Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.01.2023, RV/1100321/2020

Trinkgelder (Tronc-Anteile) - sonstige Bezüge?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. W in der Beschwerdesache der Bf., vormals K-Straße-xx, Gde X, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes X (nunmehr: Finanzamt Österreich), S-Straße-yy, Gde X, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2018 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe betragen:


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Die Einkommensteuer für das Jahr 2018 wird festgesetzt mit:
Das Einkommen im Jahr 2018 beträgt:
7.292,00 €
40.166,79
Berechnung der Einkommensteuer:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:
Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug

Pendlerpauschale laut Lohnzettel

Pendlerpauschale laut Veranlagung

Sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag

Pauschbetrag für Werbungskosten

50
.611,00
0,00 €

- 372,00 €


- 9.
375,36
- 132,00 €






40.731,64
Gesamtbetrag der Einkünfte
40.731,64
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988):
Viertel der Aufwendungen für Personenversicherung, Wohnraumschaffung und -sanierung, (Topf-Sonderausgaben) eingeschliffen nach folgender Formel:
(60.000,00 € - 40.731,64 €) * (139,43 € - 60 €) / 23.600 € + 60 €
Kinderfreibetrag für ein haushaltszugehöriges Kind gem. § 106a Abs. 1 EStG 1988



- 124
,85 - 440,00 €
Einkommen
40.166,79
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:
0% für die ersten 11.000,00

25% für die weiteren 7.000,00

35% für die weiteren 13.000,00

42% für die restlichen
9.166,79

0,00 €

1.750,00 €

4,550,00 €

3.850,05
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
10.150,05
Alleinverdienerabsetzbetrag
Verkehrsabsetzbetrag

Pendlereuro
- 494,00 €
- 400,00 €

- 22,00 €
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
9.234,05
Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt:
0% für die ersten 620,00

6% für die restlichen
4.045,07

0,00 €

2
42,70
Einkommensteuer
9.476,75 €
Ausländische Steuer
- 2.185,00 €
0,25
Festgesetzte Einkommensteuer
7.292,00 €


Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Bf.) war im Streitjahr Grenzgängerin nach Z und bezog aus ihrer unselbständigen Beschäftigung bei der XY (Z) AG ganzjährig Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Nach elektronischem Einlangen ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2018 samt Beilagen (Lohnausweis 2018 samt Beiblatt für österreichische Arbeitnehmer in Z, Prämienzahlungsbestätigung betreffend Krankenversicherung, Quellensteuerbescheinigung) am wurde die Bf. mit Bescheid vom unter Berücksichtigung ihres vorgelegten Lohnausweises samt Beiblatt zur Einkommensteuer für das Jahr 2018 veranlagt, wobei das Finanzamt seinem Bescheid ua. laufende Bezüge ("Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug") iHv 61.722,41 € und sonstige Bezüge (13. und 14. Monatslohn) iHv 4.421,84 € zugrunde legte; begründend führte es ua. aus, dass die Trinkgelder iHv 17.917,00 CHF dem Bruttogehalt hinzuzurechnen seien und der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt worden sei, zumal ein solcher Personen in eheähnlicher Gemeinschaft nur dann zustehe, wenn die Partnerschaft im Kalenderjahr länger als sechs Monate bestehe und einer der Partner für ein Kind länger als sechs Monate den Kinderabsetzbetrag, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt werde, beziehe.

In der dagegen erhobenen Beschwerde (elektronisch eingelangt am ) machte die Bf. ua. neben dem Alleinverdienerabsetzbetrag auch Kosten für Familienheimfahrten im Betrage von 3.672,00 € als Werbungskosten geltend und brachte Nachstehendes (wörtlich) vor:

"Bitte um Korrektur des Bescheides: AIleinverdienerabsetzbetrag fehlt. Mann ist zuhause und passt auf Kind auf. Arbeite alleine. Bei Einkünfte wurden Sonderzahlungen nicht berücksichtigt. Das sind EUR 5.185, welche begünstigt besteuert gehören. Trinkgelder sind grundsätzlich auch als Sonderzahlung zu betrachten. Rein der den Grenzbetrag übersteigende Teil ist dem Bruttolohn zuzurechnen. Bitte um Korrektur in den genannten Punkten."

