Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.12.2022, RV/7103676/2022

Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens, weil die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ratenzahlung nicht anhand der Einkommens- und Vermögenslage dargetan wurden

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Josef Sailer & Dr. Romana Schön Rechtsanwälte, Schloßmühlgasse 14, 2460 Bruck/Leitha, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Zahlungserleichterung (§ 212 BAO) , Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid vom wies das ***FA*** ein nicht näher begründetes Zahlungserleichterungs-Ansuchen der nunmehrigen Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf. genannt) vom auf Gewährung einer Ratenzahlung in Höhe von € 200,00 monatlich ab und forderte die Bf. zur Vermeidung von Einbringungsmaßnahmen auf, die rückständigen Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 46.524,71 unverzüglich zu entrichten.

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Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde der Bf. vom , in welcher wie folgt ausgeführt wird:

"1. Sachverhalt:

Ich habe einen Antrag auf Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag und Ausgleichszahlung beim zuständigen Finanzamt am gestellt. Danach erfolgten mehrere Ersuchen um Ergänzung seitens des Finanzamtes, die ich alle umgehend und vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet habe. Zunächst habe ich mit Schreiben vom Stromabrechnungen sowie die Bestätigung der Beendigung der slowakischen Familienbeihilfe vorgelegt. Ein weiteres Ersuchen um Auskunft vom habe ich mit Schreiben vom ausführlich beantwortet und dargelegt, dass wir (=meine Familie und ich) uns an mehreren Orten aufhalten, der Hauptwohnsitz allerdings in ***6*** gelegen ist. Insbesondere bin ich oft mit den 3 jüngeren Kindern in der Wohnung in ***7***, mein Mann arbeitet in ***2***, wir reisen daher zwischen den Vereinigten ***3***, ***4***, ***5*** und ***6***. Die Kinder haben einen individuellen Lehrplan und legen ihre Prüfungen derzeit in der ***5*** ab, zukünftig sollen aber Schulen (Universitäten) für alle unsere Kinder in ***6*** sowie eine größere Wohnung in ***6*** gefunden werden. Diese Umstände habe ich dem Finanzamt mit Schreiben vom mitgeteilt. Mit Mitteilung vom erfolgte die Gewährung der Ausgleichszahlung ab Februar 2018 für alle 5 Kinder und auch die Auszahlung auf mein Konto.

Am habe ich eine Buchungsmitteilung des Finanzamtes erhalten, mit dem mir plötzlich einRückstand von € 45.021,70 bekannt gegeben wurde. Es wurde mir - trotz Nachfrage mit Schreibenvom - nicht mitgeteilt, warum dieser Rückstand besteht. Vom Rückforderungsbescheidvom habe ich erst mit eMail vom (an meine Rechtsvertreter) Kenntnis erlangt.

Dieser "Rückforderungsbescheid Einzahlung" vom des Finanzamtes wurde mir lautMitteilung der betreibenden Partei am durch Hinterlegung beim Postamt ***7*** zugestellt, von mir bis zur Abholfrist am nicht behoben, da ich mich im Ausland befundenhabe.

Ich habe tatsächlich erst mit E-Mail des Finanzamtes vom an meine RechtsvertreterKenntnis von diesem Rückforderungsbescheid erhalten. Daraufhin habe ich umgehend meineZahlungswilligkeit erklärt und Ratenzahlung angeboten.

Meine Rechtsvertreter haben bereits mit Schreiben vom eine Aktenabschrift von derbetreibenden Partei begehrt, es wurden allerdings nur einzelne Unterlagen (Unterlagen betreffendAntrag auf Ausgleichszahlungen und Rückforderungsbescheid) mit E-Mail des Finanzamtes vom übermittelt. Insbesondere erfolgte keine Zustellung des Rückstandsausweises an meineausgewiesenen Rechtsvertreter.

Es ist mir nicht möglich, den Gesamtbetrag von EUR 45.021,70 auf einmal zu überweisen. Ich habedaher mit Antrag vom beantragt, mir Ratenzahlung zu gewähren und habe die Zahlungmonatlicher Raten von EUR 200 angeboten. Die belangte Behörde hat dies mit demgegenständlichen Bescheid abgewiesen, ohne mit mir Rücksprache zu halten, ob allenfalls höhereRatenzahlungen möglich seien.

