Parkometerabgabe; die Parkometerabgabe ist zu entrichten, wenn der Abstellort in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone liegt; auch wenn der Abstellort mit einer Tafel "Privatgrund P Nur für Kunden" gekennzeichnet ist, liegt eine Straße mit öffentlichem Verkehr vor
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Renate Schohaj in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/226700870042/2022, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 € zu entrichten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 €) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 €) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 €), insgesamt 82,00 €, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde be-stimmt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Beschwerdeführerin (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans A1240 der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom an, sie habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1130 Wien, Straße 104, ohne einen für die Beanstandungszeit 11:40 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.
In ihrem Einspruch vom (E-Mail) brachte die Bf. vor, dass es sich bei dem Abstellort des Fahrzeuges um einen Privatgrund handle, dazu würden alle Parkplätze vor dieser Adresse vor dem Geschäft Bandagist X. gehören. Sie habe dies mehrmals telefonisch mitgeteilt, aber leider sei niemand fähig gewesen, das zu überprüfen. An jedem einzelnen Baum sei dieser gekennzeichnet, man sehe das sogar auf Google Street View.
Mit Straferkenntnis vom wurde die Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig befunden und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens fest, dass für die Wertung einer Landfläche als Straße nach der StVO nicht die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern das ausschließliche Merkmal des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs entscheidend seien (Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , ZfVB 1984/3/1127).
Gemäß § 1 Abs. 1 StVO gelte die Straßenverkehrsordnung für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche würden Straßen gelten, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden könnten.
Eine Straße könne dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freistehe.
Da die Verkehrsfläche infolge fehlender Absperrung oder sonstiger Kenntlichmachung zumindest für den allgemeinen Verkehr uneingeschränkt zur Verfügung gestanden sei, sei sie als öffentliche Straße zu beurteilen.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung müsse jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
Die Bf. habe daher den objektiven Tatbestand der angelasteten Übertretung verwirklicht.
Zur Strafbarkeit genüge fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außer Acht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten sei und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Mit der Einhaltung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt wäre die Übertretung zu vermeiden gewesen, weshalb der der Bf. angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen sei.
Weiters enthalte das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.
Die Bf. erhob gegen das Straferkenntnis am Beschwerde und brachte erneut vor, dass es sich beim Abstellort des Fahrzeuges um einen Privatgrund handle, der als solcher auf jedem Baum gekennzeichnet sei. Sie schicke Bilder von Google Street View mit, jeder könne hier in 30 Sekunden selbst nachsehen. Natürlich sehe man die Schilder besser vom Parkplatz aus, da die Schrift in Richtung Straße zeige, wies es sein soll. Ein Privatgrund müsse übrigens gesetzlich nicht abgesperrt sein, sonst wäre jede Tankstelle und jeder Billa Parkplatz abgesperrt… oder um jede Einfahrt/Einfamilienhaus ein Zaun.
Die Magistratsabteilung legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Unstrittiger Sachverhalt:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna wurde von der Bf. am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1130 Wien, Straße 104, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 11:40 Uhr gültigen Parkschein abgestellt.
Es waren somit die objektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Rechtsgrundlagen:
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraft-fahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Ab-stellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Rechtliche Beurteilung:
Die Bf. vertritt die Auffassung, dass es sich beim Abstellort ihres Fahrzeuges an der Adresse 1130 Wien, Straße 104, um einen Privatgrund handle und sie daher nicht verpflichtet gewesen sei, eine Parkometerabgabe zu entrichten.
Es ist somit rechtlich zu beurteilen, ob der Abstellplatz des Fahrzeuges in einer Straße mit öffentlichem Verkehr abgestellt und daher für die Zeit der Abstellung eine Parkometerabgabe zu entrichten war.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung für die Qualifikation als "Straße mit öffentlichem Verkehr" folgende Kriterien erstellt:
Straßen mit öffentlichem Verkehr sind gemäß § 1 Abs. 1 zweiter Satz StVO solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freistehen. Maßgeblich sind somit nicht die Besitz- und Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern die tatsächliche Benutzbarkeit der Verkehrsfläche (vgl. zB , , ).
Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind. Auch kann aus dem Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern benutzt wird, nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt (vgl. ).
Für die Wertung "Straße mit öffentlichem Verkehr" ist lediglich das Merkmal des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs entscheidend (vgl. , ).
Unter Benützung für jedermann unter den gleichen Bedingungen ist zu verstehen, dass irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs jedermann offenstehen muss. Der Begriff der Benützung unter den gleichen Bedingungen kann nicht so ausgelegt werden, dass die Einschränkung einer Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzöge (vgl., , , ).
Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist kein Widmungsakt erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, dh. also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht (vgl. zB , , ). Ob eine "Erlaubnis" der Eigentümer zur Benützung der Abstellfläche gegeben war oder nicht, ist nicht ausschlaggebend, zumal durch eine privatrechtliche Vereinbarung eine behördliche Verordnung nicht außer Kraft gesetzt werden kann (vgl. auch ).
