Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.01.2023, RV/7101430/2021

Vorliegen einer Berufsausbildung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, vom gegen den Bescheid des damaligen Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf, nunmehr Finanzamt Österreich, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom , Sozialversicherungsnummer ***5***, wonach zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (€ 6.007,20) und Kinderabsetzbetrag (€ 2.044,00), insgesamt € 8.051,20 für die im Mai 1998 geborene ***6*** ***2*** für den Zeitraum August 2016 bis Juni 2019 gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert werden, im Umfang der Anfechtung durch den Vorlageantrag vom , also für den Zeitraum Juni 2018 bis Juni 2019, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird im Umfang des Vorlageantrags gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Soweit der angefochtene Bescheid noch dem Rechtsbestand angehört, also für den Zeitraum Juni 2018 bis Juni 2019, bleibt dessen Spruch unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe vom

Mit Überprüfungsschreiben vom ersuchte das Finanzamt die Beschwerdeführerin (Bf) ***1*** ***2*** um einen Tätigkeitsnachweis betreffend ihre Tochter ***6***. Das Überprüfungsschreiben wurde vom der Bf am dahingehend beantwortet, dass ***6*** Schülerin einer HBLA in Wien 10 sei. Gemäß Schulbesuchsbestätigung vom besuchte ***6*** ***2*** im Schuljahr 2014/15 die erste Klasse HWB, im Schuljahr 2015/16 die zweite Klasse.

Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe vom

Das Finanzamt ersuchte die Bf mit Schreiben vom neuerlich um Angaben betreffend den Familienbeihilfebezug. Dazu ist im elektronischen Verwaltungsakt (OZ 6) lediglich ersichtlich:

Antrag auf Familienbeihilfe vom

Mit dem Formular Beih 100-PDF stellte die Bf am einen Antrag auf Familienbeihilfe ("Verlängerung der Familienbeihilfe") für ihre Tochter ***6*** ***7*** ***2***. Diese wohne bei ihr, die Bf trage auch die überwiegenden Unterhaltskosten. Die Tochter gehe zur Schule.

Beigefügt war eine Meldebestätigung und eine Schulbesuchsbestätigung des Bundesgymnasiums, Bundesrealgymnasiums und wirtschaftskundlichem Bundesrealgymnasiums für Berufstätige in Wien, 1220 Wien, vom , wonach ***6*** ***7*** ***2*** an der Abend-AHS für Berufstätige als ordentliche Studierende im Sommersemester 2019 ( bis ) angemeldet sei und in diesem Semester folgende Module inskribiert habe:

Deutsch 63 Wochenstunden

Erste lebende Fremdsprache Englisch 63 Wochenstunden

Zweite lebende Fremdsprache Spanisch 53 Wochenstunden

Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung 23 Wochenstunden

Geografie und Wirtschaftskunde 23 Wochenstunden

Mathematik 53 Wochenstunden

Physik 23 Wochenstunden

Ergänzungsersuchen vom

Mit Ergänzungsersuchen vom ersuchte das Finanzamt die Bf um Übermittlung der Zeugnisse für das Wintersemester 2018 und das Sommersemester 2019. Dieses Ersuchen blieb unbeantwortet.

Bescheid vom

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt von der Bf zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (€ 6.007,20) und Kinderabsetzbetrag (€ 2.044,00), insgesamt € 8.051,20 für die im Mai 1998 geborene ***6*** ***2*** für den Zeitraum August 2016 bis Juni 2019 mit folgender Begründung zurück:

Da Sie trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht haben und dadurch Ihrer Mitwirkungspflicht nach § 115 Bundesabgabenordnung nicht nachgekommen sind, muss angenommen werden, dass im oben genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat bzw. besteht.

Beschwerde vom

Mit am beim Finanzamt persönlich abgegebenem Schreiben erhob die Bf Beschwerde gegen den Bescheid vom und führte aus:

... vergangene Woche erhielt ich ein Schreiben in dem sie für meine Tochter ***2*** ***6*** (VNR ***8***) Kinderbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für Aug. 2016 bis Juni 2019 in der Höhe von EUR 8051,20 rückfordern. Das Schreiben begründet sich auf § 115 der BAO und dass ich meiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei.

