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Verfahrensleitender Beschluss, BFG vom 03.01.2023, RV/7102989/2022

Verständigung gemäß § 281a BAO wegen nicht eingebrachtem Vorlageantrag

Entscheidungstext

beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 zur Steuernummer ***Bf-StNr*** beschlossen:

I. Die Parteien werden gemäß § 281a BAO formlos darüber verständigt, dass nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde.

II. Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

I. Verfahrensgang

A. Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2020, Ersuchen um Ergänzung

Im Rahmen der am eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2020 hat Frau ***Bf*** (in der Folge "Beschwerdeführerin" oder "Bf") im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen mit Selbstbehalt Krankheitskosten in Höhe von EUR 7.688,72 geltend gemacht.

Mit Schreiben vom hat das belangte Finanzamt um Übermittlung weiterer Informationen zu den geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen ersucht.

Mit Schreiben vom wurden durch die Beschwerdeführerin eine Kostenaufstellung sowie diverse Belegkopien übermittelt.

B. Einkommensteuerbescheid 2020, Beschwerde

Im Rahmen des am ergangenen Einkommensteuerbescheides 2020 wurden durch das belangte Finanzamt lediglich außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt in Höhe von EUR 1.379,19 dem Grunde nach anerkannt. Da dieser Betrag unter dem für die Beschwerdeführerin gültigen Selbstbehalt von EUR 2.923,53 lag, wurden im Ergebnis keine außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt.

Hinsichtlich der Differenz zu den beantragten außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von EUR 7.688,72 wurde - im Wesentlichen - ausgeführt, dass Kosten für einen Privatarzt, ein Privatkrankenhaus bzw. für die Sonderklasse nur bei Vorliegen einer medizinischen Notwendigkeit abzugsfähig seien. Da diese medizinische Notwendigkeit nicht nachgewiesen worden sei, scheide eine Abzugsfähigkeit der beantragten Aufwendungen aus. Selbiges gelte im Zusammenhang mit den beantragten Aufwendungen aus Apothekerrechnungen.

Am wurde durch die Beschwerdeführerin ein Schreiben mit dem folgenden Inhalt und unter Bezugnahme auf den Einkommensteuerbescheid 2020 an das belangte Finanzamt übermittelt:

Ich beziehe mich auf Ihre Begründung und ersuche um genauere Erklärung. Ich hatte eine Meniskusverletzung und habe mich für die Operation mit Herrn Dr. ***Dr.*** einem Sportarzt entschieden. Der Grund für das Privatkrankenhaus war, weil ich sehr rasch einen Termin bekommen habe.

Sie schreiben von einer medizinischen Notwendigkeit?? Sind da nicht die Diagnose des Orthopäden und die Schmerzen der Grund für eine Operation?

Wieso ist das nicht gerechtfertigt? Ich gehe ja nicht per Spaß ins Krankenhaus. Auch die anschließenden Behandlungen wie Lymphdrainage und Heilgymnastik waren durch die Knie Operation notwendig.

Ich habe irrtümlich die Arbeitnehmerveranlagung vor dem Einreichen an die Sozialversicherung gemacht.

Ist es möglich, dass ich die Belege jetzt bei der Sozialversicherung einreiche und der Einkommensteuerbescheid korrigiert wird?

Es war mein Fehler, dass ich die Apothekerrechnungen nicht genau kontrolliert habe.

Diese Eingabe wurde durch das belangte Finanzamt als Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid gedeutet.

C. Beschwerdevorentscheidung, erneutes Schreiben

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der Beschwerde keine neuen Sachverhalte vorgelegt wurden, weshalb auf die Begründung des Erstbescheides verwiesen wird.

Am wurde durch die Beschwerdeführerin ein Schreiben mit dem folgenden Inhalt und unter Bezugnahme auf den Einkommensteuerbescheid 2020 an das belangte Finanzamt übermittelt:

Ich habe am 7. November auf Grund des Einkommensteuerbescheides 2020 eine Anfrage an Sie gestellt, ob nach Einreichung bei der Sozialversicherung der Bescheid korrigiert werden kann?

Da ich auf die Anfrage keine Antwort bekommen habe, wusste ich nicht wie ich weiterhin vorgehen soll. Jetzt habe ich neuerlich einen Bescheid per 22. März bekommen, mit der Begründung als unbegründet abgewiesen.