2. Beschwerdebehauptung und Beschwerdegründe:

Ich wurde durch den Bescheid der belangten Behörde zu ***1*** vom in meinensubjektiven Rechten verletzt.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Rückforderungsbescheid des ***FA*** vom in seiner Begründung nicht nachvollziehbar ist. Auf Seite 1 wird ausgeführt, dass derRückforderungsbetrag insgesamt € 45.021,70 betragen würde, in der Begründung (Seite 2) istvermerkt: "Da die Ausgleichszahlung für den Zeitraum Feber 2018 bis Jänner 2021 i.H.v. € 38.069,60nicht zur Auszahlung gelangte, ist nur mehr der Differenzbetragfür den Zeitraum Feber 2021 bis Juli2021 i.H.v. € 6.952,10 zurückzuzahlen." In der Buchungsmitteilung Nr. 1/2021 vom wurdeder Rückstand hingegen mit € 45.021,70 angegeben. Dieser Widerspruch im Bescheid desFinanzamtes wurde bis dato nicht aufgeklärt.

Ich habe meine Familienverhältnisse (Wohnsituation, Reisetätigkeit etc.) dem Finanzamt von Anfangan offen dargelegt und nichts verschwiegen, sondern die diversen Ergänzungsansuchen desFinanzamtes fristgerecht, vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet. Es erfolgte zunächst aufBasis meiner Auskünfte im Juni 2021 eine Bewilligung der Sozialleistungen und anschließend imSeptember 2021 eine Rückforderung der überwiesenen Beträge. Es ist nicht ersichtlich, worauf sichdiese Entscheidungen (zunächst Bewilligung und Auszahlung, dann Rückforderung) stützen. Zwischendem Zeitpunkt der Bewilligung und der Rückforderung haben sich unsere Verhältnisse und meineAngaben gegenüber dem Finanzamt nicht geändert. Ich habe mich daher darauf verlassen, dass mir(bzw. meinen Kindern) diese Leistungen tatsächlich zustehen. Die Rückforderung der ausbezahltenLeistungen wurde nicht ordnungsgemäß begründet, der Bescheid ist in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar.

Abgesehen davon war und bin ich zahlungswillig (Antrag auf Ratenzahlung) - sollte derRückforderungsanspruch des Finanzamtes zu Recht bestehen - und war die gegenständlicheExekutionsführung nicht erforderlich bzw. war mein Ratenzahlungsansuchen zu genehmigen.Die Einbringlichkeit der Abgaben ist keineswegs gefährdet, da ich monatliche Raten, wie angeboten,bezahlen kann. Hingegen tritt mit der Zwangsversteigerung des Liegenschaftsanteiles einunwiederbringlicher Schaden ein.

Ich habe bereits mitgeteilt, dass es mir nicht möglich ist, den Gesamtbetrag von EUR 46.524,71 aufeinmal zu überweisen, da ich den Betrag im guten Glauben, dass dieser den Kindern zusteht, für dieKinder bereits verbraucht habe. Ich habe daher mit Antrag vom um Ratenzahlung ersuchtund habe die Zahlung monatlicher Raten von EUR 200 angeboten. Die belangte Behörde hat dies mitdem gegenständlichen Bescheid abgewiesen, ohne mit mir Rücksprache zu halten, ob allenfalls auchhöhere Ratenzahlungen möglich seien. Die Abweisung meines Ratenzahlungsantrages wurde imÜbrigen überhaupt nicht begründet.

3. Beschwerdeerklärung und Anträge:

Ich erhebe daher gegen den Bescheid der belangten Behörde vom , zugestellt am, binnen offener Frist durch meine ausgewiesenen Vertreter gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 BVG Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO an das zuständige Verwaltungsgericht und stelle denAntrag, das Verwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid vom zu Steuernummer ***1*** aufheben und meinem Antrag auf Ratenzahlung Folge geben (in eventu einem höherenRatenzahlungsbetrag Folge geben)."

