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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.01.2023, RV/7102738/2022

Lebensmittelpunkt in Österreich oder in Ungarn?

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7102738/2022-RS1
Sind sowohl die Beschwerdeführerin als auch die in Österreich geborenen Kinder österreichische Staatsbürger, ging die Beschwerdeführerin in Österreich einer selbständigen oder nichtselbständigen (geringfügigen) Erwerbstätigkeit nach, verfügt die Beschwerdeführerin in Österreich über eine Wohnung, gingen die Kinder teilweise von Österreich und teilweise von Ungarn aus in eine deutschsprachige Schule in Grenznähe in Ungarn, wurden die Kinder in Österreich medizinisch betreut und wohnte die Familie (Mutter, Vater, drei damals minderjährige Kinder) teilweise in Österreich, teilweise in Ungarn, und zwar teilweise gemeinsam, teilweise einzelne Familienmitglieder getrennt, kann der Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten werden, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt als in Österreich gelegen ansieht.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der ***1*** ***2***, ***3***, ***4*** ***5***, vertreten durch GT-KMU Wirtschaftsprüfungs-und Steuerberatungs-GmbH, 1130 Wien, Auhofstraße 1, vom , gegen den Bescheid des damaligen Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15, 1030 Wien, Marxergasse 4, 2/20/21/22, nunmehr Finanzamt Österreich, vom , Sozialversicherungsnummer ***6***, wonach zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (€ 45.042,30) und Kinderabsetzbetrag (€ 17.636,80), insgesamt € 62.679,10, für die im Februar 2000 geborene ***7*** ***8*** ***2***, für den im Juni 2004 geborenen ***9*** ***2*** und für die im August 2006 geborene ***10*** ***11*** ***2*** jeweils für den Zeitraum November 2009 bis Februar 2018 gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 EStG 1988 zurückgefordert werden, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Bescheid

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt von der Beschwerdeführerin (Bf) ***1*** ***2*** zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (€ 45.042,30) und Kinderabsetzbetrag (€ 17.636,80), insgesamt € 62.679,10, für die im Februar 2000 geborene ***7*** ***8*** ***2***, für den im Juni 2004 geborenen ***9*** ***2*** und für die im August 2006 geborene ***10*** ***11*** ***2*** jeweils für den Zeitraum November 2009 bis Februar 2018 gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 EStG 1988 mit folgender Begründung zurück:

Sie haben in Wien im 7. Bezirk in der ***4*** ***5*** eine Wohnung (37 qm) gemietet, in der Sie mit Ihren Kindern gemeldet sind. Ihr Mann besitzt in ***12*** ein Haus. Laut den ungarischen Behörden sind aber weder Sie noch die Kinder in Ungarn gemeldet, daher besteht dort auch kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Allerdings besuchen die Kinder (***7*** geb 2000, ***9*** geb 2004 und ***10*** geb. 2006) in Ungarn die Schule und ein Nachweis über die tägliche Hin- und Rückfahrt wurde von Ihnen trotz Aufforderung nicht erbracht.

Sie geben selbst an die Wohnung im Krankheitsfall der Kinder zu nutzen, um ihnen hier eine gute ärztliche Versorgung zu bieten. Laut Ihren Angaben ist die Ehegemeinschaft mit dem Kindesvater aufrecht.

Seit Juli 2014 sind Sie in ***13*** beschäftigt, verdienen aber unter der Geringfügigkeitsgrenze (2009 mtl 357,74 €, 2018 mtl 438,05 €). Davor waren Sie in Österreich nicht beschäftigt, für Ihre Kinder erhielten Sie laut unseren Ermittlungen Karenzgeld. Weiters geben Sie an, fallweise Bekleidung (Hochzeits- und Ballkleider) für verschiedene Personen angefertigt zu haben. Ein Gewerbe wurde nie angemeldet, auch Einkommensteuererklärungen wurden nicht erstellt und abgegeben, da lt. Ihnen die Einkünfte so gering waren.

Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unter anderem a) für ihre minderjährigen Kinder und b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Gemäß § 2 Abs. 8 Abs. FLAG 1967 haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben.Eine Person hat den Mittelpunkt der Lebensinteressen in dem Staat, zu dem siedie engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

Für Ihre Kinder ***7*** (geb. ***14***), ***9*** (geb. ***15***) und ***10*** (geb. ***16***) ***2*** wurde Familienbeihilfe bezogen, obwohl dieVoraussetzungen nach FLAG bereits seit Ende des Karenzgeldbezuges für dasKind ***10*** (2008) nicht mehr vorliegen.

Sie haben bei Antragstellung unterschrieben dass Sie die angeführten Angabennach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht haben und dassSie zur Kenntnis nehmen, dass Sie sämtliche Änderungen Ihrer Angaben binneneinem Monat dem Finanzamt melden müssen. Sie haben es versäumt den Wegfall derVoraussetzungen für den gerechtfertigten Bezug der Familienbeihilfe demFinanzamt anzuzeigen und sind somit der aus § 25 FLAG ergebenden Verpflichtungnicht nachgekommen. Damit sind die Voraussetzungen für die Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist gemäß 207 Abs. letzter Satz in Verbindung mit § 207 Abs. Bundesabgabenordnung gegeben.

Es widerspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens schulpflichtige Kinder indiesem Alter täglich diesen langen Schulweg auf sich nehmen zu lassen, wenn amSchulort oder in der Nähe ein eigenes Haus zur Verfügung steht. Auch dieWohnungsgröße spricht nicht dafür, sich ständig mit Kindern dort aufzuhaltenIhre Arbeitsstelle ist von Ungarn ebenso einfach zu erreichen wie von Wienaus. Auch stellt eine Meldung in Österreich lediglich ein Indiz für denAufenthalt dar, ist aber kein Beweis für den Aufenthalt.

Unter Subsumtion aller Tatsachen und Beweggründe ist laut Ansicht des Finanzamtes der Lebensmittelpunkt von Ihnen und Ihrer Kinder in Ungarn. Es bestehtdaher kein Anspruch auf Familienbeihilfe aus Österreich. Aufgrund derGeringfügigkeit der Beschäftigung besteht auch kein Anspruch auf Ausgleichszahlung.

Beschwerde

Mit Schreiben ihrer steuerlichen Vertretung vom erhob die Bf Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid und führte aus:

Die Beschwerde richtet sich gegen die Rückforderung von EUR 62.679,10 an FB und KB.

Es wird die Aufhebung des Bescheides beantragt und die Herabsetzung des Rückforderungsbetrages aufEUR 0,00 beantragt.

Begründung:

Frau ***2*** war in der Zeit ab 2009 in Österreich beschäftigt. Die Beschäftigung war nicht von gänzlich untergeordneter Bedeutung und auch nicht unwesentlich. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen von Frau ***2*** lag und liegt weiterhin in Österreich. Es wird daraufverwiesen,dass beiihrem EinkommenkeineVerpflichtungzurAbgabe einerEinkommensteuererklärungbestand.

Im Übrigen verweise ich darauf, dass auch fürdenFall, dass der Mittelpunktdes Lebensinteressesvon Frau ***2*** in Ungarngelegen sein sollte - was jedoch bestritten wird - trotzdemAnspruchaufFamilienbeihilfe undKinderabsetzbetrag in Österreich besteht.

Weiters stelle ich den Antrag auf Aussetzung der Einhebung des Rückforderungsanspruches von Familienbeihilfe für die Jahre 2009 bis 2018 in Höhe von EUR 45.042,30 und von Kinderabsetzbeträgen für die Jahre 2009 bis 2018 in Höhe von EUR 17.636,80 (insgesamt somit EUR 62.679,10) bis zur Erledigung der vorliegenden Beschwerde.

Begründung:

Bei einer antragsgemäßen Erledigung der vorliegenden Beschwerde wird der Rückforderungsanspruch auf EUR 0,00 gestellt.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am , wies das Finanzamt die Beschwerde vom als unbegründet ab und führte dazu aus:

Sie haben in Ihrer Beschwerde nichts Neues vorgebracht und auch das Ersuchen um Ergänzung vom (zugestellt am ) nicht beantwortet.

Laut Auskunft Ihrer Nachbarn waren in der Wohnung in Wien nie Kinder anzutreffen zudem wurde am die Abmeldung der Kinder nach Ungarn bekanntgegeben. Dies bestätigt den vorherigen Standpunkt des Finanzamtes, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht in Österreich begründet war.

Auf die ausführliche Begründung im Bescheid vom wird verwiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Hinweis: Ob Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht kann nicht in diesem Verfahren überprüft werden.

Vorlageantrag

Mit Schreiben der steuerlichen Vertretung vom stellte die Bf Vorlageantrag:

***2*** ***1***, Ordnungsbegriff ***17***

Vorlageantrag, Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, Antrag auf Aussetzung der Einhebung von Abgaben

Sehr geehrte Damen und Herren!

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , eingelangt am , betreffend die Beschwerde vom , eingelangt am , von Frau ***1*** ***2***, ***3***, ***4*** ***5***, gegen den Rückforderungsbescheid vom wurde die Beschwerde vom als unbegründet abgewiesen.

Namens und auftrags von Frau ***1*** ***2*** stelle ich den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde(Vorlageantrag )durch das Bundesfinanzgericht beim Finanzamt Österreich. Außerdem beantrage ich gemäß § 274 BAO die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.

Zur Frage der Beantwortung des Ersuchens um Ergänzung vom ist festzuhalten, dass dieses am mittels eingeschriebenen Brief samt umfangreichen Anlagen zu Steuernummer 03 ***18*** AV Team 01 beantwortet wurde. Die Beantwortung erfolgte innerhalb der beantragten Fristverlängerungen (es erfolgten zu diesen Anträgen keine Abweisungen) vor Einlangen der Beschwerdevorentscheidung vom .

Weiters stelle ich den Antrag auf Aussetzung der Einhebung des Rückforderungsanspruches von Familienbeihilfe für die Jahre 2009 bis 2018 in Höhe von EUR 45.042,30 und von Kinderabsetzbeträgen für die Jahre2009 bis 2018 in Höhe von EUR 17.636,80 (insgesamt somit EUR 62.679,10) bis zur Erledigung des vorliegenden Antrags und begründe dies damit, dass bei einer antragsgemäßen Erledigung des Vorlageantrags der Rückforderungsanspruch EUR 0,00 betragen wird.

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:

Bezughabende Normen

§ 2 Abs. 1 FLAG, § 2 Abs 8 FLAG, § 26 Abs 1. FLAG

Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt:

Frau ***2*** bezog laufend die Familienbeihilfe für ihre drei Kinder. Aufgrund einer Mitteilung vom Stadtschulrat und anschließender Ermittlungen wurde festgestellt, dass die Kinder die Schule nicht in Österreich besuchten, sondern in Ungarn. In Österreich hat die Beschwerdeführerin in ***3*** eine 37m2 Wohnung gemietet, in Ungarn (***12***) besitzt der Ehemann ein Haus und und lebt auch dort.

Beweismittel:

Mietvertrag

Niederschrift mit Nachbarin

Vorhaltsbeantwortung vom

Stellungnahme:

Nach Ansicht der ho. Abgabenbehörde wurde im strittigen Zeitraum die Wohnung in Wien aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin hauptsächlich für die ärztliche Versorgung der Kinder in Österreich und gelegentlich als Schneideratelier genutzt. Dass diese 37 m2 Wohnung durch die gesamte Familie als Wohnsitz genutzt wurde, erscheint nicht glaubhaft, zumal die Kinder die Schule in Ungarn besuchten/besuchen, mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin in einem Haus lebten/leben und von Verwandten (Mutter der Beschwerdeführerin und Schwägerinnen) betreut wurden. Die nun vorgelegte Schulbesuchsbestätigung der Tochter ***7*** ***8*** und die Aufnahme einer weiteren Tätigkeit in Österreich (Vorlage von Lohn-Gehaltsabrechnungen ab Juni 2020) ändert nachträglich nichts an den Umständen im Rückforderungszeitraum November 2009 bis März 2018. Das angebliche tägliche Pendeln von Wien zur Schule der Kinder in ***12***, obwohl es eine nahegelegene Wohnmöglichkeit und den Kindesvater dort gibt, wurde nicht glaubhaft gemacht.

Daher geht die Abgabenbehörde weiterhin davon aus, dass im strittigen Zeitraum die engeren persönlichen Beziehungen zu Ungarn bestanden und der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht in Österreich lag. Es wird um Abweisung ersucht.

Akteninhalt

Im elektronisch vorgelegten Finanzamtsakt ist enthalten:

Überprüfungsschreiben

Ein Schreiben des Finanzamts vom betreffend Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe wurde von der Bf am beantwortet. Der Dienstgeber (nunmehr in ***13***) wurde berichtigt. Laut den Angaben im Überprüfungsschreiben sind Mutter und Kinder österreichische Staatsbürger, der Vater, von dem die Mutter nicht dauernd getrennt lebt, ist ungarischer Staatsbürger. Die Kinder wohnten ständig bei der Mutter und seien Schüler. Vorgelegt wurde eine Bescheinigung eines Gimnáziums in ***12*** vom , wonach ***7*** ***2***, wohnhaft ***3***, ***4*** ***5***, im Schuljahr 2017/2018 eingeschrieben sei.

Mietvertrag

Aktenkundig ist ein zwischen Wiener Wohnen und ***1*** ***19***, Beruf bzw. Unternehmensgegenstand Schneiderin, abgeschlossener Mietvertrag, wonach diese ab Jänner 1998 eine Wohnung in ***3***, ***4*** ***5***, Fläche 37 qm, bestehend aus VR, KUE, WR, WC zu einem Hauptmietzins von ATS 606,80 netto (Betriebskosten ATS 841,01 netto), gesamt brutto ATS 1.592,59 miete.

