Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.01.2023, RV/7102766/2021

Berechnung der Wartezeit nach einem "schädlichen" Studienwechsel

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7102766/2021-RS1
Das FHStG enthält keine dem UG entsprechende Regelung des Studienjahres. Beginnt in einem Fachhochschul-Studiengang das erste Semester nach Ablauf der Wartezeit wegen "schädlichen" Studienwechsels im August und nicht wie an Universitäten im Oktober, steht Familienbeihilfe bereits ab August und nicht erst ab Oktober zu.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der ***1*** ***2*** ***3***, ***4***, ***5*** vom gegen den Bescheid des damaligen Finanzamts Bruck Eisenstadt Oberwart, nunmehr Finanzamts Österreich, 7400 Oberwart, Prinz Eugen Straße 3, vom , Versicherungsnummer ***6***, womit der Antrag vom auf Familienbeihilfe für den im Oktober 1997 geborenen ***7*** ***3*** für den Zeitraum August 2020 bis September 2020 abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO stattgeben.

Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Antrag

Mit Schreiben vom , beim Finanzamt eingelangt am , beantrage die Bf die "Wiederaufnahme Auszahlung Familienbeihilfe ab August 2020" und gab dazu an:

… nach dem Studienwechsel meines Sohnes ***7*** ***3*** und der damit ausgesetzten Auszahlung der Familienbeihilfe von 17 Monaten (Okt. 2017 - Feb. 2019/17 Monate erhalten, von März 2019 bis Juli 2020 - 17 Monate nicht erhalten), ersuche ich um Wiederauszahlung der Familienbeihilfe ab August 2020.

(Von Jänner 2017 bis September 2017 absolvierte ***7*** den Zivildienst beim Roten Kreuz.)

Meine Versicherungsnummer: ***1*** ***3***: ***6***

Im Anhang erhalten Sie die Studienbestätigung meines Sohnes ***7*** ***3***, Versicherungsnummer: ***8***

Hauptwohnsitz: Wien, Nebenwohnsitz: ***4***

Voraussichtliches Studienende: März 2022 (Ende Bachelorstudium)

Bitte um Überweisung auf mein Konto: …

Eine Mitteilung über den Bezug von Familienbeihilfe vom , wonach für ***7*** ***3*** für den Zeitraum Oktober 1997 bis Dezember 2016 und von Oktober 2017 bis Februar 2019 Familienbeihilfe gewährt wurde war beigefügt. Laut Inskriptionsbestätigung vom war ***7*** ***3*** im Sommersemester 2020 ordentlicher Student des FH-Bachelorstudiums Radiologietechnologie. Laut Studienerfolgsbestätigung vom selben Tag wurden im Sommersemester 2020 insgesamt 13 ECTS-Credits erworben.

Bescheid

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag vom bzw. auf Familienbeihilfe für den im Oktober 1997 geborenen ***7*** ***3*** für den Zeitraum August 2020 bis September 2020 mit folgender Begründung ab:

Sie haben für Ihren Sohn ***7*** bis Feber 2019 die Familienbeihilfe erhalten. Nach dem Studienwechsel erhalten Sie die Familienbeihilfe erst wieder nach Semestern ab Oktober 2020.

Beschwerde

Gegen den Bescheid vom erhob die Bf folgende mit datierte und am eingebrachte Beschwerde und führte in dieser aus:

Betreff: Berufung Abweisungsbescheid

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich ersuche um Auszahlung der Familienbeihilfe meines Sohnes ***7*** ***3*** ab August 2020.