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Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die gegenständliche Beschwerde als unbegründet ab und führt wie folgt aus:

"Am erging ein Rückforderungsbescheid betreffend Kinderabsetzbetrag undAusgleichszahlung in Höhe von € 45.021,70. Dieser Bescheid wurde gemäß § 17 ZustG hinterlegt.Der Bescheid wurde von der Partei nicht behoben. Eine Änderung der Abgabestelle lag nicht vor.

Am (einlangend ) brachte die Partei eine Beschwerde gegen dieBuchungsmitteilung hinsichtlich eines Rückstandes in Höhe von € 45.071,70 vom ein.Die Behörde wies diese Beschwerde, da eine Buchungsmitteilung keinen Bescheid darstellt undsomit nicht rechtsmittelfähig ist, am zurück.

Am brachte die Partei einen Antrag auf Gewährung von Ratenzahlungen ein. ImAntrag wurde ausgeführt, dass gemäß Rückforderungsbescheid vom ein Betrag inHöhe von € 6.952,10 rückzuzahlen sei. Die Partei beantragte monatliche Ratenzahlungen in Höhevon € 200,00.

Am wurde der Antrag abgewiesen mit der Begründung, dass die Einbringlichkeit derrückständigen Abgaben in Höhe von € 46.524,71 mangels Zahlungen gefährdet erscheine,ebenso dadurch, dass die angebotene monatliche Rate im Verhältnis zum Rückstand zu niedrigsei.

Derzeit haftet auf dem Abgabenkonto der Partei ein durch Säumniszuschläge angewachsener,vollstreckbarer Rückstand in Höhe von € 46.524,71 aus.

Dieser Sachverhalt war aufgrund der Aktenlage und unter Berücksichtigung derBeschwerdeeinwendungen wie folgt rechtlich zu würdigen:

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde fürAbgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229)Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes allerVoraussetzungen hierzu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgabenhinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder diesofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härtenverbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch aufAbgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.

Gemäß § 212 Abs. 2 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euroübersteigen,
a) solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht
entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden
dürfen (§ 230 Abs. 3) oder
b) soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein
Zahlungsaufschub eintritt,Stundungszinsen in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz proJahr zu entrichten; Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nichtfestzusetzen. Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmungerst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall dernachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Stundungszinsenunter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

Die Partei beantragte am eine monatliche Ratenzahlung Höhe von € 200,00. In dergegenständlichen Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid wurde dargelegt, dass diesesAnsuchen - zu genehmigen sei, da die beantragte monatliche Rate bezahlt werden könne undsomit eine Gefährdung der Einbringlichkeit nicht vorliege.

Hierzu ist seitens der Abgabenbehörde auszuführen:

Voraussetzung für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung im Sinne des § 212 Abs. 1 BAO ist- neben einem entsprechenden Antrag - das Vorliegen einer erheblichen Härte und gleichzeitigder Umstand, dass die Einbringung der Abgaben nicht gefährdet ist.

Diese beiden Voraussetzungen hat die Partei in ihrem Antrag auf Gewährung vonZahlungserleichterungen aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand ihrer Einkommenslage undVermögenslage überzeugend darzulegen (vgl. 2000/17/0069; RV/0439-W/04; RV/0627-S/07 u.a.; RV/7400130/2018). Sie hat einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen alljener Umstände aufzuzeigen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.

Im vorliegenden Fall besteht Streit darüber, ob die Bewilligung einer Zahlungserleichterung in derbeantragten Höhe möglich ist. Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung derAbgabenschuldigkeiten eine erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nichtgefährdet ist. Erst bei Vorliegen dieser Voraussetzungen steht es im Ermessen der Behörde, diebeantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genanntenVoraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern hat dieAbgabenbehörde den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen.

Dabei obliegt der konkrete Nachweis der Voraussetzungen der Partei, da die Gewährung einerZahlungserleichterung eine Begünstigung darstellt, weshalb die Amtswegigkeit derSachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in denHintergrund tritt.