Stadtschulrat

Der Stadtschulrat für Wien teilte dem Finanzamt mit Schreiben vom mit:

Im Zuge der Überprüfung der Erfüllung der Schulpflicht stellte der Stadtschulrat für Wien fest,dass folgende Kinder trotz Hauptwohnsitzmeldung in Wien ihren dauernden Aufenthalt imAusland haben.

Der Stadtschulrat für Wien vermutet, dass die Voraussetzungen für einen Wohnsitz odergewöhnlichen Aufenthalt in Wien im Sinne des § 2 Abs. 1 FLAG nicht mehr gegeben sindund ersucht um weitere Veranlassungen.

Name des Kindes / Geburtsdatum / gemeldete Wohnadresse

***2*** ***10*** / ***16***/ ***3***, ***4*** ***5***

***2*** ***9*** / ***15*** / ***3***, ***4*** ***5***

Lt. Best. Schulbesuch im Ausland.

Ergänzungsersuchen vom

Das Finanzamt ersuchte die Bf mit Schreiben vom :

Nachweis, dass kein bzw. für welchen Zeitraum Anspruch auf eine der österr. Familienbeihilfe gleichzusetzenden ausländische Beihilfe bestand/besteht

von allen Kindern ab Geburt von den ungarischen Behörden bestätigt Meldebestätigung der gesamten Familie ab Geburt der Kinder in Ungarn

Schulbestätigung oder Schulnachricht/Jahreszeugnis von allen Kindern ab Schulpflicht.

Einkommensnachweis von Ihnen und Ihren Gatten ab 2008 bis laufend.

Alle Unterlagen müssen Übersetzt sein.

Die Bf antwortete daraufhin am :

Ich bestätige, dass mein Mann in Ungarn nach unsere Kinder keine Familienbeihilfe und auch sonst keine finanzielle Unterstützung bekommen hat! Nichts! ***1*** ***2***.

Beigefügt waren Schulbesuchsbestätigungen eines Gimnáziums in ***12*** vom betreffend ***7*** ***8*** ***2*** und die Schuljahre 2017/2018, 2016/2017, 2015/2016, 2014/2015; Schulbesuchsnachweise einer Schule in ***12*** betreffend ***7*** ***2*** für die Schuljahre 2006/2007, 2007/2008, 2008/2009, 2009/2010, 2010/2011, 2011/2012, 2012/2013, 2013/2014; betreffend ***10*** ***2*** für die Schuljahre 2013/2013, 2014/2015, 2015/2016, 2016/2017, 2017/2018; betreffend ***9*** ***2*** für die Schuljahre 2011/2012, 2012/2013, 2013/2014, 2014/2015, 2015/2016, 2016/2017, 2017/2018. Außerdem waren Meldebestätigungen beigefügt, wonach ***10*** ***11*** ***2*** seit mit Hauptwohnsitz in ***3***, ***4*** ***5*** gemeldet ist, ***9*** ***20*** ***2*** dort seit , ein Meldezettel betreffend ***7*** ***8*** ***2***, dort seit , ein Meldezettel betreffend ***1*** ***2***, geb. ***21***, dort seit .

Die Kopie einer Amtlichen Bescheinigung über die Wohnadresse (Lakcimet igazolo hatosagi igazolvany) betreffend ***22*** ***23*** ***2***, wohnhaft in ***12*** (frühere und aktuelle Anschrift) wurde vorgelegt.

Bescheinigung EU/EWR / Certificate and Declaration EU/EEA der ausländischen Steuerbehörde zur Einkommensteuererklärung für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) vom /, wonach ***22*** ***23*** ***2*** im Jahr 2008 in Ungarn zu versteuernde Einkünfte von HUF 324.000 hatte, im Jahr 2009 von HUF 324.000, im Jahr 2010 von HUF 802.386, im Jahr 2011 von HUF 342.300, im Jahr 2012 von HUF 247.500, im Jahr 2013 von HUF 270.000, im Jahr 2014 von HUF 270.000, im Jahr 2015 von HUF 270.000, im Jahr 2016 von HUF 270.000. Dr. ***24*** ***25***, ***13***, bestätigte am , dass die Bf seit Juli 2014 in ungekündigter Stellung als Bedienerin bei einem monatlichen Bruttobezug von EUR 250,00 (Sonderzahlungen jährlich EUR 500,00) beschäftigt sei. Laut Formular E411 hat der Ehegatte eine Wohnanschrift in ***12***, Ungarn, während die Mutter und die Kinder in Wien, Österreich, wohnen sollen. Ausgefüllt sind nur die Felder 1, 2 und 3, eine behördliche Bestätigung liegt nicht vor.

Ergänzungsersuchen vom

Mit Ergänzungsersuchen vom ersuchte das Finanzamt die Bf um folgende Auskunft:

Bitte erläutern Sie, warum die Kinder in Ungarn zur Schule gehen. Mietvertrag von der Wohnung in Wien und von dem Wohnsitz in ***12***. Sowie Angaben wo die Kinder ab Geburt leben. Einkommensnachweise von Ihnen von 2008 bis 2014.

Dieses Ersuchen wurde durch die steuerliche Vertretung am wie folgt beantwortet:

Durch meine Arbeit in Wien von 1983 - 2000 (hernach 2000-2002 in Karenz) im Nichtselbstständigen-Arbeitsverhältnis verlegte ich den Wohnsitz nach Wien (zuletzt Schneiderei und ***26***). Ich nahm auch die österreichische Staatsbürgerschaft an.

Hier kamen auch alle drei Kinder im ***27*** Spital zur Welt.

Alle drei Kinder sind ausschließlich österreichische Staatsbürgerinnen.

Durch meinen zweiten Mann, der in Ungarn von seiner Arbeit her gebunden war, wohnten wir sowohl in Ungarn, wie auch in Wien.

Die Entscheidung die Kinder in Ungarn (***12***) in eine deutschsprachige Grundschule zu schicken fiel, als wir zu Kenntnis nehmen mussten, dass es in der zuständigen Wiener Volksschule zu 95 Prozent Türken und Serben mit Sprachproblemen gab.

Das Niveau der deutschsprachigen Grundschule in ***12*** wurde nicht annähernd erreicht.

Die Wohnung in Wien gab ich nicht auf, da Ich diese benötigte, wenn ich mit meinen zwei jüngeren Kindern In Wien länger dauernde Behandlungen und Spitalaufenthalte hatte (mein Sohn benötigte Therapien am Fußgelenk und meine Tochter ***10*** hatte lange Zeit Hüftprobleme). So war die Familie oft geteilt, sodass ich mit meinen zwei jüngeren Kindern in Wien war und mein Mann mit der größeren Tochter in ***12***.

Am Wochenende sah sich die Familie, sowohl In Wien, wie auch in ***12***. Mein Mann hatte meine Mutter und meinen Schwägerinnen (beide Lehrerinnen) als Betreuungshilfe.

Nachdem ich die Arbeit als Schneiderin gekündigt hatte, meldeten sich jedoch immer wieder ehemalige österreichische Kundschaften bei mir, weil sie von meinen Designideen und meiner Arbeit überzeugt waren.

So wurde meine Wiener Wohnung auch zur Werkstatt. Mit ein bis zwei Kleidern pro Monat lag mein Verdienst in Wien weit unter der Grenze jeglicher steuerlicher Verpflichtung. Auch überstieg mein Einkommen nie die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG (siehe Aufzeichnungen).

Für die Braut-, Abend- oder Traditionskleider brachten die Damen den Stoff und sonstiges Zubehör mit. Die Firma ***45*** war ja nicht weit entfernt. Zusätzlich hatte ich die sehr gute Abfertigung der Schneiderei. Finanziell war ich dann auch noch durch eine Erbschaft zusätzlich abgesichert.

Da dieses Einkommen sehr nachließ (drei bis vier Kleider pro Jahr), suchte ich mir Im Burgenland eine Arbeitsstelle. Als Reinigungskraft bei Dr. ***24*** ***25*** bin ich seit Juni 2014 beschäftigt und gemeldet.

Dadurch, dass ich jährlich beim Wiener Stadtschulrat um Genehmigung ansuchen musste, damit meine Kinder in Ungarn zur Schule gehen durften war ich der Annahme hiermit auch steuerrechtlich alle Unterlagen zeitgerecht nachgereicht zu haben.

Da meine Kinder österreichische Staatsbürgerinnen sind müssten wir auch für sie um Aufenthaltsgenehmigung ansuchen

Die ungarischen Behörden verweigern auch aus diesem Grund die Zahlung jeglicher Beihilfen.

Zusätzlich entfielen steuerliche Vergünstigungen in Ungarn (z,B. 10.000.000,- HUF zinsfreier Kredit und Familienförderung 10,000.000,- HUF) da alle drei Kinder österreichische Staatsbürgerinnen sind.

Beilagen:

Mietvertrag

Staatsbürgerschaftsnachweise ***2*** ***1***

***2*** ***7*** ***8***

***2*** ***9*** ***20***

***2*** ***10***

Geburtsurkunden ***2*** ***7*** ***8***

***2*** ***9*** ***20***

***2*** ***10***

Meldebestätigungen ***2*** ***7*** ***8***

***2*** ***9*** ***20***

***2*** ***10***

Schulbesuchbestätigungen ***2*** ***7*** ***8***

***2*** ***9*** ***20***

***2*** ***10***

Aufzeichnungen Einnahmen 2008 - 2014

Bestätigungen von ***28*** ***29*** (Kundin)

***30*** ***32***

All diese Unterlagen waren beigefügt. Die in ***12*** geborene Bf ist seit 1986 österreichische Staatsbürgerin und führte damals den Nachnamen ***19***. Die Kinder sind laut Geburtsurkunden jeweils in Wien geboren und laut Staatsbürgerschaftsnachweisen österreichische Staatsbürger.

Aus den Einnahmenaufzeichnungen ergibt sich, dass im Jahr 2008 Einnahmen (Abendkleid, Kostüm, Vorhänge usw) von insgesamt € 1.545, im Jahr 2009 Einnahmen von insgesamt € 2.630, im Jahr 2010 Einnahmen von insgesamt € 2.470, im Jahr 2011 Einnahmen von insgesamt € 3.520, im Jahr 2012 Einnahmen von insgesamt € 1.610, im Jahr 2013 Einnahmen von insgesamt € 2.758, im Jahr 2014 Einnahmen von insgesamt € 2.519 erzielt wurden.

***28*** ***29*** bestätigte, dass sie seit Jänner 2014 von der Bf drei Kleider aus selbst beigestelltem Stoff habe fertigen lassen. ***30*** ***32*** bestätigte, dass zwischen Dezember 2013 und Jänner 2014 ein Traditionsballkleid für den Husarenball von der Bf geschneidert wurde.

Schreiben von Magyar Államkincstár Családtámogatási Főosztály

Magyar Államkincstár Családtámogatási Főosztály (Abteilung für Familienunterstützung des Ungarischen Staatsschatzes) teilte dem Finanzamt mit Schreiben vom mit:

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei schicken wir Ihnen folgendes Formular E411 von Frau ***2*** ***1*** (geb.: ***33***) Angestellterin unausgefüllt zurück.

Unser Klient (Herr ***2*** ***22***) und die Kinder befinden sich nicht in unserem zentralen Melderegister, es scheint keinen Informationen über sie.

Frau ***2*** ***1*** übt keine berufliche Tätigkeit in Ungarn. Keinen Antrag auf Familienbeihilfe in Ungarn wurde gestellt.

E 411 vom

Am langte beim Finanzamt ein von Magyar Államkincstár am bestätigtes Formular E 411 ein. Danach wohnt die Mutter (Feld 1) in Wien an der aktenkundigen Anschrift, der Vater (Feld 2) in ***12*** an einer näher angegebenen Anschrift, die Kinder ***7***, ***9*** und ***10*** (Feld 3) wohnen in Wien. Der Vater (Feld 2) hat von bis laufend eine berufliche Tätigkeit (Angestellter bei einem Arbeitgeber in ***12***) ausgeübt bzw. sich in gleichgestellten Verhältnisses im Sinne des Beschlusses Nr. 119 befunden, zuvor nicht. Anspruch auf Familienleistungen ab habe nicht bestanden, da Österreich der zuständige Staat sei. Mutter und Kinder lebten in Wien.

Aussage ***34*** ***35*** (Nachbarin) vom

***34*** ***35***, die am um 13:45 Uhr die Tür der Wohnung der Bf in Wien geöffnet hat, gab vom Finanzamt als Auskunftsperson befragt an:

F: Ist Frau ***2*** zu Hause?

A: Nein, diese kommt gegen 4 Uhr nach Hause. Ich warte hier auf sie, räume etwas auf und gehe dann nach Hause.

F: Sind die Kinder zu Hause?

A: Keine Ahnung, ich warte nur auf Fr. ***2***.

F: Ist ihr Mann zu Hause!

A: Ich weiß nicht, ob sie einen Mann hat.

F: Wie viele Kinder hat Frau ***2***?

A: Ich glaube 3.

F: Sind die Kinder noch klein oder erwachsen?

A: Ich weiß nicht, heute beim Zusammenräumen habe ich Spielsachen eingeräumt.

F: Bekommen Sie Geld für das Putzen?

A: Ja, aber nur Taschengeld.

Schulbesuchsbestätigung Wien

Am legte die Bf dem Finanzamt eine Schulbesuchsbestätigung einer Höheren Bundeslehranstalt in Wien vom vor. So besuche ***7*** ***8*** ***2*** die 1. Klasse im Schuljahr 2019/20 vom bis .

RS/7100142/2019

Mit wies das BFG eine Säumnisbeschwerde der Bf vom gemäß § 284 Abs. 7 lit. b BAO i.V.m. § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurück, da das mit datierte Formular "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe" keinen Antrag im Sinne des § 10 Abs. 1 FLAG 1967 enthalten habe.

Ergänzungsersuchen vom

Mit Ergänzungsersuchen vom , zugestellt am , ersuchte das Finanzamt die Bf:

Bitte erläutern Sie warum die Kinder in Ungarn zur Schule gehen.

