Säumniszuschlag- kein grobes Verschulden
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Blumauer & Partner Rechtsanwälte GmbH, Getreidemarkt 17, 1060 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Säumniszuschlag 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insoweit abgeändert, als der Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs. 7 BAO mit Null festgesetzt wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Bescheid der belangten Behörde
Mit Bescheid vom über die Festsetzung des ersten Säumniszuschlages wurde durch die belangte Behörde gegenüber der ***Bf1*** (in der Folge kurz: Bf.) von den Gebühren (Bestandverträge) 11/2018 in Höhe von € 49.983,77 gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO ein Säumniszuschlag mit 2%, sohin € 999,68 festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Festsetzung erforderlich sei, da die Bf. die angeführte Abgabenschuldigkeit nicht bis entrichtet habe.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde gemäß § 295a BAO der Bescheid vom betreffend Festsetzung von Nebengebühren von Amts wegen abgeändert. Der neue Festsetzungsbetrag lautete € 692,08.
Beschwerde
Mit Schriftsatz vom erhob die Bf. fristgerecht Beschwerde. Als Begründung führte sie aus:
"Mit Bescheid vom (zugestellt am ) wurde unserer Mandantin ein Säumniszuschlag betreffend die nicht fristgerechte Abfuhr der Bestandvertragsgebühren in Höhe von EUR 692,08 vorgeschrieben (Anlage ./1).
Unsere Mandantin hat uns nach Unterfertigung der gegenständlichen Bestandsverträge mit der Selbstberechnung dieser beauftragt. Da wir in unserer Kanzlei bis zu diesem Zeitpunkt keine Bestandverträge selbstberechnet haben, haben wir uns telefonisch bei Ihrer Behörde informiert, ob dies auch über Finanz-Online möglich ist. Der Sachbearbeiter Ihrer Behörde meinte, dass es, sofern wir nur ab und zu Bestandverträge vergebühren, einfacher ist, wenn die Gebührenanzeige direkt durch Mandanten erfolgt. Aus diesem Grund haben wir die Gebührenanzeige für unseren Mandanten vorbereitet. Diese wurde sodann von unserem Mandanten unterfertigt und ein Mitarbeiter unserer Kanzlei hat das Formular am beim zuständigen Finanzamt abgegeben. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass unser Mandant die Gebühren in Höhe von EUR 49.983,77 zum vollständig auf unserem Gebührenanderkonto erlegt hatte.
Da wir grundsätzlich nur Selbstberechnungen von Gebühren in unserer Kanzlei vornehmen, hat eine Mitarbeiterin unserer Kanzlei irrtümlicherweise die falsche Frist für die Abfuhr der Bestandvertragsgebühren erfasst, nämlich jene für Parteienvertreter gemäß § 3a Abs. 4a GebG, sohin den .
Unsere Mandantin trifft daher kein, jedenfalls kein grobes Verschulden an der verspäteten Abfuhr der Abgabenschuld (Bestandvertragsgebühren).
Vor diesem Hintergrund stellen wir daher hiermit im Namen unserer Mandantin den
ANTRAG,
a) den Bescheid vom (Abgabenkontonummer: ***BF1StNr1***) gemäß § 217 Abs. 7 BAO ersatzlos aufzuheben und den bereits eingezogenen Betrag zurückzuüberweisen.
b) oder in eventu den Säumniszuschlag gemäß Bescheid (Abgabenkontonummer: ***BF1StNr1***) herabzusetzen und die Differenz des herabgesetzten zum bereits eingezogenen Betrag zurückzuüberweisen."
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom wurde die Beschwerde vom als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt:
"Die Selbstberechnung der Gebühren für den Zeitraum 11/2018 war am fällig. Wird eine Abgabe nicht spätestens bis zum Fälligkeitstag entrichtet, so entsteht mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages.
Der Säumniszuschlag stellt eine objektive Säumnisfolge dar, die die pünktliche Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten sicherstellen soll, für die der Abgabepflichtige Sorge zu tragen hat.
Da Sie die Abgabe verspätet entrichtet haben, besteht die Vorschreibung des Säumniszuschlages zu Recht.