Aus diesem Grund geht der Einwand, die Behörde habe den streitgegenständlichen Antrag ohneRücksprache zu halten abgewiesen, ins Leere.

Erhebliche Härte ist dann anzunehmen, wenn die sofortige Einziehung, gemessen an densonstigen Verbindlichkeiten und unter Berücksichtigung der anzuerkennenden berechtigtenInteressen des Abgabepflichtigen an der Erhaltung und am Bestand der ihm zur Verfügungstehenden Erwerbsquellen, nicht zugemutet werden kann.

Im Sinne dieser Ausführungen hätte die Partei zu darzulegen gehabt, dass die sofortigeEntrichtung der aushaftenden Abgabenschuld mit erheblicher Härte verbunden wäre, wobei derenEinbringlichkeit nicht gefährdet werde ( 2001/15/0056).

Dies ist gegenständlich nicht geschehen. Der Beschwerdeeinwand, es könne der aushaftendeBetrag nicht auf einmal überwiesen werden, es könne die monatliche Rate bezahlt werden undläge keine Gefährdung der Einbringlichkeit vor, ist zu pauschal und erfüllt nicht die gefordertenKonkretisierungskriterien.

Die Partei begründet die Beschwerde hauptsächlich mit Einwendungen hinsichtlich desfestgesetzten Rückstandes. Sie führt aus, es sei seitens der Behörde nicht mitgeteilt wordenwarum der mit Buchungsmitteilung vom festgesetzte Rückstand in Höhe von € 45.021,70 bestehe und sie sei erst, mit E-Mail des Finanzamtes vom an derenRechtsvertreter, in Kenntnis von dieser Rückforderung gesetzt worden. Sie bemängelt, dass eindie Exekution bewilligender Titel in Form eines Rückstandsbescheides nie zugestellt- und derRückforderungsbescheid vom nicht ordnungsgemäß begründet worden - sowiewidersprüchlich und nicht nachvollziehbar sei.

Diese Argumente können im Verfahren betreffend die Gewährung einer Zahlungserleichterungnicht Entscheidungsgegenstand sein. Für die Bestreitung des aushaftenden Abgabenbetragesdem Grunde und der Höhe nach steht das Verfahren im Rahmen § 212 BAO nicht zur Verfügung. Einwendungen gegen die Abgabenfestsetzungen sind nicht im Verfahren über die Bewilligungeiner Zahlungserleichterung zu erledigen.

Die wirtschaftliche Notlage kann als Begründung für die Gewährung einer Zahlungserleichterungnur dann zum Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringungaushaftender Abgabenschulden durch die Zahlungserleichterung nicht gefährdet wird (VwGH, 2008/13/0224).

Die Abgabenbehörde widerspricht der Argumentation der Partei, die Abweisung desRatenzahlungsantrages sei überhaupt nicht begründet worden.

Die Behörde begründete die Abweisung damit, dass die Eindringlichkeit der rückständigenAbgaben, da keinerlei Zahlungen getätigt wurden, sowie dadurch, dass die angebotenemonatliche Rate im Verhältnis zum Rückstand zu niedrig sei, gefährdet erscheine.

Die Abgabenbehörde führt hierzu ergänzend aus:

Der Partei wurde der Rückforderungsbescheid vom über € 45.021,70 durchHinterlegung gem. § 17 ZustG am zugestellt. Der Bescheid wurde nicht behoben.

Eine Meldung der Ortsabwesenheit bzw. Änderung der Abgabestelle erfolgte seitens der Parteinicht. Bis dato haftet der Rückstand immer noch vollständig aus.

Am wurde der Abgabenbehörde eine Ratenzahlung in Höhe von monatlich € 200,00angeboten.