Nach telefonischer Rücksprache beim zuständigen Finanzamt liegt hier ein Irrtum vor. Alle notwendigen Schulbesuchsbestätigungen und Zeugnisse sind vorhanden und wurden jeweils auf ihr Verlangen zeitgerecht übermittelt. Laut telefonischer Auskunft werde ich am nochmals alle verfügbaren Unterlagen persönlich vorbeibringen.

Die aktuelle Schulbesuchsbestätigung für 2018/2019 wird sofort nachgereicht, sobald ich diese von der Schule erhalte. Da die Schule derzeit geschlossen hat, kann ich hier erst in der ersten Schulwoche 2020 nochmals urgieren. Derzeit liegt mir nur das Zeugnis für diesen Zeitraum vor.

Derzeit stehen mir leider aufgrund meiner familiären Situation nicht die Mittel zur Verfügung, den geforderten Betrag zu bezahlen....

Beigefügt war eine Schulbesuchsbestätigung einer HBLA für wirtschaftliche Besuche betreffend ***6*** ***7*** ***2***, wonach diese die Schule wie folgt besucht hat:

Folgende Schulnachricht dieser Schule vom aus dem Schuljahr 2018/19 (vierter Jahrgang, 12. Schulstufe) wurde vorgelegt:

Laut Jahreszeugnis vom für das Schuljahr 2016/17 war ***6*** ***7*** ***2*** gemäß § 25 SchUG zum Aufsteigen in den vierten Jahrgang wegen eines "Nicht genügend" in Englisch nicht berechtigt.

Folgende Schulnachricht dieser Schule vom aus dem Schuljahr 2016/17 wurde vorgelegt:

Laut Jahreszeugnis vom für das Schuljahr 2017/18 war ***6*** ***7*** ***2*** gemäß § 25 SchUG zum Aufsteigen in den vierten Jahrgang berechtigt.

Ergänzungsersuchen vom

Mit Ergänzungsersuchen vom wurde das Ergänzungsersuchen vom wiederholt. Die Bf teilte daraufhin am mit, dass sie mit einer Mitarbeiterin des Finanzamts am telefonisch abgeklärt habe, die Unterlagen vom Wintersemester 2019/2020 nicht nachreichen zu können. Die Unterlagen betreffend das Sommersemester 2019 seien der Beschwerde beigeschlossen.

Beschwerdevorentscheidung vom

Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab das Finanzamt der Beschwerde teilweise Folge. Es bestehe Anspruch auf Familienbeihilfe von August 2016 bis Mai 2018, nicht aber von Juni 2018 bis Juni 2019.

Sie haben am Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom eingebracht und diverse Zeugnisse Ihres Kindes ***6*** beigelegt.

Unser Ergänzungsersuchen vom indem wir Sie um das Jahreszeugnis vom Sommersemester 2019 und die Schulnachricht vom Wintersemester 2019/2020 baten, haben Sie am ohne gewünschte Zeugnisse retourniert.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) steht Familienbeihilfe nur dann zu, wenn das Kind in Berufsausbildung steht. Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes sind praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung.

Familienbeihilfenanspruch besteht nur dann, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraums antritt.

Die Hälfte der Prüfungsgegenstände vom zuletzt vorgelegte Zeugnis vom Wintersemester 2018/2019 vom wurden Nicht Beurteilt. Die geforderten Zeugnisse vom Sommersemester 2019 und Wintersemester 2019/2020 wurden nicht vorgelegt. Es kann daher nicht von einer ernsthaften und zielstrebigen Ausbildung ausgegangen werden.

Im Zeitraum von August 2016 bis Mai 2018 wurden positive Zeugnisse erbracht, daher steht Familienbeihilfe zu.

Ab Juni 2018 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Es war laut oben genannten gesetzlichen Bestimmungen spruchgemäß zu entscheiden.

