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Verfahrenshilfe – Einzel – Beschluss, BFG vom 02.01.2023, VH/7500042/2022

Abweisung Antrag Verfahrenshilfe (Parkometer)

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Heidemarie Winkler über den Antrag des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Friedrich Wachter, Brunn 106, 3830 Brunn, auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Beschwerdeverfahren gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/Zahl/2022, folgenden Beschluss:

Gemäß § 40 Abs 1 VwGVG wird der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen.

Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 25a VwGG nicht zulässig.

Begründung

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, befand ***Bf1*** (Antragsteller) mit Straferkenntnis vom für schuldig, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1090 Wien, Hahngasse 12, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 16:30 Uhr gültigen Parkschein abgestellt zu haben, da sich im Fahrzeug lediglich eine Farbkopie des Ausweises gemäß § 29b-StVO 1960 Nr. 123 befunden habe. Demnach habe er die Parkometerabgabe verkürzt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Genannten eine Geldstrafe von 60,00 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde dem Antragsteller gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von 10,00 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend führte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Vorbringens des Beschuldigten, der erhobenen Beweise und unter Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§§ 5 Abs. 1 und 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, § 6 Abs. 1 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung, § 29b Abs. 3 StVO 1960) zusammengefasst aus, dass die Abgabe nicht zu entrichten sei für Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 im Original gekennzeichnet seien.

Weiters enthält das Erkenntnis eine ausführliche Begründung, auf welche Beweise die Behörde die Annahme gestützt hat, dass im Fahrzeug zur Beanstandungszeit eine Farbkopie des Parkausweises gemäß § 29b StVO 1960 eingelegt war (konkrete Angaben in der Anzeige des meldungslegenden Organs, Anzeigefotos, Vergleich der Anzeigefotos mit den Scans des Ausweises, welche im Zuge der persönlichen Vorsprache am durch die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya erfolgt sei).

Es bestehe für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, da einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte wohl zugemutet werden könne und dieser bereits festgestellt hatte, dass der vorgefundene § 29b-Ausweis mit der Nr. 123 vom Original abweiche. Auch bestehe kein Grund, an der Objektivität des meldungslegenden Organs zu zweifeln. Dieses sei zur Angabe der Wahrheit verpflichtet. Aus dem Akt ergebe sich außerdem auch kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten habe wollen. Die Anzeige sei als taugliches Beweismittel anzusehen ( ZI. 90/18/0079). Der Gegenbeweis ist zulässig, wurde aber gegenständlich nicht angetreten.

Von der Einholung eines (FBI- bzw.) Sachverständigengutachtens sei daher abzusehen gewesen, zumal die Ermittlungen einer Behörde auch ihre Grenzen habe und aufgrund der vorigen Ausführungen eindeutig davon ausgegangen werden könne, dass kein Originalausweis im Fahrzeug hinterlegt gewesen sei.

Darüber hinaus enthält das Erkenntnis rechtliche Ausführungen zum Einwand des Antragstellers, dass für ein- und dasselbe Delikt nicht doppelt bestraft werden könne und führte hierzu im Wesentlichen aus, dass es sich bei einer Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung (Abstellen des Fahrzeuges im Halte- und Parkverbot) und bei der Abstellung eines Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Parkschein, um zwei unterschiedliche Übertretungen mit unterschiedlichen Gesetzesgrundlagen handeln würde, welche nebeneinander verhängt werden dürften.

Zum Vorbringen des Beschuldigten, dass bereits 2017 ein ordentliches Verfahren in genau gleicher Sache stattgefunden und mit Verfahrenseinstellung geendet habe, führte die Behörde aus, dass im Verwaltungsstrafverfahren zur GZ: 000 ein Formalfehler (Angabe des Vornamens nicht korrekt) passiert sei. Es sei zum damaligen Zeitpunkt nicht weiter überprüft worden, ob im Fahrzeug das Original des Parkausweises hinterlegt gewesen sei.

Die Einwendungen des Beschuldigten seien somit nicht geeignet gewesen, ihn vom gegenständlichen Tatvorhalt zu entlasten. Es seien somit im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen hätten können. Der Beschuldigte habe sohin den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach der im Spruch zitierten Bestimmung verwirklicht und sei die angelastete Übertretung daher als erwiesen anzusehen gewesen.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Somit seien sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben gewesen. Weiters enthalte das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutere diese näher und führe die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.

