Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.01.2023, RV/7500497/2022

Parkometer: Keine Senatsentscheidungen; kein Parkschein im Zeitpunkt der Beanstandung gelegt bzw. aktiviert

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7500497/2022-RS1
Grundsätzlich entscheiden die Verwaltungsgerichte durch Einzelrichter; Senatszuständigkeiten bilden die Ausnahme. Solche Senatszuständigkeiten können durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen werden. Der Bundes- und Landesgesetzgebung wird zudem die Kompetenz eingeräumt, eine Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern an der Rechtsprechung vorzusehen (vgl. Art. 135 Abs. 1 B-VG; ErläutRV 1618 BlgNR XXIV. GP 18; § 2 VwGVG; , Rn 27).
RV/7500497/2022-RS2
Keine der für das Parkometerverfahren einschlägigen Rechtsquellen sieht eine Entscheidung durch den Senat vor. Die Entscheidung erfolgt damit durch den Einzelrichter.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Sebastian Pfeiffer LL.M. in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahl: MA67/226700795255/2022, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am und in Anwesenheit des Schriftführers SF zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

  2. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 zu leisten.

  3. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

  4. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Straferkenntnis vom , Zahl: MA67/226700795255/2022, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde Herrn ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am um 11:51 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1110 Wien, Simmeringer Hauptstraße 201, abgestellt habe, ohne dieses zu Beginn des Abstellens mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.
Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.

"Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

Sie haben das mehrspurige Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** abgestellt, sodass es am um 11:51 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 11, Simmeringer Hauptstraße 201 gestanden ist, ohne dieses bei Beginn der Abstellung mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.

Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, sowie in die von diesem angefertigten Fotos.

Bereits vor Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens teilten Sie der Behörde mit, dass Sie am um 11:51 Uhr einen Parkschein gelöst und daher eine Verletzung der Parkometerabgabe nicht begangen haben. Sie nahmen an, dass ein Irrtum des Kontrollorgans vorliegt und ersuchten daher um Stornierung der Organstrafverfügung.

In Ihrem Einspruch verwiesen Sie auf die Vorkorrespondenz und wendeten zugleich zusammengefasst ein, am um 11:51 Uhr einen Parkschein gelöst zu haben und gingen davon aus, dass das Kontrollorgan die Buchung übersehen hat. Selbst wenn Ihre Parkzeitbuchung innerhalb des 60 Sekunden-Spielraumes erst einige Sekunden nach der Feststellung des Kontrollorganes erfolgt sein sollte, kann ein strafbares Verhalten nicht gegeben sein, denn die Buchung wurde innerhalb derselben Minute vorgenommen. Daher beantragten Sie die Aufhebung der Strafverfügung und Einstellung des Verfahrens.

Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.

Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt:

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung).

Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden (§ 7 Abs. 2 und 3 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2013, in der geltenden Fassung).

Der dem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Organstrafverfügung des eingeschrittenen Kontrollorgans zufolge wurde die Kontrolle des von Ihnen abgestellten Kraftfahrzeuges um 11:51 Uhr des genannten Tages durchgeführt. Diese Zeitangabe ist deshalb glaubwürdig, weil den Kontrollorganen des Magistrats der Stadt Wien als Hilfsmittel für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben elektronische Überwachungsgeräte (sog. PDA's) zur Verfügung stehen, welche die zum Beanstandungszeitpunkt aktuelle Uhrzeit über einen Server beziehen und vorgeben.

Mittels einer Online-Verbindung kann die Aktivierung des elektronischen Parkscheins überprüft werden. Zum Zeitpunkt der Überprüfung mittels dieser Online-Verbindung war kein Parkschein gebucht, weshalb die Beanstandung erfolgte.

Ihre offensichtliche Annahme, die Gültigkeit des elektronischen Parkscheins beginne mit der Sekunde 00 der Minute des Einlangens der Bestätigung - womit Sie gleichsam eine Rückwirkung unterstellen, sodass beispielsweise bei Erhalt der Bestätigungs-SMS um 11:51:50 Uhr die Gültigkeit des Parkscheins um 11:51:00 Uhr beginnen würde - findet im Parkometergesetz und den dazu ergangenen Verordnungen keine Deckung.

Entscheidend ist, ob sich der Lenker von seinem Fahrzeug entfernt, bevor er die Bestätigung der Abstellanmeldung erhält (den Parkschein nur dann zu aktivieren, wenn man ein Parkraumüberwachungsorgan bemerkt, wäre andernfalls nicht ausgeschlossen).

