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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.01.2023, RV/5100841/2020

Familienbonus Plus bei Antrag durch beide Anspruchsberechtigten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

1. Am reichte der Beschwerdeführer die Arbeitnehmerveranlagung 2019 elektronisch ein und beantragte unter anderem für seine Kinder ***T***, ***l*** und ***M*** als Unterhaltszahler den jeweils ganzen Familienbonus Plus. Er gab an, dass er für alle Kinder das gesamte Jahr 2019 jeweils für alle Monate seine monatlichen Unterhaltsverpflichtungen erfüllt habe.

2. In der Arbeitnehmerveranlagung 2019 vom berücksichtigte das Finanzamt einen Familienbonus plus in Höhe von insgesamt € 1.500,00. Für die Kinder ***T*** und ***l*** könne der Familienbonus Plus nur zur Hälfte berücksichtigt werden, weil die andere Hälfte von der Familienbeihilfenbezieherin beantragt worden sei.

3. Die Beschwerde vom richtet sich gegen die Höhe des Familienbonus Plus. Der Beschwerdeführer bittet darin um Kontrolle. Für ***M*** müssten ihm 100 % zustehen, für ***T*** und ***l*** ebenfalls der gesamte Familienbonus, da deren Mutter keinen Familienbonus beantragt habe.

4. In der Beschwerdevorentscheidung vom berücksichtigte nunmehr das Finanzamt einen Familienbonus Plus i.H.v. € 2.625,00. Der halbe Familienbonus Plus könne für ***M*** für die Monate November und Dezember 2019 nicht berücksichtigt werden, da der Unterhaltsabsetzbetrag nicht zustehe. Dieser könne nicht berücksichtigt werden, da der Beschwerdeführer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sei.

5. Im Vorlageantrag vom bat der Beschwerdeführer nochmals um Kontrolle. Bezüglich des Familienbonus für ***M*** brachte er vor, er habe bis Dezember bei der Kindesmutter und dem Sohn gewohnt und keinen Unterhalt bezahlt. Für ***T*** und ***l*** habe er den gesamten Unterhalt bezahlt, daher verstehe er nicht, warum er für jedes Kind nicht den gesamten Familienbonus Plus bekomme.

6. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichts vom wurde der gegenständliche Akt dem bisher zuständig gewesenen Richter gemäß § 9 Abs 9 BFGG abgenommen und der Gerichtsabteilung ***1*** zugewiesen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer ist zur Zahlung von monatlich jeweils € 240,00 an Unterhalt für seine Kinder ***T*** und ***l*** verpflichtet (siehe Beschluss des Bezirksgerichtes ***A*** vom zu GZ ***GZ1***). Dieser Verpflichtung ist er für alle Monate in voller Höhe nachgekommen (siehe Umsatzliste des Kontos des Beschwerdeführers bei der ***Bank*** für den Zeitraum bis ).

2. Das Kind ***T*** ist im Mai 2009 geboren und die Kindesmutter ***KM1*** hat für ihn im Streitzeitraum Familienbeihilfe bezogen (siehe Abfrage des Familienbeihilfenaktes des Finanzamtes zu ***KM1*** vom ).

Das Kind ***l*** ist im August 2010 geboren und die Kindesmutter ***KM1*** hat für sie im Streitzeitraum Familienbeihilfe bezogen (siehe Abfrage des Familienbeihilfenaktes des Finanzamtes zu ***KM1*** vom ).

Die Kindesmutter von ***T*** und ***l*** hat jeweils den halben Familienbonus Plus für ihre beiden Kinder beantragt (siehe Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 vom von ***KM1***). Der Antrag wurde bis zur Erlassung dieses Erkenntnisses nicht zurückgezogen (siehe Veranlagungsakt von ***KM1***, abgefragt am ).

3. Das Kind ***M*** ist im Februar 2019 geboren und die Kindesmutter ***KM2*** hat für ihn im Streitzeitraum Familienbeihilfe bezogen (siehe Abfrage des Familienbeihilfenaktes des Finanzamtes zu ***KM2*** vom ).