In Ihrer Beschwerde gegen den Säumniszuschlagsbescheid wurde sinngemäß ein Antrag auf Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages gestellt, wobei Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen sind, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft.
Die in Ihrer Eingabe vom vorgebrachten Gründe sind nicht geeignet, das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung des § 217 Abs. 7 BAO (mangelndes grobes Verschulden an der Säumnis) aufzuzeigen.
Die Anmeldung der selbst zu berechnenden Gebühr für Bestandsverträge, wie auch die Einzahlung muss bis 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen der Gebührenschuld beim Finanzamt erfolgen.
Bei der Selbstberechnung von Abgaben ist die Wartung der jeweiligen Zahlungsfristen Aufgabe des Abgabenschuldners. Ein Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten ().
Die damit verbundenen Säumnisfolgen infolge verspäteter Entrichtung können seitens des Finanzamtes nicht bereinigt werden."
Vorlageantrag
Mit Schriftsatz vom wurde beantragt die Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen. Hinsichtlich der Begründung des Begehrens wurde auf die Ausführungen in der Beschwerde vom verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass Grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO vorliege, wenn das Verschulden nicht mehr als leichte Fahrlässigkeit anzusehen sei, somit, wenn jemand auffallend sorglos handle (). Der Grund für die verspätete Abfuhr durch die Mandantin liege allein darin, dass einer sonst sehr zuverlässigen Mitarbeiterin der die Bf. vertretenden Kanzlei einmalig ein Fehler bei der Erfassung von Fristen unterlaufen sei. Der Mandantin sei damit jedenfalls keine auffallende Sorglosigkeit anzulasten.
Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht
Mit Vorlagebericht vom - eine Kopie davon erging an die Bf. - wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde führte dabei in ihrer Stellungnahme aus:
"Die Abweisung erfolgt unter Bezugnahme auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung, wobei weiters begründet wird, dass eine Entrichtung an einen Vertreter, so wie sie in der Beschwerde vorgebracht wurde, keine Entrichtung an die Abgabenbehörde darstellt.
Dabei geht es auch nicht um eine verspätete Entrichtung aufgrund eines Kanzleiversehens, weil für eine Entrichtung durch den beauftragten Selbstberechner eine Zahlungsfrist für zusammengefasste Selbstberechnungen gem. § 3 Abs. 4a GebG, sei es aus einem einmaligen Versehen oder auch wegen mangelnder Vormerkungen versäumt wurde oder falsch vorgemerkt wurde, sondern die Fälligkeit war aufgrund der eingereichten Selbstberechnung des Abgabenschuldners gem. § 33 TP 5 Abs. 5 GebG für den Zeitraum 11/2018 am gegeben und auf ein Abgabenkonto des Abgabepflichtigen zu entrichten. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob eine Zahlung an die Kanzlei des Vertreters schon erfolgt war, da die Entrichtung an den Vertreter, wie oben bereits dargestellt, keine Entrichtung an die Abgabenbehörde ist. Die Entrichtung erfolgte auch insgesamt durch Überrechnungen vom Abgabenkonto der Abgabepflichtigen, St.Nr. ***1*** selbst.
Wenn die Erklärung Geb1 am letzten Tag der Frist eingereicht wird, dann ist damit auch gleichzeitig die Verpflichtung zur Entrichtung gegeben. Diesbezüglich bietet die Anordnung des § 33 TP 5 Abs. 5 GebG auch keinerlei Interpretationsspielraum."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die belangte Behörde wurde mittels Gebührenanzeige der Beschwerdeführerin, welche am bei dieser einlangte, von den Gebühren betreffend Bestandverträge für den Zeitraum 11/2018 in Höhe von € 49.983,77 in Kenntnis gesetzt.
Die Vorbereitung dieser Gebührenanzeige erfolgte durch die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin, wurde von der Beschwerdeführerin unterzeichnet und durch einen Mitarbeiter der Kanzlei der Vertretung am beim Finanzamt abgegeben.