Im Rahmen eines Vorhalteverfahrens ersuchte die Abgabenbehörde daraufhin die Bf. mit Ergänzungsersuchen vom samt Erinnerungsschreiben vom um Beantwortung folgender Fragen sowie um Vorlage folgender Nachweise:

""In Ihrer Beschwerde beantragen Sie die Berücksichtigung von Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von 3.672 Euro.
Voraussetzung für die Berücksichtigung von Familienheimfahrten ist grundsätzlich das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung. Besuchsfahrten führen zu keinen absetzbaren Kosten für Familienheimfahrten.
Laut vorliegenden Informationen leben Sie seit Dezember 2017 mit Ihrem Gatten und mit Ihrem Sohn in
X.
Auf welche Umstände stützt sich Ihr Antrag auf Berücksichtigung von Familienheimfahrten? Aus welchen (beruflichen) Gründen sind Sie der Meinung, dass hier absetzbare Kosten vorliegen? Wo halten sich Ihr Mann und Ihr Sohn den überwiegenden Teil des Jahres auf? Verfügen Sie im Ausland über einen Familienwohnsitz, an dem sich Ihr Partner und Ihr Kind überwiegend aufhalten?
Was hat es mit dem im Lohnausweis unter dem Punkt "effektive Spesen" angeführten "Mietabzug" auf sich? Verfügen Sie in der Nähe des Arbeitsortes eine Unterkunft? Wofür erhalten Sie diese Spesenzahlungen?
Mangels Angaben zu Ihrem Partner konnte der Alleinverdienerabsetzbetrag bislang nicht anerkannt werden. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre persönlichen Daten (zB über FinanzOnline) stets aktuell halten müssen.
Lebte Ihr Partner 2018 in Österreich oder im Ausland? Sollte Ihr Partner 2018 im Ausland gelebt haben, sind seine Einkünfte mittels Formular E9 [Bescheinigung EU/EWR der ausländischen Steuerbehörde zur Einkommensteuererklärung für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)] nachzuweisen.""

Diese Schreiben blieben in der Folge unbeantwortet.

Mit Einkommensteuerbescheid 2018 (Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO) vom gab die Abgabenbehörde der Beschwerde teilweise Folge; dabei versagte es den als Werbungskosten beantragten Kosten für Familienheimfahrten mangels entsprechendem Nachweis die Anerkennung und änderte den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2018 vom insofern zu Gunsten der Bf. ab, als es den geltend gemachten Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigte. Im Hinblick auf die im Beschwerdeschriftsatz angesprochenen Sonderzahlungen führte das Finanzamt begründend aus, dass diese bereits in voller Höhe mit 5.185,00 € (13. und 14. Monatslohn) berücksichtigt worden seien.

Mit Anbringen (FinanzOnline) vom (elektronisch eingelangt am ) beantragte die Bf. eine Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Begründend wurde ausgeführt, dass Trinkgelder im Regelfall in österreichischen Beschäftigungsverhältnissen nicht ersichtlich seien und mit einer Pauschale berücksichtigt und steuerlich "verarbeitet" würden. In ihrem Fall würden nun aber hohe Trinkgelder der vollen Besteuerung unterworfen, was dem Grundsatz der Gleichheit widerspreche.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt - wie der Bf. mitgeteilt wurde - die in Rede stehende Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Dabei gab die Abgabenbehörde neben einer Sachverhaltsdarstellung noch folgende Stellungnahme ab:

""Im Vorlageantrag wird beantragt die Trinkgeldzahlungen gem. § 67 Abs. 1 EStG begünstigt zu besteuern.
Laut vorliegendem Lohnausweis (siehe Einkommensteuerbeilage) handelt es sich jedoch ausdrücklich nicht um Sonderzahlungen.
Die Abgabenbehörde beantragt daher die volle Besteuerung der Trinkgelder zum Tarif gemäß § 33 Abs. 1 EStG als Vorteil aus dem Dienstverhältnis. Zur weiteren Prüfung könnten noch die monatlichen Lohnabrechnungen bzw. das Kumulativjournal eingesehen werden.
Die Steuerfreiheit der Trinkgelder wird zwar nicht explizit beantragt, der Vollständigkeit halber wird dazu jedoch Folgendes ausgeführt:
Die Steuerfreiheit von Trinkgeldern ist nur bei Vorliegen sämtlicher nachstehend genannter Voraussetzungen gegeben:
- Das Trinkgeld muss ortsüblich sein.
- Das Trinkgeld muss einem Arbeitnehmer anlässlich einer Arbeitsleistung von dritter Seite zugewendet werden.
- Das Trinkgeld muss freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch darauf besteht sowie zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für die Arbeitsleistung zu zahlen ist.
- Dem Arbeitnehmer darf die direkte Annahme des Trinkgeldes nicht auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen untersagt sein.
- Das Trinkgeld erfolgt zwar im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis, muss aber letztlich "außerhalb" dessen stehen. Garantiertes Trinkgeld bzw. garantierte Trinkgeldhöhen seitens des Arbeitgebers sind daher nicht unter die Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z 16a EStG zu subsumieren (). Wird das Trinkgeld durch den Arbeitgeber, insbesondere im Wege der ausgestellten Rechnung, in einer nicht durch den Dritten (den Kunden) festgelegten Höhe bestimmt, so mangelt es an der notwendigen Freiwilligkeit.""