Der Antragsteller brachte gegen das Straferkenntnis am folgende Beschwerde ein:

"… Es war vorschriftsmäßig der folierte Originalausweis im Auto eingelegt, keine Farbkopie! Zudem wurde bereits "zur Verfahrensabkürzung" wie mir geraten wurde, die diesbezügliche Anonymverfügung iHv € 36 It. Beilage bezahlt. Die Parkometerabgabe wurde somit in keinem Fall verkürzt. Es kann für ein- u. dasselbe Delikt zudem nicht doppelt bestraft werden, bezahlte Anonymverfügung über € 36 und Straferkenntnis über € 70,- geht rechtlich nicht, gleichzeitig für dasselbe Delikt, dafür fehlt die rechtliche Basis! Zu Ihrer unwahren Behauptung, dass angeblich eine Farbkopie eingelegt gewesen sein soll, fehlt jedweder Beweis Ihrerseits! Erbringen Sie diesen durch Vorlage eines Sachverständigen-Gutachtens eines gerichtlich beeideten Sachverständigen und unterlassen Sie Ihre unwahren Behauptungen, die noch dazu keinen Sinn ergeben würden. Wenn das Original vorhanden ist, was ja zweifelsfrei der Fall ist, dann wird sich doch niemand eine Farbkopie ins Auto legen -aus welchem Grund täte er sowas??? Ihr "Beweis" gründet sich lediglich auf der bloßen Behauptung "Dass es sich im gegenständlichen Fall nicht um das Original handeln konnte, war im Hinblick auf die Anzeige des meldungslegenden Organes anzunehmen." Eine Annahme also, die Sie als Beweis verkaufen, völlig unzumutbar! Der Gegenbeweis wurde durch das Original angetreten, es gibt nur das Original und keine Farbkopie! Das ergibt ja überhaupt keinen Sinn, eine Farbkopie einzulegen, wenn es ohnehin das Original gibt. Auch sind Ihre Ausführungen völlig abstrus, dass am die Echtheit des Originalausweises durch die ausstellende BH WT nicht geprüft wurde, wo ich doch eigens deswegen hinbestellt wurde! Bitte daher um umgehende Verfahrenseinstellung seitens der MA67, andernfalls hat die Volksanwaltschaft diesen Mißstand einer öffentlichen Verwaltung, der MA 67, zu prüfen und die Behindertenanwaltschaft ein Antidiskriminierungsverfahren gegen die MA 67 zur Gleichstellung von Behinderten einzuleiten. Im Übrigen halte ich sämtliche bisherigen Ausführungen aufrecht und erkläre diese auch zu meinen Beschwerdeausführungen. Mein Sohn S. ist zudem mittelloser Student. Hier liegt offenbar Behördenwillkür der MA67 vor, mit völliger Unverhältnismäßigkeit der Mittel ("mit Kanonen auf Spatzen"), widerspricht auch dem Grundsatz von Treu und Glauben, so ein Zirkus mit solchen Aufwendungen darf in einem Rechtsstaat nie stattfinden, da muss schon die MA67 vorher Vernunft walten lassen. Falls wider Erwarten keine Verfahrenseinstellung bzw. Beschwerdevorentscheidung erfolgt, beanspruche und beantrage ich mein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit km-Geld-Ersatz und Aufwandsersatz (Stunden) nach Wien. Ebenfalls stelle ich für diesen Fall einen Antrag auf Bewilligung einerVerfahrenshilfe, da die Partei (mittelloser Student) außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint und bringe diesen hiermit bei der Behörde MA 67ein…"

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verfahrenshilfeantrag dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über den Antrag wurde erwogen

Gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG idF ab hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten, wenn er außer Stande ist, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich und auf Grund des Art. 6 Abs. 1 und 3 lit. c EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist (vgl. zB ).

Im Verwaltungsstrafverfahren sind die Regelungen des § 8a Abs 3 bis 10 VwGVG sinngemäß anzuwenden (§ 40 Abs 2 VwGVG).

§ 8a Abs 7 VwGVG lautet: "Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen."

§ 8 Abs 2 VwGVG verweist subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO über die Verfahrenshilfe.

Die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers setzt voraus, dass beide in § 40 Abs 1 VwGVG genannten Voraussetzungen - Mittellosigkeit des Beschuldigten und Interessen der Rechtspflege - kumulativ vorliegen (vgl. zB , ).

Mittellosigkeit des Beschuldigten

Bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der antragstellenden Person hat der Verwaltungsgerichtshof zu der zu § 51a Abs. 1 VStG ergangenen Rechtsprechung, welche auch auf § 40 Abs. 1 VwGVG anwendbar ist (, ), erkannt, dass die Beigabe eines Verfahrenshelfers nur dann vorgesehen ist, wenn der Beschuldigte mittellos und dies im Interesse der Rechtspflege ist.

Als notwendiger Unterhalt ist ein zwischen dem notdürftigen und dem standesgemäßen Unterhalt liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem Existenzminimum liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet (vgl ; ).

Interesse der Rechtspflege

§ 40 VwGVG ist im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zu Art 6 Abs 3 lit c EMRK auszulegen. Nach dieser Rechtsprechung sind bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers iZm dem Kriterium der zweckentsprechenden Verteidigung primär die Bedeutung und Schwere des Delikts und die Schwere der drohenden Sanktion zu berücksichtigen (vgl EGMR , 12.744/87, Quaranta Rz 33; ); darüber hinaus ist insbesondere die Komplexität des Falls ausschlaggebend, wobei auf die Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art (hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung) Bedacht zu nehmen ist (vgl EGMR , 12.744/87, Quaranta Rz 34; VwSlg 17.732 A/2009; ). Weiters sind auch besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalls für die Partei zu berücksichtigen (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 40 VwGVG, Stand , rdb.at, unter Verweis auf , ; vgl. weiters , ).