Die Fälligkeit der Gebühr war aufgrund der eingereichten Selbstberechnung durch die Bf. für den Zeitraum 11/2018 mit gegeben.
Eine Entrichtung der Gebühren bei der Abgabenbehörde erfolgte in diesem Zeitpunkt nicht, eine solche fand erst in der Folge mittels Überrechnung vom Abgabenkonto der Beschwerdeführerin statt. Dies dergestalt, dass ein (Teil-)Betrag in Höhe von € 15.379,65 mit Wirksamkeit , sowie ein weiterer (Teil-)Betrag in Höhe von € 35.603,80 mit Wirksamkeit überrechnet wurden.
Aufgrund der nicht rechtzeitigen Entrichtung wurde durch die belangte Behörde ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 999,68 mit Bescheid vom festgesetzt, dieser Betrag wurde mit Bescheid vom gemäß § 295a BAO auf einen Betrag in Höhe von € 692,08 gemindert.
Am Abgabenkonto der Bf. wurde diese Abänderung am mittels Buchung eines Betrages in Höhe von € - 307,60 (als Gutschrift aus dem berichtigten Säumniszuschlag) berücksichtigt.
2. Beweiswürdigung
Diese Sachverhaltsfeststellungen sowie der dargestellte Verfahrensablauf ergeben sich aus den dem Bundesfinanzgericht von der belangten Behörde elektronisch vorgelegten Aktenteilen, sowie der Einsicht in das Gebührenformular Geb1. Sie stehen auch im Einklang mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihren Schriftsätzen. Aus diesem Grund wird der Sachverhalt als erwiesen angenommen werden.
Unstrittig ist die Tatsache, dass keine Entrichtung der selbstberechneten Gebühren für 11/2018 mit Fälligkeitstag erfolgte, ebenso keine Überweisung des Betrags vom Gebührenanderkonto der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin, sondern die Entrichtung mittels Überrechnung vom Abgabenkonto der Beschwerdeführerin, durchgeführt wurde.
Aufgrund der Ausführungen der Bf. in der Beschwerde sowie der Einsicht in das Geb1-Formular kann das Gericht unzweifelhaft davon ausgehen, dass die der belangten Behörde vorgelegte Selbstberechnung in Form einer Gebührenanzeige - unterfertigt durch die Beschwerdeführerin- erfolgte.
Die Höhe des Säumniszuschlages blieb im Verfahren ebenfalls unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Rechtslage
§ 3 Gebührengesetz 1957 lautet:
(1) Die Gebühren sind entweder feste Gebühren oder Hundertsatzgebühren.
(2) 1. Die festen Gebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.
2. Der Rechtsträger der Behörde hat die in einem Kalendervierteljahr gemäß Z 1 entrichteten Gebühren bis zum 15. Tag des auf ein Kalendervierteljahr folgenden Monats an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel abzüglich der im § 14 Tarifpost 6 Abs. 3 lit. a, Tarifpost 8 Abs. 6, Tarifpost 9 Abs. 5 und Tarifpost 16 Abs. 5 angeführten Pauschalbeträge abzuführen. Auf dem Zahlungs- oder Überweisungsbeleg sind der Gesamtbetrag der entrichteten Gebühren, der Gesamtbetrag der Pauschalbeträge sowie der abzuführende Nettobetrag anzuführen.
(3) Die Hundertsatzgebühren sind, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Bescheid festzusetzen.
(4) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel einem Gebührenschuldner, der in seinem Betrieb laufend eine Vielzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte abschließt und die Gewähr für die ordnungsgemäße Einhaltung der Gebührenvorschriften bietet, auf Antrag zu bewilligen, dass er die auf diese Rechtsgeschäfte entfallenden Hundertsatzgebühren anstelle der sonst in diesem Bundesgesetz angeordneten Entrichtungsformen selbst berechnet und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das Finanzamt entrichtet. Personen, die auf Grund der erteilten Bewilligung verpflichtet sind, die Hundertsatzgebühren auf diese Art zu entrichten, haben über diese gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte fortlaufende Aufschreibungen zu führen, welche die für die Gebührenbemessung erforderlichen Angaben enthalten. Innerhalb der Zahlungsfrist ist dem Finanzamt für den jeweiligen Berechnungs- und Zahlungszeitraum eine Abschrift dieser Aufschreibungen zu übersenden. Die Übersendung der Abschrift gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31. Auf den Urkunden ist ein Vermerk anzubringen, der die Bezeichnung des Bewilligungsbescheides und die fortlaufende Nummer der Aufschreibungen enthält. Das Finanzamt hat jeweils für den Zeitraum eines Kalenderjahres die Hundertsatzgebühren für jedes gebührenpflichtige Rechtsgeschäft, das in den Aufschreibungen abgerechnet wurde, mit Bescheid festzusetzen.
