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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.12.2022, RV/7500665/2021

Parkometerabgabe; unrichtig entwerteter Parkschein zur Beanstandungszeit ja oder nein; Frage der Beweiswürdigung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri1*** in Vertretung des verhinderten Richters ***Ri2*** in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom , GZ. MA67/Zahl/2021, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am , in Anwesenheit des Beschuldigten und der Schriftführerin IP, jedoch in entschuldigter Abwesenheit einer Vertreterin/eines Vertreters der belangten Behörde, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entrichten.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna wurde am um 09:24 Uhr vom Kontrollorgan KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien beanstandet, da der im Fahrzeug zur Beanstandungszeit hinterlegte Parkschein nach den Wahrnehmungen des Organs unrichtig entwertet war.

Das Organ vermerkte in der Anzeige: "GPS 09:30, fuhr davon, Foto nicht vorhanden"

Mit Anonymverfügung vom schrieb die Magistratsabteilung 67 dem Beschwerdführer (Bf.) als Zulassungsbesitzer des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 (kein gültiger Parkschein zur Beanstandungszeit) eine Geldstrafe von 48,00 € vor.

Mit E-Mail vom erhob der Bf. gegen die Anonymverfügung "Beschwerde" und teilte mit, dass er die Beschwerde erhebe, obwohl dagegen angeblich kein Rechtsmittel zulässig sei. Die verhängte Strafe von 48,00 € mit der vorgeschobenen "rechtlichen Begründung" erscheine ihm derart absurd und an den Haaren herbeigezogen, dass er sich veranlasst sehe, diesbezüglich bei Aufrechterhaltung jedenfalls den Rechtsweg zu beschreiten, um sich vor einem ordentlichen Gericht dementsprechend verteidigen und rechtfertigen zu können. Er sei am für etwa 8 bis 10 Minuten in der Bank um die Ecke gewesen und habe in seinem Pkw ordnungsgemäß einen "10 Minuten-Parkschein" hinterlegt gehabt. Als er nach knapp 10 Minuten zurückkommend im Begriffe gewesen sei wegzufahren, habe sich von hinten fast überfallsartig ein "Straßenaufsichtsorgan" genähert und habe noch seinen Parkschein kontrolliert. Dieser sei seines Erachtens richtig ausgefüllt gewesen und er habe sich in dieser Überzeugung anschließend entfernt. Die gegenständliche "Beschwerde" richte sich daher vordergründig insbesondere gegen das "Straßenaufsichtsorgan" und dessen unangemessene Vorgangsweise und in weiterer Folge allerdings natürlich auch gegen die völlig zu Unrecht verhängte Strafe von 48,00 €. Man habe zwar vermutlich nicht wirklich einen Rechtsanspruch auf eine "freundliche" Behandlung durch ein "Straßenaufsichtsorgan", sehr wohl aber würde er einen Rechtsanspruch auf "korrekte" Behandlung von einem solchen geltend machen wollen. Eine "korrekte Behandlung" bzw. eine dementsprechende Vorgangsweise sei diesem Straßenaufsichtsorgan allerdings nach seiner Beobachtung und Einschätzung absolut ferngelegen; das Organ schien vielmehr von einer Art übereifrigen und überschießendem "Jagdfieber" nach Parksündern getrieben gewesen sei. Da er dort allerdings keine wie immer geartete "Parksünde" begangen habe, sei er fest entschlossen, sich mit allen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln gegen den zu Unrecht erhobenen Vorwurf und die verhängte Strafe von 48,00 € zu wehren.

Mit Schreibenvom wurde dem Bf. von der Magistratsabteilung 67 Folgendes mitgeteilt:

"In § 3 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung ist festgehalten, dass die Entrichtung der Abgabe für die Dauer der Abstellung des Fahrzeuges zu erfolgen hat. Für höchstens fünfzehn Minuten dauernde Abstellungen ist keine Gebühr zu entrichten, aber jedenfalls ein kostenloser Fünfzehn-Minuten-Parkschein korrekt zu entwerten bzw. zu aktivieren.

