängerungshandlung im Jahr 2012 mit Ablauf des Jahres 2012 Verjährung eingetreten wäre. Die Erlassung des Bescheides vom diente überdies der Rechtsrichtigkeit. Somit ist das Ermessen derart zu üben, dass das Ergehen des Bescheides vom bestätigt wird.
Gemäß dem bereits zitierten § 192 BAO müssen die für den Bf. in Grundlagenbescheiden (Einkünftefeststellungsbescheiden) für das Jahr 2004 festgestellten Einkünfteanteile und sonstige Feststellungen in die Einkommensteuerveranlagung des Bf. für das Jahr 2004, welche mit dem vorliegenden Erkenntnis vorgenommen wird, einbezogen werden:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Beteiligung an: | Jahr 2004 |
***1*** LEASIN… | -55,43 € |
***2*** UEBERSEE… | 102,10 € |
St.Nr. 03- ***3*** (ehem. KEG1) | -107,90 € |
St.Nr. 03- ***6*** (ehem. KeG2) vgl. B/11 | -6.550,02 € |
St.Nr. 33- ***7*** (ehem. yGmbH u.atyp.Stille), weil die Feststellung laut Abschnitt B/2 infolge B/13 wieder auflebt | -25.738,36 € |
St.Nr. 33- ***4*** (ehem. Xgmbh und atypisch Stille) vgl. B/12 | -1.239,24 € |
***2*** ÜBERSEE… | 237,31 € |
***2*** CONTAINE… | 260,62 € |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb | -33.090,92 € |
Also ergeben sich per Saldo für den Bf. etwas größere negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb als im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2004 vom . Allerdings sind mit der vorliegenden Entscheidung auch nichtausgleichsfähige Verluste in Höhe von 6.550,02 € aus dem Feststellungsbescheid vom betreffend die ehemaligen Gesellschafter der KEG2 (vgl. Abschnitt B/11) anzusetzen, sodass die Entscheidung für 2004 zu Lasten des Bf. ausgeht.
F) Erwägungen zur Einkommensteuer für 2005:
Über die Berufung vom (vgl. Abschnitt C/4) gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 vom (vgl. Abschnitt C/2) wurde zunächst mit der am zugestellten Berufungsvorentscheidung zur Einkommensteuer 2005 vom entschieden (vgl. Abschnitt C/6). Diese Berufung gilt durch den rechtzeitig am (Postaufgabe) eingebrachten Vorlageantrag (vgl. Abschnitt C/7) wiederum als unerledigt, sodass das BFG über die - nunmehr als Beschwerde zu behandelnde - Berufung vom hinsichtlich 2005 neuerlich - mittels des vorliegenden Erkenntnisses - entscheiden kann und muss.
§ 209 Abs. 1 Satz 1 und 2 BAO bestimmen: "Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist."
Die Verjährung der Einkommensteuer 2005 des Bf. begann gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO mit dem Ablauf des Jahres, in welchem der Einkommensteueranspruch entstanden ist, d.h. gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 BAO mit Ablauf des Jahres 2005. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 207 Abs. 2 BAO zunächst fünf Jahre, was zunächst einen Ablauf der Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2010 bedeutet. Die Verjährungsfrist verlängert sich zunächst gemäß § 209 Abs. 1 BAO um ein Jahr durch folgende, nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches bis 2010:
- (erster) Einkommensteuerbescheid für 2005 vom ,
- Einkommensteuerbescheid für 2005 vom ,
- Einkommensteuerbescheid für 2005 vom ,
- Berufungsvorentscheidung zur Einkommensteuer 2005 vom .
Damit beträgt die Verjährungsfrist zunächst sechs Jahre (Ablauf Ende 2011).
Durch die Berufungsvorentscheidung zur Einkommensteuer 2005 vom (BFG-Akt Bl. 31 f.), welche eine im letzten Jahr der zunächst Ende 2011 ablaufenden Verjährungsfrist gesetzte, nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches ist, verlängert sich die Verjährungsfrist zunächst auf sieben Jahre (Ablauf Ende 2012).
Durch den Einkommensteuerbescheid 2005 vom (BFG-Akt Bl. 33 f.), welcher eine im letzten Jahr der zunächst Ende 2012 ablaufenden Verjährungsfrist gesetzte, nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches ist, verlängert sich die Verjährungsfrist zunächst auf acht Jahre (Ablauf Ende 2013).