Die Kindesmutter von ***M*** hat für ihn für die Monate Februar bis Dezember den halben Familienbonus Plus beantragt (siehe Einkommensteuererklärung 2019 von ***KM2*** vom ). Der Antrag wurde bis zur Erlassung dieses Erkenntnisses nicht zurückgezogen (siehe Veranlagungsakt von ***KM2***, abgefragt am ).

***M*** hat ab November 2019 nicht mehr dem Haushalt des Beschwerdeführers zugehört.

Für dieses Kind wurde der Beschwerdeführer für die Monate November und Dezember 2019 zur Unterhaltszahlung von monatlich € 315,00 verpflichtet (siehe Beschluss des Bezirksgerichtes ***A*** zu GZ ***GZ2***). Am wurden diese an die Kindesmutter überwiesen (siehe Umsatzsliste des Kontos des Beschwerdeführers bei der ***Bank*** für den Zeitraum bis ).

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten Unterlagen und ist unstrittig bzw. ergibt sich aufgrund folgender Überlegungen:

Unklar ist im vorliegenden Fall, ob ***M*** bereits ab November oder erst im Dezember 2019 nicht mehr dem gemeinsamen Haushalt des Beschwerdeführers zugehört hat.

1. Der Steuerpflichtige, der eine Begünstigung, somit auch den Familienbonus Plus, in Anspruch nimmt, hat im Allgemeinen selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann, wobei die Gründe dafür einzeln anzuführen und zumindest glaubhaft zu machen sind (vgl mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Die Abgabenbehörde muss dieser Rechtsprechung zufolge den Bestand einer Tatsache nicht im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn nachweisen (vgl zB ; Ritz/Koran, BAO7 § 167 Rz 8 mwN).

2. Laut Meldung im Zentralen Melderegister ist der Beschwerdeführer am aus der gemeinsamen Wohnung mit der Kindesmutter und dem Kind ausgezogen (siehe ZMR-Auskunft vom für den Beschwerdeführer und für die Kindesmutter; Abfrage der Datenbank der Finanzverwaltung vom für ***M***).

Der Beschwerdeführer gibt an, dass er bis Dezember mit seinem Sohn und der Kindesmutter gemeinsam gewohnt habe (siehe Vorlageantrag von ).

Das Bezirksgericht ***A*** hat den Beschwerdeführer zu GZ ***GZ2*** dazu verpflichtet, für das gemeinsame Kind ab monatlich Unterhalt zu zahlen (siehe Beschluss des Bezirksgerichtes ***A***).

Trotz zweimaliger Aufforderung des Bundesfinanzgerichtes hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, wann er tatsächlich aus der gemeinsamen Wohnung mit seinem Sohn ***M*** ausgezogen ist.

3. Die Hauptwohnsitzmeldung im Zentralen Melderegister hat lediglich eine Indizwirkung (). Die Feststellung des Wohnsitzes eines Steuerpflichtigen ist eine Sachverhaltsfeststellung, die gemäß den allgemein gültigen Beweisregeln aufgrund der erhobenen Beweise zu treffen ist.

Grundsätzlich müssen beide Elternteile (egal, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht) zum Unterhalt ihres Kindes beitragen (vgl. § 231 ABGB). Lebt ein Kind mit einem Elternteil bzw. beiden Eltern im gemeinsamen Haushalt, dann hat es Anspruch auf Naturalunterhalt. Leben das Kind und ein Elternteil nicht im selben Haushalt, so hat das Kind Anspruch auf den Unterhalt in Form von Geldleistungen. Darunter versteht man einen vom Gericht oder aufgrund privater Vereinbarung festgesetzten Geldbetrag, der ausschließlich der Bedürfnisdeckung des Kindes dient. Derjenige Elternteil, der mit seinem Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, muss den Geldbetrag an denjenigen Elternteil bezahlen, der das (minderjährige) Kind im Haushalt betreut. Dieser Betrag ist dem gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Kindes auszubezahlen.

