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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.01.2023, RV/7101317/2021

Topfsonderausgaben für Versicherungsprämien, Zahlungen vom gemeinsamen (Ehepartner-)Konto

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7101317/2021-RS1
Ersatzleistungen hinsichtlich Versicherungsprämienzahlungen eines Ehepartners an den zahlungsverpflichteten anderen Ehepartner sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig (vgl , 1985, 353, ; sowie in Peyerl/Jakom, 15. Aufl EStG 2022 § 18 Rz 60). Die Sonderbestimmung des § 18 Abs 3 Z 1 EStG 1988 setzt voraus, dass der (nichtverpflichtete) Ehepartner die Sonderausgaben etwa an das Versicherungsunternehmen direkt leistet (vgl Renner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG18 § 18 Tz 258).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea Ebner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Daniela Hedl Wirtschaftstreuhänderin und Steuerberaterin, Schönbrunner Allee 37a-39b/5/2, 1120 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend die Einkommensteuer des Jahres 2019, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin machte in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 vom ua die nunmehr strittigen Versicherungsprämien in der Höhe von EUR 3.978,22 als Sonderausgaben geltend.

Mit Bescheid vom setzte die belangte Behörde die Einkommensteuer für das Jahr 2019 ohne Berücksichtigung der streitgegenständlichen Versicherungsprämien als Sonderausgaben mit EUR 2.274,00 fest. Begründend führte sie aus, dass neu hinzukommende Topfsonderausgaben ab dem Jahr 2016 gemäß § 18 EStG 1988 nicht mehr abziehbar seien.

Dagegen richtete sich die Beschwerde vom mit der Begründung, dass die streitgegenständliche Personenversicherung, für die Aufwendungen in Höhe von EUR 3.978,22 als Sonderausgaben geltend gemacht würden, seit bereits über zehn Jahren bestehe.

Daraufhin ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mit Vorhalt vom die geltend gemachten Sonderausgaben in Höhe von EUR 3.978,22 belegmäßig nachzuweisen sowie entsprechende Nachweise über den Abschluss der Versicherung vor dem Jahr 2016 vorzulegen.

In diesem Zusammenhang legte die Beschwerdeführerin am Versicherungsbestätigungen aus den Jahren 2014, 2015, 2016 und 2019 vor.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde vom unbegründet ab, weil die im Zuge der Vorhaltbeantwortung vorgelegten Versicherungsbestätigungen auf den Ehemann der Beschwerdeführerin ausgestellt seien und dieser auch Versicherungsnehmer sei.

Die Beschwerdeführerin beantragte am die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Die streitgegenständliche Zusatzversicherung bestehe seit über zehn Jahren und sei auf den Ehemann der Beschwerdeführerin ausgestellt, betreffe jedoch auch die Beschwerdeführerin sowie die gemeinsamen Kinder. Die Polizze, aus der sich die Aufteilung des Betrages auf die Familienmitglieder ergebe, könne vorgelegt werden. Es sei üblich, eine Familienkrankenversicherung abzuschließen, sodass es nur einen Versicherungsnehmer gäbe.

Am legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht vom selben Tag beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde.

Mit Beschluss vom forderte das Bundesfinanzgericht die Beschwerdeführerin zum belegmäßigen Nachweis der streitgegenständlichen Ausgaben an das betreffende Versicherungsunternehmen sowie zur Vorlage des Versicherungsvertrages auf.

Mit E-Mail vom übermittelte die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin die Polizze des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages und mit E-Mail vom übermittelte die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin die Bankkontoabbuchungen im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag.

Die übermittelten Unterlagen wurden der belangten Behörde mit Beschluss vom zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt.

Mit Stellungnahme vom hielt die Abgabenbehörde die Ausführungen und den Antrag aus der Stellungnahme zum Vorlagebericht aufrecht.

Die Stellungnahme der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt.