Der VfGH hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG (idF vor BGBl I 2017/24) führte ( G 7/2015), die Judikatur des EGMR dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (vgl 1255 BlgNR XXV. GP).

Handelt es sich lediglich um eine einfache Sach- und Rechtslage, kann von der Gewährung einer Verfahrenshilfe Abstand genommen werden, selbst dann, wenn es sich bei dem Beschuldigten um eine Person ohne juristische Ausbildung handelt (, ).

Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl für viele , , ).

Für den vorliegenden Fall wird Folgendes festgestellt:

Besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage

Der Antragsteller wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom für schuldig befunden, dass das in Rede stehende Kraftfahrzeug am , in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1090 Wien, Hahngasse 12, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 16:30 Uhr gültigen Parkschein abgestellt gewesen sei, da im Fahrzeug nur eine Farbkopie des Ausweises gemäß § 29b-StVO Nr. 123 eingelegt gewesen sei.

Der Antragsteller hat nicht vorgebracht, dass im vorliegenden Fall eine besondere schwierige Sach- und Rechtslage zu beurteilen ist.

Das Bundesfinanzgericht kann bei diesem Sachverhalt keine besonderen Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage erkennen, da es sich um einen faktisch wie rechtlich einfach gelagerten Fall handelt und es eine Frage der Beweiswürdigung ist, ob zu einer bestimmten Zeit in einem bestimmten Fahrzeug das Original oder eine Farbkopie eines Parkausweises gemäß § 29b StVO 1960 hinterlegt wurde.

Die Ausdrucksform des Antragstellers in seinen Schriftsätzen an die belangte Behörde, insbesondere der Beschwerde gegen das Straferkenntnis, lassen eine entsprechende Gewandtheit des Antragstellers im Verkehr mit der Behörde erkennen. Sein inhaltliche Vorbringen in der Beschwerde, in der er gleichzeitig einen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt hat, zeigt, dass er durchwegs ohne anwaltlichen Beistand in der Lage ist, seinen Standpunkt umfassend vorzutragen sowie sich zu verteidigen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern dem Antragsteller die Erstattung des aufgezeigten Vorbringens ohne Beigebung eines Verteidigers oder die Stellung von Beweisanträgen nicht möglich wäre.

Tragweite des Rechtsfalles

Eine besondere Tragweite des Rechtsfalles für den Antragsteller ist für das Gericht nicht erkennbar.

Dem Antragsteller droht im Beschwerdeverfahren auch keine höhere Geldstrafe als € 60,00, da gemäß § 42 VwGVG in einem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes keine höhere Strafe verhängt werden darf als im angefochtenen Bescheid. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe droht dem Antragsteller lediglich eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden.

Die Höhe der dem Antragsteller höchstens drohenden Strafe bewegt sich im Rahmen dessen, was der VwGH in vergleichbaren Fällen (in Summe der in den dort zu bekämpfenden Bescheiden drohenden Strafen) als nicht ausschlaggebend für die Gewährung der Verfahrenshilfe angesehen hat (vgl zB das Erkenntnis des , wo der VwGH bei einer Geldstrafe von ATS 4.000,00 (Bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen) und einer weiteren Geldstrafe von ATS 5.000,00 (bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen) es als nicht ausschlaggebend für die Gewährung von Verfahrenshilfe ansah.

Hievon abzugehen sieht das Verwaltungsgericht keinen Anlass.

Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers

Bezüglich Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers wurde vom Vater (Vertreter des Antragstellers) nur vorgebracht, dass sein Sohn ein mittelloser Student sei und dadurch außer Stande sei, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschuldigte kein Einkommen und Vermögen hat, liegt die zweite Voraussetzung, wonach die kostenlose Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers nur erfolgen darf, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, insbesondere einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist, nicht vor, da zufolge der bereits angeführten Judikatur des VwGH nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung vorliegt, wenn die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen wurde, was im vorliegenden Fall nicht gegeben ist.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass im vorliegenden Fall weder eine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, noch von einer besonderen Tragweite des Falles für den Antragsteller gesprochen werden kann und daher die vom VwGH festgelegten Voraussetzungen für die Beigebung eines Verteidigers nicht erfüllt sind.

Es erübrigt sich daher eine Überprüfung, ob der Antragsteller außer Stande ist, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des für ihn und die Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts zu tragen.

Der Antrag war sohin abzuweisen.

Unzulässigkeit der Revision:

Eine Revision wegen Verletzung in Rechten ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und überdies im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wurde. Eine Angelegenheit, die einen Antrag zum Gegenstand hat, der mit einem Verwaltungsstrafverfahren untrennbar verbunden ist, stellt eine Verwaltungsstrafsache iSd § 25a Abs. 4 VwGG dar und es kommt daher der Revisionsausschluss zum Tragen.

Diese Voraussetzungen liegen in gegenständlicher Verwaltungsstrafsache vor. Wenn gegen die Verhängung der Geldstrafe eine Revision unzulässig ist, muss dies auch für die Entscheidung über die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers in einem solchen Verfahren gelten, sodass die Revision schon kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
Verweise












ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:VH.7500042.2022

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