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat über die Beschwerde erwogen:

Wie im Verfahrensgang dargestellt, hat das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom den als Werbungskosten geltend gemachten Kosten für Familienheimfahrten iHv 3.672,00 € mangels entsprechendem Nachweis die Anerkennung versagt und gleichzeitig den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2018 vom insofern zu Gunsten der Bf. abgeändert, als es den geltend gemachten Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigte.

Das Finanzgericht schließt sich dieser Einschätzung bzw. Vorgehensweise der Abgabenbehörde an und verweist in diesem Zusammenhang auf die diesbezüglichen unbestritten gebliebenen Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung vom .

Zur Nichtberücksichtigung der als Werbungskosten geltend gemachten Kosten für Familienheimfahrten ist vollständigkeitshalber noch Folgendes zu sagen:
Der/die Abgabepflichtige, der/die Aufwendungen bzw. Ausgaben als Werbungskosten berücksichtigt wissen will, hat das Vorliegen dieser Aufwendungen grundsätzlich entsprechend nachzuweisen. Es ist Sache des- bzw. derjenigen, der/die eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nehmen will, selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.

Der/die Abgabepflichtige hat dem Finanzamt gemäß § 138 Abs. 1 BAO über Verlangen die geltend gemachten Werbungskosten in Erfüllung seiner Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) nach Art und Umfang nachzuweisen oder, wenn dies nicht zumutbar ist, wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Zorn/Stanek bzw. Renner in: Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20/18, § 16 Tz 55, mwN).

Im konkreten Fall wurde die Bf. von Seiten des Finanzamtes - wie oben im Verfahrensgang dargestellt - ersucht, die als Werbungskosten geltend gemachten Abzugsposten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach durch Vorlage entsprechender Belege nachzuweisen. Das diesbezügliche Ergänzungsschreiben samt entsprechender Erinnerung blieb dabei unbeantwortet.

Nachdem es die Bf. nun trotz entsprechendem Verlangen unterlassen hat, einwandfrei das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigungen gestützt werden können, und sie die als Werbungskosten geltend gemachten Ausgaben bzw. Aufwendungen weder entsprechend nachgewiesen (ein Beweis wäre nach Ansicht des erkennenden Richters durchaus zumutbar gewesen) noch hinreichend glaubhaft gemacht hat, kann sich die Bf. sohin mit der Vorgehensweise der Abgabenbehörde nicht als beschwert erachten und kann vor diesem Hintergrund dem diesbezüglichen Beschwerdebegehren kein Erfolg beschieden sein. Im Übrigen war auch zu berücksichtigen, dass den entsprechenden Feststellungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung - wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach betont hat - Vorhaltswirkung zukommt, sodass diese unbedenklich der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden können; es wäre Aufgabe der Bf. gewesen, diese bis dato unwidersprochenen Feststellungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung zu entkräften.

Streit besteht damit im konkreten Fall allein (noch) darüber, ob die von der Bf. bezogenen Trinkgelder - wie von Seiten der Abgabenbehörde vertreten wird - der vollen Besteuerung oder - wie von der Bf. begehrt wird - als sonstige Bezüge der begünstigten Besteuerung iSd § 67 EStG 1988 zu unterziehen sind.

