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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.01.2023, RV/6100452/2022

Familienbonus Plus und Alleinverdienerabsetzbetrag

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin IBV in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (kurz: Bf) beantragte in der elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärung 2019 den Alleinverdienerabsetzbetrag für seine Ehegattin F und den ganzen Familienbonus Plus hinsichtlich seines Sohnes K.

Im Einkommensteuerbescheid 2019 vom fand der Alleinverdienerabsetzbetrag und der Familienbonus Plus mit nachstehender Begründung keine Berücksichtigung:
Der Familienbonus Plus für das Kind mit dem Geburtsdatum 3/19 stehe nicht zu, da der Bf laut vorliegender Aktenlage im Veranlagungsjahr 2019 in keinem gemeinsamen Haushalt mit der Familienbeihilfenbezieherin und dem Kind gelebt und auch keinen Unterhalt geleistet habe. Der Alleinverdienerabsetzbetrag werde nicht gewährt, weil es keine Kinder gebe, für die der Bf oder die Ehepartnerin mindestens sieben Monate den Kinderabsetzbetrag erhalten habe.

Mit Schriftsatz vom brachte der Bf dagegen Beschwerde ein, da seine damalige Lebenspartnerin und jetzige Ehefrau Mag. FF, verehelichte A, im Jahr 2019 für den gemeinsamen Sohn, K A geboren am 3/19, ab März sowohl die Familienbeihilfe als auch den Kinderabsetzbetrag erhalten habe.

Mit Ergänzungsersuchen vom wendete sich das Finanzamt (kurz: FA) an den Bf mit der Frage, seit wann die Beziehung aufrecht sei. Gleichzeitig wurde um Vorlage eines Nachweises über den gemeinsamen Haushalt durch Meldenachweis aller am Familienwohnsitz wohnhaften Personen mittels Meldezettel ersucht.

Der Bf beantwortete dieses Ergänzungsersuchen mit Schriftsatz vom und legte einen Meldenachweis, ein Beweisfoto der aufrechten Beziehung mit seiner nunmehrigen Ehegattin vom Oktober 2017, die Anerkennung der Vaterschaft von K A und eine Erklärung der gemeinsamen Obsorge für K A vor.

Das FA wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab:
Da laut vorliegender Aktenlage und nachgereichten Unterlagen kein gemeinsamer Haushalt im Veranlagungsjahr 2019 mit der Familienbeihilfenbezieherin und dem Kind erkennbar sei, fehle die Voraussetzung für eine Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages bzw des Familienbonus Plus als Partner der Familienbeihilfenbezieherin im Jahr 2019.

Mit Schriftsatz vom brachte der Bf einen Vorlageantrag ein, legte eine Baubewilligung vom und eine Bestätigung einer Bewohnerin des Mietobjektes Adr1 vor und führte ergänzend Folgendes aus:
Im Jahr 2019 sei in der Zeit von Jänner bis November im elterlichen Bauernhaus, Adr, ein Umbau durchgeführt worden. Ziel der Bautätigkeit sei die Schaffung einer gemeinsamen Wohnung für seine Familie, dh für seine Frau Mag. FF, verehelichte A, seine Kinder und für ihn selbst, gewesen. Sein damaliges Zimmer sei von diesem Umbau maßgeblich betroffen und somit nicht mehr bewohnbar gewesen. Daher sei er zu seiner damaligen Lebensgefährtin in das Mietobjekt Adr1 umgezogen. Eine Änderung des Hauptwohnsitzes bei der zuständigen Meldebehörde sei bewusst nicht durchgeführt worden, da von vorneherein klar gewesen sei, dass nach Abschluss der Bauarbeiten der gemeinsame Wohnsitz Adr sein werde. Die beiden Grundstücke würden unmittelbar aneinander anschließen und seien nur durch einen Gartenzaun mit Gatter voneinander getrennt, sodass auch die räumliche Nähe eine Verlegung des Hauptwohnsitzes als unnötigen bürokratischen Aufwand erscheinen habe lassen. Zusätzlich sei die Tatsache seines Umzuges jedem im Dorf bekannt gewesen. Sollten also noch weitere Erklärungen, die das Zusammenleben mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn beweisen würden, notwendig sein, könnten solche jederzeit erbracht werden. Sogar eine amtliche Nachfrage bei der Meldebehörde werde zu diesem Ergebnis führen, da seine Familie sowie die Tatsache des Umbaus, das Zusammenleben und der Umzug bei den dort beschäftigten Personen bekannt seien.

