Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.12.2022, RV/7500397/2022

Parkometerabgabe; keine Tatbestreitung; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Parkometergesetz

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK


Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/Zahl/2022, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am , in Anwesenheit der Schriftführerin S, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro zu entrichten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 (MA 67) lastete der Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna, ZL, mit Strafverfügung vom an, sie habe das Fahrzeug am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1180 Wien, Gregor-Mendel-Straße 33, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 14:40 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Zulassungsbesitzerin eine Geldstrafe iHv € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Gegen die Strafverfügung wurde von Bf1 (Beschwerdeführer, kurz: Bf.) ohne Aktivlegitimation am (E-Mail) Einspruch erhoben.

Der Bf. ließ die ihm von der Behörde angelastete Verwaltungsübertretung unbestritten, äußerte jedoch seinen Unmut betreffend das Parkometersystem der Stadt Wien.

Mit Schreiben vom (Verfahrensanordnung - Vollmachtsvorlage) wurde ***Bf1*** von der MA 67 aufgefordert, binnen zwei Wochen eine Vollmacht vorzulegen, aus welcher das Vertretungsverhältnis zur Zulassungsbesitzerin sowie die Berechtigung zur Einbringung des Rechtsmittels im Verwaltungsstrafverfahren hervorgehe.

Dem Mängelbehebungsauftrag wurde fristgerecht nachgekommen und eine Vollmacht der Zulassungsbesitzerin vorgelegt. Die Zulassungsbesitzerin bestritt die Lenkereigenschaft zur Tatzeit.

Mit Schreiben vom wurde die Zulassungsbesitzerin von der MA 67 gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 unter Anführung der erforderlichen Daten zur Lenkerauskunft binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens aufgefordert.

Mit E-Mail vom wurde bekanntgegeben, dass das Kraftfahrzeug Bf1 überlassen war.

Mit Schreiben vom (Aufforderung zur Rechtfertigung) wurde dem Bf. zur Last gelegt, das in Rede stehende Kraftfahrzeug zur bereits angegebenen Zeit am angegebenen Ort ohne gültigen Parkschein abgestellt und somit fahrlässig die Parkometerabgabe verkürzt zu haben.

Er habe somit die Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 verletzt.

Dem Bf. wurde die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens eingeräumt.

In seiner Rechtfertigung vom (E-Mail) bestätigte der Bf. die Abstellung des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges ohne Entrichtung der Parkometerabgabe und äußerte erneut im Detail seinen Unmut über das Wiener Parkometersystem. Er werde in diesem Verfahren den Versuch wagen, die Rechtmäßigkeit des Parkometergesetzes und der Parkometerabgabeverordnung bis zu den Höchstgerichten prüfen zu lassen.

Der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, befand den Bf. mit Straferkenntnis vom wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig und verhängte wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und nach Zitierung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung stellte die Behörde fest, dass nach der Aktenlage festzustellen sei, dass der Bf. der Verpflichtung der vorgenannten Bestimmung nicht nachgekommen sei, zumal er die Übertretung unbestritten gelassen habe.

Der Abstellort habe sich zum Tatzeitpunkt in einer ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzone, gültig Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr befunden.

Der Kurzparkzonenbereich sei ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" (§ 52 lit. a Z. 13d StVO) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" (§ 52 lit. a Z. 13e StVO) angebracht seien.

Als erwiesen sei anzusehen, dass der Bf. das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe, ohne die Abgabe nach dem Parkometergesetz zu entrichten. Er habe dadurch diese Abgabe verkürzt.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

Nach näheren Erläuterungen zum Fahrlässigkeitsbegriff stellte die Behörde fest, dass mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens Fahrlässigkeit anzunehmen sei.

Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.

Der Bf. brachte bei der MA 67 mit E-Mail vom Beschwerde an das "Verwaltungsgericht Wien" ein.

Bekämpft wird das Straferkenntnis aus Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unzureichender und unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrechtlicher Beurteilung dem ganzen Inhalt nach.

Zusammengefasst bringt der Bf. in seiner Beschwerde zunächst vor, dass er klarstellen wolle, dass er vom Verwaltungsgericht kein, seine vorgetragenen Bedenken berücksichtigendes Entscheidungsergebnis erwarte, da dieses nach der geltenden Rechtslage zu entscheiden habe.

Weiters bringt der Bf. zusammengefasst vor:

  1. Das gesamte Parkometersystem der Stadt Wien verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz als auch gegen das Eigentumsrecht. Daher plane er das aus seiner Sicht gegen Kfz-Lenker als Fahrzeugnutzer gerichtete und nur zum maximalen Inkasso der Stadt Wien fragwürdige System dem Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung vorzulegen.

  2. Das einseitige Parkometerabgaben-Inkasso der Stadt Wien erfolge ohne ausreichende Gegenleistung mit zu wenig Parkraum im Verhältnis zur verkauften Fläche unter Belastung der Parkplätze Suchender verstoße gegen die Grundrechte auf Schutz des Eigentums und Gleichheit vor dem Gesetz und führe auch zu unnötigen CO2 Belastungen.

  3. Autofahrer würden durch die Parkometerabgaben für von ihnen bereits durch Umsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe, Treibstoffe, Versicherungssteuern etc. neuerlich zur Kasse gebeten, somit doppeltbesteuert.

  4. Gleichheitswidrig scheine, dass zahlreiche andere im Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge wie zB Motorroller, Mopeds, motorisierte Dreiräder, aus der Ukraine widerrechtlich ausgereist Oligarchen, Taxis … keine Parkometerabgabe entrichten müssten. Diese besondere Belastung des Systems führe zu weiteren Parkflächenreduzierungen, welche zum Kollaps des gesamten Systems beitragen würden.