Durch die Berufungsvorentscheidung vom zur Einkommensteuer 2005 (BFG-Akt. Bl. 35), welche eine im letzten Jahr der zunächst Ende 2013 ablaufenden Verjährungsfrist gesetzte, nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches ist, verlängert sich die Verjährungsfrist auf neun Jahre (Ablauf Ende 2014).
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2005 vom ist also innerhalb der Verjährungsfrist ergangen. Das Thema der Abgabenhinterziehung erweist sich als irrelevant.
Die Abgabenfestsetzung durch das vorliegende Erkenntnis des BFG ist gemäß § 209a Abs. 1 BAO ungeachtet der Verjährung vorzunehmen.
Dem vom Bf. vorgebrachten Einwand der Verjährung kann somit nicht gefolgt werden.
Gemäß § 254 BAO wird durch die Einbringung einer (Bescheid)Beschwerde die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt. § 192 BAO bestimmt: "In einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide, für Meßbescheide oder für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, werden diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist." § 295 Abs. 1 BAO bestimmt: "Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist."
Gemäß § 295 Abs. 1 BAO war der Bescheid vom betreffend (ehemalige) xGmbH und atypisch stille Gesellschafter (vgl. Abschnitt C/3) eine Voraussetzung zur Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2005 vom . Ein Zuwarten auf die Rechtskraft des Feststellungsbescheides für 2005 betreffend (ehemalige) xGmbH und atypisch stille Gesellschafter, Steuernummer 33-***4*** war im Februar 2012 unzweckmäßig, weil ohne Verlängerungshandlung im Jahr 2012 mit Ablauf des Jahres 2012 Verjährung eingetreten wäre. Die Erlassung des Bescheides vom diente überdies der Rechtsrichtigkeit. Somit ist das Ermessen derart zu üben, dass das Ergehen des Bescheides vom bestätigt wird.
Gemäß dem bereits zitierten § 192 BAO müssen die für den Bf. in Grundlagenbescheiden (Einkünftefeststellungsbescheiden, Nichtfeststellungsbescheiden) für das Jahr 2005 festgestellten Einkünfteanteile und sonstige Feststellungen in die Einkommensteuerveranlagung des Bf. für das Jahr 2005, welche mit dem vorliegenden Erkenntnis vorgenommen wird, einbezogen werden:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Beteiligung an: | Jahr 2005 |
***2*** UEBERSEE… | 162,67 € |
St.Nr. 03- ***3*** (ehem. KEG1) | -750,00 € |
***1*** LEASIN… | 2.602,96 € |
St.Nr. 03- ***6*** (ehem. KeG2) laut Feststellungsbescheid vom (vgl. Abschnitt C/10) | -5.461,47 € |
St.Nr. 33- ***7*** (ehem. yGmbH u.atyp.Stille) laut Feststellungsbescheid vom (Abschnitt C/5), bestätigt durch Erkenntnis des (Abschnitt C/13) | 0,00 € |
St.Nr. 33- ***4*** (ehem. Xgmbh und atypisch Stille) laut Erkenntnis des (vgl. Abschnitt C/11) | 2.663,97 € |
***2*** CONTAINE… | 150,99 € |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb | -630,88 € |
Also ergeben sich per Saldo zu Lasten des Bf. weniger negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb als im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2005 vom . Weiters sind mit der vorliegenden Entscheidung nichtausgleichsfähige Verluste in Höhe von 5.461,47 € aus dem Feststellungsbescheid vom betreffend die ehemaligen Gesellschafter der KEG2 (vgl. Abschnitt C/10) anzusetzen, sodass die Entscheidung für 2005 zu Lasten des Bf. ausgeht.
Zur Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art. 133 Abs. 4 B-VG)
Die Übung des Ermessens bei der Anwendung von § 295 Abs. 1 Satz 2 BAO dahingehend, dass das Unterlassen des Abwartens der Rechtskraft der Grundlagenbescheide (Einkünftefeststellungsbescheide) bestätigt wird, erfolgte hier anhand des vorliegenden Einzelfalles.
Nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen sind keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. ; ), sodass diesbezüglich die Revision nicht zulässig ist.
Aus dem zitierten Wortlaut von § 192, § 209 Abs. 1 und § 295 Abs. 1 BAO geht - mit Ausnahme der zuvor behandelten Ermessensübung in § 295 Abs. 1 Satz 2 BAO - klar hervor, wie die relevanten Rechtsfragen zu lösen sind. Angesichts der eindeutigen Rechtslage sind keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen, weshalb die Revision nicht zulässig ist, selbst dann, wenn zu der anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. ; ; ; ; , RNr. 10).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 209a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 254 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7105402.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
TAAAC-32623