Ermittlung des Progressionssteuersatzes
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gabriele Grossgut-Palotás in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird entsprechend der Beschwerdevorentscheidung vom abgeändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin bezog im beschwerdegegenständlichen Jahr 2019 eine Witwenpension in Höhe von 18.182,48 € und Zahlungen der Österreichischen Gesundheitskasse in Höhe von 4.035,10 €. Für die Ermittlung des (Progressions-)Steuersatzes berücksichtigte das Finanzamt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des § 3 Abs. 2 EStG 1988 10.738,56 €, wodurch eine Abgabennachforderung von 4.706 € entstand (Bescheid vom ).
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom Beschwerde und beantragte, die ganzjährig bezogene Witwenpension bei der Hochrechnung nicht zu berücksichtigen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom ermittelte das Finanzamt durch Zusammenrechnung sämtlicher Bezüge Einkünfte in Höhe von 22.085,61 € und eine daraus resultierende Abgabennachforderung in Höhe von 2.680 €.
Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Vorlageantrag vom um Nichtberücksichtigung der von der ÖGK überwiesenen Beträge; auf die nähere Begründung wird verwiesen.
Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin erhielt 2019 folgende Bezüge:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Pensionsversicherungsanstalt (Witwenpension) | 18.182,48 € |
Österreichische Gesundheitskasse (Krankengelder) - | 873,65 € |
Österreichische Gesundheitskasse (Krankengelder) - | 238,27 € |
Österreichische Gesundheitskasse (Krankengelder) - | 1.231,05 € |
Österreichische Gesundheitskasse (Krankengelder) - | 119,13 € |
Österreichische Gesundheitskasse (Krankengelder) - | 1.573,03 € |
Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Rechtslage
Gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 sind, wenn der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des Abs. 1 Z 5 lit. a oder c nur für einen Teil des Kalenderjahres erhält, die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu berücksichtigen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein, als jene die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde.
Rechtliche Erwägungen
Die Beschwerdeführerin beantragt bei der Ermittlung der Einkommensteuer, die Krankengelder nicht zu berücksichtigen.
Es handelt sich bei den Krankengeldern um steuerfreie Bezüge im Sinne des Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988. Diese sind insoweit in der Steuerberechnung zu berücksichtigen, als eine Hochrechnung zu erfolgen hat. Ziel dieser Regelung ist die Vermeidung überhöhter Nettoeinkommen aus Transferleistungen. Beabsichtigt ist die Vermeidung einer unverhältnismäßigen Absenkung der Steuerprogression durch die Miteinbeziehung der steuerfreien Bezüge in das Jahreseinkommen. Über die Steuerfreiheit hinausgehende Vorteile für die Transferleistungen sollen vermieden werden. Die Regelung ist verfassungskonform (). Im Fall des Vorliegens bestimmter steuerfreier Bezüge, die nur für einen Teil des Kalenderjahres bezogen werden, findet eine Hochrechnung der restlichen Einkünfte statt (Jakom/Laudacher EStG, 2019, § 3 Rz 120).
Die festgesetzte Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde. Dadurch wird vermieden, dass die im Gesetz vorgesehene Steuerberechnung vermehrt bei gleichem Jahreseinkommen zu ungleicher Steuerbelastung führt. Die Einhaltung dieser Regelung wird durch eine Kontrollrechnung überprüft (zB 2006//15/0084). Dabei kann die Steuer nach der Hochrechnung (-G/05) oder nach der Kontrollrechnung () günstiger und damit maßgebend sein (Jakom/Laudacher EStG, 2019, § 3 Rz 123).
Im gegenständlichen Fall ergab sich nach der Kontrollrechnung eine günstigere Steuer, welcher in der Beschwerdevorentscheidung vom Rechnung getragen wurde.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zu § 3 Abs. 2 EStG 1988 liegt eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Eine Revision ist demnach nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100227.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at