Mietvertrag von der Wohnung in Wien und von dem Wohnsitz in ***12***.

Sowie Angaben wo die Kinder ab Geburt leben.

Meldebestätigung der gesamten Familie ab Geburt der Kinder in Ungarn

Bekanntgabe Ihres Mittelpunkt der Lebensinteressen inkl. Entsprechender Nachweisen.

Weisen Sie Ihre und die Anwesenheit der Kinder in Österreich nach Kontoauszüge die Einkäufe des täglichen Bedarfs in Österreich nachweisen

Einnahmen-Ausgaben mit entsprechenden Belegen nachweisen

Fahrkarten zum Schulbesuch aller Kinder vorlegen

E9

Alle Unterlagen müssen übersetzt sein.

Benötigte Nachweise:

Einkommensnachweis von Ihnen und Ihrem Gatten ab 2008-laufend

Nachweis, dass kein bzw. für welchen Zeitraum Anspruch auf eine der österreichischen Familienbeihilfe gleichartigen ausländischen Familienleistung bestand/besteht von allen Kindern ab Geburt von den ungarischen Behörden bestätigt

Schulbesuchsbestätigung (bitte auch um Bekanntgabe der voraussichtlichen Ausbildungsdauer) oder Schulnachricht/Jahreszeugnis von allen Kindern ab Schulpflicht.

Am wurde ein Fristverlängerungsansuchen über FinanzOnline eingebracht:

Namens und auftrags von Frau ***1*** ***2*** beantrage ich für die Beantwortung Ihres Ersuchens um Ergänzung vom betreffend Versicherungsnummer ***6*** eine Fristverlängerung bis . Begründung: Es wurden sowohl bei der österreichischen Sozialversicherung als auch bei der ungarischen Sozialversicherung um Bestätigungen, die für die Beantwortung Ihres Vorhalts relevant sind, angesucht. Diese sind bisher - wahrscheinlich Covid-19 bedingt - noch nicht bearbeitet bzw. Frau ***1*** ***2*** nicht zugestellt worden.

Anträge vom

Am , unterfertigt am , langten beim Finanzamt mit Formular Beih 100 gestellte Anträge auf Familienbeihilfe ein. Antragstellerin sei ***1*** ***2***, österreichische Staatsbürgerin, wohnhaft ***3***, ***4*** ***5***, verheiratet seit dem Jahr 2000 mit ***22*** ***2***, ungarischer Staatsbürger. Beantragt werde ohne Angabe eines Beginndatums Familienbeihilfe für ***7*** ***8*** ***2***, wohnhaft ***3***, ***4*** ***5***, Ausbildung "FH", voraussichtliches Ende 062021. Beantragt werde mit dem Vermerk "Adressänderung wegen Corona ab 01032020" ohne Angabe eines Beginndatums Familienbeihilfe für ***9*** ***20*** ***2***, wohnhaft ***36*** ***12***, ***37***, Ungarn, Ausbildung "Lehre", voraussichtliches Ende 062024.Beantragt werde ohne Angabe eines Beginndatums Familienbeihilfe für ***10*** ***11*** ***2***, wohnhaft ***3***, ***4*** ***5***, Ausbildung "Schule", voraussichtliches Ende 062021.

Beigefügt war ein Schreiben der Bf, wonach diese im Februar 2020 bei der Firma ***38*** GmbH zu arbeiten angefangen und damals beim Finanzamt Anträge auf Familienbeihilfe gestellt habe. "Seitdem ist über ein Jahr vergangen, aber ich habe weder Geld noch eine Antwort erhalten. Ich hoffe, diesmal klappt es!"

E 411 vom

Am langte beim Finanzamt ein von Győr-Moson-Sopron Megyei Kormányhivatal am 1.9.2021bestätigtes Formular E 411 ein. Demnachwohnt die Mutter (Feld 1) in ***36*** ***12***, ***37***, Ungarn, der Vater (Feld 2) in ***36*** ***12***, ***39*** an einer näher angegebenen Anschrift, die Kinder ***9*** ***20*** und ***10*** ***11*** (Feld 3) wohnen "w.o.". Der Vater (Feld 2) hat von bis laufend eine berufliche Tätigkeit (Angestellter bei einem Arbeitgeber in ***12***) ausgeübt bzw. sich in gleichgestellten Verhältnisses im Sinne des Beschlusses Nr. 119 befunden. Er hatte Anspruch auf Familienleistungen und solche i.H.v. HUF 26.600/Monat ab 04.2021 bezogen. Von 06.2018 bis 03.2021 sei kein Antrag gestellt worden, der Anspruch habe HUF 26.600 betragen.

Vorhaltsbeantwortung

Am langte ein mit datiertes Schreiben der steuerlichen Vertretung beim Finanzamt ein:

Namens und auftrags von Frau ***1*** ***2*** übermittle ich Ihnen in Beantwortung Ihres Ersuchens um Ergänzung vom die Stellungnahme von Frau ***2*** sowie weitere Anlagen:

• Anlage ./1: Stellungnahme von Frau ***2*** (2 Seiten)

• Anlage ./2: Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung (8 Seiten)

• Anlage ./3: Lohn- und Gehaltsbestätigung Dr. ***24*** ***25*** ( 1 Seite)

• Anlage ./4: Lohn - Gehaltsabrechnung Juni bis September 2020 Atelier ***38*** GmbH ( 2 Seiten)

• Anlage ./5: Ungarische Personalausweise für die drei Kinder (2 Seiten)

• Anlage ./6: Mutter-Kind-Pass ***2*** ***9*** ***20*** (29 Seiten)

• Anlage ./7: Mutter-Kind-Pass ***2*** ***10*** (27 Seiten)

• Anlage ./8: Mutter-Kind-Pass ***2*** ***7*** (20 Seiten)

• Anlage ./9: Meldezettel ***2*** ***1*** vom und ***2*** ***7*** vom (2Seiten)

• Anlage ./10: Meldebestätigung ***2*** ***9*** seit und ***2*** ***10*** seit (2 Seiten)

• Anlage ./11: Schulbesuchsbestätigung vom für ***2*** ***7*** (1 Seite)

• Anlage ./12: Mietvertrag ***4*** ***5*** für Frau ***1*** ***19*** (1 Seite)

Die ungarischen Schulbestätigungen wurden im Rahmen der ersten Vorhaltsbeantwortung vorgelegtund müssen im Amt aufliegen.

Für Herrn ***2*** gibt es keinen Mietvertrag, da er in seinem Eigentum wohnt.

Anlage 1:

Meine Antwort auf die Frage, warum die Kinder nicht in Wien in die Schule gehen: Als ich mit 41 jahren ungewollt (trotz Verhütung!!) wieder schwanger geworden bin,war dies ein Schock. Aber nachdem ich 3 Fehlgeburten nach mein 1. Kind hatte, kam eine Abtreibung nicht in Frage. ***10*** kam ende August auf die Welt (siehe Mutter Kind Pass), eine Woche später hat ***7*** in der Grundschule angefangen. Da hatte ich dazwischen noch ein einjährigen Sohn. Es war alles sehr chaotisch,wir mussten uns überlegen,wie ich das schaffe mit 3 kindern ,wo ich tagsüber alleine war.

Dass wir in einem gemeinsamen Haushalt leben mit mein Mann, das stimmt natürlich, aber halt auf 2 Orten. Nachdem wir beide schon eine gescheiterte Ehe hinter uns hatten, waren wir etwas vorsichtiger, aber auch uns klar darüber, dass wir miteinander leben und eine Familie gründen wollen.Er wollte/konnte nicht alles in Ungarn aufgeben und ich mein Leben in Wien schon garnicht,wofür ich hart gekämpft hatte! Und dass unsere Kinder in Wien leben, lernen und später arbeiten, da waren wir uns einig.Der beste Beweis dafür ist, dass meine grosse Tochter ***7*** in ***40*** zu Schule geht und dort sehr glücklich ist. Die Schulbesuschsbestätigung habe ich beim Finanzamt Marxergasse) am 16. Sept. persönlich abgegeben, die "kurioserweise" verschwunden ist. Eine aktuelle Bestätigung ist im Anhang.

Gemeinsam heisst für mich, gemeinsam Entscheidungen zu treffen, gemeinsam leben, Kinder erziehen, gem. Kassa, usw.. Nachdem es seit 22 Jahren funktioniert, glaube ich, es war richtig.

Wir hatten also das Problem, wie schaffe ich das. Dann kam die Idee mit ungarische Schule (ich glaube, von meiner Schwägerin, die Gymnasialprofessorin ist). Also bin ich zum Wiener Stadtschulrat in der Wipplingerstraße gegangen und habe mich erkundigt, ob es überhaupt möglich wäre. Die nette Dame, nachdem ich meine Situation geschildert habe, versicherte, dass dies kein Problem wäre, gemäß bestehenden EU-Verordnungen! Wir haben die beste 2-sprachige Schule ausgesucht in ***12*** und ***7*** angemeldet. Es war dann schon leichter nur mit 2 Kinder tagsüber, obwohl es mit ***10*** sehr schwer war. Sie hatte Probleme mit der Hüfte und dem Magen. Sie musste 8 Monate lang alle 2 Stunden essen, weil sie stetig erbrach und dauernd Hunger hatte (Tag und Nacht). Dann musste ich ständig in's Spital wegen ihre Hüfte. Dies alles in österreichischen Spitälern und bei österreichischen Ärzten (siehe Mutter Kind Pass und medizinische Unterlagen im Anhang). ***9*** hatte auch mit dem linken Fuss Probleme. Mit ihm musste ich auch immer zum Orthopäden (Österreich) und Heilmasseurin (Österreich) mit ***10*** auch. Meinen Wiener Kinderarzt (Dr. ***41*** ***42***) wechselte ich, als dieser neben einer medizinischen Fehlentscheidung auch noch den Krankenschein verschmiss. Dies kostetet mich ATS 400,- . Eine österreichisch Freundin empfahl mir Herrn Dr. ***43*** ***44*** - leider in ***46***. Dieser war sehr kompetent. Durch seine Hilfe wurden die kranken Kinder gesund.

Während dieser Zeit (bis heute - jetzt nicht täglich) fuhr mein Mann als Chauffeur zwischen ***12***, Spitälern, Ärzten und Wiener Wohnung. Dazu auch die Belege zu Jahresvignetten für Österreich.

Als die 2 Kleinen auch ihr Schulalter erreichten, waren wir so von diese Schule begeistert, dass wir sie auch in der selbe Schule einschrieben ließen - natürlich vorher wieder das ok beim Stadtschulrat eingeholt. Das Pendeln war kein Problem, nachdem der unterricht spätestens um 15:30 zu Ende war. In eine Stunde waren wir zuhause mit die Kinder. Es gab natürlich Ausnahmen, z.B. wenn von der Schule aus eine Theateraufführung war, Schwimmunterricht, oder die Wetterlage (viel Schnee), was aber selten war.

Aber wer hebt sich schon, als Nichtselbstständiger private Tankrechnungen oder Vignettenrechnungen über 10 Jahre auf.

Aber genau diese Jahresvignette am Fahrzeug meines Mannes, das er mir zum Möbeltransport für ein paar Tage borgte, wurde mir letztes Jahr zum Verhängnis.

Polizisten, die mich aufhielten, behaupteten, dass diese Vignette ein Nachweis wäre, dass ich unberechtigt mit ungarischem Kennzeichen das Fahrzeug mehr als ein Monat in Österreich bewege. Es folgte eine Strafanzeige und eine Strafverfügung mit € 360,- Strafe (siehe Anhang). Als die Verständigung über diese Verfügung in das Wiener Postfach gelegt wurde war ich bei einer Freundin in Budapest auf Urlaub, Mein Einspruch wurde wegen einem Tag Verspätung zurückgewiesen. Das heisst aber auch, das eine Behörde mich bestraft, weil mein Lebensmittelpunkt in Österreich ist und die andere Behörde dies bestreitet. Das ist schon reif die Öffentlichkeit (ORF - Dr. Resetarits, Volksanwalt, usw.)

Genauso realitätsfremd ist die Forderung von 10 Jahre alten Lebensmittelrechnungen. Vielleicht ist es unverständlich für all jene, die das Glück hatten nicht im " Ostblock" aufwachsen zu müssen! Wir waren in unsere Kindheit und Jugend sozusagen eingesperrt. Und das war ein würgendes Gefühl! Wir wollen unsere Kinder das Gefühl von Freiheit geben, die wir als Kinder nie hatten.

Es stimmt, mein Mann besitzt ein Haus. Aber die Nachbarbaustelle über 8 Jahre war mit ein Grund warum die Kinder großteils in Wien schliefen. Es war nicht zum aushalten. Durch technische Mängel wurde gebaut und wieder abgerissen und wieder neu gebaut. Zum Lernen gab es keine Ruhe.

Anlage 2:

Sozialversicherungsdatenauszug mit Stand vom :

Hausgehilfin - 01

Arbeiterin - 02

Arbeiterin - 03

Arbeiterin

Arbeiterin - 04

Arbeiterin

Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen)

Arbeiterin

Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen)

Arbeiterin - 05

Arbeiterin - 06

Ersatzzeit Urlaubsentsch./Urlaubsabfind.