Im konkreten Fall war insbesondere unter Zugrundelegung des vorgelegten Jahreslohnausweises 2018 samt entsprechendem Beiblatt von nachstehendem Sachverhalt auszugehen:

Die Bf. war im Beschwerdejahr Grenzgängerin nach Z und bezog aus ihrer unselbständigen Beschäftigung bei der XY (Z) AG (GDe Y, L-Straße-yy) ganzjährig Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Ihr Bruttolohn iHv 58.049,00 € setzt sich aus einem "Grundlohn" (31.100,00 €), "Zuwendungen, die nicht monatlich laufend gewährt wurden" [d.s. sonstige Bezüge iHv gesamt 5.185,00 €; "13. Monatslohn" (2.385,00 €) und "14. Monatslohn" (2.800,00 €)], einem "Überstundenzuschlag" (417,00 €), "Trinkgeldern" (17.917,00 €) sowie einer "Gesetzlichen Kinderzulage und Kinderzulagenausgleich" (3.431,00 €) zusammen; daneben leitstete ihre Arbeitgeberin auch einen "Beitrag an die Krankenversicherung" (1.594,00 €).
Unter "Abzüge" werden "AHV/IV/ALV/NBU" (3.482,00 €), "Pensionsversicherung" (1.892,00 €), "Krankentaggeldversicherung" (221,00 €) sowie "Z-Quellensteuer für österreichische Grenzgänger - 4%" (2.185,00 €) ausgewiesen.
Die Bf. leistete im Beschwerdejahr Prämien zur privaten Krankenversicherung iHv 4.858,02 € sowie 4%ige Quellensteuer in Z iHv 2.185,00 € (vgl. dazu auch die diesbezügliche Prämienzahlungsbestätigung der XX vom sowie die Quellensteuerbescheinigung der Zer Steuerverwaltung vom ).

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

§ 67 EStG 1988 legt für "sonstige Bezüge" eine begünstigte Besteuerung fest, indem diese Bezüge aus der allgemeinen Besteuerungsgrundlage ausgeschieden und einer selbständigen Besteuerung unterworfen werden. Die in den Absätzen 3 bis 8 des § 67 leg. cit. angeführten Bezüge sind jedenfalls sonstige Bezüge. Bei den anderen Bezügen ist zu prüfen, ob sonstige Bezüge im Sinne des Abs. 1 vorliegen. Sonstige Bezüge liegen demnach nur vor, wenn die Bezüge neben dem laufenden Arbeitslohn und von demselben Arbeitgeber ausbezahlt werden. Eine weitere Definition enthält die gesetzliche Bestimmung nicht, verweist in diesem Zusammenhang insbesondere aber auf einmalige Bezüge und zählt dazu beispielhaft den 13. und 14. Monatsbezug sowie Belohnungen auf.
Lehre und Rechtsprechung stellen bei der Abgrenzung auf die Bindung an den Lohnzahlungszeitraum ab. Als laufender Arbeitslohn sind demnach die für regelmäßige Lohnzahlungszeiträume (idR Monat) flüssig gemachten Bezüge zu verstehen. Bei einem "sonstigen Bezug" handelt es sich um einen Lohnteil, den der Arbeitgeber neben, also zusätzlich zum laufenden Arbeitslohn, auszahlt. Die sonstigen Bezüge müssen sich sowohl durch den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch ableiten kann, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden. Solche Bezüge dürfen nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum gezahlt werden, sondern müssen Leistungen aus mehreren Lohnzahlungszeiträumen abgelten (vgl. dazu zB ; Bernold/Mertens, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2015, Seiten 777 ff; Jakom/Lenneis EStG, 2021, § 67 Tzen 2 f; Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG19, § 67 Tzen 6 ff; Fellner in Hofstätter/Reichel, EStG, Kommentar § 67 Abs. 1 und 2 Tzen 5 ff).

Wie das Finanzamt im (von Seiten der Bf. unkommentiert bzw. durch Vorlage entsprechender Unterlagen unwiderlegt gebliebenen) Vorlagebericht vom richtig ausführt, wurden im vorgelegten z-ischen Jahreslohnausweis 2018 samt entsprechendem Beiblatt allein der 13. und 14. Monatslohn iHv gesamt 5.185,00 € als sonstige Bezüge bzw. als "Zuwendungen, die nicht monatlich laufend gewährt wurden", ausgewiesen; entsprechend den klaren Angaben der Arbeitgeberin der Bf. war daher davon auszugehen, dass die strittigen Trinkgelder iHv gesamt 17.917,00 € laufend (monatlich) ausbezahlt wurden. Angesichts dessen schließt sich das Bundesfinanzgericht der Auffassung bzw. Vorgehensweise der Abgabenbehörde an, wenn sie "nur" den 13. und 14. Monatslohn als sonstige Bezüge iS des § 67 Abs. 1 EStG 1988 qualifizierte und die Trinkgelder als Vorteil aus dem Dienstverhältnis den steuerpflichtigen laufenden Bezügen hinzugerechnet hat (vgl. dazu auch ).