(4a) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder (Parteienvertreter) befugt, innerhalb der Anzeigefrist des § 31 Abs. 1 die Hundertsatzgebühr für Rechtsgeschäfte als Bevollmächtigte eines Gebührenschuldners oder eines für die Gebühr Haftenden selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Monats an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Parteienvertreter, die von der Befugnis zur Selbstberechnung Gebrauch machen wollen, haben beim Finanzamt die Zuteilung einer Steuernummer zu beantragen. Sie haben über die gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte Aufschreibungen zu führen. Diese haben die für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben zu enthalten. Insbesondere sind Angaben zur Art des Rechtsgeschäftes, zu den Gebührenschuldnern oder zu den für die Gebühr Haftenden, zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld, zur Bemessungsgrundlage und zur Höhe der selbst berechneten Gebühr aufzunehmen. Eine Abschrift dieser Aufschreibungen für die in einem Kalendermonat selbst berechneten Rechtsgeschäfte ist dem Finanzamt bis zum Fälligkeitstag zu übermitteln; dies gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31. auf den Urkunden ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der die Steuernummer des Parteienvertreters, die Nummer der Aufschreibungen und die Höhe des berechneten Gebührenbetrages enthält. Der Parteienvertreter hat die Aufschreibungen und je eine Abschrift (Durchschrift, Gleichschrift) der über die Rechtsgeschäfte ausgefertigten Urkunden sieben Jahre aufzubewahren. Im übrigen ist § 132 BAO anzuwenden. Die selbst berechnete Gebühr ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Im Zweifel ist bei den betreffenden Gebührenschuldnern oder Haftenden eine verhältnismäßige Entrichtung anzunehmen. Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Gebührenbetrag hat den im ersten Satz genannten Fälligkeitstag. Die Parteienvertreter haften für die Entrichtung der selbst berechneten Gebühr. Die Abgabenbehörden sind befugt, Prüfungen hinsichtlich sämtlicher in die Aufschreibungen aufzunehmenden Angaben durchzuführen.
(4b) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, ein Verfahren der automationsunterstützten Übermittlung der Daten der Aufschreibungen gemäß Abs. 4 und 4a durch Verordnung festzulegen. In der Verordnung ist der Inhalt der Aufschreibungen sowie der Beginn der Datenübermittlung nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Gegebenheiten festzulegen. Weiters kann vorgesehen werden, daß sich die Abgabenbehörde einer bestimmten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf.
(4c) Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel kann die Befugnis zur Selbstberechnung der Gebühren gemäß Abs. 4a und § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 4 mit Bescheid aberkennen, wenn der zur Selbstberechnung Befugte vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig die Bestimmungen des Abs. 4a oder des § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 4 verletzt. Die Aberkennung kann für mindestens drei Jahre oder unbefristet erfolgen. Bei unbefristeter Aberkennung kann frühestens fünf Jahre nach Aberkennung auf Antrag des zur Selbstberechnung Befugten der Aberkennungsbescheid aufgehoben werden, wenn glaubhaft ist, daß er in Hinkunft seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommen wird.
