FLAG: Verständigung nach § 281a BAO; Antrag auf (Weiter)gewährung der FB kann nicht als Vorlageantrag gedeutet werden
Entscheidungstext
Verständigung
Das Bundesfinanzgericht teilt durch die Richterin Mag. Heidemarie Winkler über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Familienbeihilfe 10.2021, mit:
Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts wurde in Bezug auf die Beschwerde vom gegen den Zurückweisungsbescheid vom ein Vorlageantrag nicht eingebracht.
Die Parteien werden hierüber gemäß § 281a BAO formlos in Kenntnis gesetzt.
Das Beschwerdeverfahren in Bezug auf die Beschwerde vom gegen den Zurückweisungsbescheid vom vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt.
Begründung
Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (in Folge kurz Bf.) bezog für ihre Tochter ***1***, geb. am ***2***, Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.
Am übermittelte das Finanzamt (belangte Behörde) der Bf. ein Datenblatt zur Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe, welches am ausgefüllt retourniert wurde.
Mit Mitteilung vom wurde die Bf. vom Finanzamt über den Wegfall der Familienbeihilfe für ***1*** ab Oktober 2021 informiert.
Gegen diese Mitteilung wurde von der Bf. am Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass ihre Tochter wegen der Absolvierung eines Freiwilligen-jahres und aufgrund der Covid-19 Regelung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres am Anspruch auf Familienbeihilfe bis Oktober 2021 habe.
Die Beschwerde wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom mit der Begründung als nicht zulässig zurückgewiesen, da die Mitteilung kein Bescheid und daher auch keine Beschwerde zulässig sei.
Gegen den Zurückweisungsbescheid wurde von der Bf. fristgerecht Beschwerde erhoben (Schreiben vom , eingelangt beim Finanzamt am ).
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab und führte aus, dass für ***1*** ab Oktober 2021 kein Anspruch auf Familien-beihilfe bestehe. Sie habe von bis ein freiwilliges soziales Jahr abgeleistet und für diese Zeit Familienbeihilfe bezogen. Seit dem Wintersemester 2019/20 absolviere sie das Studium "Soziale Arbeit" an der FHS Burgenland. Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder bestehe für die Zeit der Berufsausbildung bis zum 24. Geburtstag. Die Familienbeihilfe werde, auch wenn eine Freiwilligentätigkeit absolviert worden sei, maximal bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres gewährt. ***1*** habe das 24. Lebensjahr im Oktober 2020 erreicht. Im Zusammenhang mit der Covid-19 Krise sei der Familienbeihilfenanspruch für ***1*** aufgrund ihres Studiums um ein Semester bis September 2021 verlängert worden.
Die Bf. brachte in weiterer Folge am beim Finanzamt folgendes Schreiben ein:
"Information für Zuerkennung der FB für ***1***
Ausgangssituation ist die Mitteilung über den Wegfall der Familienbeihilfe vom und die Mitteilung über den Wegfall Familienbeihilfe vom […]
1) Meine Tochter ist für das Wintersemester 2021 als ordentliche Studentin zur Fortsetzung angemeldet / Bestätigung liegt bei
2) Der Anspruch auf die Auszahlung der Familienbeihilfe steht auch für Oktober 2021 noch zu.
***1*** hat am das 25. Lebensjahr vollendet und daher steht FB und Kinderabsetzbetrag auch noch für den Oktober 2021 zu.
Grund für Verlängerung der FB bis zum 25.Lebensjahr war die Ableistung eines FSJ. Es wurde die FB und der Kinderabsetzbetrag nur bis September 2021 ausbezahlt.
3) Beantragung der Covid 19 Regelung für ***1***
Lt. Par. 2 Abs 9 FLAG verlängert sich die Anspruchsdauer um ein weiteres Semester.
(9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,
Ich ersuche höflichst um die Beantragung und Auszahlung der FB und KAB bis März 2022."
Das Finanzamt wertete das Schreiben als Vorlageantrag und legte es am dem Bundesfinanzgericht (in Folge kurz BFG) zur Entscheidung vor.
Am selben Tag () erließ die belangte Behörde einen Abweisungsbescheid (ab Oktober 2021) bezüglich Antrag der Bf. vom und führte darin aus:
"§ 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 regelt einen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie die angeführten Voraussetzungen erfüllen. Im letzten Satz des § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 ist normiert, dass diese Regelung in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung findet, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe aufgrund ihrer Teilnahme an einem Freiwilligen Sozialjahr oder einer sonstigen freiwilligen praktischen Hilfstätigkeit gewährt wurde.
Ihre Tochter ***1*** hat im Zeitraum vom bis einschließlich an einem Freiwilligen Sozialjahr teilgenommen. Sie haben für die Dauer dieser Teilnahme Familienbeihilfe für ***1*** erhalten. Der reguläre Familienbeihilfenanspruch für ***1*** endet somit mit deren 24. Geburtstag im Oktober 2020.
Aufgrund der Regelungen des § 2 Abs. 9 FLAG 1967 haben Sie für ***1*** aufgrund deren Studiums zusätzlich Familienbeihilfe für den Zeitraum November 2020 bis September 2021 erhalten. Ein weiterer Familienbeihilfenanspruch für ***1*** besteht nicht."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem oben dargestellten Verwaltungsgeschehen, auf welches hiermit verwiesen wird.
Rechtliche Beurteilung:
§ 12 FLAG 1967 normiert:
(1) Das Finanzamt Österreich hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familien-beihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.
(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.
Gemäß § 13 FLAG 1967 hat das Finanzamt Österreich ein Bescheid zu erlassen, soweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist.