Nach Ansicht der Behörde lag durch den fehlenden Zahlungseingang über den langen Zeitraumvon September 2021 (Rückforderung) bis Juni 2022 (Antrag auf Ratenzahlung) eine Gefährdungder Einbringlichkeit vor, zumal auch die angebotene monatliche Ratenzahlung in Höhe von € 200,00 in einem groben Missverhältnis zum rückgeforderten, mittlerweile angewachsenenBetrag von € 46,524,71 steht. Eine derartige Abzahlung würde den Zahlungszeitraum auf über 19 Jahre erstrecken und sind für diesen Zeitraum zudem die anfallenden Stundungszinsen gemäß § 212 Abs 2 BAO zu berücksichtigen. Die gänzliche Entrichtung des Rückforderungsbetrageswürde sich damit dermaßen verzögern, dass daraus die Gefährdung der Einbringlichkeitgeschlossen werden kann.

Da dem gesamten Akt waren keine Hinweise zu entnehmen waren, die eine Gefährdung derEindringlichkeit widerlegen, erfolgte die Abweisung des Antrages zu Recht und ist die Beschwerdemangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen aus Rechtsgründen abzuweisen.

Auch im Rahmen einer nicht mehr zu treffenden Ermessensentscheidung wäre eine Abstattungvon monatlichen Raten in Höhe von € 200,00, aus Zweckmäßigkeitserwägungen nicht vertretbar,weil es angesichts der Höhe des aushaftenden Rückstandes nicht mehr zu einer angemessenen,zeitnahen Entrichtung kommen kann.

Dem Eventualantrag der Partei eine höhere Rate festzusetzen, kann aufgrund des dem § 212 Abs. 1 BAO zugrundeliegenden Antragsprinzips, nicht entsprochen werden.

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden."

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Mit Schriftsatz vom stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde vom durch das Bundesfinanzgericht und führte wie folgt aus:

"Vorlageantrag:

1. Sachverhalt:

Ich habe einen Antrag auf Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag und Ausgleichszahlung beimzuständigen Finanzamt am gestellt. Danach erfolgten mehrere Ersuchen um Ergänzungseitens des Finanzamtes, die ich alle umgehend und vollständig und wahrheitsgemäß beantwortethabe. Zunächst habe ich mit Schreiben vom Stromabrechnungen sowie die Bestätigung derBeendigung der slowakischen Familienbeihilfe vorgelegt. Ein weiteres Ersuchen um Auskunft vom habe ich mit Schreiben vom ausführlich beantwortet und dargelegt, dass wir(=meine Familie und ich) uns an mehreren Orten aufhalten, der Hauptwohnsitz allerdings in ***6*** gelegen ist. Insbesondere bin ich oft mit den 3 jüngeren Kindern in der Wohnung in ***7***, mein Mann arbeitet in ***2***, wir reisen daher zwischen den Vereinigten ***3***, ***4***, ***5*** und ***6***. Die Kinder haben einen individuellen Lehrplan und legenihre Prüfungen derzeit in der ***5*** ab, zukünftig sollen aber Schulen (Universitäten) für alleunsere Kinder in ***6*** sowie eine größere Wohnung in ***6*** gefunden werden. DieseUmstände habe ich dem Finanzamt mit Schreiben vom mitgeteilt. Mit Mitteilung vom erfolgte die Gewährung der Ausgleichszahlung ab Februar 2018 für alle 5 Kinder und auch die Auszahlung auf mein Konto.

Am habe ich eine Buchungsmitteilung des Finanzamtes erhalten, mit dem mir plötzlich einRückstand von € 45.021,70 bekannt gegeben wurde. Es wurde mir - trotz Nachfrage mit Schreibenvom - nicht mitgeteilt, warum dieser Rückstand besteht. Vom Rückforderungsbescheidvom habe ich erst mit E-Mail vom (an meine Rechtsvertreter) Kenntnis erlangt.

Dieser "Rückforderungsbescheid Einzahlung" vom des Finanzamtes wurde mir lautMitteilung der betreibenden Partei am durch Hinterlegung beim Postamt ***7*** zugestellt, von mir bis zur Abholfrist am nicht behoben, da ich mich im Ausland befundenhabe.

Ich habe tatsächlich erst mit E-Mail des Finanzamtes vom an meine RechtsvertreterKenntnis von diesem Rückforderungsbescheid erhalten. Daraufhin habe ich umgehend meineZahlungswilligkeit erklärt und Ratenzahlung angeboten.

