Säumniszuschlag
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, Str. 5, PLZ ***1***/***2***, vertreten durch Stb. Wirtschaftstreuhand GmbH, Str 5, PZL.1. ***3***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes St.1. (nunmehr: Finanzamt Österreich) vom betreffend Säumniszuschlag 2014 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt setzte mit angefochtenem Bescheid vom , ausgehend von der Umsatzsteuer des Jahres 2014 in Höhe von Euro 21.324,75 (Nachforderung) einen ersten Säumniszuschlag (2%) in Höhe von Euro 426,49 fest.
Mit Schriftsatz vom erhob der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2014, die Einkommensteuerbescheide 2014, 2015, den Anspruchszinsenbescheid und den Bescheid über die Festsetzung des Säumniszuschlages.
In der Beschwerde wurden im Wesentlichen Einwendungen gegen die Festsetzung der Umsatz- und Einkommensteuer erhoben.
Das Finanzamt wies mit Beschwerdevorentscheidung vom die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bf. mit Kaufvertrag vom eine Wohnung in Stadt zum Zwecke der Vermietung und Erzielung von Einkünften erworben habe. Mit Schreiben vom an das Finanzamt verzichtete der Bf. auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994.
Im Zuge einer Außenprüfung gemäß § 147 BAO für die Jahre 2013 bis 2015 stellte das Finanzamt fest, dass die Lebensgefährtin des Bf. am Wohnsitz des Bf. in Land polizeilich gemeldet sei und in Stadt einer Beschäftigung nachgehe. Ebenso trat der Linienpilot mitunter von Stadt aus seine dienstliche Tätigkeit an. Die Prüferin ist zur Erkenntnis gelangt, dass die Wohnung tatsächlich den Wohnbedürfnissen der Beiden diene und nicht an die Mutter des Bf. vermietet worden sei.
Das Finanzamt folgte den Prüfungsfeststellungen und nahm die Verfahren zur Festsetzung der Umsatzsteuer 2014 wieder auf. Das Finanzamt setzte mit neuen Umsatzsteuerbescheid die Umsatzsteuer 2014 in Höhe von Euro 21.324,75 fest.
Das BFG hat mit Erkenntnis vom , RV/4100094/2019, die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2014 und die Einkommensteuerbescheide 2014, 2015 als unbegründet abgewiesen.
I. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Der Festsetzung lagen die Prüfungsfeststellungen und die daraus gewonnene Erkenntnis zugrunde, dass der Bf. die Wohnung tatsächlich mit seiner Lebensgefährtin nutze.
1.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß § 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist, b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist, c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt, d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.
Der Säumniszuschlag in Höhe von 2 % ist eine objektive Säumnisfolge. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind - ebenso wie die Dauer des Verzuges - grundsätzlich unbeachtlich. Insbesondere setzt die Verwirkung eines Säumniszuschlages kein Verschulden der Partei voraus. Die Verhängung des Säumniszuschlages liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde. Der Säumniszuschlag setzt eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraus. Ein Säumniszuschlagsbescheid ist auch dann rechtmäßig, wenn die zu Grunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist (Ritz, BAO-Kommentar², § 217 Tz. 1 bis 3).
Der Bf. erhebt primär Einwendungen gegen die im Zuge der Wiederaufnahme der Verfahren ergangenen Umsatz- 2014 und Einkommensteuerbescheide 2014, 2015 und den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2014.
Die Gründe, die zu einem Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Ritz, BAO6, § 217 tz 2 mwN).
Soweit der Bf. den Beschwerdeantrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, auf eine mögliche Verschuldensfrage stützt, vermag er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen (vgl. RV/0505-G/10).
1.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Erkenntnis weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | RV/0505-G/10 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.4100101.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
DAAAC-32582