  5. Viele Betriebe würden Parkkleber erhalten, um ihre Fahrzeuge als Werbeträger über Wochen im selben Standort zu belassen, wodurch Parkplatzsuchenden ebenfalls Parkplätze entzogen würden.

  6. Widerrechtlich angereiste Oligarchen der Ukraine wären von der Parkometerabgabe befreit.

  7. Moderne E-Roller lägen nicht nur für Behinderte, vor allem blinde Mitmenschen und Mütter mit Kinderwägen behindernd auf Gehsteigen, sondern ebenfalls - ohne Entgeltverpflichtung - auf Fahrbahnen bzw. Parkflächen.

  8. Eine weitere Entwidmung von Parkflächen zur Verschärfung der Not der Parkplätze suchenden Pkw-Lenker erfolge durch den ständigen Kniefall vor Radfahrern auf ihren, nur Schönwettertransportmitteln (Auflassung zahlreicher Parkplätze wegen fahrradfreundlicher Gestaltung).

  9. Teils nicht Berechtigte (kein Hauptwohnsitz in Wien) würden unzählige Parkberechtigungen, und zwar von Tages- und Wochenkarten verkauft bekommen, welche zum Verbleib des jeweiligen Fahrzeuges im selben Standort über Tage und Wochen führe.

  10. Die Stadt Wien würde Parkplätze für Pkw's entwidmen bzw. reduzieren, indem diese Flächen für Baustellenlagerungen, Gerüstaufbauten, Schanigärten etc. verkauft und dafür nach dem Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 Abgaben vereinnahmt würden.

  11. Die Stadt Wien würde wegen Überschreitung der Parkdauer Strafen nicht ahnden, wenn nur bezahlt werde.

  12. Für Passanten und andere Pkw-Lenker sei nicht erkennbar, ob mit Parkkleber versehene Fahrzeuge überhaupt berechtigt seien, im jeweiligen Bezirk abgestellt zu werden. Die dürftige Anzahl der Überwachungsorgane sei nicht in der Lage Übertretungen ausreichend zu ahnden, um dadurch Raum für berechtigte Nutzer zu schaffen, die dann wieder auf andere Parkflächen statt auf eigentlich für sie reservierte Anrainerplätze ausweichen müssten und diese verstellen.

  13. Durch die Fülle der aufgezeigten Belastungen des Parkometersystems stehe der Aufwand für die Parkplatzsuche in keinem Verhältnis zu dem für nur 2 Stunden im selben Standort zu entrichtenden Entgelt. Die ständig kreisenden Parkplatzsucher und der, durch die Notlage der Parkplatzsucher im nicht funktionierenden, flukturierenden Parkometersystem erzeugte unnötige CO2 Ausstoß ihrer Fahrzeuge seien auch als ökologisch bedenklich zu beurteilen.

  14. Dass nur auf Inkasso ausgerichtete Parkometersystem führe zu einer Zwangsherrschaft, in welcher den Vorgaben der StVO als Bundesgesetz nicht entsprochen werde, sodass die zu entrichtenden Parkometergebühren in keinem Verhältnis zum, durch die Vielzahl der Entwidmungen von Parkplätzen ständig reduzierten Parkraumangebot stünden. In der Schere zwischen ständig kleiner werdendem Parkraumangebot steige mit den Parkometergebühren auch der immer höher werdende Zeitaufwand und Zeitverlust an Arbeits- und Freizeit, welcher durch den Mehrfachverkauf von Parkplätzen zusätzlich zu den Gebühren aufgewendet werden müsse.

  15. Die Stadt Wien trage keine Sorge dafür, dass Parkplätze nach eigener Vorgabe nach Ablauf von 2 Stunden verlassen werden, um anderen Parkplatzsuchenden das Auffinden von Parkplätzen zu ermöglichen.

Der Bf. stellte den Antrag auf Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung sowie weiters den Antrag, der Beschwerde Folge zu geben und die verhängte Verwaltungsstrafe aufzuheben.

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraft-fahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Ab-stellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Feststellungen:

Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna, am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1180 Wien, Gregor-Mendel-Straße 33, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 14:40 Uhr gültigen Parkschein abgestellt.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt (Anzeigedaten des meldungslegenden Kontrollorgans, Fotos zum Beanstandungszeitpunkt) und wurden vom Bf. in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten.

Rechtliche Beurteilung:

Aufgrund der unbestrittenen Feststellungen waren die objektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen ver-pflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzu-muten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).

Der Bf. hat ein fahrlässiges Verhalten gesetzt, indem er das in Rede stehende Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt hat.

Aus dem Verwaltungsakt und aus dem Vorbringen des Bf. geht nicht hervor, dass ihm ein rechtskonformes Verhalten zur Tatzeit nicht möglich gewesen wäre.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (, ) und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. , ).

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben.

Der Bf. hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass er das Fahrzeug ohne Entrichtung der Parkometerabgabe in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.

Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde berücksichtigt.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung mit € 60,00 verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.

Einwendungen des Bf:

Die vom Bf. vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der dem Straferkenntnis zugrundliegenden Gesetzesvorschriften (Doppelbesteuerung der Autofahrer, keine Parkometerabgabe für ein- oder dreispurige Kraftfahrzeuge, Verkauf von Parkraum, Kniefall vor Radfahrern, Sonderregel für ukrainische Staatsbürger, Vergabe von Parkberechtigungen, maximale Parkdauer) werden vom Bundesfinanzgericht nicht geteilt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe festzusetzen. Sie wurden somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbe-hörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Verweise




ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500397.2022

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