Begründung: Beginn desWintersemesters bereits am (siehe Beilage)

Meine Versicherungsnummer: ***1*** ***3***,***6***

Versicherungsnummer: ***7*** ***3***, ***8***

Hauptwohnsitz: Wien, Nebenwohnsitz: ***4***

Voraussichtliches Studienende: März2022 (Ende Bachelorstudium)

Bitte um Überweisung auf mein Konto: …

Es wurde eine Rechnung an ***7*** ***3*** betreffend Studienbeitrag für das Wintersemester 2020/21 und ein Ausdruck betreffend allgemeine Semester- und Ferienzeiten vorgelegt. Das Sommersemester 2020 dauere demnach von bis und das Wintersemester 2020/2021 von bis , weiters eine E-Mail des Teams des Studiengangs Radiologietechnologie, wonach das Wintersemester für den Jahrgang des Sohnes am starte.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte zur Begründung an:

Gemäß § 17 Abs.4 StudFG ist es möglich, die Familienbeihilfe auch dann zu erhalten, wenn ein Studium nach dem dritten Semester gewechselt wird. Allerdings ruht die Auszahlung der Familienbeihilfe nach dem Studienwechsel in dem Ausmaß der bislang absolvierten gesamten Studiendauer. Grundsätzlich sind daher alle Semester aus den vorherigen Studien, in denen der Studierende zur Fortsetzung gemeldet gewesen ist und für die das volle Semester die Familienbeihilfe bezogen wurde und in denen keine Verlängerungsgründe oder die Hemmung der Studienzeit zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium heranzuziehen. Gemäß §17 Abs. 4 StudFG ist die Wartezeit im Falle der teilweisen Berücksichtigung von Vorstudienzeiten um die Anzahl der angerechneten Vorstudiensemester zu verkürzen.

Diese gesetzliche Regelung gilt analog auch im Falle eines Wechsels der Studienrichtung bei einem Doppelstudium, dabei sind allerdings die Zeiten, die im neuen Studium bereits vor dem Studienwechsel absolviert wurden, insofern zu berücksichtigen als diese die vorgesehene Studienzeit des neuen Studiums verkürzen.

Vorlageantrag

Mit Schreiben vom , Postaufgabe stellte die Bf Vorlageantrag:

Betreff: Vorlageantrag-(Beschwerdevorentscheidung )

Wiederaufnahme Auszahlung Familienbeihilfe ab August 2020 bzw. Nachzahlung August und September2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie bereits mit dem Schreiben am mitgeteilt, ersuche ich nach dem Studienwechsel meines Sohnes ***7*** ***3*** um Nachzahlung der Familienbeihilfe ab August2020.

Begründung: Die Dauer der ausgesetzten Auszahlung der Familienbeihilfe von17 Monaten (von März 2019 bis Juli 2020) nach Studienwechsel - war bereits mit Juli 2020 erfüllt.

Eine Zusage der Familienbeihilfe habe ich mit Semesterbeginn Oktober 2020 erhalten.

Jedoch bezieht sich mein Einspruch auf die Tatsache, dass der Semesterbeginn der FH Campus Wien - Studienrichtung Radiologietechnoiogie bereits mit begonnen hat (siehe Studienbestätigung).

Ich ersuche daher um Nachzahlung der Familienbeihilfe für August und September 2020, sowie der im September 2020 einmaligen Sonderzahlung in der Höhe von 360.- € für alle Kinder, die zu diesem Zeitpunkt Familienbeihilfe bezogen haben.

Die Studienbestätigung meines Sohnes ***7*** ***3***, Versicherungsnummer;***8*** liegt bereits auf. Hauptwohnsitz: Wien, Nebenwohnsitz: ***4***

Voraussichtliches Studienende: März2022 (EndeBachelorstudium)

Meine Versicherungsnummer: ***1*** ***3***:***6***

Bitte um Überweisung auf mein Konto: …

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte aus:

Bezughabende Normen

§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 in Verbindung mit § 17 Studienförderungsgesetz 1992.

Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt:

Schädlicher Studienwechsel nach 3 Semestern.

Für die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe sind sämtliche aus dem Vorstudium absolvierten Semester heranzuziehen. Bezug FBH 3 Semester (Oktober 2017- Feber 2019).

Die Wartezeit beträgt daher 3 Semester von März 2019 bis September 2020.