Die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin replizierte am , die Zahlungen der Versicherung seien vom Konto erfolgt, welches auf den Ehemann lautet. Jedoch sei zu ergänzen, dass beide Ehepartner auf dieses Konto Zugriff haben würden und zeichnungsberechtigt seien. Im Gegenzug dazu hat auch der Ehemann auf das Konto von der Beschwerdeführerin einen Zugriff und sei zeichnungsberechtigt. Es sei innerhalb der Familie so geregelt, dass die gemeinsamen Zahlungen entweder von dem einen oder dem anderen Bankkonto geleistet werden würden, je nachdem auf welchem Konto ausreichend Geldmittel zur Verfügung stehen würden. Dass der Versicherungsvertrag vom Ehemann abgeschlossen sei, sei historisch bedingt. Eine Abänderung der Versicherungspolizze angepasst an die jeweilige Einkunftsituation der Ehepartner wäre unangemessen aufwendig und die Familienkosten würden gemeinsam getragen werden. Der einfachheitshalber seien die Zahlungen an die Versicherung weiter vom Konto, lautend auf den Ehemann, erfolgt. Im Gegenzug dazu seien andere laufende Kosten der gemeinsamen Lebensführung von der Beschwerdeführerin getragen worden und somit seien diese und noch weitere anfallenden Kosten kompensiert. Folglich würde die Beschwerdeführerin die Kosten der Versicherung tragen und habe daher Anspruch diese Kosten in der Steuererklärung in Abzug zu bringen.

Die Stellungnahme vom wurde mit Beschluss vom selben Tag der belangten Behörde zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt.

In der Stellungnahme vom führt die belangte Behörde aus, dass sich seitens der Beschwerdeführerin weder neue Erkenntnisse bezüglich des bis dato vorliegenden Sachverhaltes noch neue rechtliche Würdigungen diesbezüglich ergeben würden.

Die Stellungnahme vom wurde mit Beschluss vom selben Tag der Beschwerdeführerin zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin bezog im Streitjahr 2019 Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

Streitgegenständlich sind Aufwendungen für eine Zusatzkrankenversicherung. Versicherungsnehmer und Adressat der Streitgegenständlichen Versicherung ist der Ehemann der Beschwerdeführerin (Versicherungspolizze). Als versicherte Personen sind neben dem Versicherungsnehmer auch die Beschwerdeführerin sowie die beiden Söhne erfasst. Die Summe der Versicherungsprämien für das Jahr 2019 betrugen EUR 9.542,00.

Die Abbuchungen in Zusammenhang mit der gegenständlichen Versicherung erfolgten von einem auf den Ehemann der Beschwerdeführerin lautenden Bankkonto (Kontoauszug). Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft dargetan, dass sie Zugriff auf das betreffende auf den Ehemann lautende Bankkonto hat und zeichnungsberechtigt ist.

Aus den dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin selbst Zahlungen für die gegenständliche Versicherung an das Versicherungsunternehmen geleistet hat.

Die Beschwerdeführerin beantragte einen Versicherungsbeitrag in der Höhe von EUR 3.978,22 als Sonderausgabe gemäß § 18 EStG 1988 abzuziehen.

Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.

Die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin brachte im Verfahren vor, dass die gegenständlichen Zahlungen für die Versicherung zwar vom Bankkonto des Ehemannes abgebucht werden würden, die Ehepartner allerdings gegenseitig Zugriff auf die Bankkonten hätten. Die Zahlung für die Versicherung erfolge der einfachheitshalber vom Bankkonto des Ehemannes. Die Beschwerdeführerin würde im Gegenzug andere laufende Kosten der gemeinsamen Lebensführung tragen und diese und noch weitere anfallende Kosten aufrechnen. Wenngleich das Bundesfinanzgericht eine gemeinsame Kostentragung und -aufteilung innerhalb einer aufrechten Ehegemeinschaft nicht in Abrede stellt, ist die bloße Behauptung der Aufrechnung, insbesondere ohne konkrete Belege und Aufführungen, nicht geeignet eine Kostentragung der Versicherungsprämie durch die Beschwerdeführerin zu belegen. Selbst bei Annahme einer erfolgten Aufrechnung handelt es sich dabei lediglich um einen Ersatz der Versicherungsprämie an den Ehemann der Beschwerdeführerin und nicht um eine direkte Zahlung an das Versicherungsunternehmen seitens der Beschwerdeführerin. Damit ist für das Bundesfinanzgericht nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin selbst Zahlungen für die gegenständliche Versicherung an das Versicherungsunternehmen geleistet hat.

Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht daher in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

§ 18 Abs 1 Z 2 und Abs 3 Z 1 EStG 1988, BGBl I 1988/400, in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl I 2018/62, lauten wie folgt:

"(1) Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:

[…]

2. Beiträge und Versicherungsprämien, wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem abgeschlossen worden ist, ausgenommen Beiträge und Versicherungsprämien im Bereich des BMSVG und der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu einer

- freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),

- Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),

- freiwillige Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse,

- Pensionskasse, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird,

- betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des § 93 des VAG 2016, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird,

- ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes.

Versicherungsprämien sind nur dann abzugsfähig, wenn das Versicherungsunternehmen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat oder ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde.

Beiträge zu Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall (Kapitalversicherungen) sind nur abzugsfähig, wenn der Versicherungsvertrag vor dem abgeschlossen worden ist, für den Fall des Ablebens des Versicherten mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung kommt und überdies zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens zwanzig Jahren liegt. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 41. Lebensjahr vollendet, dann verkürzt sich dieser Zeitraum auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, er darf jedoch nicht weniger als zehn Jahre betragen.

Beiträge zu Rentenversicherungsverträgen sind nur abzugsfähig, wenn eine mindestens auf die Lebensdauer zahlbare Rente vereinbart ist.

Besteht der Beitrag (die Versicherungsprämie) in einer einmaligen Leistung, so kann der Erbringer dieser Leistung auf Antrag ein Zehntel des als Einmalprämie geleisteten Betrages durch zehn aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgaben in Anspruch nehmen.

Werden als Sonderausgaben abgesetzte Versicherungsprämien ohne Nachversteuerung (Abs. 4 Z 1) vorausgezahlt, rückgekauft oder sonst rückvergütet, dann vermindern die rückvergüteten Beträge beginnend ab dem Kalenderjahr der Rückvergütung die aus diesem Vertrag als Sonderausgaben absetzbaren Versicherungsprämien.

[…]

(3) In Ergänzung des Abs. 1 wird bestimmt:

1. Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 1a, 2, 3 und 5 kann der Steuerpflichtige auch dann absetzen, wenn er sie für seinen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) und für seine Kinder (§ 106) leistet."

Gemäß § 18 Abs 1 Z 2 in Verbindung mit § 18 Abs 3 Z 1 EStG 1988 sind geleistete Versicherungsprämien für den Steuerpflichtigen selbst, aber auch für den nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner und für seine Kinder als Sonderausgaben abzugsfähig.

Nach dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sacherhalt machte die Beschwerdeführerin in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 ua die nunmehr strittigen Versicherungsprämien in der Höhe von EUR 3.978,22 als Sonderausgaben geltend. Die Zahlungen wurden jedoch nicht von der Beschwerdeführerin selbst geleistet, sondern vom Bankkonto des Ehemannes der Beschwerdeführerin, der auch Versicherungsnehmer und Adressat der Versicherungsprämienvorschreibung ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abzugsberechtigt ist der Versicherungsnehmer, das heißt jene Person, die den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat und aus diesem verpflichtet ist (vgl ; ; siehe auch ; sowie Renner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG 18 § 18, Tz 73; Peyerl/Jakom EStG, 15. Aufl 2022, § 18, Tz 60).

Ersatzleistungen eines Ehepartners an den zahlungsverpflichteten anderen Ehepartner sind hingegen nicht als Sonderausgaben abzugsfähig (vgl , 1985, 353, ; sowie in Peyerl/Jakom, 15. Aufl EStG 2022 § 18 Rz 60). Die Sonderbestimmung des § 18 Abs 3 Z 1 EStG 1988 setzt voraus, dass der (nichtverpflichtete) Ehepartner die Sonderausgaben etwa an das Versicherungsunternehmen direkt leistet (vgl Renner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG18 § 18 Tz 258).

Nach dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sacherhalt kam der Beschwerdeführerin daher kein Sonderausgabenabzug für die streitgegenständlichen Versicherungsprämien zu und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt aufgrund der im Erkenntnis dargestellten und klärenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Zahlung von Versicherungsprämien sowie dem eindeutigen Gesetzeswortlaut von § 18 Abs 1 Z 2 in Verbindung mit § 18 Abs 3 Z 1 EStG 1988 nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101317.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at