Im Hinblick auf den Verweis der Bf. auf den Gleichheitssatz erlaubt sich das Finanzgericht darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf. Das Legalitätsprinzip umfasst entgegen seinem Wortlaut auch die Gerichtsbarkeit; die Bindung der Gerichte an die Gesetze war nämlich zum Zeitpunkt der Ausarbeitung der Bundesverfassung bereits eine solche Selbstverständlichkeit, dass sie gar nicht gesondert erwähnt wurde. Die Abgabenbehörde wie auch das Finanzgericht haben daher - gebunden an dieses in Art. 18 Abs. 1 B-VG verankerte Legalitätsprinzip - die oben angeführten, klaren Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes, die im Übrigen keinerlei Spielraum eröffnen, so lange anzuwenden, als diese dem Rechtsbestand angehören. § 67 EStG 1988 unterscheidet im Übrigen nicht zwischen inländischen und ausländischen Einkünften, sofern diese die Voraussetzungen des § 67 EStG 1988 erfüllen (vgl. ).

Was die (im konkreten Fall nicht geltend gemachte) Steuerfreiheit von Trinkgeldern anbelangt, verweist das Finanzgericht auf die diesbezüglichen von Seiten der Bf. unkommentiert gebliebenen, richtigen Ausführungen des Finanzamtes im Vorlagebericht. Zur Steuerpflicht von diesbezüglichen Trinkgeldern (Tronc-Anteile) wird an dieser Stelle auch auf , , , , verwiesen (vgl. dazu unter https://findok.bmf.gv.at).

Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2018 vom wie auch in der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurden fälschlicherweise die im z-ischen Lohnausweis samt Beiblatt ausgewiesenen Euro-Beträge als CHF behandelt, außerdem wurden die von der Bf. bezogenen Trinkgelder doppelt angesetzt und wurden die erhaltenen (steuerfreien) Kinderzulagen wie auch der (steuerfreie) Überstundenzuschlag nicht entsprechend herausgerechnet. Folgedessen war nunmehr der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2018 - neben der Berücksichtigung des geltend gemachten Alleinverdienderabsetzbetrages - auch insofern zu Gunsten der Bf. abzuändern, als diesem entsprechend dem vorgelegten Lohnausweis samt Beiblatt steuerpflichtige laufende Bezüge iHv gesamt 50.611,00 € [bestehend aus "Grundlohn" (31.100,00 €), "Trinkgelder" (17.917,00 €) sowie "Beitrag an die Krankenversicherung" (1.594,00 €)] und sonstige Bezüge ("13. u. 14. Monatslohn") iHv gesamt 5.185,00 € zugrunde zu legen waren. Diesen Bezügen waren richtigerweise abzugsfähige Sozialversicherungsbeiträge iHv gesamt 5.595,00 € ["AHV/IV/ALV/NBU" (3.482,00 €), "Pensionsversicherung" (1.892,00 €), "Krankentaggeldversicherung" (221,00 €)] sowie private Krankenversicherungsbeiträge iHv 4.300,29 € (aufgrund der Abzugsbeschränkung des § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988 waren von den insgesamt bezahlten privaten KV-Beiträgen von 4.858,02 € Beiträge bis zur Höhe von Pflichtbeiträgen iHv 7,65% der Bruttobezüge als Werbungskosten zu berücksichtigen; die darüberhinausgehenden Beiträge iHv 557,73 € waren als Topf-Sonderausgaben anzusetzen) als Werbungskosten gegenüber zu stellen; davon entfielen 9.375,36 € auf die laufenden und 519,93 € auf die sonstigen Bezüge. Die in Z bezahlte 4%ige Quellensteuer war iHv 2.185,00 € anzurechnen.

Zulässigkeit der Revision:

Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lagen keine Rechtsfragen vor, denen grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen VwGH-Rechtsprechung beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.

Gesamthaft war sohin - gerade auch im Sinne einer gleichmäßigen Besteuerung aller Steuerpflichtigen - spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.1100321.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at