Mit Bericht vom legte da FA die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 dem Bundesfinanzgericht (kurz: BFG) zur Entscheidung vor. In der Stellungnahme wird beantragt, der Beschwerde teilweise stattzugeben und den Familienbonus Plus zu gewähren, da der Bf glaubhaft (mit Hilfe der vorgelegten Unterlagen) erläutern habe können, dass aufgrund eines Umbaus eine gemeinsame Wohnstätte an der Wohnadresse des Bf zu begründen nicht möglich gewesen sei und der Bf tatsächlich für den Zeitraum des Umbaus gemeinsam mit der Kindesmutter und dem Sohn an deren Meldeadresse gewohnt habe, wobei es sich hierbei um das Nachbarhaus gehandelt habe. Der Antrag auf Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages für das Jahr 2019 sei abzuweisen, da das Einkommen der Ehegattin wegen des Wochengeldes in Höhe von 11.296,62 Euro über dem Grenzwert von 6.000,00 gelegen sei.

Dazu wird erwogen:

1. Gesetzliche Grundlagen (in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung)

Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht gemäß § 33 Abs 3a Z 1 lit a EStG 1988 auf Antrag ein Familienbonus Plus zu. Der Familienbonus Plus beträgt bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro.

Der Familienbonus Plus ist gemäß § 33 Abs 3a Z 3 lit a EStG 1988 in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.

(Ehe-)Partner im Sinne der Z 3 ist gemäß § 33 Abs 3a Z 4 EStG 1988 eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragenen Partnerschaft-Gesetz - EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt.

Gemäß § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 steht Alleinverdienern ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
-bei einem Kind (§ 106 Abs 1) 494 Euro,
- bei zwei Kindern (§ 106 Abs 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs 1) um jeweils 220 Euro jährlich.
Alleinverdiener sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs 3) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs 1 Z 4 lit a, weiters nach § 3 Abs 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenze mit einzubezeiehn. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. ….

Gemäß § 33 Abs 4 Z 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn
-das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs 5 FLAG 1967) und
-für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden
(Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird. ….

Von der Einkommensteuer sind nach § 3 Abs 1 Z 4 lit a EStG 1988 das Wochengeld und vergleichbare Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Zuwendungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen befreit.

2. Sachverhalt

Der Bf ist leiblicher Vater des von FF am 3/19 zur Welt gebrachten Kindes K A. Der Bf heiratete FF (nunmehr A) am 20.

Der Bf wohnt seit seiner Geburt im elterlichen Bauernhaus in Adr, Ort. In der Zeit von Jänner bis November 2019 erfolgten Zu- und Umbauarbeiten im elterlichen Bauernhaus zur Schaffung einer Wohnung für sich, seine damalige Lebensgefährtin und nunmehrige Ehefrau sowie das gemeinsame Kind. Während der Zu- Umbauarbeiten wohnte der Bf vorübergehend mit seiner damaligen Lebensgefährtin und nunmehrigen Ehegattin sowie ab März 2019 dem gemeinsamen, neugeborenen Kind K im Nachbarhaus in Adr1. Nach Abschluss der Zu- und Umbauarbeiten begründete die Familie ihren gemeinsamen Wohnsitz in Adr.

FF (nunmehr A) wird ab März 2019 für den gemeinsamen Sohn K Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag gewährt.

Laut "Bescheid 2019" vom wurde der Antrag von F (ehemals F1) auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 abgewiesen, weil sie im Veranlagungszeitraum 2019 keine steuerpflichtigen Bezüge hatte.

Tatsächlich bezog F (ehemals F1) in der Zeit von 02.01. bis Wochengeld in der Gesamthöhe von 11.296,92 Euro.

Dieser festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Aktenteilen und einer Abfrage im Abgabeninformationssystem des Bundes und ist insoweit unbedenklich. Das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zwischen dem Bf und FF (nunmehr A) im Streitjahr 2019 steht (mittlerweile) außer Streit (vgl Verfahrensgang).

3. Rechtliche Beurteilung

Familienbonus Plus:

Bei der Anspruchsberechtigung in Bezug auf den beantragten Familienbonus Plus knüpft das Gesetz zunächst an die Gewährung der Familienbeihilfe nach den Bestimmungen des FLAG 1967 an. Es gilt eine monatweise Betrachtung. Bei Beginn oder Ende des Bezuges von Familienbeihilfe während eines Kalenderjahres steht der Familienbonus Plus nur für Kalendermonate zu, für die Familienbeihilfe bezogen wurde. (Vgl Kanduth-Kristen in Jakom, EStG 2021, § 33 Rz 31).

Den Antrag auf Berücksichtigung des Familienbonus Plus kann bei unbeschränkter Steuerpflicht gemäß § 33 Abs 3a Z 3 lit a EStG 1988 ua auch der "(Ehe-)Partner" des Familienbeihilfenberechtigten für die Monate, in denen für das Kind kein Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs 4 Z3 EStG zusteht, stellen. Der Begriff "(Ehe-)Partner" wird in § 33 Abs 3a Z 4 EStG 1988 definiert. Danach ist (Ehe-)Partner im Sinne des § 33 Abs 3a Z 3 EStG 1988 eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt. (Vgl Kanduth-Kristen in Jakom, EStG 2021, § 33 Rz 36).