(5) Notare oder andere zur Beurkundung befugte Personen (Urkundspersonen) haben die in einem Kalendermonat entrichteten Gebühren des § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Tarifpost 13 bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld entsteht, zweitfolgenden Monats an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel abzuführen. Die Urkundspersonen haben Aufschreibungen zu führen, die Angaben über die Art der Schrift, die Gebührenschuldner und den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld enthalten müssen. Dieser Verpflichtung wird durch die Führung der in den berufsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Register und Aufzeichnungen entsprochen. Das Finanzamt ist befugt, Prüfungen hinsichtlich der in die Aufschreibungen aufzunehmenden Angaben durchzuführen.
§ 33 TP 5 Abs. 5 Gebührengesetz 1957 lautet:
1. Die Hundertsatzgebühr ist vom Bestandgeber, der im Inland einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat oder eine inländische Betriebsstätte unterhält, selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten.
2. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung Ausnahmen von der Verpflichtung zur Selbstberechnung der Gebühr nach Z 1 für atypische oder gemischte Rechtsgeschäfte, für Rechtsgeschäfte, bei denen Leistungen von einem erst in Zukunft ermittelbaren Betrag abhängen, sowie für Bestandgeber, denen eine persönliche Befreiung von den Gebühren zukommt, bestimmen. Für Fälle, in denen die vom Bestandnehmer zu erbringenden Nebenleistungen in der über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde der Höhe nach nicht festgehalten sind, können weiters mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen für Gruppen von Bestandobjekten Durchschnittssätze aufgestellt werden; diese sind auf Grund von Erfahrungen über die Höhe der bei der jeweiligen Gruppe von Bestandobjekten üblicherweise anfallenden Kosten festzusetzen.
3. Der Bestandgeber hat dem Finanzamt über die in einem Kalendermonat abgeschlossenen Bestandverträge eine Anmeldung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes bis zum Fälligkeitstag zu übermitteln, welche die für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben zu enthalten hat; dies gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31. auf den Urkunden ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der den berechneten Gebührenbetrag, das Datum des Tages der Selbstberechnung und die Unterschrift des Bestandgebers enthält. Eine Anmeldung kann unterbleiben, wenn die Gebührenschuld mit Verrechnungsweisung (§ 214 Abs. 4 BAO) im Wege von FinanzOnline bis zum Fälligkeitstag entrichtet wird.
4. Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder sowie Immobilienmakler und Immobilienverwalter im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung, (Parteienvertreter) und gemeinnützige Bauvereinigungen im Sinne der Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 139, in der jeweils geltenden Fassung, sind befugt, innerhalb der in der Z 1 angeführten Frist die Gebühr für Rechtsgeschäfte gemäß § 33 Tarifpost 5 als Bevollmächtigte des Bestandgebers selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Monats an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Im Übrigen ist § 3 Abs. 4a, 4b und 4c sinngemäß anzuwenden.
5. Für Bestandgeber, zu deren Geschäftstätigkeit laufend der Abschluss von Rechtsgeschäften im Sinne dieser Tarifpost gehört, sind die Bestimmungen des § 3 Abs. 4a über die Führung von Aufschreibungen und die Entrichtung der Hundertsatzgebühr sowie die Bestimmungen des Abs. 4b sinngemäß anzuwenden.
§ 217 BAO lautet auszugsweise:
(1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
(7) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Zu den Säumniszuschlägen:
Zunächst ist festzuhalten, dass der Säumniszuschlag eine objektive Säumnisfolge und ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht ist (). Säumniszuschläge fallen grundsätzlich immer dann an, wenn Abgaben nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden und keine im Gesetz taxativ aufgezählten Aufschiebungsgründe oder Ausnahmetatbestände gesetzt wurden. Die Fälligkeit von Abgaben ist in den einschlägigen Abgabenvorschriften geregelt. Die Verwirkung von Säumniszuschlägen setzt kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus (vgl. ; , 2009/17/0125).
Laut Aktenlage wurden die Gebühr 11/2018 in Höhe von € 49.983,77 der belangten Behörde am mittels Gebührenanzeige (Anmeldung über die Selbstberechnung von Gebühren für Bestandverträge, Geb 1) bekanntgegeben. Die Gebührenanzeige weist die Bf. als Bestandgeberin aus, ist datiert mit und weist als Unterschrift eine Paraffe auf.
