Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 16.01.2023, RV/5100857/2021

Unwirksamkeit eines Zerlegungsbescheides beim Grundsteuermessbetrag, wenn dieser nur an eine beteiligte Körperschaft (§ 78 Abs. 2 lit. b BAO) gerichtet ist

Beachte

Revision (Amtsrevision) beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2023/15/0029.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/5100857/2021-RS1
Der Zerlegungsbescheid hat an den Abgabepflichtigen und an die genannten Körperschaften zu ergehen, woraus sich ua deren Beschwerdebefugnis ergibt (vgl § 246 Abs 1 BAO). Für Zerlegungsbescheide gibt es keine Zustellfiktion, daher sind sie allen Parteien zuzustellen (Ritz, BAO7, § 196 Tz. 7). Auch eine Beschwerdevorentscheidung betreffend die Zerlegung bezüglich Einheitswerten und Messbeträgen hat - unabhängig von der Frage, welche Gemeinden Berufung erhoben haben - gemäß § 196 Abs. 4 BAO einheitlich an den Steuerschuldner und alle beteiligten Gemeinden zu ergehen (vgl. ).

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom über die Zerlegung des Einheitswertes und Grundsteuermessbetrages auf den zu EW-AZ: ***1*** beschlossen:

Die Beschwerde vom und der Vorlageantrag vom werden als nicht zulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Verfahrensablauf:

Mit Bescheid vom erging an die ***Bf1***, ***2*** und die ***4***, z.H. ***2*** ein Bescheid über die Zerlegung des Einheitswertes und Grundsteuermessbetrages auf den zu EWAZ ***1***.

Der angefochtene Bescheid wurde betreffend Zerlegung des Einheitswertes und Grundsteuermessbetrages auf den wurde wie folgt gestaltet:

[...]

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Bürgermeister der ***Bf1*** eingebrachte Beschwerde vom . Nach Durchführung eines Mängelbehebungsauftrages wurde der Beschluss des Gemeinderates über die Erhebung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid fristgerecht nachgereicht.

Über diese Beschwerde hat die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom wie folgt enschieden:

[...]

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag des Bürgermeisters der ***Bf1*** vom .

Die Beschwerde wurde am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Rechtslage

§ 196 der Bundesabgabenordnung lautet:

"(1) Einheitswerte und Steuermeßbeträge sind zu zerlegen, soweit die Abgabenvorschriften dies anordnen.

(2) Über die Zerlegung erläßt das Finanzamt einen Zerlegungsbescheid. Auf die Zerlegung finden die für die Festsetzung der Abgaben geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung.

(3) Der Zerlegungsbescheid muß enthalten

a) die Höhe des zerlegten Einheitswertes oder Steuermeßbetrages;

b) die Bestimmung darüber, welche Anteile am zerlegten Betrag den beteiligten Körperschaften zugeteilt werden;

c) die Angabe der Zerlegungsgrundlagen.

(4) Der Zerlegungsbescheid hat an den Abgabepflichtigen und an die beteiligten Körperschaften (§ 78 Abs. 2 lit. b) zu ergehen."

Nach § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Nach § 264 Abs. 4 lit. e BAO gilt § 260 Abs. 1 BAO sinngemäß für Vorlageanträge.

Erwägungen

Nach § 196 Abs. 2 BAO erlässt das Finanzamt über die Zerlegung einen Zerlegungsbescheid. Dieser Zerlegungsbescheid muss in entsprechend vielfacher Ausfertigung sowohl an den Abgabepflichtigen (§ 77 BAO) als auch an die beteiligten Körperschaften nach § 78 Abs 2 lit b BAO ergehen (Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, 529). Parteistellung im Zerlegungsverfahren bezüglich Einheitswerten und Messbeträgen haben der Abgabepflichtige (§ 77 BAO) und nach § 78 Abs 2 lit b BAO die beteiligten Körperschaften. Der Zerlegungsbescheid hat daher an den Abgabepflichtigen und an die genannten Körperschaften zu ergehen, woraus sich ua deren Beschwerdebefugnis ergibt (vgl § 246 Abs 1 BAO). Für Zerlegungsbescheide gibt es keine Zustellfiktion, daher sind sie allen Parteien zuzustellen (Ritz, BAO7, § 196 Tz. 7). Auch eine Beschwerdevorentscheidung betreffend die Zerlegung bezüglich Einheitswerten und Messbeträgen hat - unabhängig von der Frage, welche Gemeinden Beschwerde erhoben haben - gemäß § 196 Abs. 4 BAO einheitlich an den Steuerschuldner und alle beteiligten Gemeinden zu ergehen (vgl. ).

Im gegenständlichen Fall erging die Beschwerdevorentscheidung lediglich an die beschwerdeführende Partei, weshalb dieser schon aus diesem Grund unwirksam ist. Zudem hätte ein (einheitlicher) Zerlegungsbescheid an den Abgabepflichtigen (§ 77 BAO) und auch an alle beteiligten Körperschaften nach § 78 Abs 2 lit b BAO in entsprechend vielfacher Ausfertigung ergehen müssen. Auch das ist nicht erfolgt, sodass auch der angefochtene Bescheid nicht wirksam ergangen ist.

Nicht zulässig ist eine Beschwerde, wenn der angefochtene Bescheid nicht wirksam ist (). Gleiches gilt für den Vorlageantrag. Sowohl die Beschwerde, als auch der Vorlageantrag waren zurückzuweisen, da sie sich gegen unwirksame Bescheide richteten.

Aus verwaltungsökonomischen Überlegungen räumt der Gesetzgeber in § 274 Abs. 3 BAO die Möglichkeit ein, im Falle von Formalerledigungen (§ 278 BAO) von der beantragten mündlichen Verhandlung abzusehen. Im gegenständlichen Verfahren wird von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, da die Unwirksamkeit des angefochtenen Bescheides unzweifelhaft feststeht und im Zuge einer mündlichen Verhandlung keine Änderung dieses Faktums zu erwarten ist. Gleiches gilt für die Beschwerdevorentscheidung.

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im gegenständlichen Fall zu klärenden Rechtsfragen sind durch die zitierte Rechtsprechung geklärt, sodass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 196 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 196 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 77 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 78 Abs. 2 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100857.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at