Arbeitslosengeldbezug

Arbeitslosengeldbezug

Arbeitslosengeldbezug - 07

Arbeiterin - 08

Arbeitslosengeldbezug - 07

Arbeiterin

Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen)

Arbeiterin

Wochengeldbezug (DGKTONR-bezogen) - 09

***14*** ***14*** Anzeige einer Lebendgeburt - 10

Versicherungszeit wegen Kindererziehung - 11

Karenzurlaubsgeldbezug - 10

Selbstvers. Krankenvers. § 16 ASVG ***2*** ***1*** 12

***15*** Bezug/Anspruch von/auf pauschalern(s) KBG - 10

***15*** ***15*** Anzeige einer Lebendgeburt

Versicherungszeit wegen Kindererziehung

***16*** ***16*** Anzeige einer Lebendgeburt - 11

Selbstversicherung § 16 Abs. 1 ASVG - 10

Selbstvers. § 19a ASVG Arbeiterin ***1*** ***2*** - 14

laufend geringfügig beschäftigte Arbeiterin Dr. ***24*** ***25*** - 14

Arbeiterin … ***38*** - 15

laufend Arbeiterin Atelier ***38*** GmbH 16

Anlage 3

Bereits aktenkundig.

Anlage 4

Lohn- und Gehaltsabrechnung von Atelier ***38*** GmbH:

Juni 2020: Lohn mit Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld brutto € 1.351,40,

Juli 2020, August 2020, September 2020: Bruttolohn € 1.033,50.

Anlage 5

Ungarische Personalausweise für die drei Kinder

Anlagen 6, 7, 8

Mutter-Kind-Pass ***2*** ***9*** ***20***:

Untersuchungen und Impfungen (Fachärzte in Wien oder im Burgenland, Labor in Wien, in der Reihenfolge der Eintragungen laut PDF): , , , , , , , , , Entbindung im Juni 2004 in Wien, , , , , , , , , , , , , , 14.11.??, , , .

Mutter-Kind-Pass ***2*** ***10***:

Untersuchungen und Impfungen (Fachärzte in Wien oder im Burgenland, Labor in Wien, in der Reihenfolge der Eintragungen laut PDF): , , , , , , , , , , , , , , , , , August 2006 Entbindung in Wien, , ?.9.2006, , , , , , ?.10.2008, , .

Mutter-Kind-Pass ***2*** ***7***:

Untersuchungen und Impfungen (Fachärzte in Wien oder im Burgenland, Labor in Wien, in der Reihenfolge der Eintragungen laut PDF): , , , , , , , , , , , , , , , , , , ?.?.2014, , ?.?.?, , verschiedene Eintragungen unleserlich, , , , , .

Anlagen 9, 10

Bereits aktenkundig.

Anlage 11

Schulbesuchsbestätigung einer HBLA für ***7*** ***8*** ***2*** für das Schuljahr 2020/21 ( bis )

Anlage 12

Bereits aktenkundig.

Sozialversicherungsdaten

Laut Abfrage Sozialversicherungsdaten für den Zeitraum bis ist die Bf seit Juli 2014 geringfügig beschäftigte Arbeiterin bei Dr. ***24*** ***25***, Beitragsgrundlagen bis insgesamt € 9.250,00. Arbeitslosengeldbezug erfolgte von - , - , -, - .

Bei der Atelier ***38*** GmbH war die Bf von Mai 2020 bis November 2021 als Arbeiterin beschäftigt (Beitragsgrundlagen bis insgesamt € 19.062,07). Selbstversicherung von -31.12.202, - .

Beschäftigung bei ***38*** als Arbeiterin im Februar und März 2020 (Beitragsgrundlagen bis insgesamt € 999,05). Arbeitssuchendmeldungen von - , -, -, - .

Mündliche Verhandlung

Mit Telefax vom wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Bf ***1*** ***2*** ist österreichische Staatsbürgerin. Ihre Kinder, die im Februar 2000 in Österreich geborene ***7*** ***8*** ***2***, der im Juni 2004 in Österreich geborenen ***9*** ***2*** und die im August 2006 in Österreich geborene ***10*** ***11*** ***2*** sind österreichische Staatsbürger.

Im Rückforderungszeitraum (November 2009 bis Februar 2018) verfügte die Bf über eine 37 qm große Wohnung in ***3***, ***4*** ***5***, bestehend aus VR, KUE, WR, WC, die ab Jänner 1998 zu einem damaligen Hauptmietzins von ATS 606,80 netto gemietet wurde (Bruttomietkosten damals gesamt ATS 1.592,59, umgerechnet rund € 115). ***1*** ***2***, geb. ***21***, ist dort seit mit Hauptwohnsitz gemeldet, ***10*** ***11*** ***2*** seit , ***9*** ***20*** ***2*** seit , ***7*** ***8*** ***2*** seit .

Der Vater ***22*** ***23*** ***2***, ungarischer Staatsbürger, mit dem die Bf seit dem Jahr 2000 in aufrechter Ehe lebt, verfügte im Rückforderungszeitraum jeweils über einen Wohnsitz in ***12***, Ungarn. ***22*** ***23*** ***2*** ist Eigentümer eines Hauses in ***12***. Über acht Jahre lang befand sich auf dem Nachbargrundstück eine Baustelle. Wegen des damit verbundenen Lärms versuchte die Bf, mit allen oder einigen ihrer Kinder möglichst in Wien zu wohnen. Die Familie wohnte im Rückforderungszeitraum teils in Österreich, teils in Ungarn im gemeinsamen Haushalt. Die Wohnung in Wien wurde von der Bf teils beruflich genutzt, teils für Aufenthalte mit der ganzen Familie oder mit Teilen der Familie. Die medizinische Betreuung der Kinder erfolgte in Österreich. Unter der Woche lebten die Eltern teilweise getrennt, am Wochenende kam die gesamte Familie in Wien oder ***12*** zusammen. Teilweise wurde täglich zwischen Wien, diversen Ärzten und Krankenhäusern und ***12*** gefahren. Die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen aller drei Kinder erfolgten in Österreich.

Der Vater ***22*** ***23*** ***2*** hatte im Jahr 2008 in Ungarn zu versteuernde Einkünfte von HUF 324.000 hatte, im Jahr 2009 von HUF 324.000, im Jahr 2010 von HUF 802.386, im Jahr 2011 von HUF 342.300, im Jahr 2012 von HUF 247.500, im Jahr 2013 von HUF 270.000, im Jahr 2014 von HUF 270.000, im Jahr 2015 von HUF 270.000, im Jahr 2016 von HUF 270.000. Seit dem Mai 2018 ist der Vater als Angestellter in Ungarn nichtselbständig beschäftigt.

Die Bf arbeitete seit dem Jahr 1984 - mit kurzen Unterbrechungen - bis zur Geburt ihrer ersten Tochter im Jahr 2000 bei Arbeitgebern in Österreich. Bis August 2001 wurde Karenzurlaubsgeld bezogen. Nach der Geburt ihres Sohnes im Jahr 2004 wurde bis 2009 pauschales Kinderbetreuungsgeld bezogen. Im Jahr 2006 wurde ihre zweite Tochter geboren. Im Rückforderungszeitraum (November 2009 bis Februar 2018) war die Bf ***1*** ***2*** ab Beginn (und bereits davor) selbständig in Wien als Schneiderin für Personen, die sie noch aus ihrer Zeit, in der sie als Schneiderin für einen österreichischen Arbeitgeber arbeitete, kannte, und fertigte keine oder ein oder mehrere Kleidungsstücke im Monat an. Es wurden folgende Einnahmen erzielt: Im Jahr 2008 Einnahmen (Abendkleid, Kostüm, Vorhänge usw) von insgesamt € 1.545, im Jahr 2009 Einnahmen von insgesamt € 2.630, im Jahr 2010 Einnahmen von insgesamt € 2.470, im Jahr 2011 Einnahmen von insgesamt € 3.520, im Jahr 2012 Einnahmen von insgesamt € 1.610, im Jahr 2013 Einnahmen von insgesamt € 2.758, im Jahr 2014 Einnahmen von insgesamt € 2.519.

Des weiteren wurden ihre Lebenshaltungskosten teilweise mit der Abfertigung durch den Arbeitgeber und teilweise durch eine Erbschaft finanziert. Die Bf ***1*** ***2*** ist seit Juli 2014 in ungekündigter Stellung als Bedienerin bei einem monatlichen Bruttobezug von EUR 250,00 bei einem Arzt in ***13***, Burgenland, beschäftigt, da das Einkommen aus der Schneiderei zurückging. Weiters war die Bf von Februar 2020 bis November 2021 zusätzlich wieder als Schneiderin für einen österreichischen Arbeitgeber nichtselbständig tätig (Monatsbruttolohn € 1.033,50).

***7*** ***8*** ***2*** besuchte in den Schuljahren 2006/2007, 2007/2008, 2008/2009, 2009/2010, 2010/2011, 2011/2012, 2012/2013, 2013/2014 sowie in den Schuljahren 2014/2015, 2015/2016, 2017/2018 jeweils eine Schule in ***12***, Ungarn, ***9*** ***2*** in den Schuljahren 2011/2012, 2012/2013, 2013/2014, 2014/2015, 2015/2016, 2016/2017, 2017/2018 ebenfalls, ***10*** ***2*** in den Schuljahren 2013/2013, 2014/2015, 2015/2016, 2016/2017, 2017/2018 ebenfalls. Die Wahl fiel auf eine deutschsprachige Schule in ***12***, da sich die Eltern einen besseren Unterricht als in einer Wiener Volksschule mit Kindern, die die deutsche Sprache nicht beherrschen, erhofften und damit die Zweisprachigkeit der Kinder (deutsch/ungarisch) gefördert wurde. Seit besucht ***7*** ***8*** ***2*** eine HBLA in Wie.n

Im Rückforderungszeitraum übte die Bf keine berufliche Tätigkeit in Ungarn aus. Ein Antrag auf ungarische Familienleistungen wurde nicht gestellt. Ein Anspruch auf Familienleistungen bestand nicht, da nach Ansicht des ungarischen Trägers Österreich der dazu zuständige Staat gewesen sei. Mutter und Kinder lebten nach Auskunft des ungarischen Trägers in Wien. Es wurden bis März 2021 keine ungarischen Familienleistungen erbracht. Der Vater ***22*** ***23*** ***2*** hatte zwischen Juni 2018 und März 2021 Anspruch auf ungarische Familienleistungen in Höhe von HUF 26.600/Monat, aber solche nicht beantragt. Seit April 2021 leistet Ungarn Familienleistungen in Höhe von HUF 26.600/Monat.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere auch aus dem eigenen Vorbringen der Bf und den Bestätigungen der ungarischen Behörden. Das Vorbringen der Bf ist, soweit es die entscheidungswesentlichen Fragen betrifft, glaubwürdig und schlüssig. Vom Finanzamt wurde nichts Gegenteiliges festgestellt. Aus der Aussage von ***34*** ***35*** vom ergibt sich, dass die Bf ihre Wohnung in Wien jedenfalls weiterhin nutzt. Weitere Erhebungen im Haus wurden vom Finanzamt nicht durchgeführt. Auch die große Tochter geht nunmehr in Wien in eine Höhere Lehranstalt. Die Angabe, dass die Bf in Wien selbständig als Schneiderin tätig war, wurde von zwei Personen nachweislich bestätigt, wobei die Bf für mehr Personen gearbeitet hat. Auch hier wurde vom Finanzamt nichts Gegenteiliges festgestellt.

Rectsgrundlagen

Unionsrecht

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Für den Streitzeitraum ist die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden: VO 883/2004) maßgebend.

Die VO 883/2004 gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, welche Familienleistungen betreffen (Art. 3 Abs. 1 Buchstabe j VO 883/2004). Die in Rede stehende Familienbeihilfe ist eine Familienleistung.

Aus den Erwägungsgründen dieser Verordnung:

(1) Die Vorschriften zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit sind Teil des freien Personenverkehrs und sollten zur Verbesserung des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen beitragen.

(2) Für die Annahme geeigneter Maßnahmen im Bereich der sozialen Sicherheit für andere Personen als Arbeitnehmer sieht der Vertrag keine anderen Befugnisse als diejenigen des Artikels 308 vor. [nunmehr: Art. 350 AEUV].

(11) Die Gleichstellung von Sachverhalten oder Ereignissen, die in einem Mitgliedstaat eingetreten sind, kann in keinem Fall bewirken, dass ein anderer Mitgliedstaat zuständig wird oder dessen Rechtsvorschriften anwendbar.

(13) Die Koordinierungsregeln müssen den Personen, die sich innerhalb der Gemeinschaft bewegen, sowie ihren Angehörigen und Hinterbliebenen die Wahrung erworbener Ansprüche und Vorteile sowie der Anwartschaften ermöglichen.

(15) Es ist erforderlich, Personen, die sich innerhalb der Gemeinschaft bewegen, dem System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats zu unterwerfen, um eine Kumulierung anzuwendender nationaler Rechtsvorschriften und die sich daraus möglicherweise ergebenden Komplikationen zu vermeiden.

(17) Um die Gleichbehandlung aller im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erwerbstätigen Personen am besten zu gewährleisten, ist es zweckmäßig, als allgemeine Regel die Anwendung der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorzusehen, in dem die betreffende Person eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt.

(17a) Sobald Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für eine Person nach Titel II dieser Verordnung anwendbar werden, sollten die Voraussetzungen für einen Anschluss und den Anspruch auf Leistungen durch die Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats geregelt werden, wobei das Gemeinschaftsrecht einzuhalten ist.

(18) Von dieser allgemeinen Regel ist in besonderen Fällen, die andere Zugehörigkeitskriterien rechtfertigen, abzuweichen.

(18a) Der Grundsatz, dass nur die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats anzuwenden sind, ist von großer Bedeutung und sollte hervorgehoben werden. Dies sollte jedoch nicht bedeuten, dass allein die Gewährung einer Leistung nach dieser Verordnung, einschließlich der Zahlung von Versicherungsbeiträgen oder der Gewährung eines Versicherungsschutzes für den Begünstigten, die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dessen Träger diese Leistung erbracht hat, zu den für diese Person geltenden Rechtsvorschriften macht.

(35) Zur Vermeidung ungerechtfertigter Doppelleistungen sind für den Fall des Zusammentreffens von Ansprüchen auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats mit Ansprüchen auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats der Familienangehörigen Prioritätsregeln vorzusehen.