Festgehalten wird, dass laut Anzeigeangaben des Meldungslegers ein 15-Minuten-Gratis-Parkschein mit der Uhrzeit 09.30 Uhr datiert im Windschutzscheibenbereich hinterlegt war.

Dieser war jedoch zum Beanstandungszeitpunkt 09.24 Uhr noch nicht gültig.

Auf dem lila Gratis-Parkschein ist die genaue Ankunftszeit durch deutlich sichtbare und haltbare Eintragung der Stunde und der Minute anzugeben. Bei einstelliger Angabe ist eine Null vorzusetzen. Eine begonnene Viertelstunde darf NICHT berücksichtigt werden.

Es wird daher empfohlen, den vorgeschriebenen Betrag fristgerecht (4 Wochen ab Ausstellungsdatum der Anonymverfügung) zur Einzahlung zu bringen, um die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens mit höheren Strafsätzen zu vermeiden.

Sollte dennoch die Ansicht bestehen, dass die Beanstandung zu Unrecht erfolgte, so besteht lediglich die Möglichkeit, die Anonymverfügung nicht zu begleichen (gemäß § 49a Abs. 6 VStG ist ein Rechtsmittel gegen die Anonymverfügung nicht zulässig) und auf die zugestellte Strafverfügung fristgerecht Einspruch zu erheben."

Mit E-Mail vom teilte der Bf. der Behörde zusammengefasst mit, dass er sich für das Antwortschreiben bedanke, dieses allerdings Enttäuschung bei ihm ausgelöst habe, weil ganz offenkundig seine Bedenken und Einwände zur Anonymverfügung weder Beachtung noch Würdigung und Berücksichtigung gefunden hätten. Die Anonymverfügung habe bloß eine Rechtsbelehrung enthalten, dieser hätte es jedoch nicht bedurft, weil er in Kenntnis der diesbezüglichen einschlägigen Rechtsvorschriften sei.

Weiters brachte der Bf. erneut vor, dass sich seine Einwände und begründete Beschwerde gegen das völlig unrechtmäßige Vorgehen des Meldungslegers richten würden. Er habe damals für den sehr kurzen Parkaufenthalt jedenfalls den erforderlichen Parkschein gehabt; der Meldungsleger habe dies ganz offensichtlich zum Zeitpunkt seines Wegfahrens gar nicht richtig gecheckt, sondern habe - nach dessen Verhalten zu schließen - unter Außerachtlassung eines korrekten Vorgehens vermeint, nur seinem "Jagdinstinkt" folgen zu müssen. Falls eine gütliche Bereinigung durch die MA 67 nicht möglich sei, würde ihm sowieso der vorgesehene Rechtsweg nicht erspart bleiben. Und er würde es sehr bedauerlich finden, wenn man tatsächlich in solchen Fällen ein ordentliches Gericht bemühen müsste, um nicht rechtlich unter die Räder zu kommen.

Mit Schreibenvom teilte die MA 67 dem Bf. mit, dass ihm der Sachverhalt sowie die derzeit rechtlichen Möglichkeiten bereits mit Schreiben vom zur Kenntnis gebracht worden seien, weswegen zum neuerlichen Schreiben vom keine weitere Stellungnahme ergehen werde. Da die Zahlungsfrist der Anonymverfügung bereits abgelaufen sei, werde in Kürze das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Im Zuge dessen werde eine Strafverfügung an ihn ergehen.

Mit Strafverfügung vom wurde dem Bf. angelastet, er habe das bereits näher bezeichnete Kraftfahrzeug am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***Wien1***, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 09:24 Uhr gültigen Parkschein abgestellt, da der Parkschein unrichtig entwertet gewesen sei. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Gegen die Strafverfügung wurde vom Bf. mit E-Mail vom dem Grunde und der Höhe nach Einspruch erhoben und im Wesentlichen vorgebracht wie in den E-Mails vom und vom .