Meine Rechtsvertreter haben bereits mit Schreiben vom eine Aktenabschrift von derBetreibenden Partei begehrt, es wurden allerdings nur einzelne Unterlagen (Unterlagen betreffendAntrag auf Ausgleichszahlungen und Rückforderungsbescheid) mit eMail des Finanzamtes vom übermittelt. Insbesondere erfolgte keine Zustellung des Rückstandsausweises an meineausgewiesenen Rechtsvertreter.

Mir wurde der auf der Exekutionsbewilligung basierende Titel (vollstreckbarer Rückstandsbescheiddes ***FA*** vom ) nie zugestellt, die Behörde hat mir auch kein Gehörgeschenkt.

Es ist mir nicht möglich, den Gesamtbetrag von EUR 45.021,70 auf einmal zu überweisen. Ich habedaher mit Antrag vom beantragt, mir Ratenzahlung zu gewähren und habe die Zahlungmonatlicher Raten von EUR 200 angeboten. Die belangte Behörde hat dies mit demgegenständlichen Bescheid abgewiesen, ohne mit mir Rücksprache zu halten, ob allenfalls höhereRatenzahlungen möglich seien.

2. Beschwerdebehauptung und Beschwerdegründe:

Ich wurde durch den Bescheid der belangten Behörde zu ***1*** vom in meinensubjektiven Rechten verletzt.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Rückforderungsbescheid des ***FA*** vom in seiner Begründung nicht nachvollziehbar ist. Auf Seite 1 wird ausgeführt, dass derRückforderungsbetrag insgesamt € 45.021,70 betragen würde, in der Begründung (Seite 2) istvermerkt: "Da die Ausgleichszahlungfür den Zeitraum Feber 2018 bis Jänner 2021 i.H.v. € 38.069,60nicht zur Auszahlung gelangte, ist nur mehr der Differenzbetragfür den Zeitraum Feber 2021 bis Juli 2021 i.H.v. € 6.952,10 zurückzuzahlen." In der Buchungsmitteilung Nr. 1/2021 vom wurdeder Rückstand hingegen mit € 45.021,70 angegeben. Dieser Widerspruch im Bescheid desFinanzamtes wurde bis dato nicht aufgeklärt.

Ich habe meine Familienverhältnisse (Wohnsituation, Reisetätigkeit etc.) dem Finanzamt von Anfangan offen dargelegt und nichts verschwiegen, sondern die diversen Ergänzungsansuchen desFinanzamtes fristgerecht, vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet. Es erfolgte zunächst aufBasis meiner Auskünfte im Juni 2021 eine Bewilligung der Sozialleistungen und anschließend imSeptember 2021 eine Rückforderung der überwiesenen Beträge. Es ist nicht ersichtlich, worauf sichdiese Entscheidungen (zunächst Bewilligung und Auszahlung, dann Rückforderung) stützen. Zwischendem Zeitpunkt der Bewilligung und der Rückforderung haben sich unsere Verhältnisse und meineAngaben gegenüber dem Finanzamt nicht geändert. Ich habe mich daher darauf verlassen, dass mir(bzw. meinen Kindern) diese Leistungen tatsächlich zustehen. Die Rückforderung der ausbezahlten Leistungen wurde nicht ordnungsgemäß begründet, der Bescheid ist in sich widersprüchlich undnicht nachvollziehbar.

Abgesehen davon war und bin ich zahlungswillig (Antrag auf Ratenzahlung) - sollte derRückforderungsanspruch des Finanzamtes zu Recht bestehen - und war die gegenständlicheExekutionsführung nicht erforderlich bzw. war mein Ratenzahlungsansuchen zu genehmigen.

Die Einbringlichkeit der Abgaben ist keineswegs gefährdet, da ich monatliche Raten, wie angeboten,bezahlen kann. Hingegen tritt mit der Zwangsversteigerung des Liegenschaftsanteiles einunwiederbringlicher Schaden ein.