Ich sende Ihnen nun in der Beilage die Belege von der Erstattung der Österr. Gesundheitskasse über 222,80 und 130,83 mit der Frage ob das nachträglich berücksichtigt werden kann?

Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vorgelegt.

D. Verfahren vor dem BFG

Zur Erforschung des Parteiwillens (§ 115 BAO) wurde seitens des Bundesfinanzgerichtes am ein Anschreiben an die Beschwerdeführerin versandt.

In diesem wurde die Beschwerdeführerin - unter anderem - darum ersucht, bekannt zu geben, ob mit dem Schreiben vom eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes herbeigeführt werden soll und dieses Schreiben somit - nach ihrem Willen - als Vorlageantrag iSd § 264 BAO gewertet werden soll. Dies daher, da ein solcher Parteiwille aus dem obig angeführten Schreiben nicht eindeutig hervorgeht.

Mit E-Mail vom wurde seitens der Beschwerdeführerin - unter anderem - ausgeführt, dass sie "doch nie den Auftrag gegeben" habe, dass "diese Angelegenheit zum Bundesfinanzgericht kommt". Mittels Brief (eingelangt beim Bundesfinanzgericht am ) wurde durch die Beschwerdeführerin explizit ausgeführt, dass sie keine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes herbeiführen wollte.

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2020 Krankheitskosten in Höhe von EUR 7.688,72 (entfallend auf - unter anderem - Wahlarztrechnungen für eine Knieoperation und diverse Nachbehandlungen sowie Apothekenrechnungen) geltend gemacht.

Im Rahmen des Einkommensteuerbescheides zur Arbeitnehmerveranlagung 2020 wurden durch das Finanzamt lediglich Aufwendungen von EUR 1.379,19 als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Da dieser Betrag unter dem für die Beschwerdeführerin anzusetzenden Selbstbehalt lag, entfalteten die als Krankheitskosten anerkannten außergewöhnlichen Belastungen keine Steuerwirkung.

Als Reaktion auf diesen Einkommensteuerbescheid richtete die Beschwerdeführerin ein Schreiben an das belangte Finanzamt (siehe oben, Punkt I.B.), welches vom belangten Finanzamt als Beschwerde qualifiziert wurde. Entsprechend wurde mit eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, in dem die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.

Ein weiteres Schreiben der Beschwerdeführerin vom wurde vom belangten Finanzamt als Vorlageantrag iSd § 264 BAO gewertet und die Beschwerdesache wurde mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes ist das Schreiben vom jedoch nicht als Vorlageantrag zu qualifizieren. Es ergibt sich weder aus der Bezeichnung noch aus dem Inhalt des Schreibens, dass die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag einbringen wollte. Zudem wurde nach Erforschung des Parteiwillens seitens der Beschwerdeführerin vehement bestritten, eine Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht herbeiführen zu wollen (siehe oben, Punkt I. D.). Ein Vorlageantrag liegt somit - entgegen der Auffassung des belangten Finanzamtes - nicht vor.

III. Rechtliche Grundlagen und Erwägungen

§ 115 Abs. 1 BAO idgF lautet:

(1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.

§ 264 BAO idgF lautet:

(1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch dasVerwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt

a) der Beschwerdeführer, ferner

b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von derEinbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:

a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),

b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),

c) § 255 (Verzicht),

d) § 256 (Zurücknahme),

e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),

f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).

(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.

(6) Erfolgt die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb vonzwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 3 und 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde, so kann die Partei (§ 78) beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Beschwerde. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages zu enthalten.

(7) Durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung scheidet der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus.

Gemäß § 265 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

§ 281a BAO idgF lautet:

Wenn das Verwaltungsgericht nach einer Vorlage (§ 265) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, hat es die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen.

Das Finanzamt hat - obwohl durch die Beschwerdeführerin kein Vorlageantrag eingebracht wurde - die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht mittels Vorlagebericht vom gemäß § 265 BAO vorgelegt.