Haus- und Grundstückseinfahrten sind von einer Kurzparkzone nicht ausgenommen, dh dass auch der allein Nutzungsberechtigte für den Fall des Abstellens die Abgabe nach dem Wiener Parkometergesetz zu entrichten hat (vgl. zB , ).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bspw als Straße mit öffentlichem Verkehr qualifiziert:
den Parkplatz einer Berufsschule (),
einen Schotterweg, der um ein Haus herumführt und in eine Gemeindestraße einmündet (),
einen auf drei Seiten eingezäunten Privatparkplatz, der mit einem allgemeinen Halte- und Parkverbot, ausgenommen für Mitarbeiter der Firma XXX, ausgeschildert war (VwSlg. 18.780 A/2014),
eine Abstellfläche mit dem Verkehrszeichen "Halten und Parken verboten" sowie der Zusatztafel "Ausgenommen Hausbewohner (R.- Straße XXX) Zuwiderhandeln wird mit Besitzstörungsklage geahndet" (), sowie
einen nicht abgeschrankten und auch nicht mit einem Tor versehenen Vorplatz, obwohl dieser zum Teil als Lagerfläche verwendet wurde und nur über eine beschilderte Privatstraße erreichbar war ().
Aus den untenstehenden Abbildungen ergibt sich, dass sich vor dem Haus in der Straße 104 zwischen dem Gehsteig und dem Radweg/Fahrbahn einige Autoabstellflächen befinden und auf den links und rechts stehenden Bäumen jeweils das Schild "Privatgrund P Nur für Kunden Bandagist X." angebracht ist. Bei dem zu dem Haus gehörigen Einfahrtstor (Gittertor) ist ebenfalls ein Schild Privatgrund angebracht. Eine Abschrankung ist nicht vorhanden.
Im Erkenntnis vom , 2002/03/0223, stellte der Verwaltungsgerichtshof auszugsweise fest:
"Nach der hg. Judikatur (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/03/0308) kann eine Straße dann im Sinne des § 1 Abs. 1 zweiter Satz StVO von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, d. h. also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht. Hier: Auch wenn vor dem betreffenden Parkplatz vor einem Kaufhaus mit einem Schild auf die Eigenschaft des Parkplatzes als Privatstraße hingewiesen wird, stand dieser Parkplatz - auf dessen Zufahrt sich keine Abschrankung befand und auch keine Hinweistafel, dass die Benützung des Parkplatzes nur bestimmten Personen erlaubt sei - jedenfalls den Kunden des Kaufhauses, die einen nicht von vornherein bestimmten Personenkreis darstellen, zur Verfügung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/02/0164). Der fragliche Parkplatz ist daher als Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO zu qualifizieren."
Gemäß § 25 Abs. 1 StVO 1960 kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone), wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist.
§ 1 StVO 1960 normiert:
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.
(2) Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr gilt dieses Bundesgesetz insoweit, als andere Rechts-vorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen. Die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht erstrecken sich auf diese Straßen nicht.
Zufolge der vorstehenden Ausführungen zählt der bereits näher konkretisierte Abstellplatz, an dem die Bf. ihr Fahrzeug abgestellt hat, zur öffentlichen Straße iSd § 1 Abs. 1 StVO 1960 und wäre daher von ihr die Parkometerabgabe zu entrichten gewesen, was sie unstrittig nicht getan hat (vgl. zB ).
Die Bf. hat somit die objektive Tatseite der ihr von der belangten Behörde angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Ihre Einwendungen konnten der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen ver-pflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzu-muten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).
Die Unkenntnis ua. von straßenpolizeilichen Bestimmungen oder Parkgebührenvorschriften stellt zufolge der Judikatur des VwGH nur dann einen entschuldigenden Rechtsirrtum dar, wenn sich der Fahrzeuglenker zuvor ausreichend informiert hat (vgl. zB , ).
Die Bf. hat sich offensichtlich über die in Wien geltenden Parkgebührenvorschriften nicht ausreichend an geeigneter Stelle informiert und durch die Abstellung des Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Parkschein die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Aus dem Verwaltungsakt und aus dem Vorbringen der Bf. geht nicht hervor, dass ihr ein rechtskonformes Verhalten zur Tatzeit nicht möglich gewesen wäre.
Somit waren auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Strafbemessung:
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 € zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (, ) und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. , ).
Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben.
Die Bf. hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass sie das Fahrzeug ohne Entrichtung der Parkometerabgabe in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.
Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde berücksichtigt.
Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung mit € 60,00 verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe festzusetzen, sie wurden somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor, da zur Frage der Qualifikation als öffentliche Straße iSd § 1 Abs. 1 zweiter StVO hinreichende Judikatur des VwGH besteht.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 25 Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500543.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at