Parkometerabgabe; Parkscheinmanipulation durch Entfernung von Entwertungen; in der Beschwerde wird nur die Strafhöhe bekämpft
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , ZGZ. MA67/Zahl/2022, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 28,00 € zu entrichten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (28,00 €) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (140,00 €) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (14,00 €), insgesamt 182,00 €, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Beschwerdeführerin (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom an, sie habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1020 Wien, Obere Augartenstraße 68, ohne einen für die Beanstandungszeit 12:29 Uhr gültigen Parkschein abgestellt, da der Parkschein Nr. 123 Spuren von entfernten Entwertungen aufgewiesen habe. Demnach habe sie die Parkometerabgabe hinterzogen.
Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabe-verordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe iHv € 140,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 9 Stunden festgesetzt.
In ihrem Einspruch vom bestritt die Bf., dass sie auf dem Parkschein Nr. 123 Manipulationen vorgenommen habe. Sie habe den Parkschein natürlich aufbewahrt und würde das gerne beweisen.
Mit Schreiben vom (Aufforderung zur Rechtfertigung) wurde der Bf. die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.
Am wurde die Bf. bei der Magistratsabteilung 67 als Beschuldigte niederschriftlich vernommen. Sie bestritt weiterhin die Manipulationen auf dem Parkschein, legte den Parkschein vor und ersuchte um Feststellung durch ein kriminaltechnisches Labor.
Bei dieser Untersuchung wurden diverse Entfernungen von Entwertungen festgestellt und diese unter Anführung der durchgeführten Untersuchungsmethoden im Untersuchungsbericht detailliert angeführt.
Mit Schreiben vom (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) wurde der Bf. das Untersuchungsergebnis mit der Möglichkeit zur Kenntnis gebracht, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens schriftlich oder mündlich dazu Stellung zu nehmen.
In ihrer Stellungnahme vom (E-Mail) wandte die Bf. im Wesentlichen ein, dass laut Untersuchung eine Manipulation angenommen werde, aber wie diese vorgenommen worden sei, könne offenbar nicht gesagt werden. Nachdem sie an den Scheinen sicher nichts manipuliert habe, fühle sie sich nicht von Beweisen überführt. Falls die Behörde es wünsche, könne sie gerne vorbeikommen, sonst denke sie, dass auch in der Verwaltung der Grundsatz IM ZWEIFEL FÜR DEN ANGEKLAGTEN gelte und die Sache nicht weiter verfolgt werde.
Mit Straferkenntnis vom wurde die Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig befunden und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 140,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 9 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 14,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Begründend führte die Behörde nach Anführung der erhobenen Beweise, der von der Bf. gemachten Einwendungen sowie unter Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§ 5 Abs. 1 und 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, §§ 3 Abs. 1 und 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung) aus, dass der im Fahrzeug hinterlegte Parkschein Nr. 123 laut Vermerk des Meldungslegers in der Anzeige neben den tatsächlichen Entwertungen , 12:15 Uhr, Spuren von entfernten Entwertungen aufgewiesen habe, und zwar in der Spalte "Tag" Kästchen 6, 7, 8 und 31; in der Spalte "Stunde" Kästchen 0, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 21, 22 sowie 23. Zudem sei in den Spalten "Monat", "Tag", "Stunde", "Minute", "Jahr" alles andere radiert.
Der Parkschein sei dem Landeskriminalamt Wien - Kriminalpolizeiliche Untersuchung zur weitergehenden Analyse vorgelegt worden. Die Untersuchung habe ergeben, dass auf dem Parkschein spezifische Reaktionen ersichtlich gemacht worden seien, wie sie in Zusammenhang mit chemisch und/oder mechanisch bewirkten Tilgungsvorgängen an ursprünglichen Beschriftungen entstehen könnten. Dass es sich bei den festgestellten Reaktionen lediglich um Durchdrucke oder Abdrücke handle, sei im Zuge der kriminaltechnischen Untersuchung nicht hervorgekommen.
Die diesbezüglichen Angaben der Bf. würden eine reine Vermutung darstellen; demgegenüber stehe jedoch eine anderslautende kriminaltechnische Untersuchung.
Aufgrund der klaren Anzeigeangaben und der durchgeführten Untersuchung sei daher als erwiesen zu erachten, dass die Bf. das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zu dem im Spruch angeführten Zeitpunkt an dem näher konkretisierten Tatort in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone unter Verwendung eines manipulierten Parkscheines abgestellt und sohin die Parkometerabgabe hinterzogen habe.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.
In Ihrer Beschwerde vom bekämpft die Bf. nur die Strafhöhe und ersucht um Reduktion der Strafe, da sie Pensionistin mit einem monatlichen Einkommen von ca. € 1.500,00 sei.
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Die Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am , 12:29 Uhr, in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1020 Wien, Augartenstraße 68, abgestellt. Der im Fahrzeug zur Beanstandungszeit eingelegte Parkschein Nr. 123 wies Spuren von entfernten Entwertungen auf.
Beweiswürdigung:
Der oben festgestellte Sachverhalt wird von der Bf. hinsichtlich des Abstellens nicht bestritten. Die Feststellung der Manipulation des eingelegten Parkscheines ergibt sich aus den Anzeigedaten des Kontrollorgans und dem Ergebnis der kriminalpolizeilichen Untersuchung, deren Ergebnis dem Erkenntnis zugrunde gelegt wurde, zumal die Bf. in der Beschwerde ausschließlich die Höhe der verhängten Strafe bekämpfte.
Es waren somit die objektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Die Bf. ersuchte in ihrer Beschwerde um Strafreduktion, da sie Pensionistin mit einem monatlichen Einkommen von ca. € 1.500,00 sei.
Durch die Einschränkung der Beschwerde auf die Bekämpfung der Strafhöhe ist "Sache" des beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahrens nur mehr die Straffrage (vgl. ). Hinsichtlich der Schuldfrage war somit Teilrechtskraft eingetreten. Es war dem Verwaltungsgericht daher verwehrt, auf die Schuldfrage einzugehen (vgl. , und ).
Dem Bundesfinanzgericht oblag somit nur die Überprüfung der Höhe der verhängten Geldstrafe.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen ver-pflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzu-muten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).
§ 5 StGB normiert:
"(1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
(2) Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.
(3) Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiß hält."
Die Verwendung eines bereits mehrfach entwerteten Parkscheins stellt nicht lediglich eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe dar. Die Abgabenhinterziehung durch Verwendung eines manipulierten Parkscheines weist in der Regel schon allein aus der Tat an sich auf eine vorsätzliche Handlungsweise hin, da jedenfalls davon auszugehen ist, dass eine Person, die einen bereits entwerteten Parkschein - nach Entfernung bereits vorgenommener Eintragungen - nochmals verwendet, sich der Tragweite ihrer Handlungen wohl bewusst sein muss.
Die Bf. hat den hier in Rede stehenden Parkschein durch die Entfernung von Entwertungen mehrfach verwendet. Aus diesem Grund sind der objektive Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden hoch.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Die verhängte Strafe muss unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. , ).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl ). Selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse bedeutet nicht, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht (vgl ). Die Geldstrafe ist daher auch dann zu verhängen, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen ().
Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der Behörde bei einem bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmen mit € 140,00 verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 1 Tag und 9 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.
Eine Herabsetzung der Geldstrafe kam nicht in Betracht, dies insbesondere deswegen, weil der Parkschein vielfach verwendet wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe festzusetzen, sie wurden somit in Höhe von € 14,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 28,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.
Eine Revision durch die belangte Behörde ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 5 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 § 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500542.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at