Tatsache ist, dass die Gebühr im November 2018 (Vetragsdatum der Bestandverträge war jeweils der ) entstanden ist.
Unbestrittene Tatsache ist auch, dass die Gebühr nicht spätestens am Fälligkeitstag, nämlich am , am Abgabenkonto der Bf. entrichtet wurde.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Gebühren durch die Beschwerdeführerin vollständig auf das Gebührenanderkonto ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin erlegt worden seien, führt - mangels Entrichtung am Abgabenkonto - nicht zum Erfolg. Eine Entrichtung am Gebührenanderkonto der rechtsfreundlichen Vertreterin wirkt nicht schuldbefreiend.
Demzufolge ist es grundsätzlich nicht rechtswidrig, wenn ein Bescheid ergeht, mit welchem ein Säumniszuschlag als Folge der nicht zeitgerechten Entrichtung verhängt wird.
Grobes Verschulden:
Zunächst ist festzustellen, dass ein Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO auch in einer Beschwerde gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden kann ( mit Hinweis auf Ritz/Koran, BAO7, § 217 Tz 65 mwN) und diesfalls in der Entscheidung über die Beschwerde zu berücksichtigen ist; ebenso im Vorlageantrag ().
Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Für die Herabsetzung des Säumniszuschlages bzw. die Unterlassung der Festsetzung eines solchen kommt es auf die Umstände der konkreten Säumnis an. Entscheidend ist nach der zitierten Gesetzesstelle, ob ihn an der Säumnis ein grobes Verschulden trifft. Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (; vgl. auch Ritz/Koran, BAO7, § 217, Tz 43f mwN). Keine leichte Fahrlässigkeit liegt aber vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt.
Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt ().
Das (grobe) Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten (vgl zu § 308 zB ; , 2000/14/0006-0008).
(Grobes) Verschulden von Arbeitnehmern der Partei (oder des Parteienvertreters) ist nicht schädlich. Entscheidend ist diesfalls, ob der Partei selbst (bzw. ihrem Vertreter) grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden anzulasten ist (vgl. auch hiezu Ritz/Koran, BAO7, § 217 Tz 45f; ; ; ).
Hinsichtlich der Entrichtung von Gebühren gibt es verschiedene Bestimmungen im Gebührengesetz, je nachdem, ob die Meldung durch den Gebührenschuldner selbst oder mittels Selbstberechnung durch einen Rechtsanwalt/Notar (Parteienvertreter) etc erfolgt.
Der Unterschied liegt darin, dass, wenn die Gebühr vom Bestandgeber selbst berechnet wird sie bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten ist (§ 33TP 5 Abs. 5 Z 1 GebG). Erfolgt die Selbstberechnung der Gebühr für Rechtsgeschäfte gemäß § 33 Tarifpost 5 durch einen Parteienvertreter (als Bevollmächtigte des Bestandgebers) innerhalb der in der Z 1 angeführten Frist, so ist die Gebühr bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Monats an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten (§ 33 TP5 Abs. 5 Z 4 GebG)
Im vorliegenden Fall wurde in der Beschwerde durch den rechtsfreundlichen Vertreter ausgeführt, dass die Bf. den Auftrag zur Selbstberechnung an die Kanzlei erteilt hatte. Da zuvor noch keine Selbstberechnung für einen Bestandvertrag durchgeführt worden sei, habe man - nach Erkundigung beim Finanzamt und der Information, dass es einfacher wäre, wenn die Gebührenanzeige durch die Bf. selbst erfolge - die Gebührenanzeige für die Bf. vorbereitet, von dieser unterfertigen lassen und sei sie im Anschluss von einem Mitarbeiter der Kanzlei beim zuständigen Finanzamt am abgegeben worden.
Eine Mitarbeiterin habe hinsichtlich des Zeitpunktes der Entrichtung irrtümlicherweise und weil grundsätzlich nur Selbstberechnungen von Gebühren in der Kanzlei vorgenommen würden, die falsche Frist, nämlich jene für Parteienvertreter gem. § 3a Abs. 4a GebG (Anm. BFG: gemeint wohl § 3 Abs. 4a GebG) erfasst, somit den .