Der Beschwerdeführer hat trotz erhöhter Mitwirkungspflicht nicht dargelegt, wann genau er aus der gemeinsamen Wohnung mit ***M*** und der Kindesmutter ausgezogen ist. Der Meldung im Zentralen Melderegister kommt nur Indizwirkung zu. Das Bezirksgericht ***A*** hat den Beschwerdeführer zu Unterhaltszahlungen ab November 2019 verpflichtet. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass (Ehe)Partner, die in einem gemeinsamen Haushalt mit einem Kind wohnen, gemeinsam für das Kind sorgen und somit zu dessen Unterhalt beitragen. Das Bundesfinanzgericht sieht daher als wahrscheinlicher an, dass ***M*** bereits ab November 2019 nicht mehr dem Haushalt des Beschwerdeführers zugehört hat.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

1. Gemäß § 33 Abs 3a EStG 1988 steht für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:

Nach Z 1 lit. a leg. cit. beträgt der Familienbonus Plus bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro.

Der Familienbonus Plus ist gemäß Z 3 leg. cit. in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht: - Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.
c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.
d) Der Antrag kann zurückgezogen werden. Ein Zurückziehen ist bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich und gilt nach Eintritt der Rechtskraft als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung sowohl für den Zurückziehenden als auch für den anderen Antragsberechtigten gemäß lit. a oder b. Wird der Antrag zurückgezogen, kann der gemäß lit. a oder b andere Antragsberechtigte den ganzen nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrag beantragen.

Lit d wurde mit dem KonStG 2020, BGBl I 96/2020, in § 33 Abs 3a Z 3 EStG 1988 aufgenommen und ist erstmalig für Anträge betreffend das Kalenderjahr 2019 anzuwenden (§ 124b Z 361 EStG 1988).

Der Anspruch des Unterhaltsverpflichteten auf den Familienbonus Plus ist an dessen Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag gebunden. Voraussetzung für den Unterhaltsabsetzbetrag ist die Leistung des gesetzlichen Unterhalts für das Kind. Außerdem darf das Kind nicht dem Haushalt (§ 2 Abs 5 FLAG) des Unterhaltspflichtigen zugehören und es darf weder ihm noch seinem im selben Haushalt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe für das Kind gewährt werden (§ 33 Abs 4 Z 3 EStG 1988). Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu. Der Höhe nach steht der (monatliche bemessene) Unterhaltsabsetzbetrag für die Anzahl der Monate zu, für die der Unterhaltsverpflichtung voll entsprochen wurde.

Das Antragsrecht für den Familienbonus Plus hängt nicht davon ab, in welchem Ausmaß sich der Familienbonus Plus auswirkt; er ist auch dann zu berücksichtigen, wenn die Steuerschuld null beträgt (). Ein Anspruchsberechtigter kann daher (auch bei einer sehr geringen oder nicht vorhandenen Steuerschuld) gezielt den Familienbonus Plus zum Nachteil des anderen Anspruchsberechtigten beantragen, damit diesem aufgrund der zwingenden Hälfteaufteilung gemäß § 33 Abs 3a Z 3 lit c EStG 1988 nur noch der halbe Absetzbetrag zusteht ().

Gemäß § 33 Abs. 3a Z 4 EStG 1988 ist (Ehe-)Partner im Sinne der Z 3 eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt. Die Frist von sechs Monaten im Kalenderjahr gilt nicht, wenn dem nicht die Familienbeihilfe beziehenden Partner in den restlichen Monaten des Kalenderjahres, in denen die Lebensgemeinschaft nicht besteht, der Unterhaltsabsetzbetrag für dieses Kind zusteht.

2. Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 idF vor dem BGBl I Nr. 108/2022 steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn
- das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und - für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird.
Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.

Durch das AbgÄG 2022, BGBl I 108/2022 wurde dieser Absatz neu strukturiert und um die lit d und e ergänzt. Diese lauten nunmehr:
"d) Wird die Unterhaltsverpflichtung im Kalenderjahr nicht zur Gänze erfüllt, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur für jene Monate zu, für die rechnerisch die volle Unterhaltsleistung erfüllt wurde, wobei vorrangig die zeitlich am weitesten zurückliegende Unterhaltsverpflichtung getilgt wird.
e) Nachzahlungen von gesetzlichen Unterhaltsleistungen sind ausschließlich im Kalenderjahr der Zahlung zu berücksichtigen."