Ich habe bereits mitgeteilt, dass es mir nicht möglich ist, den Gesamtbetrag von EUR 46.524,71 aufeinmal zu überweisen, da ich den Betrag im guten Glauben, dass dieser den Kindern zusteht, für dieKinder bereits verbraucht habe. Ich habe daher mit Antrag vom um Ratenzahlung ersucht und habe die Zahlung monatlicher Raten von EUR 200 angeboten. Die belangte Behörde hat dies mitdem gegenständlichen Bescheid abgewiesen, ohne mit mir Rücksprache zu halten, ob allenfalls auchhöhere Ratenzahlungen möglich seien. Die Abweisung meines Ratenzahlungsantrages wurde imÜbrigen überhaupt nicht begründet.

3. Beschwerdeerklärung und Anträge:

Ich erhebe daher gegen den Bescheid der belangten Behörde vom , zugestellt am, binnen offener Frist durch meine ausgewiesenen Vertreter gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 BVG Bescheidbeschwerde gem. § 243 BAO an das Bundesfinanzgericht und stelle denAntrag:

Das Bundesfinanzgericht möge den angefochtenen Bescheid vom zu Steuernummer ***1*** aufheben und meinem Antrag auf Ratenzahlung Folge geben (in eventu einem höherenRatenzahlungsbetrag Folge geben)."

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Mit Bescheid des ***FA*** vom erfolgte eine Rückforderung des Kinderabsetzbetrages und der Ausgleichzahlungen gem. § 4 FLAG 1967(AZ) für die namentlich genannten fünf Kinder der Bf. für die Zeiträume Februar 2018 bis August 2021 in Höhe von insgesamt € 45.021,70 (KG € 12.556,00, AZ € 32.465,70).

Dieser Bescheid wurde der Bf. nach der Aktenlage durch Hinterlegung gemäß § 17 ZustG zugestellt und nicht innerhalb der Abholfrist behoben.

Am (einlangend ) brachte die Bf. eine Beschwerde gegen die Buchungsmitteilung vom , welchen einen Rückstand in Höhe von € 45.071,70 auswies, ein. Diese Beschwerde wurde von der Abgabenbehörde am zurückgewiesen, da eine Buchungsmitteilung keinen Bescheid darstellt und somit nicht rechtsmittelfähig ist.

Der zugrundeliegende Antrag auf Gewährung von Ratenzahlungen wurde von der Bf. am eingebracht. Mit dem hier gegenständlichen Bescheid vom wurde dieser Antrag abgewiesen.

Derzeit haftet auf dem Abgabenkonto der Partei ein durch Säumniszuschläge angewachsener, vollstreckbarer Rückstand in Höhe von € 45.524,71 aus. Am und am wurde seitens der Bf. jeweils € 500,00 auf das Abgabenkonto (***BF1StNr1***) einbezahlt.

2. Beweiswürdigung

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und blieb durch das Beschwerdevorbringen auch unwiderlegt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

§ 212 Abs. 1 BAO lautet:
Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefaßt verbucht wird (§ 213), erstrecken.

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens ist ein Verfahren zur Einbringung der zurückgeforderten Kinderabsetzbeträge und der Ausgleichzahlungen gem. § 4 FLAG 1967(AZ) in Höhe von insgesamt € 45.021,70.

Der Schwerpunkt des Beschwerdevorbringens dahingehend, dass dem Finanzamt sämtliche geforderten Unterlagen vorgelegt und alle gestellten Fragen beantwortet worden seien sowie der Rückforderungsbescheid nicht schlüssig begründet worden wäre, bezieht sich jedoch auf die Festsetzung der zurückgeforderten Beträge mit Bescheid vom und wären im Festsetzungsverfahren geltend zu machen gewesen. Mit dem gegenständlichen Beschwerdevorbringen wird die Rechtmäßigkeit des zugrundeliegenden Rückforderungsanspruches nicht mit konkreten Argumenten bestritten, sondern vielmehr der grundsätzliche Rückzahlungswille bekundet.

Für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen die im § 212 BAO genannten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Es ist daher zu prüfen, ob - sofern ein Antrag des Abgabepflichtige vorliegt - die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Bei Vorliegen all dieser Voraussetzungen steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Behörde hat diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen ().

