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Verfahrensleitender Beschluss, BFG vom 02.12.2022, RV/6100196/2014

Verständigung gem § 281a BAO

Entscheidungstext

Verständigung

Das Bundesfinanzgericht teilt durch die Richterin Dr. Susanne Zankl im Beschwerdeverfahren über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch hba-Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH, Karmeliterplatz 4, 8010 Graz, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Wiederaufnahme gem. § 303 BAO bezüglich Umsatzsteuer 2006 bis 2010, sowie Wiederaufnahme gem. § 303 BAO bezüglich Körperschaftsteuer 2006 bis 2010 zu Steuernummer ***BF1StNr1***, mit:

I. Das Bundesfinanzgericht ist der Auffassung, dass über diese Beschwerden mit Beschwerdevorentscheidung abzusprechen ist. In Bezug auf die Beschwerden vom gegen die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme gem. § 303 BAO bezüglich Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2006 bis 2010 wurde kein Vorlageantrag eingebracht.
Die Parteien werden hierüber gemäß § 281a BAO formlos in Kenntnis gesetzt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat deshalb beschlossen, dass das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht mangels Zuständigkeit eingestellt wird.

Begründung

Verfahrensgang und Sachverhalt

Im Zuge einer bei der Beschwerdeführerin (Bf) durchgeführten Außenprüfung über die Zeiträume 2006-2010 sowie einer Nachschau über den Zeitraum 05/2010-04/2012 nahm die Behörde mittels Bescheiden vom die Verfahren betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer der Jahre 2006 bis 2010 wieder auf und erließ die entsprechenden Sachbescheide (Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer vom ).

Am erhob die Bf Beschwerde unter anderem gegen die Wiederaufnahme der Beschwerden bezüglich Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer 2006 bis 2010.

Mit Vorlagebericht vom legt die Behörde dem Bundesfinanzgericht (BFG) die Bescheidbeschwerde vom gegen die verfahrensgegenständlichen Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren vom bezüglich Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer der Jahre 2006 bis 2010 samt Akten vor.

Seitens der belangten Behörde wurde hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren gegenständlichen Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2006 bis 2010 keine Beschwerdevorentscheidungen erlassen.

Diese Feststellungen beruhen auf der dem Bundesfinanzgericht übermittelte Aktenlage.

Rechtsausführungen

§ 281a Bundesabgabenordnung (BAO) lautet:

Wenn das Verwaltungsgericht nach einer Vorlage (§ 265) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, hat es die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen.

Den Erläuternden Bemerkungen zum Jahressteuergesetz 2018 ist zur formlosen Verständigung gem. § 281a BAO Folgendes zu entnehmen:

"Wenn wegen einer fehlenden Beschwerdevorentscheidung oder wegen eines fehlenden Vorlageantrages eine Zuständigkeit zur Erledigung der Bescheidbeschwerde oder des Vorlageantrages trotz erfolgter Vorlage (§ 265 BAO) nicht auf das Verwaltungsgericht übergehen konnte, besteht kein Erfordernis, dass das Verwaltungsgericht darüber einen Unzuständigkeitsbeschluss fasst (vgl. ). Auch aus Gründen des Rechtschutzes ist es nicht erforderlich, über eine Unzuständigkeit durch das Verwaltungsgericht mittels eines Feststellungsbeschlusses abzusprechen.

Im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung des Bescheidverfahrens soll das Verwaltungsgericht eine ihm von der Abgabenbehörde vorgelegte Beschwerde, über die es seiner Ansicht nach in Ermangelung einer Beschwerdevorentscheidung oder eines Vorlageantrages nicht zu entscheiden hat, der Abgabenbehörde ohne unnötigen Aufschub zurückschicken und den Beschwerdeführer davon verständigen. Die neue Verständigungspflicht gemäß § 281a BAO soll, insbesondere im Hinblick auf die Verständigung des Beschwerdeführers vom Zeitpunkt und Inhalt der zunächst erfolgten Vorlage, gewährleisten, dass beide Parteien rasch und einfach mittels formloser Mitteilung des Verwaltungsgerichtes davon Kenntnis erlangen, dass sich das Verwaltungsgericht für unzuständig hält.

Rechtliche Würdigung

Über eine Bescheidbeschwerde ist gem. § 262 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung (BVE) zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen. Die Erlassung einer BVE darf gem. Abs. 2 leg. cit. außer in hier nicht relevanten anderen Ausnahmefällen (nur dann) unterbleiben, wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird.

Wenn das Bundesfinanzgericht (BFG) nach einer Vorlage (§ 265 BAO) zur Auffassung gelangt, dass noch eine BVE zu erlassen ist, hat es die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen (§ 281a BAO)

§ 262 Abs. 2 BAO ist nur anwendbar, wenn das Unterbleiben der Erlassung einer BVE (bereits) in der Bescheidbeschwerde beantragt wird. Ein solcher Antrag muss gesondert und ausdrücklich gestellt werden.

In Ermangelung einer BVE kann hinsichtlich dieser Bescheide auch kein rechtwirksamer Vorlageantrag seitens der beschwerdeführenden Partei gestellt werden.

Im gegenständlichen Fall rechtswidrig unterlassener Beschwerdevorentscheidungen wird trotz Vorlage der Beschwerden das Verwaltungsgericht nicht zuständig, weshalb das BFG über diese nicht entscheiden kann.

Daher ist das Verfahren vom Gericht mit Beschluss einzustellen (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 262 Tz 10a unter Hinweis auf ; , RV/7105399/2015; , RV/3101060/2015; , RV/7100892/2014; , RV/3100298/2014; , RV/7101164/2017).

I. Verständigung der Parteien

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden hiervon gemäß § 281a BAO formlos in Kenntnis gesetzt.

II. Einstellung des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht

Aufgrund der obigen Ausführungen ist das BFG zur Auffassung gelangt, dass die belangte Behörde keine BVEs betreffend die Beschwerden gegen die Wiederaufnahme der Verfahren bezüglich Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2006 bis 2010 erlassen hat und in der Folge diesbezügliche Vorlageanträge nicht eingebracht wurden.

Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist daher einzustellen.

Information für die Parteien (Belehrung gemäß § 280 Abs. 4 BAO)

Gegen diese Einstellung bzw. Verständigung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 281a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.6100196.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at