Im Vorlageantrag betonte der Vertreter der Bf. nochmals, dass der Grund für die verspätete Abfuhr der Abgabenschuld durch die Bf. allein darin liege, dass einer ansonst sehr zuverlässigen Mitarbeiterin der Kanzlei einmal ein Fehler bei der Erfassung von Fristen unterlaufen sei.
Aus dem Beschwerdevorbringen bzw. dem Vorlageantrag ergibt sich, dass die zuständige Mitarbeiterin der Rechtsanwaltskanzlei, nachdem die Gebührenanzeige durch die Kanzlei vorbereitet und an das Finanzamt übergeben wurde, eine Frist für die Abfuhr der Gebühr vorgemerkt hatte, nämlich jene, die ihr aus den Fristvormerkungen für die Selbstberechnungen, welche durch die Kanzlei vorgenommen werden, bekannt war. Diese wäre an sich korrekt gewesen (15. des zweitfolgenden Monats ab der Selbstberechnung). Dass gegenständlich zwar die Selbstberechnung von der Kanzlei durchgeführt, jedoch die Meldung an das Finanzamt mittels Geb1-Formular erfolgte, was bewirkt, dass die Gebührenanzeige als durch die Bf. selbst berechnet, anzusehen ist und dies zur Folge hatte, dass die Frist zur Entrichtung ab Entstehen der Gebührenschuld und nicht ab Selbstberechnung zu berechnen war, kann wohl nicht der Kanzleimitarbeiterin als grobes Verschulden angelastet werden.
Aus Sicht der Mitarbeiterin wurde eine Selbstberechnung (durch die Kanzlei durchgeführt) und diese auch durch einen Mitarbeiter der Kanzlei beim Finanzamt abgegeben. Dass sich daraus nun eine andere Fristberechnung ergibt, als bei den üblicherweise in der Kanzlei durchgeführten Selbstberechnungen, war weder für die Mitarbeiterin erkennbar, noch stellt es eine auffallende Sorglosigkeit dar. War es ja auch nicht so, dass gar keine Fristerfassung erfolgte, sondern handelte es sich um einen Fehler in der Fristerfassung. Dies kann nach Ansicht des BFG nicht zum Vorwurf gemacht werden, führt der Vertreter der Bf. zudem glaubwürdig aus, dass es sich um einen einmaligen Fehler einer ansonsten sehr zuverlässigen Mitarbeiterin handelt.
Insoweit die belangte Behörde in ihrem Vorlagebericht ausführte, dass es nicht um die verspätete Entrichtung aufgrund eines Kanzleiversehens geht, sondern die Fälligkeit aufgrund der eingereichten Selbstberechnung des Abgabenschuldners am gegeben war, so ist ihr grundsätzlich zuzustimmen, jedoch ist auch die Frage des § 217 Abs.7 BAO zu klären und ist dem entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Fall es offensichtlich zu einer besonderen Konstellation dahingehend kam, dass die Bf. davon ausging, mit Unterfertigung des Geb1 und Überweisung des Abgabenbetrages auf das Gebührenanderkonto des Vertreters alles zur rechtzeitigen Entrichtung getan zu haben und die Mitarbeiterin der Kanzlei, aufgrund dessen, dass alle Handlungen zur Selbstberechnung durch die Kanzlei ausgingen von einer Frist ab Selbstberechnung ausging und eine entsprechende -wie sie es üblicherweise tun würde- Fristerfassung durchführte.
Weder ist ein Verschulden der Mitarbeiterin (welches auch nicht schädlich wäre), ersichtlich, noch gibt es Hinweise darauf, dass die Bf. selbst (bzw. ihrem Vertreter) grobes Verschulden, insbesondere ein grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden, anzulasten ist, weshalb auch ein grobes Verschulden der Bf. im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO nicht vorliegt.
Mangels grobem Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO war der Beschwerde daher stattzugeben und der angefochtenen Säumniszuschlag mit Null festzusetzen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, das das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wen das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt. Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 33 TP 5 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101802.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at