Diese Regelungen sollen die steuerliche Behandlung von unregelmäßigen bzw. nachgezahlten Unterhaltsleistungen gesetzlich klarstellen. Somit können Nachzahlungen, mit welchen nach Ablauf des Kalenderjahres offene Unterhaltsverpflichtungen aus dem Vorjahr bzw. den Vorjahren bezahlt werden, für den Unterhaltsabsetzbetrag in den Vorjahren nicht berücksichtigt werden. Diese sind im Jahr der Zahlung relevant (ErlRV zu AbgÄG 2022).

Da im AbgÄG 2022, BGBl I 108/2022 nicht geregelt wurde, ab wann § 33 Abs. 4 Z 3 lit d und e EStG 1988 in Geltung ist, treten sie mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung, d.h. am folgenden Tag, in Kraft. Das AbgAG 2022 wurde am kundgemacht. Somit sind lit. d und e des § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 auf das hier gegenständliche Verfahren anwendbar.

3. Bis Oktober 2019 haben der gemeinsame Sohn ***M*** und seine Mutter dem Haushalt des Beschwerdeführers zugehört. Für die Monate Februar bis Oktober hat die Kindesmutter des gemeinsamen Kindes ***M*** den halben Familienbonus Plus beantragt. Diesen Antrag hat sie - trotz der entsprechenden Hinweise des Bundesfinanzgerichtes an den Beschwerdeführer - bis zum Ergehen dieses Erkenntnisses nicht zurückgezogen. Somit steht dem Beschwerdeführer für diesen Zeitraum gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit a EStG 1988 auch nur der halbe Familienbonus Plus zu.

In den Monaten November und Dezember 2019 haben ***M*** und seine Mutter nicht mehr dem Haushalt des Beschwerdeführers zugehört; die Lebensgemeinschaft zwischen der Kindesmutter als Familienbeihilfenberechtigter und dem Beschwerdeführer war daher aufgehoben. Somit steht dem Beschwerdeführer gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit a iVm § 33 Abs. 3a Z 4 EStG 1988 für die Monate November und Dezember 2019 der Familienbonus Plus nicht zu.

Der Beschwerdeführer hat für seinen Sohn ***M*** den Unterhalt für die Monate November und Dezember 2019 erst im Jahr 2020 bezahlt. Da ihm somit für diese Zeiträume kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht ihm daher auch der Familienbonus Plus nach der lit. b des § 33 Abs 3a Z 3 EStG 1988 für November und Dezember für dieses Kind nicht zu.

Dem Beschwerdeführer steht daher der halbe Familienbonus Plus für neun Monate, also insgesamt € 562,50, für seinen Sohn ***M*** zu.

4. Die Kindesmutter von ***T*** und ***l***, Frau ***KM1***, hat für das Jahr 2019 für beide Kinder jeweils den halben Familienbonus Plus beantragt. Diesen Antrag hat sie - trotz der entsprechenden Hinweise des Bundesfinanzgerichtes an den Beschwerdeführer - bis zum Ergehen dieses Erkenntnisses nicht zurückgezogen. Somit steht dem Beschwerdeführer für die Kinder ***T*** und ***l*** gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit b EStG 1988 jeweils nur der halbe Familienbonus Plus für das Kalenderjahr 2019 zu.

Dem Beschwerdeführer stehen daher jeweils € 750,00 an Familienbonus Plus für seine Kinder ***T*** und ***l*** zu.

5. Somit ist im Streitjahr insgesamt ein Familienbonus Plus iHv € 2.062,50 zu berücksichtigen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision ist nicht zulässig, da es sich ausschließlich um die Beantwortung von Tatfragen handelt und die zugrunde liegenden Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des VwGH und das Gesetz ausreichend beantwortet sind.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100841.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at