Dies war gegenständlich nach den Feststellungen des Parkraumüberwachungsorgans, gegen deren Richtigkeit im Hinblick darauf, dass dieses zur Wahrheit verpflichtet ist sowie dessen Eingaben in das elektronische Überwachungsgerät zeitgleich in der zentralen Datenbank erfasst werden und damit einer ständigen Kontrolle unterliegen, keine Bedenken bestehen, der Fall. Weder aus den angefertigten Fotos, noch aus den Notizen zur Organstrafverfügung ergibt sich, dass Sie um 11:51 Uhr beim Fahrzeug verweilten.

Dass die Parkscheinaktivierung in derselben Minute wie die Beanstandung erfolgt ist, ändert daher nach den vorliegenden Verhältnissen an der nicht zeitgerechten Aktivierung nichts.

Da die Parkometerabgabe (bzw. die Aktivierung des Parkscheines) bei Beginn des Abstellens des Fahrzeugs (also unverzüglich, bevor sich der Lenker vom Fahrzeug entfernt) zu entrichten ist und die Abgabe bei Verwendung elektronischer Parkscheine (erst) als entrichtet gilt, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird, haben Sie den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Parkometergesetz 2006 verwirklicht, die objektive Tatseite ist daher gegeben (vgl. ).

Ihre Einwendungen waren sohin nicht geeignet Sie vom angelasteten Tatvorhalt zu entlasten.

Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.

Sie haben sohin den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach der im Spruch zitierten Bestimmung verwirklicht und war die angelastete Übertretung daher als erwiesen anzusehen.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Auf Grund der Aktenlage war Fahrlässigkeit anzunehmen.

Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Sie haben daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."

In der Beschwerde vom wurde ausgeführt:

"Wie bereits im Zuge des Verfahrens dargestellt, habe ich unbestrittenermaßen am um 11,51 Uhr einen Parkschein elektronisch gemeldet und wird mir nunmehr vorgeworfen, ich hätte eine Verwaltungsübertretung begangen, weil angeblich ein Kontrollorgan des Magistrats der Stadt Wien um 11,51 Uhr festgestellt hätte, es wäre keine Meldung gewesen.

Wenn im angefochtenen Straferkenntnis angeführt wird, dass das Parkometergesetz keinen Spielraum von 60 Sekunden vorsieht, so ist dies schlicht unrichtig und gesetzwidrig.

Es kann auch nicht darauf ankommen, ob ich noch beim Fahrzeug verweilte, sondern ist es so, dass dann, wenn man per SMS den Parkschein gemeldet hat, man naturgemäß das Fahrzeug bereits verlassen hat, weil ich üblicherweise die SMS-Meldungen dergestalt durchführe, dass ich aus dem Fahrzeug aussteige und neben dem Fahrzeug stehend die SMS verschicke und dann sofort zum jeweiligen Ort, zu dem ich mich begeben muss, gehe.

Da das Überwachungsorgan nicht wissen konnte und auch bis jetzt nicht weiß, wie ich aussehe, kann daher dieser Sachverhalt auch nicht mehr aufgeklärt werden.

Ausdrücklich wende ich ein, dass die Art und Weise, wie hier versucht wird, das Gesetz auszulegen, mein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt, weil zusätzlich in sinnwidriger Weise die Bestimmungen des Parkometergesetzes angewandt werden.

Die Art und Weise der Auslegung der Bestimmungen des Parkometergesetzes verletzt die Denkgesetze, denn in diesen ist von Sekundenbruchteilen, um welche es im gegenständlichen Fall geht, keine Rede, sondern nur von vollen Minuten, d.h. dann, wenn innerhalb der vollen Minute eine Meldung erfolgte, es zu einer Übertretung nicht kommen kann.

Ich beantrage daher

  1. die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses

  2. die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

  3. die Ladung des Kontrollorgans, welches die Anzeige machte zum Beweis dafür, dass
    ich eine Verwaltungsübertretung nicht begangen habe, weil in derselben Minute, in welcher die Beanstandung erfolgt, ohnedies der Parkschein gelöst wurde

  4. die Durchführung einer Senatsentscheidung"

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Feststellungen

Das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***1*** wurde am um 11:51 Uhr in der im 11. Wiener Gemeindebezirk befindlichen, gebührenpflichtigen Kurzparkzone, Simmeringer Hauptstraße 201, ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein durch das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) beanstandet. Dies ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

Der Beschwerdeführer hat am um 11:51 Uhr die Rückmeldung des elektronischen Systems "Handy Parken" für den elektronischen 15-Minuten-Parkschein mit der Bestätigungsnummer 397531312 erhalten. Dies ergibt sich ebenso aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

Der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges und der Beanstandungszeitpunkt ist unbestritten. Dies ergibt sich aus dem aktenkundigen Einspruch sowie der aktenkundigen Beschwerde des Beschwerdeführers.