Beweismittel:

Siehe beigefügte Unterlagen

Stellungnahme:

Das Finanzamt Österreich beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

FABIAN

Aus dem elektronischen Beihilfeprogramm FABIAN ergibt sich, dass die Bf für ihren Sohn ***7*** ***3*** von Oktober 2020 bis Februar 2022 Familienbeihilfe bezogen hat.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Bf ***1*** ***2*** ***3*** bezog für ihren im Oktober 1997 geborenen Sohn ***7*** ***3*** von Oktober 1997 bis Dezember 2016, von Oktober 2017 bis Februar 2019 und von Oktober 2020 bis Februar 2022 Familienbeihilfe.

***7*** ***3*** studierte von Oktober 2017 bis Februar 2019 drei Semester lang. Er wechselte dann das Fachhochschulstudium und studierte ab März 2019 Radiologietechnologie. Im neuen Studium begann das vierte Semester, das Wintersemester 2020/2021 am .

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere dem Vorbringen der Bf und den von der Bf vorgelegten Unterlagen und sind unstrittig.

Rechtsgrundlagen

§ 2 FLAG 1967 lautet:

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a)für minderjährige Kinder,

b)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c)für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,

e)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,

(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

g)für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,

h)für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i)für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

j)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa)bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb)die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc)die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

l)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

aa)Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb)Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc)Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd)Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person

a)deren Nachkommen,

b)deren Wahlkinder und deren Nachkommen,

c)deren Stiefkinder,

d)deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).

(3a) Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden.

(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.

(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a)sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b)das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

c)sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.

(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.

(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

(9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a)für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,

b)für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,

c)für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,

d)für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.

§ 10 FLAG 1967 lautet:

§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.

(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.

(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

§ 17 StudFG lautet:

§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende

1.das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

2.das Studium nach dem dritten Semester Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder

3.nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:

1.Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist,

2.Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,

3.Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,

4.die Aufnahme eines Masterstudiums oder eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 2,

5.die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3.

(3) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.

Studienwechsel

Ein Studium begründet gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 einen Anspruch auf Familienbeihilfe, allerdings mit im Gesetz genannten Einschränkungen. Bei einem Studienwechsel verweist § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 auf die Regelungen des § 17 StudFG. Der Begriff des "günstigen Studienerfolgs" ist ein gesetzlicher Begriff des § 17 StudFG und nicht unbedingt mit dem im allgemeinen Sprachgebrach verwendeten Günstigkeitsbegriff gleichzuhalten. Der Begriff Studienwechsel bedeutet den Betrieb einer anderen Studienrichtung als jener, die in den vorangegangenen Semestern betrieben wurde. Wenn eine Studierende das begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes in den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt, liegt jedenfalls ein Studienwechsel vor (vgl. ). Wenn feststeht, dass ein Studienwechsel vorliegt, ist § 17 StudFG anzuwenden (vgl. Lenneis in Lenneis/Wa nke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 97).

Wird ein Studium nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt, bedeutet dies nach § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG i.V.m. § 17 Abs. 3 StudFG und § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, dass für das Folgestudium grundsätzlich keine Familienbeihilfe zusteht, solange das vorangegangene Studium gedauert hat. Ein Studienwechsel nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (§ 17 Abs. 1 Z 2 StudFG) ist gemäß § 17 Abs. 3 StudFG somit nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem neuen Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat, wobei anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium diese Wartezeiten verkürzen.

Unstrittig ist, dass der Sohn der Bf im März 2019 nach drei Semestern eines Vorstudiums in das nunmehrige Studium gewechselt ist und dass es sich dabei um einen "schädlichen" Studienwechsel gehandelt hat. Es ist auch unstrittig, dass die Wartezeit auf Grund des ersten Studiums im zweiten Studium drei Semester beträgt.

Wartezeit

Strittig ist lediglich, wie diese Wartezeit konkret zu berechnen ist. Das Finanzamt vertritt die Ansicht, die Wartezeit betrage "3 Semester von März 2019 bis September 2020". Das Finanzamt bringt allerdings nicht vor, warum die Wartezeit bis September 2020 dauern soll.