Bei einer Lebensgemeinschaft handelt es sich um einen eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. (Vgl , ).

Im gegenständlichen Fall steht nunmehr außer Streit, dass der zweifellos unbeschränkt steuerpflichtige, antragstellende Bf und FF (nunmehr A), die für den gemeinsamen Sohn ab März 2019 Familienbeihilfe nach den Bestimmungen des FLAG 1967 bezog, während des gesamten Streitjahres 2019 in einer Lebensgemeinschaft im Sinne des § 33 Abs 3a Z 4 EStG 1988 lebte. Aufgrund des damals auch seit der Geburt im Monat März 2019 mit dem Kind bestehenden gemeinsamen Haushaltes hatte der Bf keinen Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag im Sinne des § 33 Abs 4 Z 3 EStG 1988.

Nach dem zuvor Gesagtem erfüllte der Bf somit alle Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Familienbonus Plus ab März 2019 im Sinne des § 33 Abs 3a lit a EStG 1988. Ihm steht damit für die Monate März bis Dezember 2019 eine monatlicher Familienbonus Plus für den Sohn K in Höhe von gesamt 1.250,00 Euro zu (125 Euro x 10 Monate).

Alleinverdienerabsetzbetrag:

Wie bereits ausgeführt steht außer Streit, dass der unbeschränkt steuerpflichtige Bf und die zweifellos ebenfalls unbeschränkt steuerpflichtige FF (nunmehr A) während des gesamten Streitjahres 2019 in einer Lebensgemeinschaft lebten und damit das in § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 geforderte Kriterium der Lebensgemeinschaft - auch im geforderten zeitlichen Ausmaß - erfüllten. Im März 2019 kam als zusätzliche Anspruchsvoraussetzung ihr gemeinsamer Sohn K zur Welt.

Strittig ist somit ausschließlich, ob die in § 33 Abs 1 Z 4 EStG 1988 festgelegte Einkünftegrenze für den (Ehe-)Partner in Höhe von 6.000,00 Euro erfüllt wird.

Zu beachten ist dabei im gegenständlichen Fall, dass das gemäß § 3 Abs 1 Z 4 lit a EStG 1988 steuerfreie Wochengeld nach dem Gesetzeswortlaut bei Ermittlung der in § 33 Abs 1 Z 4 EStG 1988 normierten Einkünftegrenze zu berücksichtigen ist.

Wochengeld ist zwar gemäß § 3 Abs 1 Z 4 lit a EStG 1988 steuerfrei, aber kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung für die Einkünftegrenze des § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 zu berücksichtigen. Die Einbeziehung des Wochengeldes in die Einkünftegrenze des § 33 Abs 4 Z 1 EStG erfolgte in Reaktion auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 198/98. Im zitierten Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof Teile des seinerzeitigen § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 aufgehoben und zum Ausdruck gebracht, ungeachtet des einkommensteuerrechtlichen Grundsatzes, Einkommensersatz wie Erwerbseinkommen zu besteuern, sei die Ausnahme der Steuerpflicht für das Wochengeld im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass es sich nach dem Nettoarbeitsverdienst bemesse. Es sei aber kein Grund ersichtlich, dass bei grundsätzlich gleichen Nettoeinkünften des (Ehe-)Partners der sonst nicht zustehende Alleinverdienerabsetzbetrag nur deshalb gebühre, weil diese Einkünfte (Wochengeld) den Ersatz des Arbeitseinkommens während des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes darstellten. (Vgl , , ).

FF (nunmehr A) bezog im Streitjahr 2019 Wochengeld im Gesamtausmaß von 11.296,92 Euro (vgl Pkt 2 Sachverhalt), sodass der Grenzbetrag von 6.000,00 Euro überschritten wurde.

Im gegenständlichen Fall steht somit ein Alleinverdienerabsetzbetrag gemäß § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 im Streitjahr 2019 nicht zu.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Einkommensteuer 2019 ändern sich wie folgt:


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Gesamtbetrag der Einkünfte lt Erstbescheid
24.798,80
Einkommen lt Erstbescheid
24.562,47
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge lt Erstbescheid
4.046,86
Familienbonus Plus
-1.250,00
Verkehrsabsetzbetrag
-400,00
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
2.396,86
Steuer sonstige Bezüge lt Erstbescheid
204,41
Einkommensteuer lt BFG
2.601,27
Anrechenbare Lohnsteuer lt Erstbescheid
-2.711,64
Festgesetzte Einkommensteuer gerundet lt BFG
-110,00

4. Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art 133 Abs 4 B-VG)

Das BFG kann sich im gegenständlichen Fall auf den klaren Gesetzeswortlaut und die angeführte Judikatur stützen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Natur liegt daher nicht vor. Dementsprechend ist die Revision nicht zulässig.

Salzburg, am

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