Zum Zeitpunkt der Beanstandung war weder ein Parkschein ausgefüllt, noch ein elektronischer Parkschein aktiviert. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt der Beanstandung nicht mehr beim Auto befunden hat (so die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde), oder aber, ob er sich tatsächlich auf der Rückbank des Fahrzeuges befunden hat, um Aktenstudium zu betreiben bzw. Unterlagen zu kontrollieren (so das Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am ) und ihn der Meldungsleger daher nicht wahrnehmen konnte. Im Rahmen der Nachstellung des so vorgetragenen Sachverhalts im Rahmen der mündlichen Verhandlung am war der Beschwerdeführer sowohl für den Richter als auch für den Meldungsleger durch das Fenster auf der Fahrerseite zumindest erkennbar.

Der Abstellvorgang des gegenständlichen Fahrzeuges war jedenfalls abgeschlossen (vgl. die aktenkundigen und vom Meldungsleger angefertigten Fotos zum Beanstandungszeitpunkt).

Rechtliche Würdigung

Zu Spruchpunkt I (Abweisung):

Zu Beginn ist auf den Antrag des Beschwerdeführers einzugehen, dass über seine Beschwerde eine Senatsentscheidung stattzufinden habe. Grundsätzlich entscheiden die Verwaltungsgerichte durch Einzelrichter; Senatszuständigkeiten bilden die Ausnahme. Solche Senatszuständigkeiten können durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen werden. Der Bundes- und Landesgesetzgebung wird zudem die Kompetenz eingeräumt, eine Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern an der Rechtsprechung vorzusehen (vgl. Art. 135 Abs. 1 B-VG; ErläutRV 1618 BlgNR XXIV. GP 18; § 2 VwGVG; , Rn 27). Keine der für das Parkometerverfahren einschlägigen Rechtsquellen sieht eine Entscheidung durch den Senat vor. Die Entscheidung erfolgt damit durch den Einzelrichter.

§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung normiert:

"(1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.

(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden."

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Parkometerabgabe unverzüglich nach dem Abstellen des Fahrzeuges zu entrichten (vgl. ).

Der Beschwerdeführer meint aber einen gültigen elektronischen Parkschein gebucht zu haben. Außerdem sei es schlicht unrichtig und gesetzwidrig, dass das Parkometergesetz keinen Spielraum von 60 Sekunden vorsehe.

Fest steht, dass im Zeitpunkt der Überprüfung durch den Meldungsleger kein Parkschein gelegt bzw. kein elektronsicher Parkschein aktiviert wurde. Es ist festzuhalten, dass sowohl das PDA (Personal Digital Assistent, ein kleiner tragbarer Computer) des Meldungslegers als auch das System "Handy Parken" ihre Systemzeit vom selben Server beziehen. Das heißt, dass die Systemzeit (Serverzeit) für den Beschwerdeführer hinsichtlich der Buchungsbestätigung und für den Meldungsleger in Bezug auf die Abfrage und den Beanstandungszeitpunkt ident ist. Der Beanstandungszeitpunkt kann vom Meldungsleger nicht verändert werden und wird bei Erstellung der Organstrafverfügung (mit)ausgedruckt.

Der gesamte Arbeitsvorgang des Meldungslegers (Nachschau nach Parkscheinen, Umrundung des Fahrzeuges, Eingabe der KFZ-Daten, Abfrage im System, Abwarten der Rückmeldung des Systems, Drücken des Beanstandungsknopfes am PDA, Eingabe des Tatortes, der Ordnungsnummer und des Deliktcodes, Ausdrucken der Beanstandung, Verpacken und Anbringen am Fahrzeug) dauert so lange, dass diese Amtshandlung einem im Fahrzeug befindlichen Lenker nicht verborgen bleiben kann.

Dazu kommt, dass eine negative Rückmeldung am PDA des Meldungslegers (kein Parkschein aktiviert) eine vorangehende Buchungsbestätigung ausschließt. Eine Organstrafverfügung kann auch nur dann ausgedruckt werden, wenn die PDA-Abfrage nach einem elektronischen Parkschein korrekt durchgeführt wurde.