Bei einem Universitätsstudium beginnt gemäß § 52 Abs. 1 UG das Studienjahr am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres. Das Wintersemester beginnt am 1. Oktober und endet am 28. bzw. 29. Februar. Das Sommersemester beginnt am 1. März und endet am 30. September, jeweils einschließlich der lehrveranstaltungsfreien Zeiten. Das FHStG kennt keine vergleichbare Regelung. Hier überlässt § 3 FHStG die Detailorganisation der Fachhochschul-Bachelorstudiengänge den Fachhochschulen. Die Bf hat nachgewiesen, dass in dem von ihrem Sohn ***7*** ***3*** belegten Fachhochschul-Studiengang das vierte Semester, das Wintersemester 2020/2021, nicht am , sondern am begonnen hat.

Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Nach Ablauf der drei Wartesemester bestand Familienbeihilfeanspruch ab dem 4. Semester, also ab August 2020.

Gemäß § 17 Abs. 3 StudFG ist ein Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG zu spät gewechselten Studium verbracht haben.

Es kommt nicht darauf an, ob und für wie lange in den vorhergehenden Semestern tatsächlich Familienbeihilfe bezogen wurde (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 107).

Auch wenn im Erststudium das Sommersemester bis September gedauert haben sollte, bedeutet das nicht, dass die Wartezeit bis September dauert. Das StudFG stellt nicht auf Monate, sondern auf Semester ab. Sind im neuen Studium drei Semester vergangen, steht Familienbeihilfe zu, auch wenn im neuen Studium die Semesterzeiten gegenüber dem ersten Studium abweichen. Wie bereits ausgeführt, enthält das FHStG keine dem UG entsprechende Regelung des Studienjahres. Beginnt in einem Fachhochschul-Studiengang das erste Semester nach Ablauf der Wartezeit wegen "schädlichen" Studienwechsels im August und nicht wie an Universitäten im Oktober, steht Familienbeihilfe bereits ab August und nicht erst ab Oktober zu.

Der Bf steht daher für ihren Sohn ***7*** ***3*** auch im Zeitraum August und September 2020 Familienbeihilfe (und Kinderabsetzbetrag) zu.

Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG), der Beschwerde ist gemäß § 279 BAO Folge zu geben.

Das FLAG 1967 kennt keine bescheidmäßige Zuerkennung von Familienbeihilfe. Gleiches gilt für den gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 gemeinsam mit der Familienbeihilfe auszuzahlenden Kinderabsetzbetrag.

Steht Familienbeihilfe zu, ist diese gemäß § 11 FLAG 1967 vom Finanzamt auszuzahlen und darüber vom Finanzamt gemäß § 12 FLAG 1967 eine Mitteilung auszustellen. Diese Mitteilung ist nicht rechtskraftfähig. Nur wenn einem Antrag auf Familienbeihilfe nicht oder nicht zur Gänze stattzugeben ist, ist hinsichtlich des (monatsbezogenen) Abspruchs über die Abweisung gemäß § 13 Satz 2 FLAG 1967 ein Bescheid (Abweisungsbescheid) auszufertigen (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 3 m.w.N.; u.v.a.).

Hebt das Bundesfinanzgericht einen gemäß § 13 FLAG 1967 ergangenen Abweisungsbescheid auf, weil Familienbeihilfe (und Kinderabsetzbetrag) auszuzahlen ist, ist das Finanzamt gemäß § 25 Abs. 1 BFGG und § 282 BAO verpflichtet, im gegenständlichen Fall mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen und die Auszahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags (allenfalls: des Unterschiedsbetrags zu einer ausländischen Familienleistung) vorzunehmen (vgl. ).

Keine Zulassung einer Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da der hier zu lösenden Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einem schädlichen Studienwechsel eine Wartezeit besteht, ist unstrittig. Wann das erste Semester nach der Wartezeit beginnt, ist hier eine der Revision nicht zugängliche Tatfrage.

Wien, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at