Am wurde das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung bei der MA 67 alsZeuge niederschriftlich vernommen und gab Folgendes zu Protokoll:

"Ich kann mich an die Beanstandung vom noch gut erinnern. Ich war gerade dabei, das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna zu beanstanden, weil ein unrichtig entwerteter Gratisparkschein, nämlich im Voraus mit 09:30 Uhr, hinterlegt war, als der Lenker von schräg gegenüber zu dem Fahrzeug kam.Er wirkte ertappt, stieg in das Fahrzeug und fuhr davon. Da ich beim PDA zuerst die Daten des Fahrzeuges bzw. des Deliktes angeben muss, bevor ich Fotos der Beanstandung machen kann, konnte ich den falsch ausgefüllten und im Fahrzeug hinterlegten Parkschein nicht mehr fotografieren.Außerdem hat mich auch noch eine Dame, die sich danach einparkte, etwas gefragt, weshalb ich das verfahrensgegenständliche Fahrzeug nur noch im Wegfahren wahrnahm bzw. fotografieren konnte.

Die angeführten Fotos habe ich heute Fr. S. per Mail übermittelt.

Ich habe den Lenker weder aufgefordert, den Parkschein vorzuweisen, noch hatte dieser mehrere Parkscheine in der Hand. Es fand überhaupt kein Gespräch bzw. keine Diskussion statt, in welcher sich der Lenker, wie er vorbringt, rechtfertigen hätte können.Wie bereits angeführt, kam er lediglich zum Fahrzeug, stieg ein und fuhr davon. Dies habe ich auch in den Notizen der Organstrafverfügung vermerkt.Ich habe lediglich einen Parkschein im Fahrzeug wahrgenommen und das war der Gratisparkschein, entwertet mit 09:30 Uhr."

Mit Schreibenvom (Aufforderung zur Rechtfertigung) wurde dem Bf. die Niederschrift zur Kenntnis gebracht und das vom Kontrollorgan zur Beanstandungszeit angefertigte Foto (Kopie) übermittelt. Dem Bf. wurde die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.

In seiner Rechtfertigung vom (E-Mail) wiederholte der Bf. im Wesentlichen seine in den E-Mails vom und sowie im Einspruch gegen die Strafverfügung gemachten Einwendungen und brachte vor, dass die Aussage des Organs "Eine Kontaktaufnahme mit dem Lenker erfolgte nicht. Lediglich ein Foto des davonfahrenden Autos konnte angefertigt werden …" absolut nicht den Tatsachen und der Wahrheit entsprechen würden.

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, befand den Bf. mit Straferkenntnis vom wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig und verhängte über den Bf. wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der vom Bf. im Zuge des Verfahrens vorgebrachten Einwendungen fest, dass aus der Anzeige des Parkraumüberwachungsorganes der Landespolizeidirektion Wien, welche als taugliches Beweismittel anzusehen sei (Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , ZI. 90/18/0079), eindeutig ersichtlich sei, dass das in Rede stehende Kraftfahrzeug am um 09:24 Uhr in ***Wien1***, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein insofern unrichtig entwertet war, als er die Entwertungen 09:30 Uhr getragen habe.

Bereits in den Notizen zur Anzeige habe der Meldungsleger vermerkt, dass bei der Fahrzeugkontrolle um 09:24 Uhr lediglich ein Gratisparkschein, entwertet mit 09:30 Uhr, hinterlegt, der Lenker zum Fahrzeug gekommen und davongefahren und daher lediglich ein Foto des davonfahrenden Fahrzeuges möglich gewesen sei. Dies habe er nochmals in seiner Aussage bei der hieramts zeugenschaftlichen Einvernahme verdeutlicht.