Nach Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 gilt diese Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in dem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.

Zu den Familienangehörigen zählt Art. 1 Buchstabe i Nummer 1 Ziffer i VO 883/2004 "jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird". "Unterscheiden die gemäß Nummer 1 anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen" (Art. 1 Buchstabe i Nummer 2 VO 883/2004). Wird nach den anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt gemäß Art. 1 Buchstabe i Nummer 3 VO 883/2004 diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird:

Artikel 1 Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

...

i) "Familienangehöriger":

1. i) jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;

ii) ...;

2. unterscheiden die gemäß Nummer 1 anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen;

3. wird nach den gemäß Nummern 1 und 2 anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird;

Ungarische Fassung:

i) "családtag":

1.

i. családtagként meghatározott vagy elismert személy, illetve olyan személy, akit a háztartás tagjának tekintenek azok a jogszabályok, amelyek szerint ellátást nyújtanak;

ii. …

2. ha egy tagállamnak az 1. pont értelmében alkalmazandó jogszabályai nem különböztetik meg a családtagokat és a hatályuk alá tartozó egyéb személyeket, a házastársat, a kiskorú gyermekeket és a nagykorú eltartott gyermekeket családtagoknak kell tekinteni;

3. ha az 1. és 2. pont értelmében alkalmazandó jogszabályok szerint egy személy csak akkor tekinthető családtagnak vagy a háztartás tagjának, ha a biztosított személlyel vagy a nyugdíjassal közös háztartásban él, e feltétel akkor tekinthető teljesítettnek, ha a szóban forgó személyt nagyrészt a biztosított személy vagy a nyugdíjas tartja el;

"Wohnort" ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe j VO 883/2004), "Aufenthalt" der vorübergehende Aufenthalt (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe k VO 883/2004).

"Familienleistungen" sind alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe z VO 883/2004).

Art. 4 VO 883/2004 zufolge haben die Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.

Art. 5 VO 883/2004 lautet:

Artikel 5

Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen

Sofern in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, gilt unter Berücksichtigung der besonderen Durchführungsbestimmungen Folgendes:

a) Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit oder sonstiger Einkünfte bestimmte Rechtswirkungen, so sind die entsprechenden Rechtsvorschriften auch bei Bezug von nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährten gleichartigen Leistungen oder bei Bezug von in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Einkünften anwendbar.

b) Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen, so berücksichtigt dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären.

Ungarische Fassung:

5. cikk

Az ellátásokkal, jövedelmekkel, tényállásokkal és eseményekkel kapcsolatos egyenlő bánásmód

E rendelet eltérő rendelkezései hiányában, és a megállapított különös végrehajtási rendelkezések fényében a következőket kell alkalmazni:

a) ha az illetékes tagállam jogszabályai szerint a szociális biztonsági ellátások és egyéb jövedelmek kézhezvétele meghatározott jogkövetkezményekkel jár, az ilyen jogszabályok vonatkozó rendelkezéseit ugyancsak alkalmazni kell az olyan egyenértékű ellátások kézhezvételére, amelyeket egy másik tagállam jogszabályai alapján szereznek, illetve egy másik tagállamban szerzett jövedelemre;

b) ha az illetékes tagállam jogszabályai szerint a jogkövetkezmények meghatározott tényállás vagy események bekövetkezésének tulajdoníthatók, az említett tagállamnak a hasonló tényállások vagy események bármely tagállamban történő bekövetkezését oly módon kell figyelembe vennie, mintha azok a saját területén következtek volna be.

Art. 7 VO 883/2004 lautet:

Artikel 7

Aufhebung der Wohnortklauseln

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw. wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.

Ungarische Fassung:

7. cikk

Mentesség a lakóhelyre vonatkozó szabályok alól

E rendelet eltérő rendelkezéseinek hiányában az egy vagy több tagállam jogszabályai vagy e rendelet értelmében fizetendő pénzbeli ellátások nem csökkenthetők, nem módosíthatók, nem függeszthetők fel, nem vonhatók vissza vagy foglalhatók le azzal az indoklással, hogy a jogosult vagy családtagjai nem az ellátások nyújtásáért felelős intézmény helye szerinti tagállamban rendelkeznek lakóhellyel.

Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen nach Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats.

Art. 11 VO 883/2004 lautet:

Artikel 11

Allgemeine Regelung

(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

(2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.

(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:

a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

b) ein Beamter unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört;

c) eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

d) eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

e) jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats.

(4) Für die Zwecke dieses Titels gilt eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit, die gewöhnlich an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes auf See ausgeübt wird, als in diesem Mitgliedstaat ausgeübt. Eine Person, die einer Beschäftigung an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes nachgeht und ihr Entgelt für diese Tätigkeit von einem Unternehmen oder einer Person mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat erhält, unterliegt jedoch den Rechtsvorschriften des letzteren Mitgliedstaats, sofern sie in diesem Staat wohnt. Das Unternehmen oder die Person, das bzw. die das Entgelt zahlt, gilt für die Zwecke dieser Rechtsvorschriften als Arbeitgeber.

Ungarische Fassung:

11. cikk

Általános szabályok

(1) Az e rendelet hatálya alá tartozó személyekre csak egy tagállam jogszabályai alkalmazandóak. E jogszabályokat e cím rendelkezései szerint kell meghatározni.

(2) E cím alkalmazásában a munkavállalói vagy önálló vállalkozói tevékenységük miatt vagy következtében pénzbeli ellátásokban részesülő személyeket úgy kell tekinteni, mint akik folytatják az említett tevékenységet. Ez nem vonatkozik a rokkantsági, öregségi vagy túlélő hozzátartozói nyugdíjakra, illetve munkahelyi balesetek vagy foglalkozási megbetegedések miatt nyújtott nyugdíjakra vagy határozatlan időtartamú kezelést fedező pénzbeli betegségi ellátásokra.

(3) A 12-16. cikkre is figyelemmel:

a) a munkavállalóként vagy önálló vállalkozóként egy tagállamban tevékenységet folytató személyek az adott tagállam jogszabályainak a hatálya alá tartoznak;

b) a köztisztviselők azon tagállam jogszabályainak hatálya alá tartoznak, amely tagállam jogszabályainak hatálya alá az őket alkalmazó közigazgatási szerv tartozik;

c) a 65. cikk értelmében a lakóhely szerinti tagállam jogszabályai alapján munkanélküli-ellátásban részesülő személyek az adott tagállam jogszabályainak a hatálya alá tartoznak;

d) egy tagállam fegyveres erőibe szolgálatra vagy polgári szolgálatra behívott vagy újból behívott személyek e tagállam jogszabályainak hatálya alá tartoznak;

e) az a)-d) pont hatálya alá nem tartozó bármely személyre a lakóhely szerinti tagállam jogszabályai vonatkoznak, e rendelet egyéb olyan rendelkezéseinek sérelme nélkül, amelyek szerint az ilyen személyeknek egy vagy több tagállam jogszabályai alapján ellátásokat biztosítanak.

(4) E cím alkalmazásában a munkavállaló vagy önálló vállalkozó által szokásosan egy tagállam lobogója alatt közlekedő tengeri hajó fedélzetén végzett tevékenység az említett tagállamban végzett tevékenységnek minősül. Ugyanakkor az a személy, akit egy tagállam lobogója alatt közlekedő hajó fedélzetén alkalmaznak, és aki az e munkáért járó javadalmazást olyan vállalkozástól vagy személytől kapja, amelynek vagy akinek a székhelye vagy lakóhelye más tagállamban található, az utóbbi tagállam jogszabályainak hatálya alá tartozik, ha e tagállamban rendelkezik lakóhellyel. Az említett jogszabályok alkalmazásában a javadalmazást fizető vállalkozás vagy személy munkáltatónak tekintendő.

(5) A hajózószemélyzet és a légiutas-kísérő személyzet légi személy- vagy árufuvarozási szolgáltatásokat lebonyolító tagjainak tevékenységét azon tagállamban végzett tevékenységnek kell tekinteni, amelyben a 3922/91/EGK rendelet III. mellékletében meghatározottak szerint a bázishelyük található.

Nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO 883/2004 unterliegt daher eine Person, die (nur) in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats.

Artikel 13 VO 883/2004 lautet:

Artikel 13

Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten

(1) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt

a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt oder wenn sie bei mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, oder

b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeiten in dem Wohnmitgliedstaat ausübt.

(2) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt

a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, oder

b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.

(3) Eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Absatz 1 bestimmten Rechtsvorschriften.

(4) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat als Beamter beschäftigt ist und die eine Beschäftigung und/oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört.

(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen werden für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden.

Ungarische Fassung:

13. cikk

Tevékenység végzése két vagy több tagállamban

(1) A két vagy több tagállamban szokásosan munkavállalóként tevékenységet végző személy a következők hatálya alá tartozik:

a) a lakóhely szerinti tagállam jogszabályai, ha tevékenységének jelentős részét abban a tagállamban végzi; vagy

b) ha tevékenységének nem jelentős részét végzi a lakóhely szerinti tagállamban:

i. annak a tagállamnak a jogszabályai, amelyben a vállalkozás vagy munkáltató bejegyzett székhelye vagy üzletviteli helye található, ha a személyt egyetlen vállalkozás vagy munkáltató alkalmazza; vagy

ii. annak a tagállamnak a jogszabályai, amelyben a vállalkozások vagy munkáltatók bejegyzett székhelye vagy üzletviteli helye található, ha a személyt két vagy több vállalkozás vagy munkáltató alkalmazza, és e vállalkozások bejegyzett székhelye vagy üzletviteli helye egyetlen tagállamban található;vagy

iii. annak a lakóhely szerinti tagállamtól eltérő tagállamnak a jogszabályai, amelyben a vállalkozás vagy munkáltató bejegyzett székhelye vagy üzletviteli helye található, ha a személyt két vagy több vállalkozás vagy munkáltató alkalmazza, amelyek bejegyzett székhelye vagy üzletviteli helye két tagállamban található, amelyek egyike a lakóhely szerinti tagállam; vagy

iv. a lakóhely szerinti tagállam jogszabályai, ha a személyt két vagy több vállalkozás vagy munkáltató alkalmazza, amelyek közül legalább kettőnek a bejegyzett székhelye vagy üzletviteli helye a lakóhely szerinti tagállamtól eltérő tagállamokban található.

(2) A két vagy több tagállamban szokásosan önálló vállalkozóként tevékenykedő személy a következők hatálya alá tartozik:

a) a lakóhely szerinti tagállam jogszabályai, ha tevékenységének jelentős részét abban a tagállamban végzi; vagy

b) annak a tagállamnak a jogszabályai, amelyben a személy tevékenységeinek központi érdekeltsége található, ha nem azon tagállamoknak az egyikében rendelkezik lakóhellyel, amelyben a tevékenység jelentős részét végzi.

(3) Az a személy, aki különböző tagállamokban szokásosan munkavállalóként és önálló vállalkozóként végez tevékenységet, azon tagállam jogszabályainak a hatálya alá tartozik, amelyben a tevékenységet munkavállalóként végzi, illetve ha az ilyen tevékenységet két vagy több tagállamban végzi, akkor az (1) bekezdésnek megfelelően meghatározott jogszabályok hatálya alá tartozik.

(4) Az a személy, akit a tagállamok egyike köztisztviselőként alkalmaz, és aki egy vagy több másik tagállamban munkavállalóként és/vagy önálló vállalkozóként végez tevékenységet, azon tagállam jogszabályainak a hatálya alá tartozik, amelynek hatálya alá az őt alkalmazó közigazgatási szerv tartozik.

(5) Az e rendelkezésekkel összhangban meghatározott jogszabályok alkalmazásában az (1)-(4) bekezdésben említett személyeket úgy kell tekinteni, mintha valamennyi tevékenységüket munkavállalóként vagy önálló vállalkozóként végeznék, és összes jövedelmüket az érintett tagállamban kapnák.

Art. 67 VO 883/2004 lautet:

Artikel 67

Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen

Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats.

Ungarische Fassung:

67. cikk

Másik tagállamban lakóhellyel rendelkező családtagok

Egy személy az illetékes tagállam jogszabályainak megfelelően jogosult családi ellátásokra a másik tagállamban lakó családtagjai után is, mintha a családtagok is az előbb említett tagállamban rendelkeznének lakóhellyel. A nyugdíjas azonban a nyugdíja tekintetében illetékes tagállam jogszabályainak megfelelően jogosult családi ellátásokra.

Art. 68 VO 883/2004 lautet:

Artikel 68

Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen

(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:

a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.

b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:

i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;

ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;

iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.

(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.

(3) Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes:

a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag;

b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist.

Ungarische Fassung:

68. cikk

Halmozódás esetén alkalmazandó elsőbbségi szabályok

(1) Ha ugyanazon időszak és ugyanazon családtagok tekintetében egynél több tagállam jogszabályai alapján nyújtanak ellátásokat, a következő elsőbbségi szabályokat kell alkalmazni:

a) a több tagállam által különböző alapokon fizetendő ellátások esetében az elsőbbségi sorrend a következő: először a munkavállalói vagy önálló vállalkozói tevékenységeken alapuló jogosultságok, másodszor a nyugdíj folyósításán alapuló jogosultságok, és végül a lakóhely szerint szerzett jogosultságok;

b) a több tagállam által azonos alapon fizetendő ellátások esetében az elsőbbségi sorrendet a következő kiegészítő kritériumok alapján határozzák meg:

i. munkavállalói vagy önálló vállalkozói tevékenység alapján megnyílt jogosultságok esetében: a gyermekek lakóhelye, feltéve, hogy ott ilyen tevékenységet folytatnak, továbbá kiegészítésként, megfelelő esetben az összeütköző jogszabályok által előírt ellátások közül a legmagasabb összeg. Az utóbbi esetben az ellátások költségeit a végrehajtási rendeletben megállapított kritériumok szerint megosztják;

ii. nyugdíjfolyósítás alapján megnyílt jogosultságok esetében: a gyermekek lakóhelye, feltéve, hogy az ottani jogszabályok szerint nyugdíj fizetendő, továbbá kiegészítésként, megfelelő esetben az összeütköző jogszabályok szerint a leghosszabb biztosítási vagy tartózkodási idő;

iii. a lakóhely alapján megnyílt jogosultságok esetében: a gyermekek lakóhelye.