Im Rahmen seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zum Ausdruck, er habe den Buchungsvorgang beim Fahrzeug stehend begonnen und sei dann sofort zum Ort, zu dem er sich begeben habe müssen, gegangen. Auf den vom Meldungsleger angefertigten Bildern zum Beanstandungszeitraum lässt sich rund um das Fahrzeug keine Person wahrnehmen. Ob der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt im Fahrzeug saß, so wie dieser dies im Rahmen der mündlichen Verhandlung am vorgebracht hat, lässt sich mit Sicherheit aus den Fotos nicht ableiten. Wie festgestellt, war der Bf. zumindest vom Seitenfenster fahrerseitig bei der Beschau des Fahrzeuges und Nachstellung des vorgetragenen Sachverhaltes erkennbar.

Es kann jedoch dahin gestellt bleiben, ob sich der Beschwerdeführer im Fahrzeug befunden oder das Fahrzeug verlassen und sich entfernt hat. Für das Abstellen von mehrspurigen Fahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten (vgl. § 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung). Der Begriff "Abstellen" umfasst sowohl das Parken iSd § 2 Abs. 1 Z 28 als auch das Halten iSd § 2 Abs. 1 Z 27 StVO 1960. So ist das "Abstellen" ein die Begriffe "Halten" und" Parken" umfassender Oberbegriff (vgl. ; , 83/02/0029).

Fest steht, dass das Fahrzeug an der beanstandeten Örtlichkeit abgestellt war. Ebenso steht fest, dass zum Zeitpunkt der Beanstandung kein Papierparkschein ausgefüllt bzw. kein elektronischer Parkschein aktiviert war. Damit ist es irrelevant, ob sich der Beschwerdeführer im Fahrzeug befunden hat oder sich vom Fahrzeug entfernt hat, bevor er einen entsprechenden Parkschein ausgefüllt bzw. aktiviert hatte. Eine "Kulanzzeit" zwischen Abstellen des Fahrzeuges und der Entrichtung der Parkometerabgabe ist nicht vorgesehen (vgl. auch ). Ein aktivierter Parkschein entfaltet keine Rückwirkung auf Sekunde 00 der Minute des Einlangens der Bestätigung.

§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."

Da der Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat ohne zu Beginn und für die gesamte Dauer des Abstellens einen gültigen Parkschein auszufüllen bzw. zu aktivieren, wurde der objektive Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung verwirklicht.

§ 5 VStG normiert:

"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."

Der Beschwerdeführer brachte keine Gründe vor, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."

§ 19 VStG normiert:

"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden (vgl. , mwN, sowie , mwN).

Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Weil keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aktenkundig sind, kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.

Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 60,00 angesichts des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens als angemessen und nicht überhöht zu betrachten.

Abschließend ist auf das Vorbringen des Bf. einzugehen, sein Recht auf Unversehrtheit des Eigentums sei verletzt. Nach der Rechtsprechung des VfGH stellt zwar die Auferlegung einer Geldzahlung, wie sie in der Vorschreibung einer Geldstrafe und eines Verfahrenskostenbeitrages liegt, einen Eingriff in das Eigentumsrecht dar (vgl. VfSlg. 1559/1947, 2706/1960, 4667/1963, 6074/1969, 6128/1970). Ein solcher Eingriff ist aber nur dann verfassungswidrig, wenn er sich überhaupt nicht auf ein Gesetz stützt, wenn er auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht oder wenn ein Gesetz denkunmöglich angewendet worden ist (vgl. Slg. 3080/1956, 5515/1967, 5577/1967). Das Bundesfinanzgericht sieht in den angewendeten Normen keine Verfassungswidrigkeit. Auch eine denkunmögliche Anwendung des Gesetzes scheidet nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts aus, entspricht es doch klar der VwGH-Rechtsprechung, dass die Parkometerabgabe unverzüglich nach dem Abstellen des Fahrzeuges zu entrichten ist. Fest steht, dass der Abstellvorgang des Fahrzeuges abgeschlossen war und kein entsprechender Parkschein ausgefüllt bzw. aktiviert war. Ein verfassungswidriger Eingriff in das Eigentumsgrundrecht liegt damit nicht vor.

Zu Spruchpunkt II und III (Kostenentscheidung, Vollstreckungsbehörde)

Da der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen ist, wurde er mit € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zu Spruchpunkt IV (Unzulässigkeit der Revision)

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Nach § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache

  1. eine Geldstrafe von bis zu 750 € und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und

  1. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 € verhängt wurde.

Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor, ist in § 4 Abs. 1 des (Wiener) Parkometergesetzes 2006 doch lediglich eine Geldstrafe bis zu 365 € vorgesehen und muss es sich bei der in § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen "Freiheitsstrafe" um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. , Rn 3f; , Ra 2021/16/0020, mwN).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise





ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500497.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at