Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 01.02.2023, RV/7100029/2018

Zurückweisung des Vorlageantrages, da BVE keinen Hinweis nach § 101 Abs. 3 oder 4 BAO enthält

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Nikolsdorfergasse 7-11/15, Wien, betreffend Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend 1)Wiederaufnahme des Verfahren hinsichtlich Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2012 und
2)Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2012 beschlossen:

I. Der Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e iVm. § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Hinweis: Dieser Beschluss wirkt gegen alle an der Bf. beteiligten Personen, denen Einkünfte zugerechnet werden (§ 191 Abs. 3 BAO). Mit der Zustellung an die nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 und 4 BAO).

Begründung

Im Gefolge einer bei der Beschwerdeführerin (Bf.) durchgeführten Außenprüfung erließ das Finanzamt die oa. Bescheide sowie einen Feststellungsbescheid für das Jahr 2013.

Dagegen wurde von der Bf. am das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.

In der Folge erließ das Finanzamt am zum Einen eine abweisende Beschwerdevorentscheidung ("händisch" mittels Verf40), welche ihrem Spruch zufolge die Beschwerde gegen die "Wiederaufnahme des Feststellungsverfahrens betreffend die Einkünfte 2012 sowie die Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 2012 und 2013" betrifft. Diese Beschwerdevorentscheidung enthält keinen Hinweis nach § 101 Abs. 3 oder 4 BAO.

Zum Anderen erließ das Finanzamt betreffend die Feststellung der Einkünfte für 2013 (auch) eine gesonderte, automatisiert erstellte - abweisende - Beschwerdevorentscheidung (ebenfalls datiert mit ). In dieser scheint ein Hinweis nach § 101 Abs.3 und 4 BAO auf.

Daraufhin brachte die Bf. am - ohne weiteres Vorbringen - den Vorlageantrag ein.

Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerde dem BFG zur Entscheidung übermittelt.

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Beschwerden gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter sind als unzulässig zurückzuweisen (zB ; uva.).

Schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c), sind einer nach § 81 vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird (§ 101 Abs. 3 BAO).

Schriftliche Ausfertigungen, die nach Beendigung einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in einem Feststellungsverfahren (§ 188) an diejenigen ergehen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind (§ 191 Abs. 1 lit. c), sind einer nach § 81 vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle, denen der Bescheid gemeinschaftliche Einkünfte zurechnet, als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird (§ 101 Abs. 4 BAO).

Nach , entfaltet ein an eine Personengesellschaft (Personenvereinigung) zugestellter Bescheid, der keinen Hinweis nach § 101 Abs 3 BAO enthält, in seinem Abspruch über die Feststellung (bzw. das Unterbleiben einer Feststellung) von Einkünften nach § 188 im Hinblick auf das durch die Einheitlichkeit einer solchen Feststellung geprägte Wesen insgesamt keine Wirkung (ebenso ; ; ; , 0073; ).

Nach Tanzer (in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 101, 307) ist dem VwGH zu folgen, weil Zurechnungsadressaten gemeinschaftlicher Einkünfte bzw. eines gemeinsamen Vermögens nur die Teilhaber (Mitunternehmer, Miteigentümer) sein können, niemals aber die von ihnen gebildete Vereinigung, durch die ertragsteuerrechtlich und zuordnungsmäßig durchgegriffen werden muss.

§ 101 Abs 3 gilt nicht nur für die genannten Feststellungsbescheide, sondern auch für diesbezüglich abändernde (aufhebende) Bescheide (zB gemäß § 293, § 293b, § 295a, § 299 und § 303; zB ).

Die auch das Jahr 2012 umfassende "händisch erstellte" Beschwerdevorentscheidung enthält - siehe oben - keinen Hinweis nach § 101 Abs. 3 oder4 BAO und konnte sohin keine Wirksamkeit entfalten. Mangels Bescheidqualität dieser "Beschwerdevorentscheidung" war daher der Vorlageantrag, soweit er die Wiederaufnahme hinsichtlich der Feststellung 2012 sowie die Feststellung von Einkünften 2012 betraf, zurückzuweisen.

Da für die Einkünftefeststellung 2013 ungeachtet der Tatsache, dass diese auch vom Spruch der "händischen" Beschwerdevorentscheidung umfasst war, eine gesonderte Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde und in dieser ein Hinweis nach § 101 Abs. 3 und 4 BAO aufscheint, ist der Vorlageantrag, soweit er die Feststellung von Einkünften 2013 betrifft, von dieser Zurückweisung nicht umfasst.

Da der dargestellte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt im Verwaltungsakt klar dokumentiert ist (und vom Finanzamt per E-Mail bestätigt wurde), konnte von der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine weitere (mündliche) Erörterung der Sach- und Rechtslage war für den Ausspruch der Zurückweisung nicht erforderlich.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das BFG konnte sich im vorliegenden Fall auf die oa. Judikatur stützen, weshalb eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gegeben und die Revision nicht zuzulassen war.

Graz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 101 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 101 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100029.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at