(2) Halmozódó jogosultságok esetében a családi ellátásokat az (1) bekezdés szerint elsőbbséget élvezőként kijelölt jogszabályoknak megfelelően nyújtják. Az egyéb összeütköző jogszabály(ok)ból adódó családi ellátásokra való jogosultságot az előbb említett jogszabályok által előírt összegig felfüggesztik, és szükség esetén különbözeti kiegészítést nyújtanak az ezt meghaladó összegre. Az ilyen különbözeti kiegészítést azonban nem kell biztosítani egy másik tagállamban lakóhellyel rendelkező gyermekek után, ha a szóban forgó ellátásra való jogosultság kizárólag a lakóhelyen alapul.

(3) Ha a 67. cikk alapján családi ellátások iránti kérelmet nyújtanak be azon tagállam illetékes intézményéhez, amelynek a jogszabályait alkalmazni kell, de nem az e cikk (1) és (2) bekezdése szerinti elsőbbség alapján:

a) az intézmény haladéktalanul továbbítja a kérelmet azon tagállam illetékes intézményéhez, amelynek a jogszabályai az elsőbbség alapján alkalmazandók, tájékoztatja az érintett személyt és - a végrehajtási rendeletnek az ellátások ideiglenes folyósítására vonatkozó rendelkezéseinek sérelme nélkül - szükség esetén biztosítja a (2) bekezdésben említett különbözeti kiegészítést;

b) azon tagállam illetékes intézménye, amelynek a jogszabályait az elsőbbség alapján alkalmazni kell, a kérelmet úgy kezeli, mintha azt közvetlenül hozzá nyújtották volna be, és az ilyen kérelemnek az első intézményhez történő benyújtása napját az elsőbbségi intézményhez történő benyújtás napjának tekintik.

Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Die Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen zur VO 883/2004.

Aus den Erwägungsgründen dieser Verordnung:

(10) Zur Ermittlung des zuständigen Trägers - d. h. die für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften sind anwendbar oder ihm obliegt die Gewährung bestimmter Leistungen - muss die objektive Situation des Versicherten oder seiner Familienangehörigen von den Trägern eines oder mehrerer Mitgliedstaaten geprüft werden. Um den Schutz der betreffenden Person während dieses erforderlichen Informationsaustauschs unter den Trägern zu gewährleisten, ist ihr vorläufiger Anschluss an ein System der sozialen Sicherheit vorzusehen.

Art. 6 VO 987/2009 lautet:

Artikel 6

Vorläufige Anwendung der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats und vorläufige Gewährung von Leistungen

(1) Besteht zwischen den Trägern oder Behörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten eine Meinungsverschiedenheit darüber, welche Rechtsvorschriften anzuwenden sind, so unterliegt die betreffende Person vorläufig den Rechtsvorschriften eines dieser Mitgliedstaaten, sofern in der Durchführungsverordnung nichts anderes bestimmt ist, wobei die Rangfolge wie folgt festgelegt wird:

a) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Person ihrer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit tatsächlich nachgeht, wenn die Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit in nur einem Mitgliedstaat ausgeübt wird;

b) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, sofern die betreffende Person einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in zwei oder mehr Mitgliedstaaten nachgeht und einen Teil ihrer Tätigkeit(en) in dem Wohnmitgliedstaat ausübt, oder sofern die betreffende Person weder beschäftigt ist noch eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt;

c) in allen anderen Fällen den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, deren Anwendung zuerst beantragt wurde, wenn die Person eine Erwerbstätigkeit oder mehrere Erwerbstätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt.

(2) Besteht zwischen den Trägern oder Behörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten eine Meinungsverschiedenheit darüber, welcher Träger die Geld- oder Sachleistungen zu gewähren hat, so erhält die betreffende Person, die Anspruch auf diese Leistungen hätte, wenn es diese Meinungsverschiedenheit nicht gäbe, vorläufig Leistungen nach den vom Träger des Wohnorts anzuwendenden Rechtsvorschriften oder - falls die betreffende Person nicht im Hoheitsgebiet eines der betreffenden Mitgliedstaaten wohnt - Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die der Träger anwendet, bei dem der Antrag zuerst gestellt wurde.

(3) Erzielen die betreffenden Träger oder Behörden keine Einigung, so können die zuständigen Behörden frühestens einen Monat nach dem Tag, an dem die Meinungsverschiedenheit im Sinne von Absatz 1 oder Absatz 2 aufgetreten ist, die Verwaltungskommission anrufen. Die Verwaltungskommission bemüht sich nach ihrer Befassung binnen sechs Monaten um eine Annäherung der Standpunkte.

(4) Steht entweder fest, dass nicht die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats anzuwenden sind, die für die betreffende Person vorläufig angewendet worden sind, oder dass der Träger, der die Leistungen vorläufig gewährt hat, nicht der zuständige Träger ist, so gilt der als zuständig ermittelte Träger rückwirkend als zuständig, als hätte die Meinungsverschiedenheit nicht bestanden, und zwar spätestens entweder ab dem Tag der vorläufigen Anwendung oder ab der ersten vorläufigen Gewährung der betreffenden Leistungen.

(5) Falls erforderlich, regeln der als zuständig ermittelte Träger und der Träger, der die Geldleistungen vorläufig gezahlt oder Beiträge vorläufig erhalten hat, die finanzielle Situation der betreffenden Person in Bezug auf vorläufig gezahlte Beiträge und Geldleistungen gegebenenfalls nach Maßgabe von Titel IV Kapitel III der Durchführungsverordnung.

Sachleistungen, die von einem Träger nach Absatz 2 vorläufig gewährt wurden, werden von dem zuständigen Träger nach Titel IV der Durchführungsverordnung erstattet.

Ungarische Fassung:

6. cikk

Jogszabályok ideiglenes alkalmazása és ellátások ideiglenes nyújtása

(1) Ha a végrehajtási rendelet eltérően nem rendelkezik, amennyiben az alkalmazandó jogszabályok azonosítása tekintetében két vagy több tagállam intézményeinek vagy hatóságainak álláspontja eltér, az érintett személyre átmenetileg e tagállamok valamelyikének jogszabályait kell alkalmazni, az elsőbbséget az alábbiak szerint megállapítva:

a) ha a munkavállalói vagy önálló vállalkozói tevékenység gyakorlása kizárólag egy tagállamban történik, azon tagállam jogszabályai alkalmazandók, ahol a személy munkavállalói vagy önálló vállalkozói tevékenységét ténylegesen gyakorolja;

b) ha az érintett személy munkavállalói vagy önálló vállalkozói tevékenységét két vagy több tagállamban végzi, és tevékenysége egy részét a lakóhelye szerinti tagállamban végzi, vagy ha nem végez munkavállalói vagy önálló vállalkozói tevékenységet, a lakóhely szerinti tagállam jogszabályai;

c) minden egyéb esetben, ha az érintett személy két vagy több tagállamban gyakorol tevékenységet, akkor azon tagállam jogszabályai, amely tagállam jogszabályainak alkalmazását először kérték.

(2) Amennyiben két vagy több tagállam intézményei vagy hatóságai között véleménykülönbség alakul ki azzal kapcsolatban, hogy melyik intézménynek kell pénzbeli vagy természetbeni ellátást nyújtania, az az érintett személy, aki, ha nem merült volna fel vita, jogosult lenne az ellátások igénylésére, ideiglenesen jogosult a lakóhelye szerinti intézmény által alkalmazott jog által előírt ellátásra, vagy - ha az érintett személy nem az érintett tagállamok valamelyikének területén rendelkezik lakóhellyel - az azon intézmény által alkalmazott jogszabályokban előírt ellátásra, amelyhez a kérelmet először benyújtották.

(3) Amennyiben az érintett intézmények vagy hatóságok között nem születik megállapodás, az ügyet az illetékes hatóságokon keresztül az igazgatási bizottság elé lehet terjeszteni, legkorábban egy hónappal azon napot követően, amikor az (1) vagy a (2) bekezdésben említett álláspontbeli különbség felmerült. Az igazgatási bizottság hat hónapon belül azon napot követően, hogy az ügyet elé terjesztették, megkísérli az álláspontok összeegyeztetését.

(4) Amennyiben megállapítják, hogy nem az ideiglenes tagság szerinti tagállam jogszabályai alkalmazandók, vagy ha az ellátást ideiglenes alapon nyújtó intézmény nem az illetékes intézmény, az illetékesnek bizonyuló intézményt - visszaható hatállyal, úgy tekintve, mintha az álláspontbeli különbség nem állt volna fenn - az ideiglenes tagság időpontjától vagy a kérdéses ellátás első ideiglenes folyósításától kezdődően illetékesnek kell tekinteni.

(5) Szükség esetén az illetékesként megjelölt intézmény és az az intézmény, amely ideiglenesen folyósított pénzbeli ellátásokat vagy amelynek ideiglenesen járulékokat fizettek, a végrehajtási rendelet IV. címének III. fejezetében szereplő szabályoknak megfelelően rendezi az érintett személy pénzügyi helyzetét az ideiglenesen befizetett járulékok és adott esetben az ideiglenesen folyósított pénzbeli ellátások tekintetében.

Az illetékes intézmény a végrehajtási rendelet IV. címével összhangban a valamely intézmény által a (2) bekezdéssel összhangban ideiglenesen nyújtott valamennyi természetbeni ellátást megtéríti.

Art. 11 VO 987/2009 lautet:

Artikel 11

Bestimmung des Wohnortes

(1) Besteht eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Trägern von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten über die Feststellung des Wohnortes einer Person, für die die Grundverordnung gilt, so ermitteln diese Träger im gegenseitigen Einvernehmen den Mittelpunkt der Interessen dieser Person und stützen sich dabei auf eine Gesamtbewertung aller vorliegenden Angaben zu den einschlägigen Fakten, wozu gegebenenfalls die Folgenden gehören können:

a) Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats;

b) die Situation der Person, einschließlich

i) der Art und der spezifischen Merkmale jeglicher ausgeübten Tätigkeit, insbesondere des Ortes, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und der Dauer jedes Arbeitsvertrags,

ii) ihrer familiären Verhältnisse und familiären Bindungen,

iii) der Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit,

iv) im Falle von Studierenden ihrer Einkommensquelle,

v) ihrer Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter,

vi) des Mitgliedstaats, der als der steuerliche Wohnsitz der Person gilt.

(2) Können die betreffenden Träger nach Berücksichtigung der auf die maßgebenden Fakten gestützten verschiedenen Kriterien nach Absatz 1 keine Einigung erzielen, gilt der Wille der Person, wie er sich aus diesen Fakten und Umständen erkennen lässt, unter Einbeziehung insbesondere der Gründe, die die Person zu einem Wohnortwechsel veranlasst haben, bei der Bestimmung des tatsächlichen Wohnortes dieser Person als ausschlaggebend.

Ungarische Fassung:

11. cikk

A lakóhely meghatározásának elemei

(1) Amennyiben két vagy több tagállam intézményeinek álláspontja eltér az alaprendelet hatálya alá tartozó személy lakóhelyének meghatározását illetően, ezen intézmények közös megegyezéssel meghatározzák az érintett személy érdekeltségeinek központját, a releváns tényekre vonatkozóan rendelkezésre álló összes információ átfogó értékelése alapján, amely adott esetben az alábbiakat tartalmazhatja:

a) az érintett tagállamok területén való jelenlét időtartama és folyamatossága;

b) a személy helyzete, beleértve az alábbiakat:

i. a személy által gyakorolt bármely tevékenység jellege és sajátos jellemzői, különösen a tevékenység gyakorlásának szokásos helye, a tevékenység stabilitása és a munkaszerződés időtartama;

ii. a személy családi állapota és családi kötelékei;

iii. nem jövedelemszerző tevékenységek gyakorlása;

iv. tanulók esetében a jövedelmük forrása;

v. a személy lakhatási körülményei, különösen a lakás állandósága;

vi. a tagállam, amelyben a személy adózási szempontból lakóhellyel rendelkezik.

(2) Amennyiben az (1) bekezdésben szereplő, releváns tényeken alapuló különböző ismérvek figyelembevétele nem vezet az intézmények közötti megállapodáshoz, a személynek az e tényekből és körülményekből, különösen a személy adott területre költözésének indokaiból kikövetkeztethető szándékát kell meghatározónak tekinteni a tényleges lakóhelyének megállapítása tekintetében.

Art. 59 VO 987/2009 lautet:

Artikel 59

Regelungen für den Fall, in dem sich die anzuwendenden Rechtsvorschriften und/oder die Zuständigkeit für die Gewährung von Familienleistungen ändern

(1) Ändern sich zwischen den Mitgliedstaaten während eines Kalendermonats die Rechtsvorschriften und/oder die Zuständigkeit für die Gewährung von Familienleistungen, so setzt der Träger, der die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gezahlt hat, nach denen die Leistungen zu Beginn dieses Monats gewährt wurden, unabhängig von den in den Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten für die Gewährung von Familienleistungen vorgesehenen Zahlungsfristen die Zahlungen bis zum Ende des laufenden Monats fort.

(2) Er unterrichtet den Träger des anderen betroffenen Mitgliedstaats oder die anderen betroffenen Mitgliedstaaten von dem Zeitpunkt, zu dem er die Zahlung dieser Familienleistungen einstellt. Ab diesem Zeitpunkt übernehmen der andere betroffene Mitgliedstaat oder die anderen betroffenen Mitgliedstaaten die Zahlung der Leistungen.

