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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.01.2023, RV/3100593/2022

Anrechnung von deutscher (Quellen-)Steuer - DBA-D

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch StB, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Einkommensteuer 2020 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer reichte am die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 elektronisch beim Finanzamt ein und gab darin unter anderem an, dass er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug von EUR 23.574,19 bezogen hatte und dass auf diese eine anrechenbare ausländische Steuer von EUR 7.906,26 entfallen sei. Weiter habe er Dividenden und Zinsen aus Forderungswertpapieren im Ausland von EUR 9.189,88 bezogen, bezüglich welcher ausländische Quellensteuern von EUR 548,55 und von EUR 1.056,69 anrechenbar seien.

Mit Einkommensteuerbescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für 2020 mit EUR 8.421,- für ein Einkommen von EUR 379.344,33 fest und begründete dies wie folgt: "Die Einkünfte aus der deutschen Pension … sind in Österreich voll steuerpflichtig. Die ausl. Steuer kann nicht angerechnet werden. Erläuterung dazu im Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland: Artikel 18 (1) DBA: Erhält eine in einem Vertragsstaat (Ö) ansässige Person Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten aus dem anderen Vertragsstaat (D), so dürfen diese Bezüge nur im erstgenannten Staat besteuert werden…".

In seiner Beschwerde vom beantragte der Beschwerdeführer die volle Anrechnung der deutschen Einkommensteuer. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde unter neuerlichem Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 des DBA mit Deutschland ab.

Am beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und brachte vor, die anrechenbare ausländische Quellensteuer sei im Einkommensteuerbescheid irrtümlich mit EUR 1.378,48 angesetzt worden, obwohl sie laut übermittelten Erträgnisnachweisen EUR 1.605,24 betragen habe. Das Finanzamt legte die Beschwerde am dem Bundesfinanzgericht vor und führte aus, dass die ausländischen Kapitaleinkünfte des Beschwerdeführers in Österreich steuerpflichtig seien, strittig sei ausschließlich die Höhe der anzurechnenden Quellensteuer. Dem Beschwerdeführer seien neben anderen ausländischen Kapitaleinkünften ausländische Dividendenausschüttungen in Höhe von EUR 8.586,31 zugeflossen. Laut Erträgnisaufstellung der kontoführenden Bank in Deutschland hätten davon EUR 4.226,75 Dividenden aus Deutschland (inländische Dividenden) betroffen, die restlichen EUR 4.359,56 würden aus Ausschüttungen anderer ausländischer Dividenden resultieren. Ausländische Quellensteuer sei in Höhe von EUR 548,55 anrechenbar und auf die österreichische Steuer anzurechnen. In Deutschland sei betreffend die inländischen (deutschen) Dividenden Kapitalertragssteuer in Höhe von EUR 1.056,69 und Solidaritätszuschlag in Höhe von EUR 58,08 einbehalten worden. Die in Österreich anrechenbare Quellensteuer betreffend die deutschen Dividenden betrage EUR 634,01 (15 % des Bruttobetrages der deutschen Dividenden).

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Österreich. Der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen ist in Österreich gelegen.

Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2020 EUR 23.574,19 aus einer betrieblichen Versorgungsleistung der W GmbH mit Sitz in Deutschland. Ausweislich der Entgeltabrechnung für den Monat 12/2020 wurden in Deutschland EUR 7.906,26 an Lohnsteuer abgeführt. Diese Umstände sind zwischen den Parteien unstrittig und durch den Akteninhalt belegt.

Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2020 EUR 9.189,88 an Kapitalerträgen. Aus der Steuerbescheinigung der Bank _A mit Sitz in D (Deutschland) geht hervor, dass dem Beschwerdeführer und seiner Gattin für seine Privatkonten oder -depots EUR 2,15 an Kapitalerträgen zugeflossen sind. Aus der Erträgnisaufstellung zum der Bank_B mit Sitz in F (Deutschland) geht hervor, dass der Beschwerdeführer Kapitalerträge von EUR 9.187,73 bezogen hat. Im Detail sind insgesamt EUR 4.226,75 an in Deutschland bezogenen Dividenden ausgewiesen. Weiter sind insgesamt EUR 4.359,56 an anderen ausländischen Dividenden ausgewiesen. Ebenfalls ausgewiesen sind EUR 548,55 an anrechenbarer ausländischer Quellensteuer sowie EUR 1.056,69 an (deutscher) Kapitalertragsteuer. Auch diese Umstände sind unstrittig und durch den Akteninhalt belegt.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

Der Beschwerdeführer ist unstrittig in Österreich ansässig.