Vorlageantrag vom

Mit Schreiben vom stellte die Bf Vorlageantrag und führte in diesem aus:

... die angeforderten Unterlagen wurden mit Ausnahme der Schulbesuchsbestätigung vom Wintersemester 2019/2020 am übermittelt. Diese Bestätigung konnte zu diesem Zeitpunkt nicht übermittelt werden, da meine Tochter ***6*** ***2*** zu diesem Zeitpunkt aus gesundheitlichen Gründen mit der Schule pausiert hat. Diese Bestätigung gibt es aus dem genannten Grund nicht.

Am Rande bemerkt bezieht meine Tochter ***6*** ***2*** seit Juni 2019 keine Kinderbeihilfe mehr.

Auf folgenden Absatz möchte ich gesondert Stellung beziehen:

"Die Hälfte der Prüfungsgegenstände vom zuletzt vorgelegte Zeugnis vom Wintersemester 2018/2019 vom wurden Nicht Beurteilt. Die geforderten Zeugnisse vom Sommersemester2019 und Wintersemester 2019/2020 wurden nicht vorgelegt Es kann daher nicht von einer ernsthaften und zielstrebigen Ausbildung ausgegangen werden."

Meine Tochter ***6*** ***2*** wurde in der Schule gemobbt und konnte somit viele Lehrveranstaltungen nicht besuchen. Hieraus resultiert die Beurteilung "Nicht beurteilt". In Folge des über des über dreiMonate laufenden Mobbings herrschte eine psychische Labilität....

Ergänzungsersuchen vom

Mit Ergänzungsersuchen vom ersuchte das Finanzamt die Bf um Übermittlung einer schlüssigen fachärztlichen Bestätigung für Ihre Tochter ***6*** ab 6/2018 sowie um "Schulbesuchsbestätigung ab 3/2020 und Zeugnis SS 2020". Dieses Ersuchen blieb unbeantwortet.

Ergänzungsersuchen vom

Mit Ergänzungsersuchen vom 18.2.2021wurde das Ergänzungsersuchen vom wiederholt. Dieses Ersuchen blieb unbeantwortet.

Sozialversicherungsdaten

Laut Sozialversicherungsdatenauszug war ***6*** ***2*** im Zeitraum Juni 2018 bis Juni 2019 wie folgt beschäftigt:

Personalgestellungsunternehmen:

- : Arbeiterin

- : geringfügig beschäftigte Arbeiterin

Medienunternehmen:

- : geringfügig beschäftigt

- : geringfügig beschäftigt

- : geringfügig beschäftigt

- : geringfügig beschäftigt

- : geringfügig beschäftigt

- : geringfügig beschäftigt

Diese tageweise Beschäftigung wurde bis zum Jahr 2021 fortgesetzt.

Reinigungsunternehmen:

- laufend: geringfügig beschäftigte Angestellte

Seit August 2019 sind regelmäßig geringfügige Beschäftigungen als Arbeiterin oder Angestellte ausgewiesen, seit 2021 auch Arbeitslosengeldbezüge.

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte aus:

Bezughabende Normen

§ 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967

Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt:

Im Mai 2019 erging ein Anspruchsüberprüfungsschreiben an Frau ***2*** (Dok. 6), welches nicht beantwortet wurde - die Familienbeihilfe wurde daher mit Juni 2019 eingestellt.

Mit wurde von Frau ***2*** ein Formular Beih 100 (Dok. 7) zwecks Verlängerung der Familienbeihilfe für ihre Tochter ***6*** (geb. ***9***, somit seit Mai 2016 volljährig) eingebracht.

Das daher versendetet Ersuchen um Ergänzung, in dem das Zeugnis vom WS 2018 und SS 2019 abverlangt wurde, blieb unbeantwortet.

Der Vorzeitraum ab Beginn Volljährigkeit des Kindes wurde in Folge nach Aktenstand überprüft.

Das letzte dem Finanzamt vorliegende Dokument war eine Schulbestätigung für das Schuljahr 2015/2016 der 2. Klasse Höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe, weshalb der Zeitraum 8/2016 bis 6/2019 rückgefordert wurde.