Gemäß der Rechtsprechung des VwGH (vgl. ) darf das Bundesfinanzgericht über einen rechtsunwirksamen Vorlageantrag nicht entscheiden, es darf aber ebenso wenig einen Beschluss zur Feststellung der eigenen Unzuständigkeit zur Entscheidung über die vorgelegte Beschwerde erlassen. Ähnliches normiert der obig zitierte § 281a BAO, der in solchen Fällen (fehlende Beschwerdevorentscheidung oder nicht eingebrachter Vorlageantrag) eine formlose Verständigung der Parteien vorsieht. Nach der in der Literatur (vgl. Ritz/Koran, BAO, 7. Auflage (2021), § 281a, Tz 11) vertretenen Auffassung kann die Bestimmung des § 281a BAO allerdings nicht dergestalt interpretiert werden, dass dadurch Beschlüsse über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens, in denen die in § 281a BAO angeordnete Verständigung erfolgt, untersagt werden (in diesem Sinne auch sowie vom , RV/6100159/2022). Vielmehr wird vertreten, dass auch im Anwendungsbereich des § 281a BAO das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist, wobei der Verständigungspflicht des § 281a BAO in der Begründung nachzukommen ist (vgl. wiederum Ritz/Koran, BAO, 7. Auflage (2021), § 278, Tz 1a). Diese Vorgehensweise fügt sich außerdem in die durch die Bestimmungen der §§ 278, 279 BAO vorgegebenen Entscheidungsformen ein, wonach Verwaltungsgerichte grundsätzlich entweder durch Erkenntnis oder Beschluss zu entscheiden haben (vgl. Koran, ZSS 2019, 96). Dieser Rechtsauffassung schließt sich der zuständige Richter an.

IV. Formlose Verständigung gemäß § 281a BAO:

Das Bundesfinanzgericht ist in der Beschwerdesache ***Bf*** (***Bf-Adr***) über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 zur Steuernummer ***Bf-StNr*** zur Auffassung gelangt, dass ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde (siehe den unter Punkt "II." festgestellten Sachverhalt).

Gemäß § 281a BAO werden die Parteien davon formlos in Kenntnis gesetzt.

Den Erläuternden Bemerkungen zum Jahressteuergesetz 2018 ist zur formlosen Verständigung gemäß § 281a BAO Folgendes zu entnehmen:

Wenn wegen einer fehlenden Beschwerdevorentscheidung oder wegen eines fehlenden Vorlageantrages eine Zuständigkeit zur Erledigung der Bescheidbeschwerde oder des Vorlageantrages trotz erfolgter Vorlage (§ 265 BAO) nicht auf das Verwaltungsgericht übergehen konnte, besteht kein Erfordernis, dass das Verwaltungsgericht darüber einen Unzuständigkeitsbeschluss fasst (vgl. Ro 2015/15/0001). Auch aus Gründen des Rechtsschutzes ist es nicht erforderlich, über eine Unzuständigkeit durch das Verwaltungsgericht mittels eines Feststellungsbeschlusses abzusprechen.

Im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens soll das Verwaltungsgericht eine ihm von der Abgabenbehörde (zumeist nur irrtümlich) vorgelegte Beschwerde, über die es seiner Ansicht nach in Ermangelung einer Beschwerdevorentscheidung oder eines Vorlageantrages nicht zu entscheiden hat, der Abgabenbehörde ohne unnötigen Aufschub zurückschicken und den Beschwerdeführer davon verständigen. Die neue Verständigungspflicht gemäß § 281a BAO soll, insbesondere im Hinblick auf die Verständigung des Beschwerdeführers vom Zeitpunkt und Inhalt der zunächst erfolgten Vorlage, gewährleisten, dass beide Parteien rasch und einfach mittels formloser Mitteilung des Verwaltungsgerichtes davon Kenntnis erlangen, dass sich das Verwaltungsgericht für unzuständig hält.

Im beschwerdegegenständlichen Fall hat das Finanzamt am eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Da gegen diese Entscheidung kein Vorlageantrag eingebracht wurde, ist das Beschwerdeverfahren rechtskräftig abgeschlossen. Die obige Mitteilung gemäß § 281a BAO führt nicht zu einer Weiterführung des Verfahrens vor dem Finanzamt.

Um das beim Bundesfinanzgericht anhängige Verfahren zu beenden, ergeht der gegenständliche Beschluss über die Einstellung des Verfahrens.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der gegenständliche Beschluss enthält die explizit im Gesetz (§ 281a BAO) vorgesehene formlose Verständigung, dass nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde. Die ordentliche Revision war demnach nicht zuzulassen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 281a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise


ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102989.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at