Die Angaben des anzeigelegenden Parkraumüberwachungsorganes der Landespolizeidirektion Wien seien klar, deutlich und frei von Widersprüchen gewesen. Es bestehe für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in Zweifel zu ziehen. Auch bestehe kein Grund, an der Objektivität des anzeigelegenden Organs zu zweifeln, sei dieses doch zur Angabe der Wahrheit verpflichtet und ergebe sich aus dem Akt kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten habe wollen. Überdies sei auf Grund der detaillierten Schilderung des Sachverhaltes seitens des Meldungslegers berechtigterweise davon auszugehen gewesen, dass sich dieser an den konkreten Vorfall noch genauestens erinnern habe können, zumal er nicht lediglich allgemein gehaltene Angaben getätigt habe, sondern ausführlich den festgestellten Sachverhalt wiedergegeben habe.

Ein konkretes Beweisanbot, welches geeignet gewesen wäre, die Anzeigeangaben zu entkräften, sei im Zuge des Verfahrens nicht dargebracht worden.

Es seien somit im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen hätten können.

Bei Abwägung der Angaben des anzeigelegenden Organs und Ihrer Rechtfertigung als Beschuldigter, der in der Wahl seiner Verteidigung völlig frei sei, könne die Übertretung als erwiesen angesehen werden.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt hätte bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Anzeige sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung ersichtlich sei.

Der Bf. sei der Verpflichtung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, wonach jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten muss das Fahrzeug zufolge der Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert sein muss, nicht nachgekommen.

Nach näheren Erläuterungen zum Fahrlässigkeitsbegriff stellte die Behörde fest, dass auf Grund der Aktenlage Fahrlässigkeit anzunehmen gewesen sei.

Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben gewesen.

Der Bf. habe die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.

Der Bf. brachte am gegen das Straferkenntnis Beschwerde ein und beantragte eine öffentliche mündliche Verhandlung, insbesondere die Aussage des anzeigelegenden Organs unter Eid.

Der Bf. bringt vor, dass die Ausführungen des Straferkenntnisses ausschließlich den wahrheitswidrigen Angaben des Meldungslegers folgen würden. Seine zur Rechtfertigung vorgebrachten - den Tatsachen entsprechenden - Argumente und Angaben seien zwar zitiert, jedoch in keiner Weise berücksichtigt und gewürdigt worden.

Es sei beklemmend festzustellen, dass eine Behörde ausschließlich nur den Aussagen "ihres" Organs zu folgen bereit sei und dieses eine nachweisbare unwahre Behauptung aufstelle, um damit eine Strategie verfolgen zu können, mit der man einen unbescholtenen steuerzahlenden Bürger ein "kriminelles strafwürdiges Verhalten" vorwerfen könnte. Die in der Begründung gewählten Begriffe wie "Unrechtsgehalt nicht gerade gering" "Verschulden nicht geringfügig", "Milderungsgründe nicht hervorgetreten" etc. würden seinen Eindruck bestätigen, dass mit unlauterer Mitwirkung des Anzeigenlegers hier eindeutig ein strafwürdiges Delikt konstruiert und auch aufgebauscht werden sollte.

Es sei eine der sehr seltenen Ausnahmen gewesen, dass er am mit seinem PKW in die Stadt gefahren sei. Er habe allerdings gewusst, dass er damals in der Bank nicht über 10 Minuten aufhältig sein werde und habe davon ausgehen können, dass mit einem "Gratisparkschein" (15 Min) das Auslangen gefunden werden könne. Deshalb sei von ihm damals ordnungsgemäß ein Parkschein, Beginnzeit 9:15 Uhr, hinterlegt worden. Als er um etwa 9:24 Uhr wieder wegfahren habe wollen, wobei der Parkschein von ihm bereits wieder entfernt worden sei, sei - wie bereits wiederholt dargestellt - besagtes "Überwachungsorgan" herbeigeeilt und habe den Vorweis des bereits wieder weggeräumten Gratisparkscheines verlangt.