§ 243 BAO: Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
§ 262. (1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,
a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.
(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
§ 263. (1) Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde
a) weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären, so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) In der Beschwerdevorentscheidung ist auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) hinzuweisen.
(3) Eine Beschwerdevorentscheidung wirkt wie ein Beschluss (§ 278) bzw. ein Erkenntnis (§ 279) über die Beschwerde.
(4) § 281 gilt sinngemäß für Beschwerdevorentscheidungen; § 281 Abs. 2 allerdings nur, soweit sich aus der in § 278 Abs. 3 oder in § 279 Abs. 3 angeordneten Bindung nicht anderes ergibt.
§ 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt
a) der Beschwerdeführer, ferner
b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.
(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.
(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:
a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),
b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),
c) § 255 (Verzicht),
d) § 256 (Zurücknahme),
e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).
(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.
§ 265. (1) Die Abgabenbehörde hat die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
(2) Die Vorlage der Bescheidbeschwerde hat jedenfalls auch die Vorlage von Ablichtungen (Ausdrucken) des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung, des Vorlageantrages und von Beitrittserklärungen zu umfassen.
(3) Der Vorlagebericht hat insbesondere die Darstellung des Sachverhaltes, die Nennung der Beweismittel und eine Stellungnahme der Abgabenbehörde zu enthalten.
(4) Die Abgabenbehörde hat die Parteien (§ 78) vom Zeitpunkt der Vorlage an das Verwaltungsgericht unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen.
(5) Partei im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auch die Abgabenbehörde, deren Bescheid mit Bescheidbeschwerde angefochten ist.
(6) Die Abgabenbehörde ist ab der Vorlage der Bescheidbeschwerde verpflichtet, das Verwaltungsgericht über Änderungen aller für die Entscheidung über die Beschwerde bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse unverzüglich zu verständigen. Diese Pflicht besteht ab Verständigung (Abs. 4) auch für den Beschwerdeführer.
§ 266. (1) Die Abgabenbehörde hat, soweit nicht anderes angeordnet ist, gleichzeitig mit der Vorlage der Bescheidbeschwerde die Akten (samt Aktenverzeichnis) vorzulegen. Die Abgabenbehörde hat den Parteien (§ 78) eine Ausfertigung des Aktenverzeichnisses zu übermitteln.
(2) Mit Zustimmung des Verwaltungsgerichtes darf die Übermittlung der Beschwerde (§ 265) und die Aktenvorlage (Abs. 1) in Form von Ablichtungen erfolgen.
(3) Soweit Akten oder Beweismittel nur auf Datenträgem vorliegen, sind auf Verlangen des Verwaltungsgerichtes ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben von der Abgabenbehörde bzw. von der Partei (§ 78) beizubringen.
(4) Soweit die Abgabenbehörde die Vorlage von Akten (Abs. 1 bzw. bezüglich Maßnahmenbeschwerden oder Säumnisbeschwerden auf Verlangen des Verwaltungsgerichtes) unterlässt, kann das Verwaltungsgericht nach erfolgloser Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen.
§ 281a BAO lautet:
18a. Verständigung
§ 281a. Wenn das Verwaltungsgericht nach einer Vorlage (§ 265) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, hat es die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen.
Einleitend wird darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, dass die Mitteilung über den entstandenen Anspruch auf Bezug der Familienbeihilfe, den Wegfall der Familienbeihilfe oder die Verständigung über die Einstellung der Auszahlung der Familien-beihilfe kein Bescheid und daher weder rechtskraftfähig noch anfechtbar ist (vgl. ; vgl. auch , , vgl. weiters Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 12, Rz 5: "Die Mitteilung über den entstandenen Anspruch auf Bezug der FB, den Wegfall der FB oder die Verständigung über die Einstellung der Auszahlung der FB ist kein Bescheid"). Die Beschwerde vom war daher gem. § 260 BAO mit Bescheid () zurückzuweisen. Folgerichtig wurde auch die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom mit BVE vom abgewiesen.
Hinsichtlich der Verständigung des Finanzamtes über die Einstellung der Familienbeihilfe ist es der Partei unbenommen, im Rahmen der Verjährung einen Antrag auf (weitere) Gewährung der Familienbeihilfe zu stellen. Gegen einen eventuell abweisenden Bescheid kann Beschwerde erhoben werden.
Hinsichtlich des Schreibens der Bf. vom wird ausgeführt, dass nach Ansicht des BFG eindeutig ein (erneuter) Antrag auf (Weiter)Gewährung von Familienbeihilfe (Zeitraum -) für die Tochter ***1*** vorliegt und dieser Antrag nicht als Vorlageantrag gewertet werden kann, zumal die Bf. auch ausdrücklich um (Weiter)Gewährung der Familienbeihilfe ansucht.
Wenn nun die Behörde im Vorlagebericht vom das Schreiben der Bf. vom als Vorlageantrag wertet, am selben Tag jedoch einen Abweisungsbescheid hinsichtlich desselben Anspruches und desselben Zeitraumes erlässt, ist diese Vorgehensweise in sich widersprüchlich und wird dazu mitgeteilt, dass auch in Bezug auf den Abweisungsbescheid vom kein Vorlageantrag eingebracht wurde.
Einstellung des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht
Das Bundesfinanzgericht ist daher der Auffassung, dass ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde. Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist daher einzustellen und es war wie im Spruch zu befinden.
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden hiervon gemäß § 281a BAO formlos in Kenntnis gesetzt.
Information für die Parteien (Belehrung gemäß § 280 Abs. 4 BAO)
Gegen diese Verständigung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 12 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 280 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 281a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | RV/0205-G/06 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102876.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at