Strittig ist zunächst (vgl. das Beschwerdevorbringen), ob die für die deutschen Pensionseinkünfte in Deutschland bezahlte Einkommensteuer in Österreich auf die Einkommensteuer anzurechnen ist.

Dazu hat das Finanzamt zutreffend auf Art. 18 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (im Folgenden: DBA-Deutschland) verwiesen. Gemäß dieser Bestimmung dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten aus dem anderen Vertragsstaat nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Das Besteuerungsrecht an der vom Beschwerdeführer bezogenen betrieblichen Versorgungsleistung kommt Österreich zu. Eine Anrechnung von in Deutschland - entgegen dieser Bestimmung - bezahlter bzw. einbehaltener deutscher Einkommensteuer ist daher nicht geboten.

Strittig ist weiter (vgl. das Vorbringen im Vorlageantrag), ob die für die in Deutschland bezogenen Einkünfte aus Kapitalvermögen entrichtete deutsche Steuer und die anrechenbaren ausländischen Quellensteuern in Höhe von EUR 1.378,48 (so das Finanzamt im angefochtenen Einkommensteuerbescheid), in Höhe von EUR 1.605,24 (so der Beschwerdeführer im Vorlageantrag) oder in Höhe von EUR 1.182,56 (so das Finanzamt im Vorlagebericht) in Österreich anzurechnen sind.

Gemäß Art. 10 Abs. 1 DBA-Deutschland dürfen Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat (hier: Deutschland) ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person (hier: den Beschwerdeführer) zahlt, im anderen Staat (hier: Österreich) besteuert werden. Gemäß Abs. 2 leg. cit. dürfen diese Dividenden auch im Ansässigkeitsstaat der Dividenden zahlenden Gesellschaft (hier: Deutschland) besteuert werden, wobei die Steuer gemäß lit. b 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen darf.

Gemäß Art. 23 Abs. 2 lit. b DBA-Deutschland rechnet Österreich in einem derartigen Fall auf die vom Einkommen der Person zu erhebende Steuer jenen Betrag an, der der in Deutschland gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Deutschland bezogenen Einkünfte entfällt.

Innerstaatliche Normen zur Durchführung der abkommensrechtlich vorgesehenen Anrechnung ausländischer Quellensteuern bestehen nicht. Dies betrifft sowohl die Berechnung des anrechenbaren Betrags als auch die im Zuge der Durchführung der Anrechnung auftretenden Verfahrensfragen. Die einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen bilden daher die einzige Rechtsgrundlage für die Anrechnung. Belassen die Verteilungsnormen für Dividenden dem Quellenstaat ein eingeschränktes Besteuerungsrecht und zieht der jeweilige Quellenstaat den nach seinem innerstaatlichen Recht höheren Satz ab, kann nur bis zum Betrag des abkommenskonformen Quellensteuerabzugs angerechnet werden ().

Bezogen auf die von in Deutschland ansässigen Gesellschaften bezogenen Dividenden ergibt sich daraus, dass die deutschen Quellensteuern höchstens im Ausmaß von 15 % der Bruttoerträge in Österreich anzurechnen sind. Bei einer Bemessungsgrundlage von EUR 4.226,75 ergibt sich eine anrechenbare Quellensteuer von EUR 634,01.

Die für die ausländischen Dividenden ausgewiesene anrechenbare Quellensteuer von EUR 548,55 ist ebenfalls anzurechnen. Insgesamt ergeben sich anrechenbare Quellensteuern von EUR 1.182,56.

[...]

2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revisionszulässigkeit)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfolgen des festgestellten Sachverhaltes ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu lösen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Art. 23 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 23 Abs. 2 lit. b DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 10 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.3100593.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at