Das Vorhandensein ausreichender liquider Mittel oder auch nur veräußerbaren oder belastungsfähigen Vermögens kann zur Verneinung der "erheblichen Härte " führen, wobei lediglich eine Verschleuderung des Vermögens nicht verlangt werden darf ().

Der deutlichste Fall einer erheblichen Härte ist die wirtschaftliche Notlage oder finanzielle Bedrängnis ().

Nur bei Beeinträchtigung des notdürftigen Unterhaltes kann von einer besonderen Härte iSd § 212 Abs 1 BAO gesprochen werden ().

Die Bewilligung der Zahlungserleichterung stellt eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen. Der Begünstigungswerber hätte daher darzulegen gehabt, dass die sofortige Entrichtung der aushaftenden Abgabenschuld mit erheblicher Härte verbunden wäre, wobei deren Einbringlichkeit nicht gefährdet werde ().

Dass dem Abgabepflichtigen gegenüber eine erhebliche Härte in der Einbringung der Abgaben vorliege, weil er hiedurch in eine wirtschaftliche Notlage, in finanzielle Bedrängnis gerate, oder ihm die Einziehung, gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihm zur Verfügung stehenden Einkunftsquellen, nicht zugemutet werden könne, hat der Abgabepflichtige aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand der Einkommenslage und Vermögenslage darzulegen ().

Die Angaben, die eine Beurteilung des Vorliegens einer erheblichen Härte ermöglichen können, müssen grundsätzlich bereits im Antrag, mit dem um die Begünstigung angesucht wird, enthalten sein, vom Begünstigungswerber also aus eigenem Antrieb (initiativ) geltend gemacht werden (keine Verpflichtung der Abgabenbehörde, den Abgabepflichtigen zur Erstattung weiteren Vorbringens aufzufordern) ().

Erst ein konkretes Vorbringen des Abgabepflichtigen, aus welchen Gründen die sofortige Abgabeneinhebung für ihn mit einer erheblichen Härte verbunden wäre, versetzt die Abgabenbehörde in die Lage, das Vorbringen auf seine Stichhaltigkeit hin zu überprüfen und kontrollierend ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht gem § 115 Abs 1 BAO zu entsprechen ().

Vor diesem rechtlichen Hintergrund wäre es an der Bf. gelegen gewesen, aus eigenem Antrieb anhand ihrer Einkommenslage und Vermögenslage (zahlenmäßig) darzulegen, dass er durch die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben in eine wirtschaftlichen Notlage oder finanzielle Bedrängnis im Sinne einer Beeinträchtigung des notdürftigen Unterhaltes ihrer Person und jener Personen, für die sie unterhaltspflichtig ist, geraten wäre und dass - bei Vorhandensein von Vermögen - die Entrichtung nur unter Verschleuderung des Vermögens möglich wäre.

Mit dem bloßen Vorbringen, die Bf. könne den Forderungsbetrag nicht auf einmal bezahlen, weil sie die ausbezahlten Kinderabsetzbeträge und Ausgleichszahlungen bereits zugunsten ihrer Kinder verbraucht habe, sie biete daher monatliche Raten in Höhe von € 200,00 an, hat sie es unterlassen, die belangte Behörde und das Verwaltungsgericht in die Lage zu versetzen, anhand konkreter Zahlen (Gegenüberstellung der Mittelzu- und -abflüsse, Vermögensaufstellung) beurteilen zu können, ob eine solche Beeinträchtigung des notdürftigen Unterhaltes vorliegt und ob die Entrichtung der Abgaben nur unter Verschleuderung des Vermögens möglich wäre.

In der Beschwerdevorentscheidung, der insoweit Vorhaltecharakter zukommt, wurde die Bf. sogar darauf aufmerksam gemacht, dass sie Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung (erhebliche Härte in der sofortigen Entrichtung und Nichtgefährdung der Einbringlichkeit) von der Partei in ihrem Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand ihrer Einkommenslage und Vermögenslage überzeugend darzulegen (vgl. ) sind.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das gegenständliche Erkenntnis basiert auf der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und hatte die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung im Einzelfall und somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103676.2022

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