Dabei sei es höchst augenscheinlich gewesen, dass dieses Organ ganz offensichtlich von einem "Jagdfieber" getrieben schien; ansonsten hätte der Mann wohl nicht so hektisch agiert und ihn unbedingt noch beim Wegfahren erwischen und hindern wollen. Nachgerade grotesk mute es im Nachhinein jedoch an, dass dieses von der MA67 als absolut "vertrauenswürdig" und "glaubwürdig" bezeichnete Verkehrsüberwachungsorgan nicht davor zurückgescheut sei, ausdrücklich die Unwahrheit zu sagen, indem es sich nunmehr sogar zur Aussage verstiegen habe, es sei überhaupt zu keinem Kontakt gekommen, weswegen angeblich nur mehr ein Foto angefertigt werden habe können.

Dieser Umstand werde von ihm als derart empörend empfunden, dass für ihn diese "Beschwerde" - auch gegenüber dem die Unwahrheit sagenden Überwachungsorgan - als alternativlos gelte. Es werde daher beantragt, das Verfahren einzustellen bzw. den Bescheid aufzuheben.

In einer E-Mail vom Sonntag, wird vom Bf. auf seine im Vorverfahren gegen die MA67 bereits getätigten wahrheitsgemäßen Darstellungen und Entgegnungen verwiesen.

Da diese jedoch in keiner Weise im Straferkenntnis gewürdigt oder berücksichtigt wurden, war die Befassung des BFG war für mich somit unumgänglich, zumal die Behörde ausschließlich nur den Aussagen "ihres" Organs zu folgen bereit war und dieses eine nachweisbare unwahre Behauptung aufgestellt hat, um damit eine Strategie verfolgen zu können, mit der man einen unbescholtenen Bürger ein "kriminelles strafwürdiges Verhalten" vorwerfen könnte. Die in der Begründung gewählten Begriffe wie "Unrechtsgehalt nicht gerade gering", Verschulden nicht geringfügig", "Milderungsgründe nicht hervorgetreten" etc. bestätigen meinen Eindruck, dass mit unlauterer Mitwirkung des Anzeigenlegers hier eindeutig ein strafwürdiges Delikt konstruiert werden sollte.

Ich bin am (ausnahmsweise) mit meinem PKW in die Stadt gefahren. Ich hatte damals nur kurz in der Bank (Schubertring 2, ca.80 bis 90 m entfernt vom Kurzparkplatz) zu tun und wusste, dass ich dort jedenfalls nicht über 10 Minuten aufhältig sein werde und konnte daher davon ausgehen, dass mit einem "Gratis-Kurzparkschein" (15 Min) das Auslangen gefunden werden kann. Deshalb wurde von mir damals ordnungsgemäß ein Parkschein, Beginnzeit 9:15 Uhr, hinterlegt. Als ich um etwa 9:24 Uhr von dort zurückkommend wieder wegfahren wollte - wobei der Parkschein von mir bereits wieder entfernt wurde, eilte - wie bereits wiederholt dargestellt - besagtes "Überwachungsorgan" herbei und verlangte den Vorweis des bereits wieder weggeräumten Gratisparkscheines.

Der Mann hatte dabei höchst auffällig, aggressiv und hektisch agiert, wie von einem augenscheinlichen "Jagdfieber" getrieben; er wollte mich unbedingt noch vor dem Wegfahren erwischen und daran hindern. Besonders grotesk war es für mich, dass dieses von der MA67 als absolut "vertrauenswürdig" und "glaubwürdig" bezeichnete Verkehrsüberwachungsorgan auch nicht davor zurückgescheut hat, ausdrücklich die Unwahrheit zu sagen, indem es sich in der "Vernehmungsschrift" zur Aussage verstiegen hat, es sei überhaupt zu keinem Kontakt gekommen, weswegen angeblich nur mehr ein Foto angefertigt werden konnte.