Aufgrund der in der Beschwerde vorgelegten Unterlagen (Schulbesuchsbestätigungen, Schulnachrichten und Zeugnisse) wurde für den Zeitraum 8/2016 bis 5/2018 der Beschwerde stattgegeben und die Familienbeihilfe gewährt.

Im Vorlagebericht wird vorgebracht, dass die Tochter aus gesundheitlichen Gründen mit der Schule pausiert hätte. Trotz weiterer Ersuchen um Ergänzung wurde dies nicht nachgewiesen.

Beweismittel:

Schulbesuchsbestätigung, Zeugnisse und Schulnachrichten als Beilage zur Beschwerde (Dok. 1)

Schulbesuchsbestätigung bis Juli 2016 (Dok. 5)

Schulbesuchsbestätigung mit Wochenstunden Sommersemester 2019 (Dok. 7)

Stellungnahme:

Da bis Mai 2018 positive Zeugnisse vorgelegt wurden, wird um Stattgabe der Beschwerde für den Zeitraum 8/2016 bis 5/2018 ersucht.

Für den Zeitraum ab 6/2018 bis 06/2019 wird um Abweisung ersucht, da keine weitere Berufsausbildung nachgewiesen wurde. Die Schulnachricht für das Schuljahr 2018/19 vom (Dok. 1) weist in der Hälfte der Pflichtgegenstände im Bereich Beurteilung ein "Nicht beurteilt" aus. Daher geht die Abgabenbehörde davon aus, dass im genannten Zeitraum kein ernstliches und zielstrebiges, nach außen erkennbares Bemühen um einen Ausbildungserfolg gegeben war. Auch lassen diese Nicht-Beurteilungen darauf schließen, dass die Ausbildung nicht die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch genommen hat.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die im Mai 1998 geborene ***6*** ***2*** ist Tochter der Bf ***1*** ***2***.

***6*** ***2*** besuchte seit (erster Jahrgang) eine HBLA für wirtschaftliche Berufe. Nach Wiederholung des dritten Jahrgangs (bis ) war sie zum Aufsteigen in den vierten Jahrgang berechtigt. Im ersten Semester des vierten Jahrgangs im Schuljahr 2018/2019 (bis ) wurde ***6*** ***2*** in 8 Gegenständen nicht beurteilt, in einem Gegenstand negativ beurteilt, in 9 Gegenständen positiv beurteilt. Ab war ***6*** ***2*** an der Abend-AHS für Berufstätige als ordentliche Studierende gemeldet. Dass ***6*** ***2*** bis Juni 2019 zu Prüfungen angetreten ist oder sich für Prüfungen vorbereitet hat, kann nicht festgestellt werden.

Es kann nicht festgestellt werden, das ***6*** ***2*** wegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses im verbleibenden Beschwerdezeitraum Juni 2018 bis Juni 2019 an einer ernsthaften und zielstrebigen Berufsausbildung gehindert war.

Beweiswürdigung

Soweit Feststellungen getroffen werden können, ergeben sich diese aus der Aktenlage.

Die Bf wurde vom Finanzamt wiederholt aufgefordert, Unterlagen vorzulegen. Sie ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Die Feststellung, dass ***6*** ***2*** nach dem ersten Semester der vierten Klasse nach dem Wechsel zu einer Abend-AHS für Berufstätige nicht zu Prüfungen angetreten ist oder sich für Prüfungen vorbereitet hat, ergibt sich aus der Nichtvorlage eines Zeugnisses bzw. von geeigneten Unterlagen.

Dass nicht festgestellt werden kann, dass ***6*** ***2*** wegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses im verbleibenden Beschwerdezeitraum Juni 2018 bis Juni 2019 an einer ernsthaften und zielstrebigen Berufsausbildung gehindert war, ergibt sich aus der Nichtvorlage entsprechender Unterlagen oder näherer Angaben über das im Vorlageantrag behauptete Mobbing und eine daraus resultierende psychische Beeinträchtigung.