Ungarische Fassung:

59. cikk

Az alkalmazandó jogszabályok és/vagy a családi ellátások nyújtására vonatkozó illetékesség változása esetén alkalmazandó szabályok

(1) Ha a tagállamok között a családi ellátások nyújtására alkalmazandó jogszabályok, illetve az azzal kapcsolatos illetékesség egy naptári hónapon belül megváltozik, a családi ellátások folyósításának e tagállamok jogszabályai szerinti esedékességétől függetlenül az adott hónap végéig azon intézmény folytatja ezen ellátások folyósítását, amely azokat a családi ellátásokat biztosító jogszabályok alkalmazásában a hónap elején folyósította.

(2) Az említett intézmény értesíti a másik tagállam vagy tagállamok intézményét azon időpontról, amikortól a szóban forgó családi ellátásokat megszüntetik folyósítani. Az ellátások másik tagállam vagy tagállamok által történő folyósítása e dátumtól veszi kezdetét.

Art. 60 VO 987/2009 lautet:

Artikel 60

Verfahren bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung

(1) Die Familienleistungen werden bei dem zuständigen Träger beantragt. Bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung ist, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird.

(2) Der nach Absatz 1 in Anspruch genommene Träger prüft den Antrag anhand der detaillierten Angaben des Antragstellers und berücksichtigt dabei die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die die familiäre Situation des Antragstellers ausmachen.

Kommt dieser Träger zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung prioritär anzuwenden sind, so zahlt er die Familienleistungen nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften.

Ist dieser Träger der Meinung, dass aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ein Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag nach Artikel 68 Absatz 2 der Grundverordnung bestehen könnte, so übermittelt er den Antrag unverzüglich dem zuständigen Träger des anderen Mitgliedstaats und informiert die betreffende Person; außerdem unterrichtet er den Träger des anderen Mitgliedstaats darüber, wie er über den Antrag entschieden hat und in welcher Höhe Familienleistungen gezahlt wurden.

(3) Kommt der Träger, bei dem der Antrag gestellt wurde, zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften zwar anwendbar, aber nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung nicht prioritär anwendbar sind, so trifft er unverzüglich eine vorläufige Entscheidung über die anzuwendenden Prioritätsregeln, leitet den Antrag nach Artikel 68 Absatz 3 der Grundverordnung an den Träger des anderen Mitgliedstaats weiter und informiert auch den Antragsteller darüber. Dieser Träger nimmt innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu der vorläufigen Entscheidung Stellung.

Falls der Träger, an den der Antrag weitergeleitet wurde, nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags Stellung nimmt, wird die oben genannte vorläufige Entscheidung anwendbar und zahlt dieser Träger die in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen und informiert den Träger, an den der Antrag gerichtet war, über die Höhe der gezahlten Leistungen.

(4) Sind sich die betreffenden Träger nicht einig, welche Rechtsvorschriften prioritär anwendbar sind, so gilt Artikel 6 Absätze 2 bis 5 der Durchführungsverordnung. Zu diesem Zweck ist der in Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung genannte Träger des Wohnorts der Träger des Wohnorts des Kindes oder der Kinder.

(5) Der Träger, der eine vorläufige Leistungszahlung vorgenommen hat, die höher ist als der letztlich zu seinen Lasten gehende Betrag, kann den zu viel gezahlten Betrag nach dem Verfahren des Artikels 73 der Durchführungsverordnung vom vorrangig zuständigen Träger zurückfordern.

Ungarische Fassung:

60. cikk

Az alaprendelet 67. és 68. cikkének alkalmazására vonatkozó eljárás

(1) A családi ellátások iránti kérelmet az illetékes intézményhez kell címezni. Az alaprendelet 67. és a 68. cikke alkalmazásának céljából az egész család helyzetét úgy kell figyelembe venni, mintha valamennyi érintett személy az érintett tagállam jogszabályainak hatálya alá tartozna és ott tartózkodna, különösen az ilyen ellátások igénylésére való jogosultság szempontjából. Amikor az ellátások igénylésére jogosult személy nem él e jogával, a másik szülő vagy szülőnek tekintett személy, vagy a gyermek, illetőleg gyermekek gyámjaként eljáró személy vagy intézmény által benyújtott, családi ellátásokra vonatkozó kérelmet figyelembe kell vennie azon tagállam illetékes intézményének, amelynek a joga alkalmazandó.

(2) Az (1) bekezdésnek megfelelően megkeresett intézmény a kérelmező által nyújtott részletes információk alapján megvizsgálja a kérelmet, teljes egészében figyelembe véve a kérelmező családjának tényleges és jogi helyzetét.

Ha az intézmény úgy határoz, hogy az alaprendelet 68. cikkének (1) és (2) bekezdésével összhangban az elsőbbségi jogszabály alapján saját jogszabályai alkalmazandók, az általa alkalmazott jogszabályoknak megfelelően kell nyújtania a családi ellátásokat.

Ha az intézmény úgy látja, hogy az alaprendelet 68. cikke (2) bekezdésével összhangban egy másik tagállam jogszabályainak értelmében lehetőség van különbözeti kiegészítésre való jogosultságra, a kérelmet az intézmény haladéktalanul továbbítja a másik tagállam illetékes intézményéhez, és erről tájékoztatja az érintett személyt; értesíti továbbá a másik tagállam intézményét a kérelemről hozott határozatáról, valamint a folyósított családi ellátások összegéről.

(3) Ha a kérelemmel megkeresett intézmény úgy határoz, hogy jogszabályai alkalmazhatóak, de nem az alaprendelet 68. cikkének (1) és (2) bekezdése szerinti elsőbbség alapján, haladéktalanul ideiglenes határozatot hoz az alkalmazandó elsőbbségi szabályokról, és a kérelmet az alaprendelet 68. cikke (3) bekezdésének megfelelően továbbítja a másik tagállam intézményéhez, értesítve erről a kérelmezőt is. Az intézmény az ideiglenes határozattal kapcsolatban két hónapon belül állást foglal.

Ha a kérelem beérkezésétől számított két hónapon belül nem foglal állást az az intézmény, amelyhez a kérelmet továbbították, a fent említett ideiglenes határozatot kell alkalmazni, és ez az intézmény folyósítja a jogszabályaiban előírt ellátásokat, valamint tájékoztatja a megkeresett intézményt a folyósított ellátások összegéről.

(4) Ha az érintett intézmények véleménye eltér arra vonatkozóan, hogy mely jogszabályok alkalmazandók elsőbbséggel, a végrehajtási rendelet 6. cikkének (2)-(5) bekezdését kell alkalmazni. E célból a 6. cikk (2) bekezdésében említett lakóhely szerinti intézmény a gyermek, illetve gyermekek lakóhelye szerinti intézmény.

(5) Amennyiben az az intézmény, amely ideiglenes ellátást biztosított, többet fizetett a végső soron általa fizetendő összegnél, a végrehajtási rendelet 73. cikkében megállapított eljárásnak megfelelően a többlet megtérítéséért az elsődlegesen felelős intézményhez fordulhat.

Österreichisches Recht

§ 2 FLAG 1967 lautet:

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,

e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,

(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,

h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person

a) deren Nachkommen,

b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,

c) deren Stiefkinder,

d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).

(3a) Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden.

(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.

(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.

(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.

(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

(9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,

b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,

c) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,

d) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.

§ 3 FLAG 1967 lautet:

§ 3. (1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.

(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.

(5) In den Fällen des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren werden.

(6) Personen, denen aufgrund der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-VO), BGBl. II Nr. 92/2022, gemäß § 62 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, haben Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen ein solches vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt.

(7) Personen, denen aufgrund der Vertriebenen-VO gemäß § 62 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, haben zumindest für die Zeit des bewaffneten Konflikts in der Ukraine den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nach § 2 Abs. 8 im Bundesgebiet.

§ 4 FLAG 1967 lautet:

§ 4. (1) Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.

(2) Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 5 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. 5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre.

(3) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet.

(4) Die Ausgleichszahlung ist jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn aber der Anspruch auf die gleichartige ausländische Beihilfe früher erlischt, nach Erlöschen dieses Anspruches über Antrag zu gewähren.

(5) Die in ausländischer Währung gezahlten gleichartigen ausländischen Beihilfen sind nach den vom Bundesministerium für Finanzen auf Grund des § 4 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223/1972, in der "Wiener Zeitung" kundgemachten jeweiligen Durchschnittskursen in inländische Währung umzurechnen.

(6) Die Ausgleichszahlung gilt als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe finden jedoch auf die Ausgleichszahlung keine Anwendung.

(7) Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung geht auf die Kinder, für die sie zu gewähren ist, über, wenn der Anspruchsberechtigte vor rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches gestorben ist. Sind mehrere anspruchsberechtigte Kinder vorhanden, ist die Ausgleichszahlung durch die Anzahl der anspruchsberechtigten Kinder zu teilen.

§ 10 FLAG 1967 lautet:

§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.

(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.

(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

§ 11 FLAG 1967 lautet:

§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Finanzamt Österreich automationsunterstützt ausgezahlt.

(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.

(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.

§ 12 FLAG 1967 lautet:

§ 12. (1) Das Finanzamt Österreich hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.

(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.

§ 13 FLAG 1967 lautet:

§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Finanzamt Österreich zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

§ 15 FLAG 1967 lautet:

§ 15. (1) Für Personen, die im Zeitraum von einschließlich März 2020 bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind haben, finden die während dieses Zeitraumes vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen im unmittelbaren Anschluss an den Anspruchszeitraum bis März 2021 in Bezug auf dieses Kind weiter Anwendung, solange während dieses Zeitraumes keine andere Person anspruchsberechtigt wird.

(2) Für die Maßnahme nach Abs. 1 ist ein Betrag von höchstens 102 Mio. Euro aus Mitteln des COVID 19-Krisenbewältigungsfonds bereitzustellen.

§ 26 FLAG 1967 lautet:

§ 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.

(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

(4) Die Oberbehörde ist ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes das zuständige Finanzamt anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.

§ 53 Abs. 1 FLAG 1967 lautet:

§ 53. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.

§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:

(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

Ungarisches Recht

Die maßgebenden ungarischen Rechtsgrundlagen in Bezug auf Familienleistungen sind (Quelle: MISSOC, das "Gegenseitige Informationssystem für soziale Sicherheit", eine zentrale Datenbank für öffentliche Behörden, berufliche Benutzer und europäische Bürger, welche aktuelle Informationen über die Gesetzgebung, Leistungen und Bedingungen im Bereich der Sozialen Sicherheit in allen teilnehmenden Ländern zur Verfügung stellt; https://www.missoc.org/?lang=de):

Gesetz XXXI von 1997 über den Schutz von Kindern und die Verwaltung von Vormundschaft (törvény a gyermekek védelméről és a gyámügyi igazgatásról).

Gesetz LXXXIII von 1997 über Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung (törvény a kötelező egészségbiztosítás ellátásairól).

Gesetz LXXXIV von 1998 über Familienunterstützung (törvény a családok támogatásáról).

Gesetz CXVII von 1995 über Einkommenssteuer (törvény a személyi jövedelemadóról).

Voraussetzung für den Bezug von Kindergeld (Családi pótlék) ist, dass das Kind im Haushalt der Eltern gepflegt wird, mit Ausnahme von Fällen der Abwesenheit aufgrund von Studium oder Krankheit. Die Leistung entfällt, wenn ein Kind über 18 Jahre ein regelmäßiges Einkommen hat.

Kindergeld (Családi pótlék) (in Form von Kinderbeihilfe und Schulzulage) wird gezahlt:

- von der Geburt bis zum Beginn des schulpflichtigen Alters: Kinderbeihilfe (nevelési ellátás) und dann,
- ab Beginn des schulpflichtigen Alters bis zum Ende des Bildungsweges der Pflichtschulbildung (normalerweise bis 18 Jahre), weiterführender Bildungsweg und Berufsausbildung (bis zum Alter von 20 Jahren, oder 23 Jahren bei besonderem Bildungsbedarf): Schulzulage (iskoláztatási támogatás).

Monatliche Beträge des Kindergelds (Családi pótlék):

1 Kind in der Familie: HUF 12.200 (€38);
1 Kind von Alleinerziehenden: HUF 13.700 (€42);
2 Kinder in der Familie: HUF13.300 (€41) pro Kind;
2 Kinder von Alleinerziehenden: HUF 14.800 (€46) pro Kind;
3 oder mehr Kinder in der Familie: HUF 16.000 (€49) pro Kind;
3 oder mehr Kinder von Alleinerziehenden: HUF 17.000 (€52) pro Kind;
behindertes Kind in der Familie: HUF 23.300 (€72);
behindertes Kind von Alleinerziehenden: HUF 25.900 (€80);
behindertes Kind alter als 18 Jahre: HUF 20.300 (€63);
Kind im Pflegeheim/bei Pflegeeltern: HUF 14.800 (€46).

Die Beträge gelten für den Beschwerdezeitraum unverändert.

Keine Abstufung nach Alter.

Es wird an den Elternteil gezahlt, der mit dem Kind/den Kindern zusammen lebt.

Rentenempfänger, deren Rente den Mindestbetrag nicht übersteigt, haben Anspruch auf Kindergeld (Családi pótlék) für Alleinerziehende (selbst wenn sie nicht alleinerziehend sind).

Die Leistungen sind nicht bedarfsabhängig.

Rückzahlung zu Unrecht bezogener Familienleistungen

Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe (allenfalls in Form einer Ausgleichszahlung / Differenzzahlung) und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 12 zitierte Rechtsprechung). Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung / Differenzzahlung), ist auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern.

Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienleistungen an (vgl. etwa ; ), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. ; ). Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienleistungen (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags oder die Verwendung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Gleiches gilt für den gutgläubigen Verbrauch der Beträge (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 13 zitierte Rechtsprechung). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa oder ). Einer Rückforderung steht auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 16 zitierte Rechtsprechung). Allerdings kann ein Grund für eine Nachsicht nach § 236 BAO vorliegen (vgl. ; ).

Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. ). Zur Rückzahlung eines unrechtmäßigen Bezuges an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ist nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 derjenige verpflichtet, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. ). Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag müssen demjenigen, von dem sie zurückgefordert wird, tatsächlich ausbezahlt worden sein.

Es ist somit zu prüfen, ob die Bf im Rückforderungszeitraum Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag hatte.

Wohnsitz

Die Bf ***1*** ***2*** verfügte im Rückforderungszeitraum unstrittig über einen Wohnsitz in Österreich. Die Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 FLAG 1967 waren daher gegeben.

Kinder

Im Rückforderungszeitraum November 2009 bis Februar 2018 waren die drei Kinder der Bf ***7*** ***8*** ***2***, ***9*** ***2*** und ***10*** ***11*** ***2*** minderjährig. Die Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 waren daher gegeben.

Lebensmittelpunkt

Gemäß § 2 Abs. 8 FLAG 1967 ist weitere Voraussetzung für den Familienbeihilfebezug, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Familienbeihilfebeziehers in Österreich liegt, wobei eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

Der VwGH führt im Erkenntnis , Folgendes aus (siehe Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 15):

"Unter persönlichen sind dabei all jene Beziehungen zu verstehen, die jemand aus in seiner Person liegenden Gründen aufgrund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art, mit anderen Worten nach allen Umständen, die den eigentlichen Sinn des Lebens ausmachen, an ein bestimmtes Land binden, während den wirtschaftlichen Beziehungen nur eine weitergehenden Zwecken dienende Funktion zukommt (vgl. Zl. 1001/69). Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die stärkste persönliche Beziehung eines Menschen im Regelfall zu dem Ort besteht, an dem er regelmäßig mit seiner Familie lebt, dass also der Mittelpunkt der Lebens­interessen einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein wird. Diese Annahme setzt allerdings im Regelfall die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie als weiteren Umstand das Fehlen ausschlag­gebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen voraus (vgl. Zl. 83/16/0177 = VwSlg. Nr 6006/F sowie die darin zitierte Vorjudikatur; ferner vom , Zl. 86/16/0198, , Zl. 88/16/0068 und , Zl. 88/16/0229).

Bei von der Familie getrennter Haushaltsführung kommt es auf die Umstände der Lebensführung, wie etwa eine eigene Wohnung, einen selbständigen Haushalt, gesellschaftliche Bindungen, aber auch auf den Pflichtenkreis einer Person und hier insbesondere auf ihre objektive und subjektive Beziehung zu diesem an (vgl. Zl. 2365/78, 2051/79 = VwSlg. Nr 5401/F)."

Von ausschlaggebender Bedeutung ist bei verheirateten Personen mit gemeinsamer Haushaltsführung der Familienwohnsitz (vgl. ; ; ; ; ).

Im Rückforderungszeitraum (November 2009 bis Februar 2018) wohnte die Familie (Mutter, Vater, drei damals minderjährige Kinder) nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen teilweise in Österreich, teilweise in Ungarn, und zwar teilweise gemeinsam, teilweise einzelne Familienmitglieder getrennt. Ein gemeinsamer Familienwohnsitz entweder in Österreich oder in Ungarn ist für die Familie gemeinsam in dieser Sachverhaltskonstellation nicht feststellbar. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist vielmehr für jedes Familienmitglied gesondert festzustellen. Fehlt es an einem durchgehenden gemeinsamen Haushalt an einem einzigen Ort, kommt es auf die stärkere Bindung zu anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, an (vgl. ). Bei getrennter Haushaltsführung kommt es auf die Umstände der Lebensführung, wie etwa eine eigene Wohnung, einen selbständigen Haushalt, gesellschaftliche Bindungen, aber auch auf den Pflichtenkreis einer Person und hier insbesondere auf ihre objektive und subjektive Beziehung zu diesem an (vgl. ; ; ). Entscheidend ist das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt (vgl. ).

Soweit ersichtlich, war die Bf allein oder gemeinsam mit einem Kind oder mehreren Kindern sowie fallweise auch mit ihrem Ehegatten regelmäßig in ihrer Wohnung in Wien. Die Bf hat schon lange vor dem Rückforderungszeitraum die österreichische Staatsbürgerschaft erworben, was deutlich dafür spricht, dass der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Land liegt, dessen Staatsbürgerin sie bewusst geworden ist. Alle Kinder der Bf kamen in Österreich zur Welt. Sie sind ebenfalls österreichische Staatsbürger. Die Kinder wurden in Österreich medizinisch betreut. Nach Erreichen der Schulpflicht gingen die Kinder zwar in ***12*** zur Schulen kehrten aber teilweise nach der Schule wieder in die Wohnung nach Wien zurück. Teilweise lebten die Kinder, sobald sie zur Schule gingen, vorwiegend mit dem Vater in Ungarn, teilweise (jeweils vor Beginn der Schulpflicht) vorwiegend mit der Mutter in Österreich.

Im Rückforderungszeitraum (November 2009 bis Februar 2018) war die Bf in Österreich selbständig und nichtselbständig erwerbstätig. Die Bf selbst sieht ihren Lebensmittelpunkt als in Österreich gelegen an.

Sind, wie ausgeführt, sowohl die Bf als auch die in Österreich geborenen Kinder österreichische Staatsbürger, ging die Beschwerdeführerin in Österreich eine selbständigen oder nichtselbständigen (geringfügigen) Erwerbstätigkeit nach, verfügt die Bf in Österreich über eine Wohnung, gingen die Kinder teilweise von Österreich und teilweise von Ungarn aus in eine deutschsprachige Schule in Grenznähe in Ungarn, wurden die Kinder in Österreich medizinisch betreuut und wohnte die Familie (Mutter, Vater, drei damals minderjährige Kinder) teilweise in Österreich, teilweise in Ungarn, und zwar teilweise gemeinsam, teilweise einzelne Familienmitglieder getrennt, kann der Bf nicht entgegengetreten werden, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt als in Österreich gelegen ansieht.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts ist in einer Gesamtbetrachtung der Lebensumstände der Bf der Lebensmittelpunkt der Bf in Österreich gelegen. Auf den Lebensmittelpunkt der Kinder kommt es nach § 2 Abs. 8 FLAG 1967 nicht an, auch wenn dieser voraussichtlich ebenfalls in Österreich gelegen war.

Somit stand der Bf im Rückforderungszeitraum bereits nach nationalem österreichischen Recht Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu. Da im Rückforderungszeitraum kein Anspruch auf ungarische Familienleistungen bestanden hat, waren Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag auch nicht um diese zu kürzen.

Unionsrecht

Sollte nicht schon bereits nach österreichischem Recht ein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bestanden haben, wird festgestellt:

Im Anwendungsbereich der VO 883/2004 finden die auf Wohnortklauseln beruhenden Bestimmungen des § 2 Abs. 1 FLAG 1967, welche den Familienbeihilfenbezug auf den Wohnort im Bundesgebiet abstellt, sowie des § 2 Abs. 8 FLAG 1967, welche auf den wesentlich durch den Wohnort bestimmten Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet abstellt, zufolge des Art. 7 VO 883/2004 und dessen Anwendungsvorrangs keine Anwendung (vgl. ; ; ). Nach Art. 5 VO 883/2004 sind im Fall, dass der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen nach sich zieht, die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse so zu berücksichtigen, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären.

Gemäß Art. 67 VO 883/2004 hat eine Person hat für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Gemäß Art. 60 Abs. 1 VO 987/2009 ist, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen.

Die Bf war im Rückforderungszeitraum durchgehend in Österreich selbständig oder nichtselbständig erwerbstätig oder befand sich in einer im Sinne des Beschlusses Nr. F1 vom zur Auslegung des Artikels 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Prioritätsregeln beim Zusammentreffen von Familienleistungen gleichgestellten Situation. Somit war Österreich zur Erbringung von Familienleistungen zuständig, nämlich, soweit der Vater in Ungarn selbständig oder nichtselbständig erwerbstätig war und Ungarn Wohnstaat der Familie gewesen sein sollte, nachrangig zuständig, ansonsten vorrangig zuständig.

Festgehalten wird, dass die Bf als österreichische Staatsbürgerin über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt, sodass es nicht darauf ankommt, ob sie Einkünfte erzielt. § 3 FLAG 1967 ist weder auf die die Bf noch auf ihre Kinder anzuwenden. Bevor sie wieder nichtselbständige Einkünfte erzielte, übte die Bf von ihrer in ihrer Wohnung in Österreich befindlichen Werkstatt eine selbständige Tätigkeit aus. Auch wenn die Bf diese Tätigkeit offenbar entgegen § 120 BAO nicht dem Finanzamt angezeigt hat, hält es das Bundesfinanzgericht (auch auf Grund der aktenkundigen Kundenbestätigung) für erwiesen, dass die Bf selbständig in geringem Umfang als Schneiderin gearbeitet hat. Diese Einkünfte waren nicht so gering, dass sie als marginal anzusehen sind. Auch Einkünfte, die unter dem Existenzminimum liegen, können von Bedeutung sein (vgl. zu Art. 45 AEUV). Einkünfte in Ungarn hat die Bf nicht erzielt.

Zur Vermeidung von Missverständnissen ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung der VO 883/2004 nicht davon abhängt, dass eine Person in dem jeweiligen Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt oder eine Geldleistung infolge einer Beschäftigung bezieht (vgl. , Eugen Bogatu).

Sollte Österreich als Beschäftigungsstaat nachrangig zuständig sein, ist dennoch Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag in vollem Umfang zu leisten, wenn Ungarn keine Familienleistungen zu erbringen hatte. Im Rückforderungszeitraum hat Ungarn keine Familienleistungen erbracht. Da Österreich als Beschäftigungsstaat und Wohnstaat vorrangig zuständig ist, wären gemäß § 4 FLAG 1967 ungarische Familienleistungen von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag in Abzug zu bringen, wenn ein Anspruch bestanden hat, was allerdings nicht der Fall war.

Bei Anwendung der nach Art. 11 Abs. 1 VO 987/2009 in Frage kommenden Kritierien zur Bestimmung des Lebensmittelpunkts (des Wohnstaats) ist festzuhalten, dass sich die Bf seit vielen Jahren kontinuierlich in Österreich aufgehalten hat, dass sie auch im Beschwerdezeitraum in Österreich erwerbstätig war, aber nicht in Ungarn, dass die familiären Bindungen sowohl zu Österreich als auch zu Ungarn bestanden, da sich die Familie gemeinsam oder nur einzelne Familienmitglieder regelmäßig in dem einen oder dem anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben und die Wohnung in Österreich seit vielen Jahren durchgehend gemietet war. Die Bf hat insbesondere im Schreiben vom und in ihrer Stellungnahme Anlage ./1 zum Schreiben vom glaubwürdig die Situation ihrer Familie dargelegt. Letztlich kommt es im Zweifelfall gemäß Art. 11 Abs. 2 VO 987/2009 auf den Willen der Bf an. Diese sah und sieht ihren Lebensmittelpunkt als in Österreich gelegen an.

Auch die ungarische Behörde hat den Lebensmittelpunkt der Bf als in Österreich gelegen gesehen und daher keine Familienleistungen an die Bf erbracht.

Wenn das Finanzamt entgegen der Auffassung der Bf und des ungarischen Trägers Ungarn und nicht Österreich als Wohnmitgliedstaat angesehen hat, ist auf Art. 6 VO 987/2009 zu verweisen: Ist die Frage, welcher Mitgliedstaat Wohnmitgliedstaat ist, strittig, ist die Regelung des Art. 6 Abs. 1 lit. c VO 987/2009 anzuwenden. Da die Bf in Österreich erstmals die Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften beantragt hat, steht der Bf somit auch kraft Unionsrechts zumindest vorläufig bis zu einer anderweitigen gemeinsamen Feststellung durch die Träger beider Staaten nach Art. 6 Abs. 2 VO 987/2009 und, bei Nichteinigung, in weiterer Folge durch die Verwaltungskommission nach Art. 6 Abs. 3 VO 987/2009 zu.

Ein Verfahren nach Art. 6 VO 987/2009 wurde nach der Aktenlage durch die österreichische Behörde niemals eingeleitet.

Eine gemeinsame Feststellung des Wohnorts der Bf durch die zuständige österreichische Behörde als Träger i.S.d. Art. 1 lit. p VO 987/2009 gemeinsam mit der zuständigen ungarischen Behörde als Träger i.S.d. Art. 1 lit. p VO 987/2009 gemäß Art. 11 DVO ist niemals erfolgt.

Vor einer Rückforderung wäre aber, falls der Wohnortstaat strittig sein sollte, ein derartiges Verfahren durchzuführen gewesen. Wie bereits ausgeführt kann das auf sich beruhen, da nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts ohnehin Österreich der Wohnmitgliedstaat der Bf ist.

Selbst wenn, was hier nicht der Fall ist, anstelle von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nur der Unterschiedsbetrag zu Familienleistungen, auf die in Ungarn ein Anspruch besteht, und österreichischen Familienleistungen zu leisten wäre, wäre ein Rückforderungsbescheid, der sämtliche ausbezahlten Familienleistungen zurückfordert, rechtswidrig (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 47 m.w.N.).

Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids

Der angefochtene Bescheid ist somit rechtswidrig (Art. 134 Abs. 1 Z 1 B-VG), da der Bf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zusteht. Er war daher gemäß § 279 Abs. 1 BAO aufzuheben.

Keine Zulassung einer Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da der hier zu lösenden Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Tatfrage sind einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 53 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 1 Satz 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 1 Abs. 1 Buchstabe j VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 5 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 67 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 60 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom S. 1
Art. 68 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 6 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom S. 1
Art. 11 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom S. 1
Art. 59 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom S. 1
Art. 7 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102738.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at