Dieser Umstand wird von mir als derart empörend empfunden, dass für mich diese "Beschwerde" - auch gegenüber dem die Unwahrheit sagenden Überwachungsorgan - als alternativlos gilt. Es wird daher beantragt, das Verfahren einzustellen bzw. den Bescheid aufzuheben und im Übrigen die Aussage des Meldungslegers unter Wahrheits-Eid zu stellen.

In einer weiteren E-Mail vom Dienstag, werden vom Bf. in Ergänzung zu seiner an das BFG am bereits abgegeben Stellungnahme noch nachstehende Anmerkungen und Anträge vorgebracht:

Da der vorliegende "Streitwert" die "Bagatellgrenze" nicht überschreitet, wurde mir von meiner Rechtsschutzversicherung im ggst. Fall der "Rechtsschutz" versagt.

Dies sehr bedauernd sehe ich mich jedoch zwingend dazu veranlasst, in alleiniger Initiative die Vorgangsweise der MA 67 bzw. ihre auf den wahrheitswidrigen Angaben des Parkraumüberwachungsorganes beruhenden Entscheidung, ausgeführt im "Straferkenntnis" vom , entschieden zu bekämpfen. Nicht zuletzt deswegen, weil ich mich im vorliegenden Fall einer "Behörden-Willkür" ausgesetzt fühle.

Die Gründe habe ich bereits dargetan. Die von der Behörde zu Unrecht angenommene Rechtsvermutung für Fahrlässigkeit oder gar Verschulden sind aus meiner Sicht aus der Luft gegriffen und keinesfalls erwiesen.

Im Übrigen habe ich durch mehrmalige Eingaben und Schreiben an die MA 67 versucht, tatkräftig an der Aufklärung mitzuwirken, was allein schon als "mildernd" zu werten gewesen wäre.

Aus den dargelegten Gründen stelle ich daher folgende Anträge:

1) Das Verwaltungsstrafverfahren aufgrund der nicht erwiesenen Schuld einzustellen, in eventu

2)Von der Verhängung einer Geldstrafe abzusehen und lediglich eine Ermahnung auszusprechen oder in eventu - falls das Gericht zu einem anderen Ergebnis kommt -

3)Das Strafmaß einer allf. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung am untersten Maßstab anzusetzen.

Auf eine positive Entscheidung hoffend

In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung wiederholte der Bf. im Wesentlichen seine im Zuge des Verfahrens bereits gemachten Ausführungen und schilderte erneut den Vorgang bzw. die Vorgehensweise des "Parksheriffs". Er habe es grotesk gefunden, zumal der "Parksheriff" in seiner schriftlichen Aussage wiederholt habe, dass es keinen Kontakt gegeben habe. Er könne nur betonen, dass er dem Organ die Gratisparkscheine, in die er den Parkschein mit Beginn 9:15 Uhr wieder eingereiht habe, gezeigt habe, und auch den, den er dort verwendet habe. Er könne nicht nachvollziehen, wie der "Parksheriff" auf die Idee kommt, er hätte einen Parkschein mit 9:30 Uhr ausgefüllt im Auto liegen gehabt. Er glaube, dass er den Parkschein gar nicht richtig angeschaut habe. Sein Termin sei nur sehr kurz gewesen und es sei sich ausgegangen, den Termin innerhalb dieser zur Verfügung stehenden 15 Minuten abzuwickeln und wieder zum Auto zurückzukehren, was auch durch den Anzeigezeitpunkt 9:24 Uhr dokumentiert sei.

Der damalige Meldungsleger konnte für die Verhandlung nicht als Zeuge geladen werden, da dieser laut Auskunft der belangten Behörde nicht mehr im Dienst ist. Eine Privatadresse für eine Abgabestelle einer Ladung wurde nicht mitgeteilt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gesetzliche Grundlagen:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraft-fahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Ab-stellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung
Parkscheine

§ 2. (1) Der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten ist in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen.

(2) Für die Parkscheine nach Anlage II und III ist ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.

Nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

Gemäß § 3 Abs. 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung hat die Entwertung des Parkscheines nach Anlage I durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute zu erfolgen. Bei einstelligen Stunden- oder Minutenangaben ist eine Null vorzusetzen.

Feststellungen:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna war am um 09:24 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***Wien1***, abgestellt. Die Lenkereigenschaft und die Abstellung durch den Bf. an der angeführten Örtlichkeit zum angeführten Zeitpunkt blieb unbestritten.

Strittig ist, ob der im Fahrzeug zur Beanstandungszeit 09:24 Uhr hinterlegte 15-Minuten-Gratisparkschein, wie vom Bf. vorgebracht, die Entwertungen Stunde 9 und Minute 15 oder wie vom Meldungsleger in der bei der MA 67 aufgenommenen Niederschrift vom angegeben, die Entwertung Stunde 9 und Minute 30 trug.

Beweiswürdigung:

Zufolge der Anzeigedaten des Parkraumüberwachungsorgans war der 15-Minuten-Gratisparkschein mit Stunde "9" und Minute "30" entwertet und fand mit dem Lenker keine Kontaktaufnahme statt.

Der Sachverhalt ergibt sich aus den eigenen Wahrnehmungen und Anzeigedaten des Kontrollorgans sowie dessen zeugenschaftliche Einvernahme vor der belangten Behörde.

Wie die Kanzlei der Parkraumbewirtschaftung gegenüber dem Bundesfinanzgericht mitteilte, ist das Parkraumüberwachungsorgan, das die Amtshandlung durchgeführt hatte, nicht mehr im Dienst. Da zudem eine ladungsfähige Adresse des (ehemaligen) Parkraumüberwachungs-organes nicht bekannt ist, konnte dem Antrag auf Ladung bzw. Einvernahme vor dem Bundesfinanzgericht wegen aktueller Unmöglichkeit der Umsetzung nicht entsprochen werden und waren somit die Aussagen des Organs nicht im Wege einer zeugenschaftlichen Einvernahme verifizierbar.

Der Bf. gab in der mündlichen Verhandlung an, dass sein Termin bei der Bank nur sehr kurz gewesen sei. Er habe ein Sparbuch auflösen müssen, was sich innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden 15 Minuten ausgegangen sei, was auch durch die Anzeige 9:24 Uhr dokumentiert sei. Er habe - entgegen der Darstellung des Parkraumüberwachungsorganes - sehr wohl mit dem Organ Kontakt gehabt und ihm den 15-Minuten-Gratisparkschein mit den Entwertungen Stunde 9 und Minute 15 gezeigt, allerdings habe er diesen Parkschein zum Zeitpunkt, an dem ihm das Parkraumüberwachungsorgan zur Vorweisung des Parkscheines aufgefordert habe, schon von der Windschutzscheibe entfernt gehabt, da er ja schon wieder wegfahren wollte.

Das Gericht konnte sich vom Bf. während der Verhandlung einen persönlichen Eindruck machen und sah dessen Ausführungen als schlüssig und nachvollziehbar an.

In freier Beweiswürdigung gelangte das Gericht daher zur Überzeugung, dass der Bf. den 15-Minuten-Gratisparkschein, wie von ihm angegeben, mit 9:15 Uhr, und damit richtig entwertet hat, wobei dieser Parkschein zum Zeitpunkt, als der Bf. sein Fahrzeug wieder entfernen wollte, schon wieder in andere Gratisparkscheine einsortiert war. Mangels entsprechendem Nachweis, dass unrichtiger Weise ein Gratisparkschein mit den Entwertungen 9:30 Uhr vom Bf. verwendet wurde, ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Bf. die ihm angelastete Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 nicht begangen hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG sind infolge der aufhebenden Entscheidung die Kosten des behördlichen Strafverfahrens von der Behörde zu tragen, falls sie aber bereits gezahlt sind, zurückzuerstatten.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die in der Judikatur der Höchstgerichte nicht eindeutig entschieden wäre, liegt nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 3 Abs. 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500665.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at