Rechtsgrundlagen

§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 lautet:

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,

e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,

f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einführung des Programms "Jugend in Aktion" im Zeitraum 2007 - 2013.

§ 10 FLAG 1967 lautet:

§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.

(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.

(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

§ 11 FLAG 1967 lautet:

§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.

(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.

(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.

§ 12 FLAG 1967 lautet:

§ 12. (1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.

(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.

§ 13 FLAG 1967 lautet:

§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Wohnsitzfinanzamt der antragstellenden Person zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

§ 26 FLAG 1967 lautet:

§ 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.

(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

(4) Die Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.

§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:

(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

Rückzahlung zu Unrecht bezogener Familienleistungen

Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe (allenfalls in Form einer Ausgleichszahlung / Differenzzahlung) und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 12 zitierte Rechtsprechung). Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung / Differenzzahlung), ist auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern.

Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienleistungen an (vgl. etwa ; ), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. ; ). Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienleistungen (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags oder die Verwendung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Gleiches gilt für den gutgläubigen Verbrauch der Beträge (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 13 zitierte Rechtsprechung). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa oder ).

Einer Rückforderung steht auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 16 zitierte Rechtsprechung). Zu dem zu § 31 Abs. 2 KBGG ergangenen Erkenntnis ist zu bemerken, dass der Verfassungsgerichtshof eine Rückforderungsvorschrift, die wie § 26 Abs. 1 FLAG 1967 lediglich auf den objektiven Umstand des Nichtvorliegens der Anspruchsvoraussetzungen abstellt, als in der österreichischen Rechtsordnung nicht ungewöhnlich angesehen hat und anders als beim Kinderbetreuungsgeld mit dem Bezug von Familienbeihilfe durch einen Elternteil keine irreversible Disposition über dessen Berufstätigkeit verbunden ist (vgl. ). Allerdings kann ein Grund für eine Nachsicht nach § 236 BAO vorliegen (vgl. ; ).

Ein Anwendungsfall von Art. 60 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (vgl. , DN) liegt nicht vor.

Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. ).

Zur Rückzahlung eines unrechtmäßigen Bezuges an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ist nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 derjenige verpflichtet, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. ). Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag müssen demjenigen, von dem sie zurückgefordert wird, tatsächlich ausbezahlt worden sein.

Es ist somit zu prüfen, ob im verbleibenden Rückforderungszeitraum Juni 2018 bis Juni 2019, Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bestanden hat.

Zeitraum August 2016 bis Mai 2018

Der angefochtene Bescheid umfasst den Rückforderungszeitraum August 2016 bis Juni 2019.

Dieser wurde für den Zeitraum August 2016 bis Mai 2018 durch die Beschwerdevorentscheidung aufgehoben. Da sich der Vorlageantrag ersichtlich nur gegen den abweisenden Teil der Beschwerdevorentscheidung richtet, ist die Aufhebung des Zeitraums August 2016 bis Mai 2018 in Rechtskraft erwachsen und nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht.

Zeitraum Juni 2018 bis Juni 2019

Im verbleibenden Rückforderungszeitraum Zeitraum Juni 2018 bis Juni 2019 besuchte ***6*** ***2***, nachdem sie den dritten Jahrgang wiederholt hatte, im Alter von 20 Jahren den vierten Jahrgang der HBLA für wirtschaftliche Berufe.

Im ersten Semester wurde ***6*** ***2*** in 8 Gegenständen (infolge Abwesenheit) nicht beurteilt. Im zweiten Semester ging ***6*** ***2*** nicht mehr in die HBLA für wirtschaftliche Berufe, sondern begann an einer Abend-AHS für Berufstätige. Dass sie zu Prüfungen angetreten ist oder sich für Prüfungen vorbereitet hat, konnte mangels Mitwirkung der Bf nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass ***6*** ***2*** wegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses im verbleibenden Beschwerdezeitraum Juni 2018 bis Juni 2019 an einer ernsthaften und zielstrebigen Berufsausbildung gehindert war.

Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, welche die Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (vgl. , ).

Unter den Begriff "Berufsausbildung" sind jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Ziel einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Eine Berufsausbildung kann unabhängig davon vorliegen, ob ein "gesetzlich anerkannter Ausbildungsweg", "ein gesetzlich definiertes Berufsbild" oder ein "gesetzlicher Schutz der Berufsbezeichnung" existiert (vgl. ). Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Auf die allenfalls nur wenige Monate währende Dauer eines dabei zu beurteilenden Lehrganges kommt es nicht an (vgl. , unter Verweis auf ).

Die Vorbereitung auf die Reifeprüfung ist grundsätzlich Berufsausbildung, wenn sie ein bestimmtes Maß an zeitlicher Intensität erreicht. Die Lehre (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § Rz 40) geht von einer Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 dann aus, wenn bei kursmäßigen Ausbildungen oder bei Maturaschulen ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kursbesuch und Vorbereitungszeit außerhalb des Kurses von mindestens 30 Stunden anfällt. Das Bundesfinanzgericht nimmt bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben an (vgl. ), insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden (vgl. ; "Echtstunden" zu 60 Minuten, ), um von einer Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 zu sprechen (vgl. ; ).

Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des im § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des § 3 Studienförderungsgesetz nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen.

Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt. Die bloße Anmeldung zu Prüfungen reicht für die Annahme einer zielstrebigen Berufsausbildung aber nicht aus (vgl. ).

Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen hat die Tochter der Bf im ersten Semester des vierten Jahrgangs den Unterricht nur teilweise besucht, sodass sie in 8 Gegenständen nicht beurteilt wurde. In einem Gegenstand wurde sie negativ beurteilt. Nach dem ersten Semester wurde die Schule gewechselt.

Das Bundesfinanzgericht stellt nicht fest, dass im Zeitraum Juni 2018 bis Jänner 2019 (erstes Semester vierter Jahrgang HBLA) eine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung erfolgt ist. Für den Zeitraum Februar 2019 bis Juni 2019 (Abend-AHS für Berufstätige) gibt es abgesehen von der Anmeldung keinerlei Nachweise über das Vorliegend einer Berufsausbildung. Es kann daher auch für diesen Zeitraum nicht von einer ernsthaften und zielstrebigen Berufsausbildung gesprochen werden.

Eine Erkrankung eines volljährigen Kindes, auch wenn diese schwer ist, vermittelt gemäß § 2 Abs. 1 FLAG 1967 keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Eine Krankheit kann im Rahmen einer Berufsausbildung dann von Bedeutung sein, wenn sie zu einer Verzögerung der Berufsausbildung führt. Weiters ist eine Krankheit maßgebend, wenn diese eine Behinderung darstellt, die zur Folge hat, dass das Kind voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl. ).

Das Gesetz nennt in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 eine Krankheit als ein Ereignis, dass bei entsprechender Schwere die Studienzeit verlängern kann. Auch bei einer Berufsausbildung, die nicht in einem Studium besteht, sind krankheitsbedingte Unterbrechungen einer Berufsausbildung auf begrenzte Zeit nicht anspruchsschädlich (vgl. ). Die Bf hat angegeben, dass ein nicht näher ausgeführtes Mobbing und anschließendes psychische Labilität Ursache für die Abwesenheit von der Schule gewesen ist. Dem Ersuchen der belangten Behörde um nähere Angaben dazu ist die Bf nicht nachgekommen. Daher kann nicht gesagt werden, dass die Tochter durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Fortsetzung der Berufsausbildung gehindert war. Im Zeitraum Juni 2018 bis Juni 2019 bestand daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ***6*** ***2***.

Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher nicht als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG), soweit er dem Rechtsbestand angehört und Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Juni 2018 bis Juni 2019 zurückfordert.

Revisionsnichtzulassung

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da das Bundesfinanzgericht der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, ist eine Revision nicht zuzulassen.

Tatfragen sind einer Revision im Allgemeinen nicht zugänglich.

Wien, am

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